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Urteil vom 22.06.2023 · IWW-Abrufnummer 238239

Landesarbeitsgericht Köln - Aktenzeichen 8 Sa 78/23

Einzelfallentscheidung zur Frage der Zulässigkeit eiern Klage auf Erteilung korrigierter Vergütungsabrechnungen zur Vorbereitung eines bezifferten Zahlungsantrags sowie zur Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich eines geltend gemachten Steuerschadens


Tenor: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.2023 - 7 Ca 2847/22 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage über die Höhe eines tarifvertraglichen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld sowie über die Feststellung von Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen die Beklagte.

Der Kläger ist seit dem 07.04.2006 bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt. Auf Grund eines Wohnsitzes des Klägers in L findet für die Versteuerung seines Arbeitslohns das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik L zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 25.11.1970 (DAB L) Anwendung. Nach Art. 15 DBA wird die Steuerfreistellung in Deutschland nur für den Teil der Einkünfte, welcher auf den nicht-deutschen Streckenanteil entfällt. Die Steuern, die auf das für nicht-deutsche Streckenanteile erzielte Einkommen anfallen, werden vom Kläger in L bar an ein dortiges Finanzamt abgeführt. Einkünfte, die auf Flugstreckenanteile entfallen welche über deutschem Territorium verlaufen (sog. "Inlandsanteil"), werden in Deutschland versteuert.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet ferner der zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. und der Vereinigung Cockpit e.V. abgeschlossene Tarifvertrag Kurzarbeit vom 27.03.2019 (TV Kurzarbeit) Anwendung. In diesem heißt es u.a.:

"§ 5 Aufstockungsbetrag durch den Arbeitgeber (1) Mitarbeiter, die Kurzarbeitergeld beziehen, erhalten von LHA einen Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld. (2) Bleibt die Netto-Vergütung nach § 4 Abs. 2 zuzüglich des erhaltenen Kurzarbeitergeldes unter Berücksichtigung a. der jeweiligen Grundvergütung zzgl. b. der jeweils dem fliegerischen Einsatz gemäß zu versteuernden Schichtzulage und c. SFO-Zulage sowie d. ggfls. Muster- und Funktionszulagen für First Officer / Senior First Officer und Kapitäne sowie e. einem Arbeitgeberzuschuss zur Bruttoentgeltumwandlung i.H.v. 500 € (Teilzeit pro rata) hinter der Netto-Vergütung zurück, die sich ohne Kurzarbeit unter Berücksichtigung derselben Gehaltsbestandteile a. bis e. ergeben hätte (Netto-Vergütung ohne Kurzarbeit), so leistet LHA für Kapitäne eine Aufstockungszahlung bis zur Erreichung von 85%, für SFOs bis zur Erreichung von 86% und für Co-Piloten bis zur Erreichung von 87% dieser Netto-Vergütung ohne Kurzarbeit. [...]"

In einem "Anhang zwecks Erklärung der grundsätzlichen Vorgehensweise zur Ermittlung eines Netto-Aufstockungsbetrages zum Kurzarbeitergeld" des TV Kurzarbeit heißt es ferner:

"1. Ermittlung des fiktiven Soll-Brutto (ab 01.09.2020) und Netto-Entgelts ohne Kurzarbeit a. Selektion der folgenden Gehaltsbestandteile ohne Kurzarbeit (TZ jeweils pro rata) [...] b. Ermittlung des fiktiven Brutto-Entgelts aus a. ...] c. Ermittlung des Netto-Entgelts aus a., das sich unter Berücksichtigung der individuellen Lohnsteuermerkmale (Lohnsteuerklasse, Kinderfreibeträge/Steuerfreibeträge) sowie etwaiger Sozialversicherungsverbeitragung ergibt"

Vom 01.04.2020 bis 31.08.2021 sowie vom 04. bis zum 31.12.2021 und vom 01 bis zum 28.02.2022 befand sich der Kläger in "Kurzarbeit Null". Für die von der Kurzarbeit betroffenen Zeiträume zahlte die Beklagte an den Kläger einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld und erteilte hierzu die entsprechenden Entgeltabrechnungen. Bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldzuschusses legte die Beklagte als "Netto-Vergütung ohne Kurzarbeit" im Sinne des § 5 TV Kurzarbeit das sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse sowie der anwendbaren Kinder- und Steuerfreibeträge, aber ohne Berücksichtigung des DBA L, ergebende Nettoentgelt zu Grunde, welches der Kläger bezogen hätte, wenn er sich nicht in Kurzarbeit befunden hätte.

