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  • 08.10.2015 · Fachbeitrag · Bereicherungsrecht

    Wer vollmachtslos handelt, ist Bereicherungsschuldner

    | Führt eine Bank versehentlich einen Zahlungsauftrag aus, den ein ehemals Kontobevollmächtigter erteilt hat nachdem dessen Kontovollmacht ihr gegenüber bereits widerrufen worden war, vollzieht sich der bereicherungsrechtliche Ausgleich nach § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB (Nichtleistungskondiktion zwischen ihr und dem Zahlungsempfänger. |