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Beschluss vom 24.10.2023 · IWW-Abrufnummer 238774

Landesarbeitsgericht Thüringen - Aktenzeichen 5 Sa 94/23

In der Durchführung eines Gütetermins im ersten Rechtszug in derselben Sache liegt keine Vorbefassung eines*r mit der Berufung gegen das auf den nachfolgenden Kammertermin ohne dessen*deren Mitwirkung ergangene Urteil befassten Richter*in im Sinne von § 41 Nr. 6 ZPO .


Tenor:

Die Ablehnung der Richterin am Arbeitsgerichts O... ist unbegründet.

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Berufung gegen ein Urteil in einem Verfahren, in welchem die Vorsitzende, Frau Richterin am Arbeitsgericht O..., im ersten Rechtszug den Gütetermin durchgeführt hatte.

Nachdem der Klägervertreter die Richterin deshalb zunächst abgelehnt hatte, nahm er das Ablehnungsgesuch in der mündlichen Verhandlung mit dem nach Geschäftsverteilungsplan zuständigen Vorsitzenden anstelle der abgelehnten Richterin wieder zurück.

II.

Nachdem der Klägervertreter sein Ablehnungsgesuch zurückgenommen hatte, musste über dieses nicht mehr förmlich entschieden werden (MüKo-ZPO/Stackmann § 44 Rn. 3).

Deklaratorisch war zur Sicherstellung der Einhaltung des Gebots des gesetzlichen Richters noch festzustellen, dass in der Durchführung des Gütetermins im ersten Rechtszug in derselben Sache keine Vorbefassung im Sinne von § 41 Nr. 6 ZPO liegt und die Richterin am Arbeitsgericht O... nicht von Gesetzes wegen an der weiteren Mitwirkung ausgeschlossen ist.

Die Vorbefassung beschränkt sich auf Mitwirkung am Erlass des mit dem zu verhandelnden Rechtsmittels angefochtenen Urteils und ist eng auszulegen (MüKo-ZPO/Stackmann § 41 Rn. 24). Weder die Mitwirkung am Erlass eines etwa dem angefochtenen Urteil vorausgegangenen Versäumnisurteil noch sonst eine Tätigkeit im Verfahren ohne direkte Beteiligung am Erlass, z.B. allein die Verkündung des angefochtenen Urteils (ThürOLG Urteil vom 25. 8. 1999 - 2 U 755/99, OLG-NL 1999, 222), sind eine Vorbefassung in dem Sinne (MüKo-ZPO/Stackmann § 41 Rn. 25).

Damit ist auch allein die Durchführung des Gütetermins, welcher der Kammerverhandlung, an der die Richterin am Arbeitsgericht O... nicht mehr mitgewirkt hat, vorausging keine Vorbefassung im Sinne von § 41 Nr. 6 ZPO.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 64 Abs. 7 S. 1 i.V.m. § 49 Abs. 3 ArbGG).

Vorschriften§ 41 Nr. 6 ZPO, § 49 Abs. 3 ArbGG