Mit seiner Klage vom 02.06.2022 hat der Kläger im Wege der Stufenklage die Erteilung korrigierter Vergütungsabrechnungen und Zahlungsansprüche geltend gemacht sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der durch die progressionsbedingt erhöhte Steuer aus der Nachzahlung des Kurzarbeitergeldzuschusses und dessen Ermittlung durch einen Steuerberater entstehen wird. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe bei der den Zuschuss zum Kurzarbeitergeld unzutreffend berechnet, da sie bei der Bestimmung der "Netto-Vergütung ohne Kurzarbeit" im Sinne des § 5 TV Kurzarbeit fälschlicherweise das DBA L nicht berücksichtigt habe. Die verspätete Auszahlung des ihm bei zutreffender Berechnung zustehenden, höheren Zuschusses zum Kurzarbeitergeld könne aufgrund des geltenden Zuflussprinzips zu einem Steuerverzögerungsschaden führen, für den die Beklagte ausgleichspflichtig sei.

Der Kläger war weiter der Ansicht, der Antrag auf Erteilung von Abrechnungen sei zulässig, weil die sich aus der Berücksichtigung des DBA L bei der Berechnung des Zuschusses zum Kurzarbeitergeld ergebenden Folgen nur durch einen von der Beklagten vorzunehmende Abrechnung ermittelt werden könnten. Eine eigene Berechnung sei dem Kläger nicht möglich, jedenfalls aber nicht zumutbar.

Der Kläger hat beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, a) dem Kläger für die Monate April 2020 bis August 2021, Dezember 2021 und Februar 2022 korrigierte Vergütungsabrechnungen mit der Maßgabe zu erteilen, dass bei der zur Berechnung des Kurzarbeitergeld-Aufstockungsbetrages gemäß § 5 des Tarifvertrags Kurzarbeit zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. und der Vereinigung Cockpit e.V. vom 27.03.2020 erforderlichen Ermittlung der "Netto-Vergütung ohne Kurzarbeit" im Sinne von § 5 (2) des Tarifvertrags in Verbindung mit Ziffer 1 b. des Anhangs zwecks Erklärung der grundsätzlichen Vorgehensweise zur Ermittlung eines Netto-Aufstockungsbetrages zum Kurzarbeitergeld zum Tarifvertrag als individuelles Lohnsteuermerkmal die Freistellung des dem Kläger von der Beklagten gezahlten Arbeitslohns unter Beachtung des Artikels 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik L zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 25. November 1970 insoweit zu berücksichtigen ist, als ausschließlich eine Versteuerung der auf inländische Flugstreckenanteile entfallenden Einkünfte und Einkunftsteile vorzunehmen ist; b) an den Kläger die sich aus der Neuberechnung gemäß Klagantrag 1.a) ergebende Differenznettovergütung für April 2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2020, Mai 2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2020, Juni 2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2020, Juli 2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2020, August 2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2020, September 2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2020, Oktober 2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2020, November 2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2021, Dezember 2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2021, Januar 2021 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2021, Februar 2021 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2021, März 2021 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2021, April 2021 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2021, Mai 2021 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2021, Juni 2021 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2021, Juli 2021 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2021, August 2021 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2021, Dezember 2021 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2022 und Februar 2022 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2022 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der durch die progressionsbedingte erhöhte Steuer aus der Nachzahlung gemäß Klagantrag 1. b) und dessen Ermittlung durch einen Steuerberater entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie war der Ansicht, die Klage sei mangels konkreter Bezeichnung der begehrten Zahlungen der Höhe nach unzulässig. Dem Kläger sei eine Bezifferung der begehrten Zahlungen weder unmöglich noch unzumutbar. So habe er die Möglichkeit gehabt, vor Klageerhebung eine Berechnung mittels eines Lohnsteuerrechners vorzunehmen; zudem habe die Beklagte den Mitarbeitern eine detaillierte Anleitung zur Verfügung gestellt, mittels derer die Höhe der Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld habe nachgerechnet werden können.

