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  • 26.10.2009 | Verjährung

    Verhandlungen über die Schuld: Der Bürge bleibt im Geschäft

    Eine durch ernsthafte Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger gemäß § 203 S. 1 BGB bewirkte Hemmung der Verjährung ist auch gegenüber dem Bürgen wirksam. Eine gegen den Bürgen erhobene Klage hemmt auch bei einem späteren Untergang des Hauptschuldners als Rechtsperson gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung der Hauptschuld (Fortführung von BGHZ 153, 337, 342 f.; BGH 14.7.09, XI ZR 18/08, Abruf-Nr. 092826).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege der Teilklage aus Bürgschaften in Anspruch. Die Beklagten übernahmen gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin beschränkte unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaften zur Sicherung aller Forderungen der Klägerin aus einem Bauträgerkredit und einem Avalkredit. Im August 2002 vereinbarten die Klägerin und die Hauptschuldnerin mit Zustimmung der Beklagten eine Prolongation der Kredite bis zum 30.10.02. Zugleich wurde vereinbart, dass die Darlehen zu diesem Termin zurückzuzahlen waren, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass 40 Prozent des Vorhabens umgesetzt sind.  

     

    Ein entsprechender Nachweis ist der Hauptschuldnerin fristgerecht nicht gelungen. Im November 2002 lehnte die Klägerin unter Hinweis auf die fehlenden Nachweise eine weitere Prolongation ab. Anfang Dezember 2002 forderte die Klägerin die Kreditrückzahlung bis zum 31.12.02. Nachdem die Umschuldung auf eine andere Bank gescheitert war, forderte die Klägerin die Hauptschuldnerin am 28.1.03 erneut zur Rückzahlung bis zum 28.2.03 auf und kündigte an, ihre Forderung andernfalls zwangsweise durchsetzen zu wollen. Im August 2003 teilte sie der Hauptschuldnerin mit, die Zwangsversteigerung aus den Grundpfandrechten in das finanzierte Bauvorhaben betreiben zu wollen. Sodann wurde die Klägerin über noch offene Verhandlungen der Hauptschuldnerin mit Dritten informiert. Die Hauptschuldnerin stellte am 21.10.03 Insolvenzantrag. Daraufhin nahm die Klägerin am 2.12.03 die Beklagten aus den Bürgschaften in Anspruch.  

     

    Da keine Zahlung erfolgte, betrieb sie die Zwangsversteigerung und schrieb den Versteigerungserlös der Hauptschuldnerin gut. Der Insolvenzantrag der Hauptschuldnerin wurde am 22.3.04 mangels Masse abgewiesen. Am 13.4.06 wurde sie wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.