Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 16.03.2009 | Informationsbeschaffung

    Zulässige Daten im Ausländerzentralregister

    1. Ein System zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Unionsbürgern, die keine Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats sind, wie das System, das mit dem Gesetz über das Ausländerzentralregister vom 2.9.94 in der Fassung des Gesetzes vom 21.6.05 eingerichtet wurde und das die Unterstützung der mit der Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften betrauten nationalen Behörden bezweckt, entspricht nur dem im Licht des Verbots jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ausgelegten Erforderlichkeitsgebot gemäß Art. 7 Buchst. e der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.95 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, wenn es nur die Daten enthält, die für die Anwendung der entsprechenden Vorschriften durch die genannten Behörden erforderlich sind, und wenn sein zentralisierter Charakter eine effizientere Anwendung dieser Vorschriften in Bezug auf das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern erlaubt, die keine Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats sind. Jedenfalls lassen sich die Speicherung und Verarbeitung von namentlich genannten Personen betreffenden personenbezogenen Daten im Rahmen eines Registers wie des Ausländerzentralregisters zu statistischen Zwecken nicht als erforderlich i.S.v. Art. 7 Buchst. e der Richtlinie 95/46 ansehen.  
    2. Art. 12 Abs. 1 EG-Vertrag ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, zur Bekämpfung der Kriminalität ein System zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu errichten, das nur Unionsbürger erfasst, die keine Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats sind.  
    (EuGH 16.12.09, C-524/06, Abruf-Nr. 090737)

     

    Praxishinweis

    Die Grenzen der Datenerfassung und damit die Möglichkeiten des Gläubigers, Informationen über Aufenthalt, Status und Vermögen des Schuldners zu sammeln, werden immer schwieriger. Handelt es sich beim Schuldner um einen Ausländer, der sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat, ist dieser nach § 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG) im Ausländerzentralregister verzeichnet. Nach § 3 Nr. 3 AZRG sind dort u.a. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht und Staatsangehörigkeiten verzeichnet. Nach § 3 Nr. 5 AZRG sind aber auch abweichende Namensschreibweisen, andere und frühere Namen, Alias-Personalien sowie Familienstand und Angaben zum letzten Wohnort im Herkunftsland sowie Staatsangehörigkeiten des Ehegatten aufgeführt. Der letzte Wohnort im Herkunftsland mag neben der möglichen Ermittlung des Aufenthaltsorts auch einen Hinweis auf vorhandenes Vermögen geben. Nach eigenen Angaben der Registerbehörde - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - sind dort 23,7 Mio. Datensätze gespeichert, die durch das Bundesverwaltungsamt als Dienstleister verwaltet werden.  

     

    Gläubiger können nach § 27 Abs. 1 AZRG eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister erhalten, wenn eine Nachfrage bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde erfolglos geblieben ist. Es muss zudem ein rechtliches Interesse an der Kenntnis des Aufenthaltsorts nachgewiesen werden. Der Nachweis kann nach § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AZRG durch einen nach deutschem Recht gültigen Vollstreckungstitel erbracht werden. Nach § 27 Abs. 2 AZRG ist der Schuldner vor der Datenermittlung zu hören, es sei denn, dass die Anhörung dem Zweck der Auskunftserteilung zuwider läuft. Daher muss der Gläubiger ausdrücklich beantragen, dass der Schuldner zu dem Auskunftsersuchen nicht gehört wird, da er sonst seinen Aufenthaltsort wechseln oder Vermögensgegenstände dem Zugriff des Gläubigers entziehen könnte. Der Antrag auf Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ist an das Bundesverwaltungsamt - Ausländerzentralregister - Barbarastraße 1, 50996 Köln, Tel.: 0221 758-0, Fax: 0221 758-2823, zu richten.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 48 | ID 125391