Die Beklagte war weiter der Ansicht, die Klage sei jedenfalls unbegründet. Denn sie habe den Zuschuss zum Kurzarbeitergeld des Klägers zutreffend berechnet und über die erfolgten Zahlungen Abrechnungen erteilt. Bei der Berechnung der Aufstockungsbeträge bzw. des zu Grunde zu legenden Nettoentgeltes nach § 5 TV Kurzarbeit sei das individuelle Lohnsteuerabzugsmerkmal des Klägers gem. § 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG nicht zu berücksichtigen, d.h. das DBA L bei der Berechnung außer Betracht zu bleiben. Dieses ergebe sich aus dem Anhang zum TV Kurzarbeit, in dem die Vorgehensweise zur Ermittlung des Aufstockungsbetrags zum Kurzarbeitergeld festgelegt und erläutert sei. Demnach seien ausschließlich die Lohnsteuermerkmale der Lohnsteuerklasse sowie der Kinder- und sonstigen Steuerfreibeträge zu berücksichtigen; es handele sich insoweit um eine abschließende und keine beispielhafte Aufzählung, eine umfassende Bezugnahme auf § 39 EStG bzw. sämtliche von diesem beinhaltete Lohnsteuerabzugsmerkmal liege gerade nicht vor. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien hätten persönliche (steuermindernde) Merkmale gerade keine Berücksichtigung finden und etwaige Bevorzugung von Mitarbeitern, z.B. durch die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens, vermieden werden sollen.

Die Beklagte war weiter der Auffassung, ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen progressionsbedingt erhöhter Steuern bestehe mangels einer von ihr zu leistenden Nachzahlung nicht.

Mit Urteil vom 13.01.2023 hat das Arbeitsgericht Köln die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich der Anträge zu 1. b) und 1. c) als Stufenklage unzulässig. Denn gem. § 254 ZPO könne mit der Klage auf Abrechnungserteilung ein unbezifferter Zahlungsantrag nur verbunden werden, wenn die begehrte Abrechnung zur Erhebung eines bestimmten Zahlungsantrags erforderlich sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, da der Kläger die tarifvertraglichen Ansprüche auf Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen selbst habe berechnen können. Der auf Grund der Unzulässigkeit der Stufenklage selbstständig zu beurteilende Antrage auf Erteilung von Abrechnungen sei als Leistungsantrag zulässig aber unbegründet; ein Anspruch ergebe sich weder aus § 108 GewO noch aus § 242 BGB. Der unbezifferte Zahlungsantrag zu 2. sei mangels Bestimmtheit ebenso unzulässig wie der Feststellungsantrag zu 3., bei dem es am erforderlichen Feststellungsinteresse fehle; denn es sei nicht von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts auszugehen.

Gegen das ihm am 20.01.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.02.2023 Berufung eingelegt, die er am 20.03.2023 begründet hat. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Stufenklage sei zulässig, da die begehrte Abrechnung, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts, notwendige Voraussetzung für die Bezifferung der Zahlungsanträge und damit erforderlich sei. Der Kläger könne die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld nicht anhand der ihm zur Verfügung stehenden Informationen selbst berechnen, sondern allenfalls eine Näherungsberechnung vornehmen. Insbesondere kenne der Kläger nicht den für eine Berechnung erforderlichen prozentualen Anteil der ausländischen und inländischen Einkommensteile. Dieser richte sich danach, auf welchen (fiktiven) Flügen der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen eingesetzt worden wäre. Dabei handele es sich um eine Frage der Flugplangestaltung, der Beklagten, die dem Einfluss und der Berechnungsmöglichkeit des Klägers entzogen sei. Ferner sei dem Kläger in Ansehung des Umfangs und der Komplexität der fraglichen Abrechnungen eine eigene Berechnung jedenfalls unzumutbar.

