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Urteil vom 18.04.2023 · IWW-Abrufnummer 237063

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern - Aktenzeichen 2 Sa 144/22

1. § 17 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz TV-L gilt auch für eine Höhergruppierung bei gleichbleibender, jedoch höher bewerteter Tätigkeit.

2. Es kann nicht von einer unbewussten, ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke ausgegangen werden. Die Tarifvertragsparteien haben sich bei der Höhergruppierung bewusst für die betragsmäßige Stufenzuordnung entschieden und hierfür keine Ausnahme vorgesehen.

3. Die Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz belegt, dass die Tarifvertragsparteien die Höhergruppierung der benannten Lehrkräfte von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13 des TV-L lediglich von der Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ausnehmen wollten.


Tenor: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 27.04.2022 zum Aktenzeichen 5 Ca 708/21 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifliche Stufenzuordnung bei der Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit als Grundschullehrerin in die Entgeltgruppe 13 TV-L.

Die im August 1969 geborene Klägerin verfügt über die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und ist seit September 2011 bei dem beklagten Land als Grundschullehrerin zuletzt an einer Grundschule in E-Stadt beschäftigt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Gemäß arbeitsvertraglicher Inbezugnahme finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TV-L sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung.

Zum 01.08.2020 wurde das Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern dahingehend geändert, dass verbeamtete Lehrkräfte an Grundschulen der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet wurden. Die Klägerin war nach den maßgeblichen Eingruppierungsvorschriften zu diesem Zeitpunkt in die Entgeltgruppe 11, seit dem 01.09.2016 in Stufe 4 TV-L eingruppiert und sollte zum 01.09.2020 die Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TV-L erreichen. Entsprechend der Änderung des Landesbesoldungsgesetzes wurde die Klägerin ab dem 01.08.2020 in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert. Die Stufenzuordnung nahm das beklagte Land nach § 17 Abs. 4 TV-L vor und die Klägerin erreichte danach die Stufe 3. Nachdem die Klägerin gegenüber dem beklagten Land ihre Enttäuschung über die Eingruppierung, insbesondere die Stufenzuordnung, kundgetan hatte, sagte das beklagte Land mit Schreiben vom 02.11.2020 für den Zeitraum 01.09.2020 bis 31.07.2023 die Zahlung einer Zulage in Höhe der Differenz von der Entgeltgruppe 13 Stufe 3 TV-L zur Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L zu. Die Klägerin erhält Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 3 TV-L, einen monatlichen "Auffüllbetrag" von 41,44 € brutto, um den tariflichen Garantiebetrag von 180,00 € brutto zu erreichen, sowie die in dem Schreiben vom 02.11.2020 genannte Zulage.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zuordnung zur Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L ab dem 01.08.2020 und zur Stufe 5 der Entgeltgruppe 13 TV-L ab dem 01.09.2020.

Die Klägerin hat vorgetragen, ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L müsse stufengleich, wie nach einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L vorgesehen, erfolgen. Es handle sich vorliegend nicht um eine Höhergruppierung im Sinne von § 17 Abs. 4 TV-L, weil ihr keine inhaltlich neue, höherwertige Tätigkeit zugewiesen sei. Vielmehr sei dieselbe Tätigkeit mit einer Gesetzesänderung höher bewertet worden. Sie nehme dieselbe Tätigkeit wahr wie zuvor, so dass sie die Berufserfahrung aufbringe, welche mit der Stufenzuordnung bewertet werden solle. Die stufengleiche Höhergruppierung sei nur deshalb nicht vorgesehen, weil im "Normalfall" der Höhergruppierung die Erfahrungen in der Entgeltgruppe mit der neuen Tätigkeit noch nicht vorliegen und deshalb die stufengleiche Zuordnung nicht gerechtfertigt sei. Dies sei bei ihr jedoch anderes zu beurteilen. Es sei wie im Fall einer falschen Bewertung zu verfahren, wonach bei einer Korrektur der Eingruppierung in die "richtige" höhere Entgeltgruppe die Stufe zuzuordnen sei, die der Zeit der beruflichen Tätigkeit in dieser Entgeltgruppe entspreche.

