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  • · Fachbeitrag · Leistungsgesetze

    Erhöhung von Bürgergeld und Mindestlohn

    | Zum 1.1.24 wurde das Bürgergeld im Eckregelsatz von 502 EUR auf 563 EUR angehoben. Auch der Mindestlohn ist von 12 EUR auf 12,41 EUR gestiegen und steigt zum 1.1.25 auf 12,82 EUR. Letztlich sind die Mindestlöhne in § 17 BBilG für Auszubildende deutlich angehoben worden. |

     

    Diese drei Beispiele zeigen, dass sich trotz der schwierigen finanziellen Rahmenbedingungen auch für Niedrigverdiener die Verhältnisse stabilisieren oder angesichts der großen Sprünge beim Bürgergeld auch verbessern. Gerade zum Jahresanfang müssen Gläubiger und ihre Bevollmächtigten diesen Umstand im Ringen um eine Zahlungsvereinbarung und die Höhe der Rate bei nur bedingt leistungsfähigen Schuldnern einbeziehen.

     

    PRAXISTIPP | Oft leben Auszubildende noch im Haushalt des Schuldners und begründen für diesen eine den Pfändungsfreibetrag nach § 850c Abs. 2 ZPO erhöhende Person. Verfügen sie über hinreichend eigenes Einkommen, um ihren Eigenbedarf zu decken ‒ die Rechtsprechung geht aktuell von 500 bis 600 EUR aus ‒, können Sie als Gläubigervertreter einen Antrag auf Nichtberücksichtigung dieser unterhaltsberechtigten Person nach § 850c Abs. 6 ZPO stellen. Auch dieser Aspekt der eigenverantwortlichen Versorgung haushaltsangehöriger Personen können Sie dann in die Begründung für eine Zahlungsvereinbarung einführen.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2024 | Seite 1 | ID 49787333