Zudem könne der Kläger allenfalls eine Nettovergütungsklage erheben, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur bei einer Nettolohnvereinbarung zulässig sei oder wenn der Arbeitnehmer die für den Tag des Zuflusses des Arbeitsentgelts geltenden Besteuerungsmerkmale im Einzelnen darlegen könne; beides sei hier nicht der Fall.

Der Kläger beantragt,

das Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 13. Januar 2023, Az. 7 Ca 2847/22 - abzuändern und 1. Die Beklagte zu verurteilen, a) dem Kläger für die Monate April 2020 bis August 2021, Dezember 2021 und Februar 2022 korrigierte Vergütungsabrechnungen mit der Maßgabe zu erteilen, dass bei der zur Berechnung des Kurzarbeitergeld-Aufstockungsbetrages gemäß § 5 des Tarifvertrags Kurzarbeit zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. und der Vereinigung Cockpit e.V. vom 27.03.2020 erforderlichen Ermittlung der "Netto-Vergütung ohne Kurzarbeit" im Sinne von § 5 (2) des Tarifvertrags in Verbindung mit Ziffer 1 b. des Anhangs zwecks Erklärung der grundsätzlichen Vorgehensweise zur Ermittlung eines Netto-Aufstockungsbetrages zum Kurzarbeitergeld zum Tarifvertrag als individuelles Lohnsteuermerkmal die Freistellung des dem Kläger von der Beklagten gezahlten Arbeitslohns unter Beachtung des Artikels 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik L zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 25. November 1970 insoweit zu berücksichtigen ist, als ausschließlich eine Versteuerung der auf inländische Flugstreckenanteile entfallenden Einkünfte und Einkunftsteile vorzunehmen ist; b) an den Kläger die sich aus der Neuberechnung gemäß Klagantrag 1.a) ergebende Differenznettovergütung für April 2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2020, Mai 2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2020, Juni 2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2020, Juli 2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2020, August 2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2020, September 2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2020, Oktober 2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2020, November 2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2021, Dezember 2020 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2021, Januar 2021 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2021, Februar 2021 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2021, März 2021 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2021, April 2021 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2021, Mai 2021 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2021, Juni 2021 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2021, Juli 2021 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2021, August 2021 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2021, Dezember 2021 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2022 und Februar 2022 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2022 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der durch die progressionsbedingte erhöhte Steuer aus der Nachzahlung gemäß Klagantrag 1. b) und dessen Ermittlung durch einen Steuerberater entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Sie ist der Ansicht, die Stufenklage sei unzulässig, da die vom Kläger begehrten Abrechnungen zur Erhebung einer bestimmten Zahlungsklage nicht erforderlich gewesen seien. Dem Kläger stünden alle für die Berechnung der Aufstockungsleistungen benötigten Berechnungsparameter zur Verfügung. Mit der von der Beklagten erstellten Anleitung sei nicht nur eine Errechnung des Netto-Aufstockungsbetrags, sondern auch des Bruttobetrags möglich. Zudem sehe das den Mitarbeitenden empfohlene Internet-Programm "Parmentier" neben der Brutto-Netto-Rechnung auch eine Errechnung des Bruttobetrages ausgehend vom "Wunsch-Netto" vor. Entgegen der Darstellung des Klägers verfüge die Beklagte auch über keine von diesem benötigten Informationen hinsichtlich der ausländischen und inländischen Einkommensbestandteile. Diese seien für die Zeiten vor der Kurzarbeit des Klägers aus den erteilten Abrechnungen ersichtlich. In den hier streitgegenständlichen, von Kurzarbeit-Null betroffenen Zeiträumen habe der Kläger keine Flüge absolviert, weswegen die Beklagte auch keinen steuerlichen Inlandsanteil ermitteln könne. Von der Beklagten könne auch nicht verlangt werden, zur Aufrechterhaltung der individuellen Steuervorteile des Klägers einen hypothetischen Flugplan auf Basis fiktiver Flüge und fiktiver Einsätze des Klägers aufzustellen.

