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  • 17.08.2009 | Restschuldbefreiung

    Hier profitieren Sie vom Wegfall eines Unterhaltsberechtigten

    Zu den „eigenen Einkünften“ des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gezahlte Barunterhalt (BGH 7.5.09, IX ZR 140/08, Abruf-Nr. 091821).

     

    Praxishinweis

    In der Wohlverhaltensphase des Verbraucherinsolvenzverfahrens muss der Schuldner den nach § 850c ZPO pfändbaren Anteil seines Arbeitseinkommens an den Treuhänder abtreten. Demnach kommt auch im Verbraucherinsolvenzverfahren der Frage besondere Bedeutung zu, wie viele Personen dem Schuldner gegenüber unterhaltsberechtigt sind. Jede unterhaltsberechtigte Person mindert den Verteilungserlös für die Gläubiger. Umgekehrt bedeutet dies, dass jede Person, die nicht mehr zu berücksichtigen ist, den Erlös steigert.  

     

    Der BGH (a.a.O.) musste nun den Fall entscheiden, dass die Schuldnerin aus ihrem Nettoeinkommen von 1.356,56 EUR ihrer Tochter Naturalunterhalt gewährte, während der Kindesvater 276,10 EUR Barunterhalt zahlt. Auf Antrag des Treuhänders hat das Insolvenzgericht beschlossen, dass die Tochter teilweise unberücksichtigt bleibt, der pfändbare Betrag um 29,70 EUR zu erhöhen ist. Auf die Beschwerde der Schuldnerin hat das LG den Betrag noch weiter auf 51,30 EUR für die nächsten 12 Monate und sodann um 31,38 EUR erhöht. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.  

     

    Der BGH stellt klar: Die Unterhaltszahlungen des Vaters stellen eigene Einkünfte der Tochter der Schuldnerin im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO dar. Schon ihrem Wortlaut nach erfasst diese Vorschrift alle Arten von Einkünften. Die Materialien enthalten ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte Einkünfte von vornherein außer Betracht gelassen werden sollen. Nach der amtlichen Begründung des Entwurfs eines 4. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 28.2.78 (BGBl I, S. 333) will § 850c Abs. 4 ZPO die Berücksichtigung des Unterhaltsberechtigten, der eigene Einkünfte bezieht, flexibel gestalten. Die Vorschrift soll dem Gericht bei seiner Ermessensentscheidung genügend Raum lassen, um den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen (BT-Drucksache 8/693, 49). Ob der Unterhaltsberechtigte nicht nur vom Schuldner, sondern auch von einer weiteren Person Unterhalt bezieht, ist ein im Einzelfall zu berücksichtigender (und zu bewertender) Umstand.