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  • 15.04.2009 | Mahnverfahren

    Mehrere Antragsteller im Mahnverfahren: So lösen Sie das Problem

    Sind in einem Titel - hier z.B. im Vollstreckungsbescheid nach einem gerichtlichen Mahnverfahren - auf Gläubigerseite mehrere Personen aufgeführt, gehört zur erforderlichen Bestimmtheit des Titels auch, dass darin das Beteiligungsverhältnis der Gläubiger klargestellt ist. Fehlt es hieran, ist der Vollstreckungsbescheid unbestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig (LG Detmold 11.12.08, 3 T 277/08, Abruf-Nr. 091181).

     

    Sachverhalt

    Der Prozessbevollmächtigte beantragte beim Mahngericht einen Mahnbescheid für zwei Antragsteller. Der Antrag sah keine Möglichkeit vor, ein Beteiligungsverhältnis der Gläubiger anzugeben, also blieb es bei der Nennung der beiden Antragsteller ohne Konkretisierung deren Beteiligung. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung lehnte das AG Detmold den Erlass eines PfÜB unter Hinweis auf das fehlende Beteiligungsverhältnis ab. Der Vollstreckungsbescheid sei unbestimmt. Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 Abs. 1 S. 2, 793 ZPO zulässige Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg, da der Vollstreckungsbescheid nicht vollstreckungsfähig ist. Sind - wie hier - in einem Titel auf Gläubigerseite mehrere Personen aufgeführt, gehört zur erforderlichen Bestimmtheit des Titels auch, dass darin das Beteiligungsverhältnis klargestellt ist. Diesen Anforderungen genügt der von den Gläubigern erwirkte Vollstreckungsbescheid nicht.  

     

    Ihm ist nicht zu entnehmen, ob den Gläubigern die titulierte Forderung als Teilgläubiger im Sinne des § 420 BGB, als Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB, gesamthänderisch als Mitgliedern einer GbR oder gemeinschaftlich als Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft zusteht. Diese Zweifel lassen sich auch nicht im Wege der Auslegung beseitigen, da der Vollstreckungstitel dazu keine eindeutigen Anhaltspunkte liefert.