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Beschluss vom 09.10.2023 · IWW-Abrufnummer 237971

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6027/23

1. Bei der Bestimmung des Streitwerts nach § 51 Abs. 2 GKG kann der Angabe seitens der klagenden Partei eine indizielle Bedeutung zukommen (vgl. BGH 24. November 2022 - I ZR 25/22 , Rn. 12).

Dies ist insbesondere der Fall, wenn angenommen werden kann, dass sie und ihr Prozessbevollmächtigter sich bei der Einreichung der Klage um eine realistische Einschätzung des Streitwerts bemühen, weil die Erfolgsaussicht der Klage noch ungewiss ist und die klagende Partei sich bei einem Unterliegen durch eine überhöhte Streitwertangabe im Ergebnis selbst belasten könnte.

2. Wenn hingegen die Sach- und Rechtslage eindeutig ist und für die klagende Partei kein erkennbares Prozessrisiko besteht, kann ihrer Streitwertangabe nur eine entsprechend geringere indizielle Bedeutung zukommen (vgl. OLG Celle 7. März 2023 - 13 W 3/23 , Rn. 11). Das gilt auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Kostenrisiko durch § 12a ArbGG erstinstanzlich deutlich begrenzt ist. Das Risiko bezüglich der Gerichtskosten verbleibt jedoch.

3. § 51 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmt zudem, dass dann, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich eines Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ein Streitwert in Höhe von 1.000 Euro anzunehmen ist. Davon ist auch bei zu erwartenden nur unerheblichen Beeinträchtigungen auszugehen sowie dann, wenn in den genannten Fällen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden ( § 51 Abs. 3 Sätze 3 und 4 GKG ).

4. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind aber als werterhöhender Hauptanspruch nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht auf die streitgegenständliche Hauptforderung angefallen sind (vgl. BGH 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07 , Rn. 5 f.; 21. September 2010 - VIII ZB 39/09 , Rn. 5; 27. Mai 2020 - VIII ZR 275/18 , Rn. 7).

5. Die Bewertung des Gegenstandswerts einer Stufenklage hat für die Gerichtsgebühren nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG , § 44 GKG , § 3 ZPO zu erfolgen. Nach § 44 GKG ist im Falle einer Stufenklage für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche - und zwar der höhere - maßgebend.


Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Januar 2023 - 36 Ca 16118/19 - teilweise abgeändert und der Streitwert für das Verfahren auf 343.568,91 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger hat erstinstanzlich Entgeltansprüche in Höhe von 123.017,46 Euro brutto und 775 Euro netto gegen die Beklagte geltend gemacht. Die Beklagte hat gegen den Kläger mit ihrer Widerklage Ansprüche wegen einer Übermittlung zahlreicher Kundendaten an ein privates E-Mail-Konto des Klägers, des Erwerbs von Gutscheincodes für die Vermittlung von Geschäften von einem Kunden, Aufwendungsersatzes aufgrund der Umsetzung seines Dienstwagens durch die B und wegen der Anforderung einer EU-Konformitätserklärung für den Kläger erhoben.

Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang gegen den Kläger

1. mit dem Widerklageantrag zu 1) die Verurteilung des Klägers zur Herausgabe sämtlicher in physischer Form in dessen Besitz befindlicher Kundendaten der Beklagten und zur Vernichtung sämtlicher als elektronische Dateien in seinem privaten Besitz befindlicher Kundendaten der Beklagten beantragt,

2. mit dem Widerklageantrag zu 2) die Verurteilung des Klägers beantragt, es zu unterlassen, schriftliche und/oder auf Datenträgern verkörperte Kundendaten der Beklagten sich für einen außerdienstlichen Zugriff verfügbar zu machen und/oder zu halten und/oder außerhalb seiner Tätigkeit für die Beklagte in seinen Besitz zu bringen oder in seinem Besitz zu halten,

3. mit dem Widerklageantrag zu 3) die Verurteilung des Klägers beantragt, es zu unterlassen, außerhalb einer Tätigkeit für und im Interesse der Beklagten Kundendaten der Beklagten zu nutzen, zu verarbeiten, zu geschäftlichen Zwecken außerhalb einer Tätigkeit für und im Interesse der Beklagten zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen oder sonst an Dritte weiterzugeben,

4. mit dem Widerklageantrag zu 4) die Verurteilung des Klägers zur Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 2.948,90 Euro beantragt,

