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  • 09.06.2011 | Kurz berichtet

    Streit um die Jahresrechnung: BGH spricht Klartext

    Der Streit um die Jahresrechnung und letztlich die daraus resultierende Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers gehört zu den Klassikern des Wohnungseigentumsrechts. Der BGH hat jetzt noch einmal die maßgeblichen Grundsätze zur Klärung von Streitfragen dargestellt (11.2.11, V ZR 66/10, Abruf-Nr. 111001):  

     

    • Der Wohnungseigentümer hat nach §§ 675, 666 BGB i.V.m. dem Verwaltervertrag einen Anspruch gegen den Verwalter auf Gewährung von Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen. Ob es sich dabei um ein aus dem Anspruch auf Abrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) und Rechnungslegung (§ 259 BGB) abgeleitetes Recht handelt (OLG München NZM 06, 512), oder ob das Einsichtsrecht auf der analogen Anwendung der Vorschriften in § 24 Abs. 6 S. 3, Abs. 7 S. 8 WEG (Riecke/Schmid/Abramenko, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., § 28 Rn. 147) oder in § 716 Abs. 1 BGB (Staudinger/Bub, BGB [2005], § 28 WEG Rn. 607) beruht, kann aus Sicht des BGH dahinstehen.

     

    • Da die Einsichtnahme auch der Überprüfung der Verwaltertätigkeit dient, besteht das Einsichtsrecht nach der bestandskräftigen Genehmigung der Abrechnung und nach der Entlastung des Verwalters fort (BayObLG NZM 00, 873). Es unterliegt keinen weiteren Voraussetzungen (OLG Köln NZM 06, 702), wie z.B. einem besonderen rechtlichen Interesse des Wohnungseigentümers (BayObLG NZM 03, 905) oder einer Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer (Greiner, Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., Rn. 1673; Riecke/Schmid/Abramenko, a.a.O., Rn. 149).

     

    Nur das Verbot des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot (§ 226 BGB) begrenzen das Einsichtsrecht (Timme/Batschari, WEG, § 28 Rn. 76).

     

    • Der gegen den Verwalter gerichtete Anspruch auf Auskunft zu der Jahresabrechnung und zu dem Wirtschaftsplan steht allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich als unteilbare Leistung zu;

     

    • Erst wenn die Eigentümergemeinschaft davon trotz Verlangens eines einzelnen Eigentümers keinen Gebrauch macht, kann dieser allein die Auskunft verlangen. Außerdem besteht ein Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers, wenn sich das Auskunftsverlangen auf Angelegenheiten bezieht, die ausschließlich ihn betreffen.