Die Regelung des § 17 Abs. 4 TV-L komme nicht zur Anwendung, wenn keine höherwertige Tätigkeit zugewiesen werde. Diese Norm regele vielmehr den Tatbestand der "Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe" und setze die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe voraus. Sinn und Zweck des Stufenaufstiegs sei es, gewonnene Berufserfahrung zu honorieren. Die Anwendung des § 17 Abs. 4 TV-L ziehe jedoch eine "Aberkennung" einschlägiger Berufserfahrung nach sich und stehe im Widerspruch zu den Regeln des § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L. Zudem seien die tariflichen Regelungen für Lehrkräfte von dem Prinzip geprägt, tarifbeschäftigte Lehrkräfte und verbeamtete Lehrkräfte bezogen auf die Zahlung von Grundvergütung und Zulagen gleich zu behandeln. Hiervon werde bei der hier streitigen Stufenzuordnung abgewichen und eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bewirkt. Es liege keine klassische Höhergruppierung vor, sondern eine aufgrund Gesetzes. Für Beamte habe sie die Wirkung einer Beförderung. Dies müsse auch für angestellte Beschäftigte gelten. Sie habe durch die stufengleiche Überleitung erhebliche finanzielle Einbußen. So sei die Jahressonderzahlung von der Stufenzuordnung abhängig. Sie müsse die Stufenlaufzeit in der Stufe 3 völlig neu beginnen, so dass sie die Stufe 5 in der Entgeltgruppe 13 erst nach 7 Jahren erreiche

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.08.2020 nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01.09.2020 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.09.2020 nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 TV-L zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01.10.2020 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die begehrte Stufenzuordnung abgelehnt und zur Begründung angeführt, die Stufenzuordnung sei gem. § 17 Abs. 4 TV-L vorzunehmen. Diese Regelung sei nach ihrem Wortlaut "Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe" anwendbar. Die Tarifvertragsparteien hätten sich bewusst gegen eine stufengleiche Höhergruppierung entschieden und es sei deshalb anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien Nachteile für einzelne Beschäftigte bewusst in Kauf genommen hätten. Alle Grundschullehrkräfte seien zum 01.08.2020 höhergruppiert. Für die Gruppe der verbeamteten Lehrkräfte würden dafür die entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften angewandt, für die Tarifbeschäftigten die anzuwendenden tariflichen Regelungen. Innerhalb der jeweiligen Gruppe finde eine Gleichbehandlung statt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Stufenzuordnung habe auch im streitbefangenen Fall nach § 17 Abs. 4 TV-L und damit nicht stufengleich zu erfolgen. Die Regelung gelte für jede Form der Höhergruppierung, gleichgültig aus welchem Anlass und unabhängig von einer tatsächlichen Änderung der Tätigkeit. Eine unzulässige Ungleichbehandlung von Beamten und Tarifbeschäftigten komme nicht in Betracht, weil sich die beamtenrechtlichen Besoldungssysteme von den tariflichen Vergütungssystemen grundlegend unterschieden und sich ein Vergleich verbiete.

Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf einen früheren Stufenaufstieg zu, da die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit Wirksamwerden der Höhergruppierung neu zu laufen beginne, vorliegend also mit dem 01.08.2020.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 29.09.2022 zugestellte Urteil mit am 28.09.2022 vorab per Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 28.11.2022 vorab per Fax eingegangenem Schriftsatz begründet.

