24.03.2017 ·
Musterformulierungen · Downloads · Schnittstellen und Nebengebiete
Hat der Erblasser, der durch Erbvertrag den Erben bestimmt hat, sich mit diesem überworfen, wird er geneigt sein, sein Vermögen zu Lebzeiten zu mindern, falls er sich im Erbvertrag keinen Rücktritt vorbehalten hat. Ein Mittel der Vermögensminderung ist die Schenkung von Gegenständen oder Grundstücken an Dritte. Die Musterformulierung enthält den Klageantrag des Erben gegen Beschenkten nach § 2287 BGB auf Herausgabe des Geschenks. > weiter
21.12.2016 ·
Musterformulierungen · Downloads · Schnittstellen und Nebengebiete
Weigern sich Notare, für einen Mandanten ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen, können Sie sie auf Ihre Amtspflicht nach § 15 Abs. 1 BnotO hinweisen. Bleibt dies fruchtlos, können Sie eine Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BnotO erheben. > weiter
19.12.2016 ·
Musterformulierungen · Downloads · Rechtsgeschäftliche Fürsorge
Der BGH hat strenge Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht im medizinischen Bereich gestellt. Das Muster zeigt, wie Sie formulieren müssen, wenn der Bevollmächtigte über lebensverlängernde medizinische Maßnahmen entscheiden dürfen soll. > weiter
19.12.2016 ·
Musterformulierungen · Downloads · Rechtsgeschäftliche Fürsorge
Der BGH stellt auch bei der Patientenverfügung strenge Anforderungen. Das Muster zeigt, wie Sie formulieren müssen, um eine wirksame Patientenverfügung zu erstellen. > weiter
07.11.2016 ·
Musterformulierungen · Downloads · Rechtsgeschäftliche Fürsorge
Die Betreuungsverfügung beinhaltet im Wesentlichen den Vorschlag des Betroffenen, gerichtet an das Betreuungsgericht, eine bestimmte, namentlich benannte Person zum Betreuer zu bestellen, wenn der Betroffene betreuungsbedürftig wird. Das Betreuungsgericht muss dem Vorschlag entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft, § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB. Der Verfügende kann in der Verfügung auch Wünsche äußern, wie die Betreu¬ung ausgestaltet werden soll, § 1901 Abs. 2 S. > weiter
07.11.2016 ·
Musterformulierungen · Downloads · Rechtsgeschäftliche Fürsorge
Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person (Vollmachtgeber) eine andere Person (Bevollmächtigter), in bestimmten Situationen alle oder bestimmte Aufgaben für ihn zu erledigen §§ 164 ff. BGB. Der Bevollmächtigte vertritt den Vollmachtgeber im Willen, d. h., er entscheidet anstelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Das Verhältnis zwischen Voll¬machtgeber und Bevollmächtigtem (sog. Auftrag) bestimmt sich nach §§ 662 ff. BGB. Es wird unterschieden zwischen ... > weiter
07.11.2016 ·
Musterformulierungen · Downloads · Rechtsgeschäftliche Fürsorge
Mit der Patientenverfügung äußert der Verfügende seinen Willen, ob er medizinisch behandelt werden möchte oder nicht, wenn er seine Wünsche aufgrund seiner physischen und psychischen Situation nicht mehr äußern kann. Die Patientenverfügung ist in § 1901a Abs. 1 S. 1 BGB legal definiert. Sie wendet sich, anders als die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung, direkt an den behandelnden Arzt und das Pflegepersonal. Sie ist aber auch für den Fall zu berücksichtigen, dass ein ... > weiter
27.10.2016 ·
Musterformulierungen · Downloads · Schnittstellen und Nebengebiete
Die Erbrechtsreform, die am 1.1.10 in Kraft getreten ist, hat die Stundung von Pflichtteilsansprüchen neugestaltet und dadurch „maßvoll“ erleichtert (vgl. BT-Drucksache 16/8954, 21). Der Erbe kann das Stundungsverlangen beim Nachlassgericht geltend machen, der verklagte Erbe kann von der Stundungsmöglichkeit im anhängigen Zivilprozess Gebrauch machen. > weiter
27.10.2016 ·
Musterformulierungen · Downloads · Schnittstellen und Nebengebiete
Die Erbrechtsreform, die am 1.1.10 in Kraft getreten ist, hat die Stundung von Pflichtteilsansprüchen neugestaltet und dadurch „maßvoll“ erleichtert (vgl. BT-Drucksache 16/8954, 21). Der Erbe kann das Stundungsverlangen beim Nachlassgericht geltend machen, der verklagte Erbe kann von der Stundungsmöglichkeit im anhängigen Zivilprozess Gebrauch machen. > weiter
26.09.2016 ·
Musterformulierungen · Downloads · Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge
Möchte ein potenzieller Stifter sein Vermögen zu Lebzeiten für andere Zwecke nutzen oder unmittelbar selbst verwalten, besteht die Möglichkeit, die Stiftung zu Lebzeiten vorzubereiten, sie aber erst nach dem Tod zu errichten. Die Musterformulierung mit Erläuterungen zeigt ein Beispiel, wie man eine rechtsfähige Stiftung mittels Testament errichten kann. Der Sachverhalt im Einzelfall bestimmt den Inhalt der letztwilligen Verfügung. > weiter
26.08.2016 ·
Musterformulierungen · Downloads · Schnittstellen und Nebengebiete
Oft enthält die letztwillige Verfügung oder eine Vorsorgevollmacht Angaben zum Bestattungswunsch des Erblassers. Das Testament ist aber vergleichsweise unsicher, weil nicht konkret vorhersehbar ist, ob es rechtzeitig vor der Bestattung eröffnet wird. Oft bestimmen die Verwaltungen die Bestattungstermine einvernehmlich mit den Angehörigen. Daneben findet sich in Satzungen oder sonstigen gemeindlichen Vorschriften die Regelung, dass die Bestattung unverzüglich nach dem Erbfall durchzuführen ... > weiter
27.07.2016 ·
Musterformulierungen · Downloads · Schnittstellen und Nebengebiete
Die Frage, ob eine Zuwendung des Erblassers unentgeltlich ist oder nicht, ist bedeutsam, u. a., wenn es darum geht zu klären, wie sie rückabgewickelt werden kann. Oft wird die Zuwendung kombiniert mit einem Verzicht des Empfängers aufs das gesetzliche Erb- oder Pflichtteilsrecht. > weiter
27.07.2016 ·
Musterformulierungen · Downloads · Schnittstellen und Nebengebiete
Wollen die Eltern das Erbe für einen Minderjährigen ausschlagen, muss das Familiengericht dies nach den § 1643 Abs. 1 und 2, § 1822 Abs. 1 Nr. 2 BGB genehmigen. > weiter
25.05.2016 ·
Sonderausgaben · Downloads · Gestaltungspraxis
Die Menschen werden immer älter. Damit steigt auch die Zahl Erwachsener, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Die Notwendigkeit, beizeiten Vorsorge zu treffen, hat der Gesetzgeber gesehen und Gestaltungsmittel in Form der Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung zur Verfügung gestellt. Die Rechtsprechung stellt an den Inhalt und die Gestaltung hohe ... > weiter
12.01.2016 ·
Downloads allgemein · Downloads · Gestaltungspraxis
Können Testamente und Erbverträge nicht mehr abgeändert werden, kommt der Zuwendungsverzicht nach § 2352 BGB in Betracht. > weiter