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  • 10.09.2010 | Leasingvertrag

    Mängelrüge unterbricht Zahlungsverpflichtung nicht

    Auch unter der Geltung des modernisierten Schuldrechts ist der Leasingnehmer (LN), der wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, erst zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten berechtigt, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht, falls der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert (BGH 16.6.10, VIII ZR 317/09, Abruf-Nr. 102134).

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die mangels abweichender Feststellungen des OLG zu unterstellende Mangelhaftigkeit des Leasingfahrzeugs begründet als solche noch kein Leistungsverweigerungsrecht des LN gegenüber der Leasinggeberin (LG). Denn für die Mangelfreiheit des Leasingfahrzeugs hat die LG nicht einzustehen, da die Leasingvertragsparteien in den Leasingbedingungen - leasingtypisch - Ansprüche und Rechte des LN gegen die LG wegen Fahrzeugmängeln ausgeschlossen und an deren Stelle die Abtretung der Ansprüche und Rechte vereinbart haben, die der LG wegen Fahrzeugmängeln aus dem Kaufvertrag gegen den Lieferanten des Leasingfahrzeugs zustehen. Aus dieser Regelung folgt, dass durch Mängel des Leasingfahrzeugs die Verpflichtung des LN zur Zahlung der Leasingraten nicht berührt wird. Wegen eines Mangels des Leasingobjekts kann der LN vielmehr nur die ihm abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten geltend machen, während er zunächst weiterhin zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet bleibt.  

     

    Nach der Rechtsprechung des BGH vor der Schuldrechtsreform ist der LN berechtigt gewesen, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht (BGHZ 97, 135). Daran hält der BGH nun auch nach der Schuldrechtsreform fest, wenngleich die zustimmungsbedürftige Wandlung durch den einseitig zu erklärenden Rücktritt entfallen ist.  

     

    Ein Teil der Literatur war deshalb seit 2002 der Auffassung, dass dem LN bereits nach erklärtem Rücktritt ein Zurückbehaltungsrecht an den Leasing-raten gemäß § 320 BGB zustehe (v. Westphalen, ZIP 01, 2258; ders., Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. H Rn. 123 ff.; ders., DAR 06, 620; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. L 365; Reinking/Kessler/Sprenger, Autoleasing und Autofinanzierung, 4. Aufl., § 8 Rn. 47; Löbbe, BB-Beilage 6/03, 7, 11 f.; vgl. auch Mankowski/Knöfel in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 21 Rn. 88). Dem ist der BGH nun im Sinne der LG entgegengetreten und hält an seiner bisherigen Auffassung fest (so schon Erman/Jendrek, BGB, 12. Aufl., Anh. zu § 535 Rn. 32; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., S. 219; ders., WM 06, 952; MüKo/Koch, BGB, 5. Aufl., Leasing Rn. 104; Staudinger/Stoffels, BGB (2004), Leasing Rn. 244; Palandt/ Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., Einf. v. § 535 Rn. 58; Frensch in: Prütting/ Wegen/Weinreich, BGB, 5. Aufl., Anhang zu §§ 488 bis 515 Rn. 148.)