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, der Antrag auf Abrechnungserteilung sei unbegründet; ein Anspruch auf Auskunft ergebe sich insbesondere nicht aus § 242 BGB, da die Auskunftspflicht nicht dazu diene, den Arbeitnehmer davon zu entlasten, die Höhe seines Gehalts selbst zu ermitteln. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen wolle, die auf einer anderen Rechtsauffassung beruhten. Zudem fehle der Beklagten zur Abrechnungs- bzw. Auskunftserteilung die nötige Information über die vom Kläger in L gezahlten Steuern.

Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz eines progressionsbedingten Steuerschadens verpflichtet sei, sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Denn weder sei ein Steuerschaden höchstwahrscheinlich eingetreten, noch werde ein solcher höchstwahrscheinlich eintreten. Die alleinige Behauptung eines möglichen Steuerschadens sei nicht ausreichend. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 280,286 BGB nicht vor, da die Beklagten die Aufstockungszahlungen ordnungsgemäß abgerechnet und an den Kläger ausgezahlt habe. Selbst wenn von einer Pflichtverletzung auszugehen sei, sei der Beklagten jedenfalls kein Verschulden an einem etwaigen Schadenseintritt vorzuwerfen, da sie auf die Richtigkeit der durchgeführten Berechnungen habe vertrauen dürfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Klage ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung geben lediglich Anlass zu den nachfolgenden ergänzenden Ausführungen.

1. Die mit den Anträgen zu 1. b) und zu 1. c) verfolgte Stufenklage ist gem. § 254 ZPO unzulässig.

a) Gem. § 254 ZPO kann mit einer Klage auf Rechnungslegung eine Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden werden, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Demnach kann im Wege der Stufenklage mit der Klage auf Abrechnungserteilung ein unbezifferter Zahlungsantrag verbunden werden. Voraussetzung ist aber, dass die begehrte Abrechnung zur Erhebung eines bestimmten Antrags erforderlich ist (BAG, Urteil vom 12. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 -, BAGE 119, 62-66, Rn. 10) und dazu dient, den Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmen zu können (BAG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 5 AZR 135/22 -, juris).

b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die vom Kläger im Wege der Abrechnungserteilung begehrte Auskünfte zur Erhebung einer bestimmtem Klage nicht erforderlich sind; vielmehr ist es dem Kläger auf Grundlage der ihm bekannten Parameter möglich, seinen Leistungsantrag selbst zu bestimmen. Er ist insbesondere nicht auf Informationen der Beklagten über einen Anteil der Einkünfte, die aus (fiktiven) Inlandsflugstrecken resultieren, angewiesen; die Beklage ist auch nicht verpflichtet, für die streitgegenständlichen Zeiträume fiktive Flugpläne zu erstellen bzw. nachzuzeichnen. Vielmehr dürfte, soweit es im Falle einer Berücksichtigung des DBA L bei der Berechnung des tariflichen Aufstockungsbetrags zum Kurzarbeitergeld auf den (fiktiven) Anteil der auf inländische Flugstrecken entfallenden Einkünfte und Einkunftsteile ankommen sollte, die Prognose und Berechnung dessen, was der Arbeitnehmer ohne den durch Kurzarbeit bedingten Arbeitsausfall verdient hätte, unter Betrachtung eines angemessenen Referenzzeitraums aus den vergangenen Monaten, in denen die Arbeitsleistung vertragsgerecht erbracht wurde, vorzunehmen sein. Für die zurückliegenden (Referenz-) Zeiträume sind dem Kläger die Anteile der auf inländische bzw. ausländische Flugstrecken entfallenden Einkunftsteile bekannt, da diese in den ihm erteilten Abrechnungen ausgewiesen sind.

