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  • 15.03.2011 | Kurz berichtet

    Wie der Bestatter zu seinem Geld kommt ...

    Kommt es zum Erbfall, müssen die Erben die Kosten der Beerdigung tragen, § 1968 BGB. Was aber, wenn kein Erbe vorhanden ist oder die Erben die Erbschaft ausschlagen? Zunächst darf die Bank die Beerdigungskosten nicht von sich aus aus dem Nachlass des Erblassers zahlen (OLG Saarbrücken FamRZ 01, 1487). Dass OLG Dresden hat jetzt entschieden, dass auch und gerade wenn ein annahmewilliger Erbe nicht zu ermitteln ist, das Nachlassgericht nicht zugunsten des Bestattungsunternehmers anordnen darf, dass dessen Rechnung von einem Konto des Verstorbenen zu begleichen ist. Dies lasse sich insbesondere i.d.R. nicht auf § 1960 BGB stützen (8.6.10, 17 W 510/10, Abruf-Nr. 103711).  

     

    Praxishinweis

    Der Bestattungsunternehmer als Gläubiger sollte sich stets an seinen unmittelbaren Auftraggeber halten und dessen persönliche Verpflichtung sicherstellen. Der Auftraggeber muss sich dann darum kümmern, den Ersatzanspruch aus § 1968 BGB bei den Erben zu realisieren. Allein zur Sicherheit sollte er sich diesen Anspruch abtreten lassen oder ihn bei fruchtloser Beitreibung der Forderung beim Auftraggeber pfänden.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 39 | ID 143077