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  • 15.10.2008 | Forderungseinzug

    Neues zur formularmäßigen Einzugsermächtigung

    Die in formularmäßigen Mitgliedsverträgen eines Sportstudios enthaltene (Lastschrift) Klausel, wonach für den Fall, dass keine Überweisung vereinbart ist, bis auf Widerruf dem Studio die Berechtigung erteilt wird, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen, ist auch unter Berücksichtigung des im Verbandsprozess geltenden Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung lediglich als grundsätzlich zulässige Vereinbarung einer Einziehungsermächtigung zu verstehen, enthält dagegen nicht die Verpflichtung des Verbrauchers, an dem ihn regelmäßig unangemessen benachteiligenden Abbuchungsauftragsverfahren teilzunehmen (BGH 29.5.08, III ZR 330/07, Abruf-Nr. 082221).

     

    Sachverhalt

    Das Sportstudio hatte in seinen Verträgen die Klausel „Das Mitglied erteilt dem Studio ..., soweit keine Überweisung vereinbart ist, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen“. Der Kläger, ein Verbraucherverband, hält diese Bestimmung nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam, weil sich wegen der Verwendung des Begriffs „abzubuchen“ aus der maßgeblichen Sicht der Kunden die Verpflichtung und Zustimmung ergebe, am Abbuchungsauftragsverfahren teilzunehmen. Er verlangt von dem beklagten Sportstudio die Unterlassung der Verwendung der Klausel. Die Klage blieb letztlich in allen drei Instanzen erfolglos, wobei der BGH grundsätzliche Ausführungen zum zulässigen Umfang der formularmäßigen Einzugsermächtigung macht.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die formularmäßige Verpflichtung eines Verbrauchers zur Erteilung einer Einzugsermächtigung ist zulässig. Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 10.1.96 (NJW 96, 988) kann jedenfalls nicht von einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders ausgegangen werden, wenn nur geringfügige Beträge ins Soll gestellt werden oder wenn es um größere Beträge geht, die in regelmäßigen und gleich bleibender, von vornherein feststehender Höhe eingezogen werden, wie dies auch bei den Mitgliedsbeiträgen eines Fitnessstudios meist der Fall ist.  

     

    Dem ist der erkennende Senat mit Urteil vom 23.1.03 (NJW 03, 1237) gefolgt und hat lediglich für die AGB eines Anbieters von Mobilfunkdienstleistungen im Hinblick auf die dabei zu berücksichtigenden – hier nicht relevanten – Besonderheiten Einschränkungen dahingehend für erforderlich gehalten, dass dem Kunden zwischen Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend Zeit – mindestens fünf Werktage – verbleiben müssen, um die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für eine ausreichende Deckung seines Girokontos zu sorgen.