Weitere Informationen, die der Kläger zur Erhebung einer bestimmten Klageforderung benötigt und zu deren Erlangung er auf eine Auskunftserteilung der Beklagten in Form einer Abrechnung angewiesen wäre, hat der Kläger nicht benannt und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

c) Ein Erfordernis der Abrechnungserteilung zur Ermöglichung eines bestimmten Klagantrags ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass er im Falle der Vornahme einer eigenen Berechnung eine Nettolohnklage erheben müsste, die nach Maßgabe der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze unzulässig sei.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Nettolohnklage grundsätzlich zulässig; sie ist insbesondere hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BAG, Urteil vom 23. September 2020 - 5 AZR 251/19 -, Rn. 9, juris). Die schlüssige Begründung einer Nettolohnklage erfordert aber entweder die Darlegung einer Nettolohnvereinbarung oder - wenn die Nachzahlung einen sonstigen Bezug i. S. v. § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG darstellt und im Jahr des Zuflusses zu besteuern ist - die Darlegung der für den Tag des Zuflusses maßgeblichen elektronischen Steuerabzugsmerkmale i. S. v. § 39 e EStG (ELStAM) (vgl. BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - zu III der Gründe, BAGE 105, 181; BAG, Urteil vom 23. September 2020 - 5 AZR 251/19 -, Rn. 22, juris).

bb) Eine Nettolohnvereinbarung liegt unstreitig nicht vor. Der Kläger müsste zur Erhebung einer schlüssigen Nettolohnklage demnach die für den Tag des Zuflusses maßgeblichen elektronischen Steuerabzugsmerkmale darlegen. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dieses Erfordernisse seien quasi nie erfüllbar, da der Arbeitnehmer, der seine Vergütung einklage, nicht wissen könne, wann die Vergütung ihm tatsächlich zufließe und welche Lohnsteuerabzugsmerkmale zu diesem Zeitpunkt gelten, würde etwaigen Unsicherheiten, die sich aus der Ungewissheit des Zahlungszeitpunkts ergeben könnten, durch die Erteilung der begehrten Abrechnungen nicht abgeholfen. Denn auch die Beklagte könnte bei der Vornahme von (Probe-) Abrechnungen nur auf die ihr aktuell bekannten Steuerabzugsmerkmale des Klägers abstellen. Für den Zeitpunkt des (etwaigen) tatsächlichen Zuflusses und der dann geltenden Lohnsteuerabzugsmerkmale würden sich für den Kläger keine weiteren Erkenntnisse ergeben.

2. Der Antrag zu 1. a) auf Erteilung von Abrechnungen ist als Leistungsantrag zulässig, aber unbegründet.

a) Ein Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 108 GewO, da dieser ausschließlich einen Abrechnungsanspruch hinsichtlich bereits erfolgter Zahlungen, aber keinen selbstständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs, wie ihn der Kläger begehrt, begründet (vgl. nur BAG, Urteil vom 16.12.2015 - 5 AZR 567/14, juris; Urteil vom 12. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 -, BAGE 119, 62-66).

b) Der Anspruch ergibt sich auch nicht als Auskunftsanspruch aus § 242 BGB.

aa) Eine materiell-rechtlich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehende Auskunftspflicht kommt in Betracht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer geben kann, die erforderlich ist, um die Ungewissheit zu beseitigen (vgl. BAG, Urteil vom 25. November 2021 - 8 AZR 226/20 - Rn. 71 m. w. N.; ebenso BGH 18. Februar 2021 - III ZR 175/19 - Rn. 44 m. w. N.). Zudem darf die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess durch materiell-rechtliche Auskunftsansprüche nicht unzulässig verändert werden (vgl. BAG, Urteil vom 24. Februar 2021 - 10 AZR 8/19 - Rn. 40, BAGE 174, 193; BAG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 5 AZR 135/22 -, Rn. 22, juris). Dagegen dient der Auskunftsanspruch nicht dazu, den Arbeitnehmer davon zu entlasten, die Höhe seines Gehalts selbst zu ermitteln; dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen will die darauf beruhen, dass er eine andere Rechtsauffassung vertritt (BAG, Urteil vom 9. November 1999 - 9 AZR 771/98 -, BAGE 92, 343-349, Rn. 19).

bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist eine Auskunftspflicht der Beklagte, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht begründet.