5. mit dem Widerklageantrag zu 5) die Verurteilung des Klägers zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 401,45 Euro nebst Zinsen beantragt,im Wege einer ersten Stufenklage

6. mit dem Widerklageantrag zu 6) beantragt, den Kläger zu verurteilen, der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, welche Kundendaten der Kläger sich, gleich ob in physischer Form oder als elektronische Dateien, im Privatbesitz des Klägers befinden,

7. mit dem Widerklageantrag zu 7) beantragt, den Kläger zu verurteilen, der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, ob und inwiefern der Kläger Kundendaten der Widerklägerin außerdienstlich verwendet, verarbeitet und/oder weitergegeben hat,

8. mit dem Widerklageantrag zu 8) beantragt, den Kläger zu verurteilen, auf Verlangen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte eidesstattlich zu versichern,

9. mit dem Widerklageantrag zu 9) beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,im Wege einer zweiten Stufenklage hat die Beklagte

10. mit dem Widerklageantrag zu 10) beantragt, den Kläger zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, inwieweit er von einer Leasingfirma Gutscheincodes für die Vermittlung von Geschäften zwischen dieser und der Beklagten erhalten hat,

11. mit dem Widerklageantrag zu 11) beantragt, den Kläger zu verurteilen, der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er solche Gutscheine noch in seinem Besitz hat,

12. mit dem Widerklageantrag zu 12) beantragt, den Kläger zu verurteilen, auf Verlangen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte zu versichern,

13. mit dem Widerklageantrag zu 13) beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in einer nach der Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen zu zahlen,

14. mit dem Widerklageantrag zu 14) beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Widerklägerin nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmende nicht eingelöste Gutscheine an die Beklagte herauszugeben.

Das Arbeitsgericht hat am 23. Februar 2021 ein Teilurteil verkündet, in dem es zunächst nur über mit der Klage in Höhe von 80.180,81 Euro geltend gemachte Beträge (Vergütung von Überstunden, Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung an Feiertagen) entschieden und die Klage insoweit abgewiesen hat. Die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat sie mit Urteil vom 23. Februar 2022 zurückgewiesen.

Erstinstanzlich hat das Verfahren dann mit einem Vergleich am 29. November 2022 nach einem Güterichterverfahren geendet. In dem Vergleich hat sich die Beklagte verpflichtet, an den Kläger restliches Entgelt in Höhe von 10.000 Euro zu zahlen. Damit sollten dann alle Ansprüche der Parteien untereinander erledigt sein. Hinsichtlich der Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz haben sich die Parteien darauf geeinigt, diese jeweils zur Hälfte zu tragen.

Der Widerklageantrag zu 4) betraf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten der Beklagten. Bei dem Widerklageantrag zu 5) ging es um einen Anspruch gemäß §§ 670, 683 BGB. 51,45 Euro (netto) hatte die Beklagte an die BVG im Zusammenhang mit der Umsetzung eines durch den Kläger privat genutzten Vorführwagens gezahlt. Außerdem hat die Beklagte mit dem Antrag zu 5) Erstattung in Höhe von 350 Euro hinsichtlich einer für den Kläger angeforderte EU-Konformitätserklärung geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht hat im Rahmen der Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 4. Januar 2023 - ausgehend von 686 Kundendatensätzen in der streitgegenständlichen Datei und einem Wert in Höhe von 250 Euro pro Datensatz - den Widerklageantrag zu 1) mit

42.875 Euro, die Widerklageanträge zu 2) und 3) mit 171.500 Euro, den Widerklageantrag zu 4) mit 2.948,90 Euro, den Widerklageantrag zu 5) mit 401,45 Euro und die Widerklageanträge zu 6) bis 9) mit 42.875 Euro sowie die Anträge zu 10) bis 14) mit insgesamt 5.000 Euro angesetzt. Dabei ist es von der Bewertung durch die Beklagte im Schriftsatz vom 12. Februar 2020 ausgegangen und so zu einem Gesamtstreitwert (einschließlich der Klageforderung) in Höhe von 395.369,21 Euro gelangt.

