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  • 14.07.2011 | Kurz berichtet

    Mangel: Auf den richtigen Zeitpunkt kommt es an

    Der BGH (15.6.11, VIII ZR 139/09, Abruf-Nr. 112197) hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass für die Frage, ob ein Mangel des gelieferten Fahrzeugs unerheblich ist und der Käufer daher nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist. Sei in diesem Zeitpunkt die Ursache des fehlerhaften Fahrverhaltens eines Fahrzeugs trotz mehrerer Reparaturversuche des Verkäufers nicht ermittelt, ändere dies an der Erheblichkeit des Mangels nichts, dass ein im Verlauf des Rechtsstreits eingeholtes Gutachten die Ursache des Mangels und die mit geringem Aufwand mögliche Behebung offenbar geworden seien.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 115 | ID 146863