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Urteil vom 27.06.2022 · IWW-Abrufnummer 235846

Landesarbeitsgericht Sachsen - Aktenzeichen 4 Sa 103/21

1. Den Tarifvertragsparteien steht es frei, im Tarifvertrag bei Entgeltregelungen auf beamtenrechtliche Besoldungsvorschriften zu verweisen.

2. Mit dem zweiten theologischen Staatsexamen allein wird keine Lehrberechtigung erworben. Durch den zusätzlichen Abschluss eines pädagogischen Staatsexamens im Rahmen eines Lateinstudiums erfolgt auch nicht „automatisch“ eine Lehrbefähigung für das Fach Theologie. Hierfür wäre ein Lehramtsstudium im Fach "Theologie" erforderlich.


Tenor:1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 28.01.2021 ‒ 7 Ca 1744/20 ‒ wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der zweiten Instanz weiterhin über die Eingruppierung der Klägerin in die zutreffende Entgeltgruppe, hilfsweise über Schadensersatz.

Die 1955 geborene Klägerin hat Theologie studiert. 1983 legte sie das zweite theologische Staatsexamen ab. Ab 1990 nahm die Klägerin ein Weiterbildungsstudium im Fach Latein mit dem Ziel der Lehrbefähigung für Gymnasien an der Universität Leipzig auf. Im Februar 1992 bestand die Klägerin an der Universität Leipzig im Fach Erziehungswissenschaften ein Pädagogik-Staatsexamen.

Im Jahre 1994 schloss die Klägerin das Fach Latein mit dem ersten Staatsexamen ab. Nach anschließendem Referendariat legte die Klägerin 1995 das zweite Staatsexamen in Latein ab.

Seit August 1992 ist die Klägerin bei dem Beklagten als Lehrerin am Gymnasium tätig. Sie unterrichtet die Fächer Religion und Latein.

Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 05.11.1992 regelt in seinen §§ 2 und 4 folgendes:

„§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts ‒ Manteltarifliche Vorschriften ‒ (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 4

Für die Eingruppierung gilt Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anl. 1a zum BAT-O erfassten Angestellten vom 24.06.1991 in der jeweiligen Fassung. Danach ist die Lehrkraft in die Vergütungsgruppe III eingruppiert.“

Der Beklagte nahm die Eingruppierung nach der Sächsischen Lehrerrichtlinie (SächsLehrerRL) vor. Mit Schreiben vom 11.12.2006 wurde die Klägerin der Entgeltgruppe 11 TV-L gemäß § 4 Abs. 1 TV-Ü-Länder i.V.m. Anl. 2 TV-Ü-Länder Teil B zugeordnet. Zum 01.08.2015 erfolgte die Überleitung der Klägerin in die Entgeltordnung ‒ Land. Die Klägerin wurde er in die Entgeltgruppe 11 TV-L übergeleitet.

Mit Schreiben vom 29.06.1993 hat sich die Klägerin gegen ihre Eingruppierung gewandt (Anl. K 4).

Im September 2019 nahm die Klägerin Einsicht in ihre Personalakte. In der Personalakte fand sie ein Schreiben des S. f. K. vom 12.10.1993 an das Oberschulamt L. Das M teilte mit, dass aufgrund der bereits zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Abschlüsse der Klägerin eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III möglich sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Abschlüsse der Klägerin in ihrer Gesamtheit einer abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung als Diplomlehrerin i. S. der Vergütungsgruppe III, Fallgruppen 1 bzw.2 der TdL-Richtlinien vom 24.07.1991 (in der Fassung vom 16.07.1993) gleichgestellt werden. Entsprechend wurde der Bezirkspersonalrat am 15.11.1994 um Zustimmung zum Änderungsvertrag gebeten, wonach die Klägerin rückwirkend mit Wirkung ab dem 01.01.1993 die Vergütungsgruppe III/1 und 2 erhalten sollte (Anl. K 2, Bl. 9 der Akte).

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist zwischenzeitlich zum 30.11.2020 durch Renteneintritt der Klägerin beendet.

Die Klägerin ist der Ansicht die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III hätten bereits zu einem Zeitpunkt vorgelegen, als die Klägerin weder das erste noch das zweite Staatsexamen Latein absolviert hatte. Die Klägerin habe aufgrund ihres ersten und zweiten Staatsexamens im Fach Theologie die Voraussetzungen für die Einstellung als Gymnasiallehrer erfüllt. Entsprechend des Schreibens des S. f. K. vom 12.10.1993 sei sie aufgrund dieser Abschlüsse einem Diplomlehrer gleichgestellt.