Der Kläger ist nicht in entschuldbarer Weise über erforderliche Informationen im Ungewissen, über die ihm die die Beklagte unschwer Auskunft erteilen könnte. Wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1. Bezug genommen. Eine Auskunftsverpflichtung der Beklagten ergibt sich auch nicht deshalb, weil dem Kläger eine eigene Berechnung der begehrten Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung des DBA L unzumutbar wäre. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass eine Berechnung der Klageforderungen auf Grund der Komplexität der zu berücksichtigen Faktoren, die auch am Umfang der bereits erteilten Abrechnungen deutlich wird, für den Kläger mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden ist. Dennoch ist alleine die Beschwerlichkeit der Anspruchsberechnung nicht ausreichend, um die Beklagte auf Grundlage des § 242 BGB zur Vornahme der begehrten Abrechnungen zu verpflichten. Dies gilt umso mehr, da sich auch für die Beklagte die Abrechnung nicht ohne weiteren Zusatzaufwand erstellt werden könnte, da sie über kein Abrechnungsprogramm verfügt, das ohne Weiteres den Zuschuss zum Kurzarbeitergeld unter Berücksichtigung des DBA L berechnen könnte.

3. Der unbezifferte Zahlungsantrag zu 1. b) ist mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, da der Umfang der begehrten Zahlungen unklar bleibt.

4. Der Klageantrag zu 3. ist unzulässig, da es an dem gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.

a) Gem. § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Im Falle erst künftig erwachsender Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage grundsätzlich von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20 -, Rn. 28, juris). Für den Fall der Feststellung von progressionsbedingten Steuerschäden ist für die Annahme eines Feststellungsinteresses erforderlich, dass der steuerliche Progressionsschaden höchstwahrscheinlich eingetreten ist (BAG, Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 171/07 - , juris, Rn. 17).

b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO nicht gegeben, da nicht vom höchstwahrscheinlichen Eintritt eines Schadenseintritts ausgegangen werden kann.

Dabei mag dahinstehen, ob die Beklagte eine Pflichtverletzung begangen hat, indem sie den tariflichen Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld des Klägers ohne Berücksichtigung des DBA L ermittelt und ausbezahlt hat. Denn auch wenn sie - wie es der Kläger meint - zur Berücksichtigung des DBA L verpflichtet gewesen und diese Verpflichtung schuldhaft verletzt haben sollte, würde ein hieraus resultierender Nachzahlungsanspruch nicht ohne Weiteres zur Annahme eines (höchstwahrscheinlichen) progressionsbedingten Steuerschadens führen. Zwar erfasst - wovon der Kläger im Ansatz zu Recht ausgeht - im Falle schuldhaft verspäteter Vergütungsauszahlungen der nach § 286 Abs. 1 BGB zu ersetzende Verzugsschaden auch den durch die verspätete Zahlung entstandenen Steuerschaden (BAG, Urteil vom 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 -, juris). Ob im Falle einer Nachzahlung von Differenzbeträgen des tariflichen Aufstockungsbetrags zum Kurzarbeitergeld ein solcher Steuerschaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, ist indes mangels entsprechender Darlegungen des Klägers nicht feststellbar. Die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts ist insoweit nicht ausreichend (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2022 - 4 Sa 1104/21 -, juris). Weitere Tatsachen, die die Annahme begründen könnten, dass unter Berücksichtigung der konkreten, für die Steuerlast maßgeblichen, Umstände im Falle des Klägers davon auszugehen wäre, dass bei einer (etwaigen) Nachzahlung auf Grund des Anwendung findenden Zuflussprinzips in dem Jahr der Auszahlung mit einer progressionsbedingt erhöhten Steuerbelastung zu rechnen wäre, hat der Kläger nicht dargelegt.

III. Als unterliegende Partei hat der Klägerin gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.

Vorschriften§ 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG, § 39 EStG, § 254 ZPO, § 108 GewO, § 242 BGB, §§ 280, 286 BGB, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 39 e EStG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 286 Abs. 1 BGB, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO