07.11.2016 · Musterformulierungen · Downloads · Rechtsgeschäftliche Fürsorge
Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person (Vollmachtgeber) eine andere Person (Bevollmächtigter), in bestimmten Situationen alle oder bestimmte Aufgaben für ihn zu erledigen §§ 164 ff. BGB. Der Bevollmächtigte vertritt den Vollmachtgeber im Willen, d. h., er entscheidet anstelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Das Verhältnis zwischen Voll¬machtgeber und Bevollmächtigtem (sog. Auftrag) bestimmt sich nach §§ 662 ff. BGB. Es wird unterschieden zwischen der Vollmacht betreffend die Aufgabenkreise der Gesundheits- und der Vermögenssorge.
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