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  • 16.03.2009 | Kreditverträge

    Achtung bei der Vergabe von Darlehen!

    Darlehensgeber im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB kann auch ein Unternehmer sein, dessen unternehmerische Tätigkeit sich nicht auf die Kreditvergabe bezieht. Notwendig ist nur, dass der Unternehmer bei Abschluss des Darlehensvertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, wobei auch eine erstmalige Darlehensvergabe gelegentlich der gewerblichen Tätigkeit ausreichend ist (BGH 9.12.08, XI ZR 513/07, Abruf-Nr. 090529).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine in der Baubranche tätige GmbH, schloss mit der „Firma Z.“, deren Inhaber der ehemalige Ehemann der Beklagten war, einen Darlehensvertrag über 70.000 DM bei einem Zinssatz von 11 Prozent. Beide Unternehmen standen in geschäftlicher Verbindung. Darüber hinaus verkehrten der ehemalige Ehemann der Beklagten und der Geschäftsführer der Klägerin auch privat miteinander. Der von der Beklagten und ihrem früheren Ehemann unterzeichnete Vertrag sah vor, dass beide für die Rückzahlung des Darlehens hafteten und dass die Klägerin ausstehende monatliche Tilgungsbeträge gegen fällige Handwerkerrechnungen der Z. verrechnen durfte. Als Sicherheit diente eine Grundschuld, die die Beklagte und ihr Ehemann an dem ihnen gemeinsam gehörenden Hausgrundstück bestellten. Die Darlehenssumme wurde mittels zweier Verrechnungsschecks ausgezahlt, die als Empfängerin die „Z.“ auswiesen. Die Klägerin verlangt nun im Wege der Teilklage einen Darlehensbetrag von der Beklagten zurück. Das LG ist der Argumentation der Beklagten gefolgt, dass die Mithaftungserklärung der Beklagten jedenfalls wegen Fehlens von Pflichtangaben gemäß § 494 Abs. 1, § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 4 und 5 BGB analog nichtig sei, da Darlehenskosten und anfänglicher effektiver Jahreszins im Vertrag nicht angegeben worden seien.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der BGH bestätigt die Auffassung des LG, dass auf den vorstehenden Sachverhalt die Regeln über Verbraucherdarlehen Anwendung finden. Dies ist bemerkenswert und kann auf die Praxis der Kreditvergabe nicht ohne Auswirkungen bleiben. Darlehensgeber i.S. von § 491 Abs. 1 i.V.m. § 14 BGB kann nach Auffassung des BGH auch ein Unternehmer sein, dessen unternehmerische Tätigkeit sich - wie im Fall - nicht auf die Kreditvergabe bezieht. Notwendig ist nur, dass er bei Abschluss des Darlehensvertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Schon eine Darlehensvergabe gelegentlich der gewerblichen Tätigkeit ist ausreichend. Der BGH bestätigt damit die überwiegende Literaturauffassung. Die abweichende Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW-RR 96, 759) - noch zum VerbrKG - ist damit überholt. Zur Begründung seiner Sichtweise stellt der BGH auf den nicht einschränkenden Wortlaut von § 491 BGB, die sich aus den Materialien zum VerbrKG ergebenden Motive des Gesetzgebers sowie den Schutzzweck der Vorschriften ab. Die Ansicht, nur ein regelmäßig mit der Kreditvergabe befasster Unternehmer könne die hohen Anforderungen, die vom Gesetz an Verbraucherdarlehensverträge gestellt werden, ausreichend beachten, verkennt, dass es ausgehend von dem Schutzzweck der Verbraucherdarlehensnormen nicht auf die Schutzbedürftigkeit des Kreditgebers ankommt; allein entscheidend ist vielmehr die Schutzbedürftigkeit des Kreditnehmers. Wer im Zusammenhang mit seinem Beruf oder Gewerbe einen Kredit ausreicht, muss für die Einhaltung der von §§ 491 ff. BGB gesetzten Standards Sorge tragen; seine Unerfahrenheit als Kreditgeber kann ihn von den im Interesse des Verbraucherschutzes normierten gesetzlichen Anforderungen nicht befreien. Auch der private Umgang der Beteiligten ließ der BGH nicht genügen. Ausgenommen von den strengen Vorschriften über Verbraucherkreditverträge seien allein „ausschließlich“ private Darlehen. Vorliegend kam verstärkend hinzu, dass bei einer GmbH nach §§ 343, 344 HGB eine gesetzliche Vermutung dafür streite, dass der Darlehnsvertrag zur gewerblichen Tätigkeit gehöre.  

     

    Die Beklagte ist nach Auffassung des BGH ungeachtet der Frage, ob sie als Darlehensnehmerin oder als nur Mithaftende in den Vertrag einbezogen worden ist, Verbraucherin i.S.d. § 491 Abs. 1 BGB. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des BGH (NJW 03, 2742; NJW-RR 07, 1673), dass Schuldbeitritte bei wertender Betrachtung einem Kreditvertrag - auch hinsichtlich der Formwirksamkeit - gleichzustellen sind, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, wie hier um einen Kreditvertrag handelt. Diese zum VerbrKrG entwickelte Rechtsprechung ist auf die insoweit im Wesentlichen gleichlautenden §§ 491 ff. BGB aus Sicht des BGH übertragbar. Für die Praxis bedeutet dies, dass für jeden Beteiligten gesondert zu ermitteln ist, ob es sich um einen Verbraucher handelt. Sobald auch nur ein Verbraucher beteiligt ist, ändern sich die Anforderungen an den Inhalt und die Gestaltung des Darlehensvertrags.