Dazu wiederholt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und verweist nochmals auf die Notwendigkeit einer stufengleichen Eingruppierung. Sie geht weiterhin davon aus, dass ein typischer Fall der Höhergruppierung - wie ihn § 17 Abs. 4 TV-L regele - mangels Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht vorliege, die Konstellation eher einer falschen Eingruppierung und anschließender Korrektur derselben gleiche. Es müsse die erworbene Berufserfahrung durch eine entsprechende Stufenzuordnung honoriert werden. Durch die Gesetzesänderung sei eine "Korrektur" erfolgt. Die ungleiche Behandlung von Beamten und Arbeitnehmern sei nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und stelle einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Die Ungleichbehandlung sei auch mit einem Blick auf europarechtliche Grundsätze nicht hinnehmbar. Der durch die Klägerin erlittene Verlust von sieben Jahren bereits zurückgelegter Erfahrungszeit werde auch nicht durch die zeitbefristete Gewährung einer Zulage abgemildert.

Bei einer Neueinstellung müsste ihr ihre gesamte bisherige Tätigkeitszeit gem. § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L bei der Stufenzuordnung im vollem Umfang angerechnet werden. Sie wäre bei einer Neueinstellung in die Stufe 4 einzuordnen. Diese Anrechnung entspreche dem Sinn und Zweck der Stufenzuordnung, dass die erworbene Berufserfahrung in der Regel zur Zunahme an Wissen und Erfahrung führe und damit zu einer Erhöhung der Arbeitsqualität. Diese Berufserfahrung solle mit einem Entgelt einer höheren Stufe entlohnt werden. Im Gegensatz hierzu liege der Zweck von § 17 Abs. 4 TV-L darin, eine mindestens entgeltgleiche Höhergruppierung, da der Arbeitnehmer im Bereich einer neuzugewiesenen höherwertigen Tätigkeit noch nicht über dieselbe Berufserfahrung verfüge, wie in seiner bis dahin ausgeübten Tätigkeit, vorzusehen. § 17 Abs. 4 TV-L könne daher nur gelten, wenn tatsächlich andere Tätigkeiten übertragen werden. Eine Eingruppierung in eine höheren Entgeltgruppe ohne Veränderung der Tätigkeit ändere nichts an der Berufserfahrung des Arbeitnehmers. Es könne nicht gewollt sein, dass sie im Falle einer Neueinstellung unter Anrechnung der vollen bisherigen Tätigkeit in die bisherige Erfahrungsstufe 4 einzustufen wäre, bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und gleicher Berufserfahrung aber nur in die Erfahrungsstufe 3.

Die Klägerin beantragt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock, vom 27.04.2022 zum Az. 5 Ca 708/21 abgeändert und

1. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.08.2020 nach Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01.09.2020 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

2. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.09.2020 nach Entgeltgruppe 13 Stufe 5 TV-L zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01.10.2020 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Das beklagte Land beantragt:

1. Die von der Klägerin eingelegte Berufung gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Rostock zum Az. 5 Ca 708/21 vom 27.04.2022 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das beklagte Land verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und geht weiterhin davon aus, dass auch die neue Bewertung einer bisher ausgeübten Tätigkeit unter die Regelung des § 17 Abs. 4 TV-L falle. Es trägt vor, die klägerische Eingruppierung sei auch nicht vor der Gesetzesänderung zum 01.08.2020 "falsch" gewesen. Ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 Stufe 4 des TV-L sei tarifgerecht erfolgt. Es sei mithin keine Korrektur einer fehlerhaften Eingruppierung geschehen, sondern vielmehr eine Neubewertung der Position vor dem Hintergrund der gesetzlichen Änderungen. Bereits der Umstand, dass im Bereich der VKA und des Bundes anderslautende Regelungen bestehen, spreche dafür, dass die Tarifvertragsparteien ohne entsprechende ausdrückliche Regelung keine Durchbrechung des § 17 Abs. 4 TV-L hätten vereinbaren wollen. Soweit die Klägerin auf erhebliche Nachteile hinweise, müsse berücksichtigt werden, dass ihr für den Zeitraum von drei Jahren die Zahlung einer Zulage zugesagt sei.

