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  • 07.11.2016 · Musterformulierungen · Downloads · Rechtsgeschäftliche Fürsorge

    Patientenverfügung

    Mit der Patientenverfügung äußert der Verfügende seinen Willen, ob er medizinisch behandelt werden möchte oder nicht, wenn er seine Wünsche aufgrund seiner physischen und psychischen Situation nicht mehr äußern kann. Die Patientenverfügung ist in § 1901a Abs. 1 S. 1 BGB legal definiert. Sie wendet sich, anders als die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung, direkt an den behandelnden Arzt und das Pflegepersonal. Sie ist aber auch für den Fall zu berücksichtigen, dass ein Betreuer bestellt wurde oder eine Vorsorgevollmacht auch Gesundheitsangelegenheiten betrifft. Arzt und Bevollmächtigter oder Betreuer müssen nach den Vorgaben der Patientenverfügung handeln. Der Bevollmächtigte oder Betreuer ist an die Patientenverfügung gebunden, § 1901a Abs. 2 S. 2, Abs. 5 BGB, ebenso der Arzt, § 630d Abs. 1 S. 2 BGB.