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  • 13.11.2008 | Restschuldbefreiung

    Verstoß gegen Mitwirkungspflicht
    muss sich auswirken

    1. Die Mitteilung eines Wohnsitzwechsels und die Angabe der aktuellen Einkünfte des Schuldners gehören zu dessen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, bei deren vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Nichterfüllung dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden kann.  
    2. Dies gilt aber nur, wenn er für einen längeren Zeitraum zur Auskunftserteilung nicht erreichbar ist  
    (BGH 3.7.08, IX ZB 181/07, Abruf-Nr. 083436)

     

    Entscheidungsgründe

    Wohnsitzwechsel und seine aktuellen Einkünfte muss der Schuldner mitteilen. Daran bestehen keine Zweifel. Erfüllt er diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht, kann ihm die Restschuldbefreiung versagt werden. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Schuldner an einen unbekannten Ort im Ausland absetzt, somit „untertaucht“.  

     

    Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Schuldners liegt aber nicht schon vor, wenn er zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt für den Treuhänder nicht erreichbar ist und zur Auskunftserteilung nicht zur Verfügung steht. Sie ist vielmehr nur gegeben, wenn sich seine fehlende Mitwirkung über einen längeren Zeitraum erstreckt und nennenswerte Auswirkungen auf das Verfahren hat.  

     

    Wichtig: Ein Verstoß gegen die Pflichten liegt daher nicht vor, wenn sich der Schuldner alsbald mit dem Treuhänder in Verbindung setzt und die notwendigen Angaben macht.