Es bestehe weder unter dem Aspekt der korrekten Tarifanwendung noch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm ein Anspruch auf stufengleiche Höhergruppierung.

Soweit die Klägerin auf einen Verstoß des Gleichbehandlungsgrundsatzes Bezug nehme, sei zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normensetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden seien, ihnen vielmehr ein durch die Koalitionsfreiheit geschützter Gestaltungsspielraum zustehe. Zudem gebiete der Gleichbehandlungsgrundsatz ausdrücklich nicht, angestellte Lehrkräfte in gleicher Art und Weise wie verbeamtete Lehrkräfte zu vergüten. Maßgeblich für die Frage der Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sei ausschließlich der Kreis der angestellten Lehrkräfte. Diese würden durch die gleichmäßige Anwendung des § 17 Abs. 4 TV-L gleichbehandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das beklagte Land hat die Eingruppierung und Stufenzuordnung der klägerischen Tätigkeit rechtswirksam vorgenommen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf stufengleiche Eingruppierung zu. Sie kann deshalb auch keine Vergütungszahlung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L ab dem 01.01.2020 und Entgeltgruppe 13 Stufe 5 TV-L ab dem 01.09.2020 nebst Zinszahlung verlangen. Das Arbeitsgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2b ArbGG statthafte Berufung ist durch die Klägerin form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung der Klägerin hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Es besteht kein Anspruch für die Klägerin auf stufengleiche Höhergruppierung. Ein solcher ergibt sich nicht gem. § 17 Abs. 4 TV-L und auch nicht aus anderweitigen Regelungen des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Tarifwerkes. Es liegt auch keine durch das Gericht auszufüllende Regelungslücke vor. Die Tarifvertragsparteien haben sich vielmehr mit der Regelung des § 17 Abs. 4 TV-L ausdrücklich für eine betragsgleiche Stufenzuordnung entschieden und für Konstellationen - wie die vorliegende - keine anderweitigen Regelungen getroffen. Das hier zur Entscheidung berufene Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts an, wie sie in dessen Urteil vom 17.06.2022 zum Aktenzeichen 4 Sa 418/19 zum Ausdruck gebracht ist.

1.

Die Feststellungsanträge sind zulässig.

Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage ist gegeben. Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht auch hinsichtlich der geltend gemachten Stufenzuordnung in die Stufe 4 bzw. 5 der Entgeltgruppe. Die Höhe der Vergütungspflicht des beklagten Landes ergibt sich nicht allein aus der Entgeltgruppe, sondern auch aus der Stufenzuordnung. Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 13 TV-L ist unstreitig. Streitig ist zwischen den Parteien gerade die Stufenzuordnung. Das Feststellungsinteresse besteht ebenso für die gegenüber der Hauptforderung akzessorischen Zinsforderungen (BAG, Urteil vom 09.09.2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 11, 14, juris; BAG, Urteil vom 18.04.2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 13, juris).

2.

Die Feststellungsanträge sind unbegründet.

Der TV-L findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unstreitig Anwendung. Dieser regelt die Stufenzuordnung auszugsweise wie folgt:

"§ 16 Stufen der Entgelttabelle

(1) ...

(2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:

1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.

(2a) Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 3 Satz 3 und 4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen; Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt.

§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen

(1) ...

(2) Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 - 6 jeweils verkürzt werden.

(3) ...

(4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 100 Euro in den Entgeltgruppen 2 bis 8 beziehungsweise weniger als 180 Euro in den Entgeltgruppen 9a bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 100 Euro (Entgeltgruppen 2 bis 8) beziehungsweise 180 Euro (Entgeltgruppen 9a bis 15); steht der/dem Beschäftigten neben dem bisherigen und/oder neuen Tabellenentgelt eine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitzstandszulage nach § 9 oder § 17 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-Länder zu, wird für die Anwendung des Halbsatzes 1 die Entgeltgruppenzulage bzw. Besitzstandszulage dem jeweiligen Tabellenentgelt hinzugerechnet und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt. Ist der Garantiebetrag höher als der Unterschiedsbetrag bei stufengleicher Zuordnung, wird als Garantiebetrag der Unterschiedsbetrag gezahlt. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 5 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, gegebenenfalls einschließlich des Garantiebetrags.

Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz:

Für Lehrkräfte im Sinne von Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung als "Erfüller" gilt die Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13 nicht als "Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe".

Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3: Für Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2018 höhergruppiert wurden, richtet sich der Anspruch auf einen Garantiebetrag ab 1. Januar 2019 nur dann nach §17 Absatz 4 Satz 2 und 3, wenn sie am 31. Dezember 2018 Anspruch auf einen Garantiebetrag nach § 17 Absatz 4 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung hatten.

Für die Klägerin liegt zum 01.08.2020 eine Höhergruppierung im Sinne des § 17 Abs. 4 TV-L vor. Zu diesem Zeitpunkt wurde die klägerische Tätigkeit der Entgeltgruppe 13 TV-L zugeordnet, nachdem sie zuvor in der Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert war. Sie erhielt danach eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe. Bei diesem Vorgang handelt es sich um eine Höhergruppierung im Sinne des § 17 Abs. 4 TV-L. Es liegt zwar nicht der klassische Fall einer Höhergruppierung vor, in welchem auch eine höherwertige Tätigkeit zur Ausübung übertragen wird, sondern die Tätigkeit die Tätigkeit der Klägerin als Grundschullehrerin bleibt unverändert, sie erhält lediglich eine höherwertige Bewertung. Diese ergibt sich daraus, dass das Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern zum 01.08.2020 eine dahingehende Änderung erfahren hat, dass Lehrkräfte an Grundschulen der Besoldungsgruppe A 13 (im Eingangsamt) zugewiesen werden, nicht mehr wie zuvor der Besoldungsgruppe A 12. Aus der Bereitstellung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 für die Lehrkräfte an Grundschulen folgt, dass angestellte Lehrkräfte der Entgeltgruppe 13 TV-L zuzuordnen sind. Dennoch ist vorliegend § 17 Abs. 4 TV-L anzuwenden, denn diese Norm kommt auch dann zur Anwendung, wenn keine höherwertige Tätigkeit zugewiesen wird, aber die Wertigkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit sich verändert, so dass die Eingruppierung an diese veränderten Umstände anzupassen ist (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2020 - 15 Sa 1119/20 - Rn. 28, juris). Die Norm stellt bereits von ihrem Wortlaut her "nur" auf eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe ab. Ein Grund für diese veränderte Eingruppierung wird ausdrücklich nicht genannt. Deshalb kommt als Grund für eine veränderte Eingruppierung nicht nur die klassische Höhergruppierung als Folge der Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit in Betracht, sondern auch der seltenere Fall der Anhebung der Wertigkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit. Auch im letztgenannten Fall hat eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe zu erfolgen. Dies wird aus einem Umkehrschluss aus § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L, der die Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe regelt, gezogen. Insofern hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass dieser Tatbestand vorliegt, "wenn dem Beschäftigten eine geringer bewertete Tätigkeit übertragen wird oder sich die Wertigkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit ändert, so dass die Eingruppierung an diese veränderten Umstände anzupassen ist" (BAG, Urteil vom 01.06.2017 - 6 AZR 741/15 - Rn. 22, juris). Da die Formulierungen im Tariftext gleich sind, trifft die Sichtweise des Bundesarbeitsgerichts für beide Varianten zu. Im Hinblick auf die nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L zu zahlenden Garantiebeträge bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass ein solcher Fall auch dann vorliegen kann, "wenn die Tätigkeit des Beschäftigten vor und nach der Höhergruppierung identisch ist" (BAG, Urteil vom 03.07.2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 27, juris). Insofern wird aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinreichend deutlich, dass § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L auch dann zur Anwendung kommt, wenn sich nur die Wertigkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit verändert. Die Stufenzuordnung richtet sich dann nach dieser Norm (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2020 - 15 Sa 1119/20 - Rn. 32, juris).

