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  • 01.04.2007 | Fehlervermeidung

    Verzugseintritt muss richtig vorbereitet werden

    Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger kann den Verzugseintritt nach Fristablauf nicht begründen. Bei einem Verbraucher tritt der Verzug kraft Gesetzes 30 Tage nach Rechnungsstellung nur ein, wenn die nach § 286 Abs. 3 S. 1 BGB vorgesehene Belehrung erfolgt ist. Im Rahmen einer Mahnung muss auf die Verzugsfolgen nicht gesondert hingewiesen werden (BGH 25.10.07, III ZR 91/07, Abruf-Nr. 073629).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin hat der Beklagten am 14.9. eine Rechnung für Dienstleistungen übersandt und dabei vermerkt:  

     

    Die unzureichende Formulierung der Gläubigerin

    Den Rechnungsbetrag überweisen Sie bitte bis zum 5.10.04 auf das rechts unten angegebene Konto.  

     

    Die Rechnung wurde zunächst nicht ausgeglichen. Ende September 04 zog die Beklagte um und erteilte der Post einen Nachsendeauftrag. Die Klägerin versandte unter dem 25.5. und 9.11.05 erfolglos weitere Zahlungsaufforderungen an die – fehlerhaft bezeichnete – frühere Adresse der Beklagten. Die Beklagte bestreitet den Zugang der Mahnungen. Mit Schreiben vom 3.2.06 bestellte sich der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin und verlangte von der Beklagten bis zum 13.2.06 Zahlung der Hauptsumme sowie Erstattung von Verzugskosten. Daraufhin zahlte die Beklagte an die Klägerin am 10.3.06 (nur) die Hauptsumme. Mit der Klage verlangt die Klägerin noch als Verzugsschaden die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sowie weitere Ermittlungskosten und Auslagen. AG und LG haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision zum BGH blieb sie ebenfalls erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe