Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 15.01.2009 | Verjährung

    Achtung bei Teilzahlungen auf eine Mehrzahl von Altforderungen

    1. Für einen Neubeginn der Verjährung genügt jedes auch rein tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs - zumindest dem Grunde nach - ergibt und dass deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Fristablauf auf Verjährung berufen wird.  
    2. Macht der Gläubiger mehrerer offener Forderungen die Belieferung mit Neuware davon abhängig, dass der Schuldner zu jeder neuen Rechnung auch einen Abschlag auf die alten Verbindlichkeiten leistet, führen diese Abschlagszahlungen nicht zu einem sämtliche Altforderungen erfassenden Neubeginn der Verjährung. Mangels Tilgungsbestimmung des Schuldners sind die Abschlagszahlungen nach Maßgabe des § 366 Abs. 2 BGB den Altverbindlichkeiten zuzuordnen.  
    (OLG Koblenz 16.1.08, 5 U 1029/07, Abruf-Nr. 090090)

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner hatte aus Warenlieferungen von 2000 noch Altverbindlichkeiten. Die Gläubigerin hat die Weiterbelieferung ab Juni 2003 davon abhängig gemacht, dass der Schuldner auf die Beträge der neuen Rechnungen jeweils Zuschläge, meist zwischen 25 EUR und 100 EUR zahlte. Diese Zuschläge dienten der Rückführung der Altverbindlichkeiten.  

     

    In der Zahlung der Zuschläge sieht der Gläubiger Abschlagszahlungen, die den Tatbestand des § 212 BGB erfüllen. Das OLG hat dies verneint.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Auffassung des Gläubigers wäre aus Sicht des OLG nur richtig, wenn die Rechnungen ab Juni 2003 neben der Rechnungsnummer und dem Kaufpreis für die Neulieferung auch eine konkrete Bestimmung des jeweiligen Zuschlags für eine bestimmte Altrechnung enthalten hätten. Nur in der Zahlung des Beklagten auf eine derart spezifizierte Rechnung könnte eine den jeweiligen Altanspruch betreffende Abschlagszahlung im Sinne von § 212 BGB gesehen werden.