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  • 14.07.2011 | Kurz berichtet

    BGH stärkt erneut den Forderungskauf

    Die Abtretung von Darlehensforderungen an eine Nichtbank ist nach Auffassung des BGH (19.4.11, XI ZR 256/10, Abruf-Nr. 112247) nicht wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 S. 1 KWG gemäß § 134 BGB nichtig. Dies gilt auch, wenn nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG eine Erlaubnis erforderlich gewesen wäre.  

     

    Wenn das Fehlen der nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG erforderlichen Erlaubnis die zivilrechtliche Wirksamkeit von Darlehensverträgen unberührt lässt (st. Rspr. BGHZ 76, 119; BGH WM 90, 54), kann dies in Bezug auf Ausgliederungen oder Abtretungsverträge nicht anders sein. Denn hierdurch werden die Vertragsbedingungen nicht geändert. Dem Schuldner bleiben gemäß §§ 404 ff. BGB alle Einwendungen erhalten. Das Interesse des Schuldners an dem Erhalt seines ursprünglichen Vertragspartners bzw. Forderungsinhabers wird in diesen Fällen vom Gesetz nicht geschützt, weil weder die Ausgliederung nach den Vorschriften des UmwG noch die Abtretung nach §§ 398 ff. BGB zu ihrer Wirksamkeit - anders als etwa die Vertragsübernahme nach §§ 414 ff. BGB - der Zustimmung des Schuldners bedürfen.  

     

    Praxishinweis

    Der BGH hat schon in der Vergangenheit entschieden, dass der Wirksamkeit der Abtretung auch weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegensteht. Ebenso ist eine Nichtigkeit der Abtretung gemäß § 134 BGB i.V. mit § 203 StGB zu verneinen, weil das Strafgesetzbuch für die Verletzung des Bankgeheimnisses durch Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder Angestellte einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer englischen Limited keine Sanktion vorsieht (BGH NJW 07, 2106).