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  • 09.06.2011 | Thema des Monats

    Rechtsschutz: Versicherungsschutz für das Aushandeln einer Ratenzahlungsvereinbarung?

    Kündigt ein Kreditgeber einen Darlehensvertrag, weil unstreitig keine Rückzahlungen mehr erfolgt sind, und kommt es dann zu Verhandlungen über eine Ratenzahlung, besteht dafür kein Rechtsschutz (OLG Saarbrücken 3.6.10, 5 U 52/10, Abruf-Nr. 111900).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistungen aus einer seit 1997 bestehenden Rechtsschutzversicherung in Anspruch, die 2005/06 in Form von Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz nach § 21 ARB, gültig ab dem 1.10.04, bestand. Sie gewährte neben dem Kläger als Versicherungsnehmer (VN) auch dessen Ehefrau Versicherungsschutz. Gemäß § 21 Abs. 3 ARB 2004 umfasste der Versicherungsschutz auch „Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) ... für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten [...]“. Ausgeschlossen war der Versicherungsschutz gemäß § 3 Abs. 3 c) ARB 2004 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des VN eröffnet wurde oder eröffnet werden soll und im Zusammenhang mit Schuldenregulierungsmaßnahmen.“  

     

    Der Kläger und seine Ehefrau schlossen mit der Bank 2004 einen Darlehensvertrag, erfüllten jedoch die vertraglichen Verpflichtungen nicht, weshalb die Bank das Darlehen wieder kündigte und die Eheleute zur Rückzahlung von rund 280.000 EUR aufforderte. Die Bevollmächtigten des VN, über das Vermögen der Ehefrau lag inzwischen ein Insolvenzantrag vor, vereinbarten mit der Bank eine Ratenzahlungsvereinbarung, wonach die Bank mögliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen monatliche Ratenzahlung aussetzt. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung wurde der Darlehensvertrag durch einen allein mit dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag fortgeführt und die Ehefrau des Klägers aus der Haftung entlassen.  

     

    Der VN und seine Ehefrau begehren von der Rechtsschutzversicherung (VR) die Freistellung von den Ansprüchen ihrer Bevollmächtigten. Der VR lehnte dies ab, da in ursächlichem Zusammenhang mit einem über das Vermögen des VN bzw. einer mitversicherten Personen beantragten oder eröffneten Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens stehende Interessen vertreten würden, was gemäß § 3 Abs. 3 c) ARB 2004 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei. Das LG ist dem nicht gefolgt und hat der Klage des VN stattgegeben. Das OLG hat die Rechtslage abweichend gesehen, das Urteil des LG aufgehoben und die Klage abgewiesen.