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  • 15.01.2009 | Inkassopraxis

    Müssen Inkassounternehmen in Mahnverfahren und Vollstreckung Originalvollmachten vorlegen?

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    Verschiedene Amtsgerichte verlangen für die Durchführung des Mahnverfahrens oder der Zwangsvollstreckung durch Inkassounternehmen die Vorlage von Originalvollmachten des Gläubigers. Der Beitrag stellt dar, welche Rechtsgrundlagen für ein solches Verlangen bestehen und welche Rechtsprechung zu dieser Frage bereits existiert.  

     

    Vertretungsbefugnis von Inkassounternehmen

    Mit der Neuregelung des Rechtsberatungsrechts zum 1.1.08 hat sich der Aktionsradius von Inkassounternehmen erheblich erweitert. Waren diese vor der Neuregelung allein berechtigt, außergerichtlich tätig zu werden und durften sie als Beauftragte des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung nur den Gerichtsvollzieher beauftragten, hat der Gesetzgeber ihnen mit § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO nun auch den Zugang zu den Gerichten eröffnet.  

     

    Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG) sind nun im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht vertretungsbefugt. Das bedeutet, dass sie den Mahnbescheid ebenso wie den Vollstreckungsbescheid beantragen, auf Monierungen gegenüber dem zentralen Mahngericht reagieren und auf den Widerspruch des Schuldners gegen den Mahnbescheid oder aber den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid die Abgabe an das Streitgericht beantragen können. Dagegen ist es Ihnen versagt, auf die Aufforderung zur Klagebegründung nach § 697 Abs. 1 ZPO zu reagieren. Zwar wird nach der gesetzlichen Regelung die Aufforderung zur Klagebegründung an das Inkassounternehmen selbst gerichtet, dieses bzw. der Gläubiger selbst muss in Beachtung von § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO aber einen Rechtsanwalt mit der Klagebegründung beauftragen. Soweit die Streitsache in die sachliche Zuständigkeit der AG fällt, §§ 23, 71 GVG, kann auch der Gläubiger selbst die Klagebegründung fertigen und einreichen.