Es liegt auch keine Korrektur einer fehlerhaften Eingruppierung vor. Die Klägerin war vielmehr vor dem 01.08.2020 zutreffend entsprechend dem für verbeamtete Lehrkräfte vorgesehenen Amt in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L erfüllt sie erst ab dem 01.08.2020.

Eine "Mitnahme" der in der bisherigen Entgeltgruppe 11 TV-L erreichten Stufe kommt nicht in Betracht. Die Tarifvertragsparteien gehen von der typisierenden Betrachtung aus, dass die in der niedrigeren Entgeltgruppe gewonnene Berufserfahrung in der höheren Entgeltgruppe nicht verwertbar ist. Dies mag im Einzelfall als Ungerechtigkeit angesehen werden, die Gerichte haben die typisierende Betrachtung der Tarifvertragsparteien dieser Fallgestaltung zu respektieren (Sächsisches LAG, Urteil vom 17.06.2022 - 4 Sa 418/19 - Rn. 91, juris). Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TV-L soll die gewonnene Berufserfahrung honorieren. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass die Beschäftigten durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und -quantität verbessern. Nur die in einer bestimmten Entgeltgruppe erworbene Berufserfahrung soll mit einer höheren Vergütung honoriert werden. Bei der nach einer Höher- oder Herabgruppierung erforderlichen Zuordnung des Beschäftigten zu einer anderen Entgeltgruppe wird nach dieser tariflichen Systematik die Berufserfahrung in der neuen Entgeltgruppe "auf 0 gesetzt". Soll die in anderen Entgeltgruppen erworbene Stufenlaufzeit nach einer Höher- oder Herabgruppierung gleichwohl "mitgenommen" werden, bedarf das nach dieser Tarifsystematik einer eindeutigen Anordnung der Tarifvertragsparteien (BAG, Urteil vom 01.06.2017 - 6 AZR 741/15 - Rn. 17, juris). Eine solche Regelung liegt für die vorliegende Fallkonstellation nicht vor.

Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe vielmehr mit dem Tag der Höhergruppierung. Die in der unteren Entgeltgruppe erworbene, in der Stufenzuordnung dokumentierte Berufserfahrung wird nicht berücksichtigt. Die Stufen sind auf die jeweilige Entgeltgruppe bezogen, nur die in dieser gewonnenen Berufserfahrung wird durch den Aufstieg in den Stufen der Entgeltgruppe honoriert. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien des TV-L hat der höhergruppierte Beschäftigte keine Berufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, noch zugutekommen könnte (BAG, Urteil vom 21.12.2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 17, juris).

Die vor der Höhergruppierung zurückgelegten Zeiten werden auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe auch dann nicht angerechnet, wenn zuvor dieselbe Tätigkeit als höherwertige Tätigkeit vorübergehend verrichtet und deshalb mit einer persönlichen Zulage vergütet wurde. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 4 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe ausnahmslos erst mit dem Tag der Höhergruppierung und folglich auch in dem Fall, dass ein Beschäftigter vor der Höhergruppierung dieselbe Tätigkeit im Rahmen der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit verrichtet hat. In dieser Konstellation hat der höhergruppierte Beschäftigte zwar Berufserfahrung, die nach der Höhergruppierung zugutekommt. Die Tarifvertragsparteien haben dafür aber keine Sonderregelung geschaffen (BAG, Urteil vom 03.07.2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 17, juris).

