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  • 15.01.2009 | Restschuldbefreiung

    Unvollständige Angaben als Versagungsgrund: BGH gibt Gläubigern neue Munition

    1. Reicht der Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag ein, können unvollständige Angaben über seine Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.  
    2. Eine Verletzung der Auskunftspflicht ist auch anzunehmen, wenn der Schuldner im Rahmen der Antragstellung gemachte, unrichtige oder unvollständige Angaben nachträglich nicht korrigiert oder ergänzt  
    (BGH 9.10.08, IX ZB 212/07, Abruf-Nr. 083582)

     

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Auf den Eigenantrag des Schuldners, der zugleich Restschuldbefreiung begehrt, wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. In seinem Antrag gab der Schuldner eine titulierte Forderung des Gläubigers nicht an. Der Gläubiger meldete nachträglich seine Forderungen an, die zur Tabelle festgestellt wurden. Im Schlusstermin hat er beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Das AG hat dem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das LG den Antrag zurückgewiesen und das AG angewiesen, dem Schuldner Restschuldbefreiung anzukündigen und einen Treuhänder zu bestellen. Hiergegen wendet sich die - erfolgreiche - Rechtsbeschwerde des Gläubigers.  

    Der Schuldner hat den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verwirklicht. Die Vorschrift greift nach ihrem Wortlaut ein, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens sich aus der InsO ergebende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, wie sie etwa in §§ 20, 97, 98 oder 101 InsO geregelt sind. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus wird nicht nur ein Verstoß gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im eröffneten Verfahren, sondern schon ab Stellung eines zulässigen Antrags erfasst (BGH 16.12.04, IX ZB 72/03, Abruf-Nr. 050519). Mithin können unvollständige Angaben über die Gläubiger in einem Insolvenzantrag den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ausfüllen.  

     

    Der Schuldner muss dem Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren umfassend Auskunft über seine Vermögensverhältnisse erteilen, vor allem ein Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner vorlegen und eine geordnete Übersicht seiner Vermögensgegenstände einreichen (§ 20 Abs. 1 InsO). Die Nennung der Gläubiger ist schon erforderlich, um das Insolvenzgericht in den Stand zu setzen, entsprechend seiner Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 InsO den Eröffnungsbeschluss den Gläubigern durch Zustellung bekannt zu machen. Voraussetzung für das Entstehen der Auskunftspflicht ist nach § 20 Abs. 1 S. 1 InsO die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags. Ist der Antrag aufgrund eines ernsthaften Eröffnungsverlangens und der Darlegung eines Eröffnungsgrundes zulässig, entsteht die Auskunftspflicht mit der Antragstellung. Die Auskunftspflicht setzt also nicht die ausdrückliche Feststellung der Zulässigkeit des Antrags durch das Insolvenzgericht voraus.