Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 15.10.2008 | Aktuelle Gesetzgebung

    Europäische Privatgesellschaft (SPE) kommt

    Die Europäische Kommission hat am 25.6.08 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft („Societas Privata Europaea“ – SPE) vorgelegt. Es soll sich dabei um eine haftungsbeschränkende und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gesellschaftsform handeln, die in den 27 Mitgliedsstaaten neben die jeweiligen nationalen Gesellschaftsformen tritt. Die neue europaweite Gesellschaftsform soll vor allem kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeiten geben, grenzüberschreitend im europäischen Binnenmarkt tätig zu werden. Für Gläubiger liegen in dieser Gesellschaftsform erhebliche Risiken.  

     

    Nach dem Verordnungsentwurf sind folgende Merkmale für die SPE prägend:  

     

    Checkliste: Die wichtigsten Merkmale der SPE auf einen Blick
    • Die Haftung der Gesellschafter ist auf das gezeichnete Kapital beschränkt.

     

    • Das Mindestkapital beträgt 1 EUR.

     

    Praxishinweis: Die neue Rechtsform muss also über kein dem Gläubigerschutz dienendes Stammkapital verfügen, auf das der Gläubiger ggf. zurückgreifen kann. Bei zukünftigen
    Geschäften mit der SPE muss mithin in besonderer Weise auf Sicherheiten anderer Art geachtet werden.

     

    • Die Gesellschaft kann von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden.

     

    • Alternativ zu einer Neuerrichtung der Gesellschaft kommt auch die Gründung durch Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung bestehender Gesellschaften in Betracht.

     

    • Die Gesellschaft muss nicht grenzüberschreitend tätig sein. Vielmehr kann die Tätigkeit auf einen nationalen Markt beschränkt sein.

     

    Praxishinweis: Da die Gesellschaft sowohl isoliert national als auch in allen Mitgliedsstaaten tätig werden kann, kann sie eine interessante Gesellschaftsform für Inkassounternehmen sein. Man erreicht so eine größere Flexibilität im europäischen Rechtsraum, ohne dass es jeweils erforderlich ist, eine nationale Gesellschaft nach den dann meist unbekannten nationalen
    Regelungen zu gründen. Der damit verbundene Gründungsaufwand ebenso wie der fortlaufende Beratungsaufwand kann so reduziert werden.

     

    • Die Hauptverwaltung muss sich nicht im selben Mitgliedsstaat wie der eingetragene Sitz der SPE befinden; sowohl Sitz als auch Hauptverwaltung müssen aber in der EU liegen.

     

    Praxishinweis: Dies kann zu besonderen Problemen führen, wenn die Gesellschaft von anderen Orten tätig wird und später dort mit ihrem Vermögen oder einer tatsächlichen Erreichbarkeit ermittelt werden muss. Anders als in der deutschen GmbH-Reform sieht der Verordnungsentwurf bisher nicht vor, dass eine zustellungsfähige Anschrift angegeben werden muss und dass bei einer dort erfolglosen Zustellung eine Zustellungsfiktion zugunsten des Gläubigers greift. Zumindest im B2B-Geschäft sollten deshalb Vereinbarungen über die Zustellung und den
    Gerichtsstand vertraglich getroffen werden.

     

    • Das Registrierungsverfahren selbst wird nur marginal in der Verordnung geregelt. Es ist
      bestimmt, dass eine elektronische Registrierung möglich sein muss. Die weitergehenden Regelungen wird das nationale Recht treffen müssen. Dabei darf nur eine Kontrolle entweder durch einen Notar oder eine Verwaltungs- oder Justizbehörde vorgesehen werden.

     

    • Die im Registrierungsantrag zu machenden Angaben und die vorzulegenden Dokumente sind in einer Anlage zur Verordnung abschließend geregelt.

     

    • Ausschüttungen sind nur zulässig, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden Vermögenswerte der SPE ihre Schulden in vollem Umfang abdecken (Bilanztest).

     

    Praxishinweis: Hier kann einerseits ein Ansatz für die Prüfung einer Durchgriffshaftung gesehen werden, wenn entgegen der Bestimmung eine Ausschüttung erfolgt. Zum anderen können diese Ansprüche von den persönlichen Gläubigern der Gesellschafter gepfändet werden.

     

    • Die innere Verfassung der SPE kann von den Gesellschaftern weitgehend frei geregelt werden. Die Verordnung gibt lediglich vor, zu welchen Sachverhalten die Satzung eine Regelung enthalten muss.
     

    Nach den Vorbemerkungen zum Verordnungsentwurf wurden bewusst keine Regelungen zum Insolvenz-, Arbeits-, Steuer- und Bilanzrecht gemacht. Dies bleibt den notwendigen ergänzenden nationalen Regelun gen vorbehalten.