Schließlich hat das Bundesarbeitsgericht den Grundsatz aufgestellt und mehrfach bestätigt, dass regelmäßig die für das Erreichen der nächsthöheren Stufe "innerhalb derselben Entgeltgruppe" erforderliche Zeit nicht vor der Eingruppierung in diese Entgeltgruppe zu laufen beginnt (BAG, Urteil vom 24.08.2016 - 4 AZR 494/15 - Rn. 18, m.w.N., juris).

Es kann auch nicht von einer unbewussten, ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke ausgegangen werden. Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrages scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine bewusste oder unbewusste Tariflücke handelt, ist auf dem Willen der Tarifvertragsparteien abzustellen (BAG, Urteil vom 11.07.2019 - 6 AZR 460/18 - Rn. 26, juris).

Vorliegend ist von einer bewussten Regelung, nicht vom Vorliegen einer Regelungslücke auszugehen. Die Tarifvertragsparteien haben im TV-L die Systematik verankert, dass bei einer Höhergruppierung die Stufenzuordnung betragsmäßig, gegebenenfalls mit einem Garantiebetrag erfolgt. Diese galt auch im Anwendungsbereich des TVöD. Allerdings nur bis sie mit der Tarifrunde 2019 im TVöD gegen das Prinzip der stufengleichen Höhergruppierung ausgetauscht wurde. Im Anwendungsbereich des TV-L verblieb es hingegen bei der betragsmäßigen Stufenzuordnung. Es ist davon auszugehen, dass dies bewusst und mit dem Willen der Tarifvertragsparteien geschah. Dabei kann nicht angenommen werden, dass sie die vorliegende Fallkonstellation der höheren Bewertung aufgrund Gesetzesänderung übersehen haben. Die Fallkonstellation der höheren Bewertung war ihnen nämlich aus der Überleitung in die neuen Entgeltgruppen bekannt, was die Regelung des § 29a TVÜ-L zeigt. § 29a Abs. 3 TVÜ-L ist eine Spezialvorschrift des Überleitungsrechts und regelt in Verbindung mit § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L gerade den Fall, dass sich nach Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L bei unveränderter Tätigkeit nach § 12 TV-L eine höhere Entgeltgruppe ergibt (BAG, Urteil vom 21.12.2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 16, juris). Zudem haben die Tarifvertragsparteien für die Höhergruppierung eine betragsmäßige Stufenzuordnung vorgesehen, während sie bei der Herabgruppierung stufengleich erfolgt. Darin wird deutlich, dass sich die Tarifvertragsparteien bewusst für die eine oder andere Systematik entschieden haben. Schließlich ist der Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13 selbst unter § 17 TV-L einordnen und für sie die Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz explizit ausgenommen haben. Für § 17 Abs. 4 1. Halbsatz haben sie jedoch keinerlei Aussage getroffen und damit klargestellt, dass seine Anwendung für die Höhergruppierung der Lehrkräfte geschehen soll.

Es deutet nichts darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien planwidrig die vorliegende Fallkonstellation nicht bedacht haben. Vielmehr haben Sie für den Fall der Höhergruppierung die betragsmäßige Überleitung typisierend vorgesehen.

Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG vor.

Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen, die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbstständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Artikel 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt. Ihre größere Sachnähe eröffnet auch Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind. Bei der Regelung von Massenerscheinungen liegt es dabei in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommt und die Regelung nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann (BAG, Urteil vom 11.07.2019 - 6 AZR 460/18 - Rn. 29, juris).