Gegen den Beschluss hat der Kläger mit einem am 9. Februar 2023 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, es sei nicht ersichtlich, dass die Angaben in den Dateien irgendeinen Wert hätten. Dementsprechend habe das Arbeitsgericht in einem Eilverfahren die Anträge zu 1) bis 3) auch nur mit 5.000 Euro bewertet. So müsse hier auch mit den Anträgen zu 1) bis 3), 6) bis 9) und 10) bis 14) verfahren werden. Daher solle der Gesamtstreitwert auf 138.119,21 Euro herabgesetzt werden. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24. April 2023 nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

1) Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht bei der Bemessung des nach § 51 Abs. 2 GKG zu bestimmenden Streitwerts für die Anträge zu 2) und 3) den Wert der einzelnen Kundendaten berücksichtigt sowie im Ergebnis einen Betrag in Höhe von 171.500 Euro angesetzt hat. Das entspricht den mit der Widerklage verfolgten Interessen der Beklagten. Der Antrag zu 1) hat den Streitwert wegen identischer Zielrichtung neben dem Wert für die Anträge zu 2) und 3) jedoch nicht erhöht.

a) Das Arbeitsgericht ist von den Angaben der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 12. Februar 2020 ausgegangen. Es hat daher für jeden per E-Mai übermittelten Datensatz 250 Euro angesetzt.

Der Streitwertangabe seitens der klagenden Partei kann insoweit eine indizielle Bedeutung zukommen (vgl. BGH 24. November 2022 - I ZR 25/22, Rn. 12). Dies ist insbesondere der Fall, wenn angenommen werden kann, dass sie und ihr Prozessbevollmächtigter sich bei der Einreichung der Klage um eine realistische Einschätzung des Streitwerts bemühen, weil die Erfolgsaussicht der Klage noch ungewiss ist und die klagende Partei sich bei einem Unterliegen durch eine überhöhte Streitwertangabe im Ergebnis selbst belasten könnte. Wenn hingegen die Sach- und Rechtslage eindeutig ist und für die klagende Partei kein erkennbares Prozessrisiko besteht, kann ihre Streitwertangabe nur eine entsprechend geringere indizielle Bedeutung zukommen (vgl. OLG Celle 7. März 2023 - 13 W 3/23, Rn. 11). Das gilt auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Kostenrisiko durch § 12a ArbGG erstinstanzlich deutlich begrenzt ist. Das Risiko bezüglich der Gerichtskosten verbleibt jedoch.

§ 51 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmt zudem, dass dann, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich eines Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ein Streitwert in Höhe von 1.000 Euro anzunehmen ist. Davon ist auch bei zu erwartenden nur unerheblichen Beeinträchtigungen auszugehen sowie dann, wenn in den genannten Fällen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden (§ 51 Abs. 3 Sätze 3 und 4 GKG).

b) Der Kläger trägt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor, "es sei in keiner Weise ersichtlich" dass die Angaben in der Datei, auf die sich die Anträge beziehen, irgendeinen Wert hätten, ohne dies aber zu begründen. Entgegen der Annahme des Klägers gab es durchaus Anhaltpunkte dafür, dass eine "Mitnahme" von Kundendaten für die Beklagte auch mit wirtschaftlichen Risiken verbunden sein konnte. Die Daten konnten den Kläger in die Lage versetzen, die Kunden zu bewerben oder auch Dritten dieses zu ermöglichen. Außerdem haben die Kunden ihrerseits ein Recht darauf, dass mit ihren Daten adäquat verfahren wird. Es erscheint daher hier nicht unangemessen, jeden Datensatz mit einem Betrag in Höhe von 250 Euro zu bewerten. Zum Inhalt der Datei (neben den persönlichen Kundendaten auch Angaben zu den spezifisch zuständigen Ansprechpartnern der Unternehmen, Lagerorten, Daten des letzten Auftrags, der letzten Geschäftswagenbestellung oder der letzten Neuwagenbestellung) hat die Beklagte im Schriftsatz vom 4. Februar 2021 (Seite 13) vorgetragen. Hierauf wird Bezug genommen.

c) Angesichts des mit allen drei Anträgen (zu 1 bis 3) verfolgten gleichgelagerten Interesses ist Antrag zu 1) nicht gesondert zu bewerten. Es geht bei allen Anträgen darum, die Nutzung/Weitergabe der Kundendaten zu verhindern.

2) Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu 4) hingegen zu Unrecht bei der Wertberechnung in Ansatz gebracht. Der Klagebegründung lässt sich entnehmen, dass die vorgerichtlichen Kosten auf die streitgegenständliche Hauptforderung angefallen sind. Davon ist angesichts ihrer Berechnung auszugehen. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind aber als werterhöhender Hauptanspruch nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht auf die streitgegenständliche Hauptforderung angefallen sind (vgl. BGH 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, Rn. 5 f.; 21. September 2010 - VIII ZB 39/09, Rn. 5; 27. Mai 2020 - VIII ZR 275/18, Rn. 7).

3) Den Antrag zu 5) hat das Arbeitsgericht hingegen wieder zutreffend dem Zahlungsantrag entsprechend in Ansatz gebracht.

4) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht bei der Bewertung der ersten Stufenklage (Anträge zu 6 bis 9) 42.875 Euro (25 vH von 171.500 Euro) angesetzt hat.

a) Die Bewertung des Gegenstandswerts einer Stufenklage hat für die Gerichtsgebühren nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 44 GKG, § 3 ZPO zu erfolgen. Nach § 44 GKG ist im Falle einer Stufenklage für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche - und zwar der höhere - maßgebend.

Wertbestimmend für die Berechnung der erstinstanzlichen Gebühren ist auch insoweit das klägerische Interesse (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 18. Januar 2022 - 26 Ta (Kost) 6004/22, zu II 1 der Gründe; 14. Februar 2014 - 17 Ta (Kost) 6012/14, zu Nr. 1 der Gründe), bei einer Widerklage das des Beklagten, wobei es - da der Leistungsanspruch bei Einreichung der Stufenklage mangels Auskunft nicht exakt beziffert werden kann - einer Schätzung nach § 3 ZPO bedarf. Diese geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags der klagenden Partei danach zu fragen ist, welche Vorstellungen sie sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat. Eine Grenze bilden nur nicht nachvollziehbare Wunschvorstellungen der klagenden Partei, die in ihrem Tatsachenvortrag keine Grundlage finden (vgl. BGH 4. Februar 2015 - III ZR 62/14, Rn. 2, mwN; LAG Berlin-Brandenburg 25. Februar 2022 - 26 Ta (Kost) 6017/22; TZA/Ziemann 1 A 487; Nissen/Elzer, MDR 2021, 1161).

Demgegenüber kommt es in der Rechtsmittelinstanz darauf an, inwieweit die das Rechtsmittel führende Partei durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Ist eine Verurteilung zur Auskunftserteilung erfolgt und legt die beklagte Partei das Rechtsmittel ein, sind daher die Kosten der Auskunftserteilung zu berücksichtigen (TZA/Ziemann 1 A 492; LAG Berlin-Brandenburg 25. Februar 2022 - 26 Ta (Kost) 6017/22).

b) Die erste Stufenklage diente der Durchsetzung von im Zusammenhang mit der Datennutzung eventuell entstandenen Ersatzansprüchen, die dann mit dem Antrag zu 9) geltend gemacht werden sollten. Der in Ansatz gebrachte Betrag ist sachgerecht. Der Abschlag gegenüber dem Betrag für die Anträge zu 1) bis 3) ist dadurch gerechtfertigt, dass teilweise wirtschaftliche Identität besteht und die Risiken, welche durch die Anträge zu 1) bis 3) ausgeschlossen werden sollen, weitergehend sind als die mit dem Antrag zu 9) verfolgten Ersatzansprüche.

5) Auch der Ansatz eines Betrages in Höhe von 5.000 Euro für die zweite Stufenklage ist noch vertretbar. Die zweite Stufenklage (Anträge zu 10 bis 14) zielte darauf ab, noch vorhandene AMAZON-Gutscheine herauserlangen bzw. Ersatzansprüche geltend machen zu können. Auszugehen ist auch insoweit von den unter 4a) dargelegten Grundsätzen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist die Festlegung eines Betrages in Höhe von 5.000 Euro insoweit nicht unangemessen. Der Kläger beanstandet den durch das Arbeitsgericht insoweit in Ansatz gebrachten Betrag auch nicht.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG. Das Verfahren ist gebührenfrei, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG.

IV.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Hinweise

§ 51 Abs. 2 GKG lautet:

In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Vorschriften§§ 670, 683 BGB, § 51 Abs. 2 GKG, § 12a ArbGG, § 51 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 51 Abs. 3 Sätze 3 und 4 GKG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 44 GKG, § 3 ZPO, § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG