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  • 13.06.2008 | Sicherheiten

    Wann ist eine Bürgschaft fällig?

    1. Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch des Erwerbers bei Nichtigkeit des Bauträgervertrags mangels ordnungsgemäßer Beurkundung gemäß § 313 S. 1 BGB (Fassung 1973) bzw. § 311b S. 1 BGB (Fassung 2002) unabhängig davon, ob Erwerber und Bauträger die Formunwirksamkeit zu vertreten haben.  
    2. Die Fälligkeit der Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der BGH stellt klar: Selbst wenn die Aufhebung oder Nichtigkeit des Bauträgervertrags, die einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch zur Folge hat, auf Gründen beruht, die in der Sphäre des Erwerbers liegen oder von ihm zu vertreten sind, hindert dies die Inanspruchnahme des Bürgen nicht. Auch dann soll dem Erwerber das Insolvenzrisiko des Bauträgers durch die Bürgschaft gemäß § 7 MaBV abgenommen werden (BGHZ 162, 378). Nur wenn Erwerber und Bauträger den Bürgschaftsfall einvernehmlich bewusst zum Nachteil des Bürgen herbeiführen, kommt eine Einschränkung der Bürgenhaftung nach §§ 242, 826 BGB in Betracht.  

     

    Die Frage, wann der Anspruch aus einer Bürgschaft entsteht und fällig wird, war umstritten: Der BGH hat früher beiläufig und ohne Begründung teilweise auf die Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger (BGHZ 92, 295; BGH WM 89, 129; WM 90, 1910), teilweise auf die Fälligkeit der Hauptschuld (BGH WM 04) abgestellt. Der nun für das Bürgschaftsrecht zuständige XI. Senat, der die Frage in seinem Urteil vom 8.5.07 (WM 07, 1241) – noch – offen gelassen hat, schließt sich, jedenfalls für den vorliegenden Fall der selbstschuldnerischen Bürgschaft, der Auffassung an, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt und nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig ist. Das Gesetz sieht eine Leistungsaufforderung des Gläubigers als Entstehungs- oder Fälligkeitsvoraussetzung der Bürgschaftsforderung nicht vor.  

    Die Entscheidung stärkt die Stellung des Gläubigers bei der Inanspruchnahme von Sicherheiten. Es muss aber beachtet werden, dass mit der frühen Fälligkeit der Anspruch nun auch schon frühzeitig entsteht und damit die Verjährungsfrist früher beginnt. Da einerseits dem Bürgen eine frühere Inanspruchnahme bei längeren Verjährungsfristen des gesicherten Anspruchs droht, während der Gläubiger eine frühere Verjährung fürchten muss, können beide Beteiligten ein Interesse daran haben, bei der Bürgschaftsbestellung eine vertragliche Vereinbarung über die Fälligkeit oder auch die Verjährung zu treffen. Hier ist aber § 202 BGB zu beachten: keine Vereinbarung über mehr als 30 Jahre!