Vorliegend fehlt es an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Personengruppen. Nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien soll der Gewinn an Berufserfahrung zu einer nach Qualität und Quantität verbesserten Arbeitsleistung führen und diese bessere Arbeitsleistung durch den Aufstieg in den Stufen honoriert werden. Das bedingt zwingend, dass die hier allein streitbefangenen "angebrochenen" Stufenlaufzeiten in der höheren Entgeltgruppe nicht weiter zu berücksichtigen sind, sondern die Berufserfahrung in der Stufe, der der Arbeitnehmer nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, "auf 0 gesetzt" wird. Der höhergruppierte Arbeitnehmer hat keine Berufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, zugutekommen könnte. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien sind darum die Arbeitnehmer, die einen unterbrochenen Erfahrungsgewinn in der niedrigeren Entgeltgruppe zu verzeichnen haben, und die Arbeitnehmer, deren Erfahrungsgewinn durch die Höhergruppierung unterbrochen worden ist, hinsichtlich der im Zeitpunkt der Höhergruppierung "angebrochenen" Stufenlaufzeiten von vornherein nicht zu vergleichen (Sächsisches LAG, Urteil vom 17.06.2022 - 4 Sa 418/19 - Rn. 95, juris). Eine etwaige vorübergehende Absenkung des Einkommensniveaus ist der Tarifanwendung geschuldet. § 17 Abs. 4 S. 1 TV-L zieht diese Rechtsfolge nach sich. Der von der Klägerin beklagte Einkommensverlust ist somit eine reine Folge der Tarifanwendung. Sie beinhaltet keine gleichheitswidrige Differenzierung.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt ebenfalls nicht in der unterschiedlichen Behandlung bereits tätiger gegenüber neueingestellten Beschäftigten, weil keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Die Tarifvertragsparteien stellen bei der Stufenzuordnung nicht einzelfallbezogen auf das tatsächliche Vorhandensein von für die auszuübende Tätigkeit nützlicher Berufserfahrung ab, sondern differenzieren typisierend und generalisierend danach, ob es sich um Einstellungen (§ 16 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 TV-l) oder Höher- und Herabgruppierungen im laufenden Arbeitsverhältnis (§ 17 Abs. 2 und Abs. 4 TV-L.) handelt. Die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen auf der einen und Neu- oder Wiedereinstellungen auf der anderen Seite erfolgt nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien grundsätzlich unterschiedlichen Regeln (vgl. BAG, Urteil vom 20.09. 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 17, juris). Danach kann die bereits erworbene Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung nach § 16 TV-L Berücksichtigung finden. Bei Höhergruppierungen haben die Tarifvertragsparteien hingegen typisierend angenommen, dass dies nicht der Fall ist. Nur bei Einstellungen kommt die Berücksichtigung von Berufserfahrung überhaupt in Betracht. Dieses Konzept ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Sie durften einen Anreiz zur Rückkehr solcher Beschäftigten in den öffentlichen Dienst schaffen, die bereits einschlägige Berufserfahrung bei demselben öffentlichen Arbeitgeber erworben hatten. Dieses Konzept ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt (vgl. BAG, Urteil vom 03.07.2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 30, juris; BAG, Urteil vom 27.03.2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 21 ff. mwN, juris; BAG 14.09.2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 54, juris). Die Tarifvertragsparteien durften außerdem einen Anreiz zur Rückkehr solcher Beschäftigten in den öffentlichen Dienst schaffen, die bereits einschlägige Berufserfahrung beim selben öffentlichen Arbeitgeber erworben hatten. Sie haben bei der Ausgestaltung der Stufenzuordnung den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten (BAG, Urteil vom 14.09.2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 50, juris).

Damit lässt sich aus der Anwendung von § 16 Abs. 2 TV-L keine abweichende Beurteilung für die erfolgte Höhergruppierung ableiten.

Die Klägerin kann sich schließlich nicht im Hinblick auf verbeamtete Lehrkräfte auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Im Vergleich zwischen Beamten und Angestellten kommt nämlich die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes schon deshalb nicht in Betracht, weil wegen des grundlegenden Unterschieds des Status von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes eine vollständige Gleichbehandlung bei der Vergütung nicht verlangt werden kann (BAG, Urteil vom 21.07.1993 - 4 AZR 394/92 - Rn. 33, juris).

Das Arbeitsgericht hat die Klage folglich zu Recht abgewiesen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Die Zulassung der Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG veranlasst.

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