Mit Absolvierung des ersten und des zweiten Staatsexamens in Latein habe die Klägerin mithin die Lehrbefähigung in zwei Fächern erlangt. Dies habe zur Folge, dass sie mit Bestehen der letzten Prüfung am 13.02.1995, aber spätestens nach dreijähriger Bewährung am Gymnasium mit zwei Fächern, mithin seit dem 01.03.1998 einen Anspruch auf Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O habe.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB wegen Erteilung einer falschen Auskunft durch den Beklagten zu.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mit Wirkung ab dem 14.02.1995 bis 31.10.2006 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa BAT-O nebst Sondervergütung zzgl. 4 % Zinsen über dem jeweiligen monatlich fällig werdenden Bruttodifferenzbetrag zwischen der Vergütungsgruppe IIa und der Vergütungsgruppe III 1 + 2 BAT-O bis zum 30.04.2000 sowie zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 aus dem jeweiligen monatlich fällig werdenden Bruttodifferenzbetrag zwischen der Vergütungsgruppe IIa und der Vergütungsgruppe III 1+2 BAT-O seit dem 01.05.2000 zu zahlen. 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mit Wirkung ab dem 01.11.2006 eine Vergütung nach EG 14 TV - L zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen monatlich fällig werdenden. Bruttodifferenzbetrag zwischen EG 11 TV -L und EG 14 TV - L seit 01.12.2006 zu zahlen. 3. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen 1) und/oder 2) wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass der Beklagte die Klägerin mit Wirkung ab dem 14.02.1995 falsch eingruppiert hat, einschließlich lebenslang monatlich mit Wirkung ab dem 01.12.2020 zum Ende des jeweiligen Monats dem Differenzbetrag der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder tatsächlich gezahlten Rente und der Rente, welche der Klägerin zustehen würde, wenn sie seit 14.02.1995 zutreffend eingruppiert worden wäre, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Nach Ansicht der Beklagten habe die Klägerin die Lehrbefähigung im Fach Latein. Eine Lehrbefähigung im Fach Religion habe sie nicht, da das Theologiestudium nicht zu einer automatischen Lehrbefähigung führe.

Bis zum 31.07.2015 sei die Klägerin nach den Sächsischen Lehrerrichtlinien eingruppiert gewesen. Die Grundeingruppierung für Lehrkräfte an Gymnasien mit Lehrbefähigung für zwei Fächer sei nach Abschnitt A.III Entgeltstufe 11 die EG 11 TV-L. Dies entspreche vormals der Vergütungsgruppe III BAT-O.

Daher sei die Klägerin bei Inkrafttreten des TV-L von der Vergütungsgruppe III BAT-O in die Entgeltgruppe 11 TV-L übergeleitet worden. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L wäre nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 6 Sächsische Lehrerrichtlinien möglich gewesen. Dies bedeute, dass eine Höhergruppierung nach den Voraussetzungen einer beamtenrechtlichen Beförderung möglich gewesen wäre. Diese Voraussetzungen hätten aber nicht vorgelegen.

Die Klägerin sei daher richtigerweise in die Entgeltgruppe 11 TV-L übergeleitet worden. Wäre sie im Eingangsamt verbeamtet, wäre sie nach der Anl. 1 zu § 24 Sächsisches Besoldungsgesetz als Lehrkraft an einer allgemeinbildenden Schule in der Besoldungsgruppe A 13 verbeamtet. Nach der Zuordnungsvorschrift Abschnitt 2 Nr. 2 S. 3 der Entgeltordnung ‒ Land entspreche dies der Entgeltgruppe 12 TV-L. Eine solche Höhergruppierung scheitere aber an § 11 TV Entgeltordnung ‒ Land, da die Klägerin keinen entsprechenden Höhergruppierungsantrag gestellt habe.

Der Beklagte hat sich auf Verjährung und Verfall der Ansprüche nach § 37 TV-L berufen.

Das Arbeitsgericht Leipzig hat die Klage abgewiesen. In dem Urteil vom 09.02.2021 ‒ 7 Ca 1744/20 ‒ führt das Arbeitsgericht aus, dass sich die Eingruppierung der Klägerin nach den Sächsischen Lehrerrichtlinien richte. Nach § 11 TV Entgeltordnung ‒ Land gelte die Entgeltgruppe, die sich bei Überleitung in die Entgeltordnung zum 01.08.2015 ergebe, als dauerhaft vereinbart, wenn kein fristgemäßer Antrag gestellt wird. Der Antrag nach § 11 Abs. 4 TV Entgeltordnung Land könne nur bis zum 31.05.2017 gestellt werden. Einen solchen Antrag habe die Klägerin nicht gestellt. Somit gelte die Entgeltgruppe 11 TV-L als dauerhaft vereinbart.

Das Urteil wurde der Klägerin am 17.02.2021 zugestellt. Am 16.03.2021 hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil eingelegt. Nach entsprechender Fristverlängerung auf den 19.05.2021 hat die Klägerin an diesem Tage ihre Berufung begründet.

Die Klägerin vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Spätestens nach dreijähriger Unterrichtstätigkeit, mithin seit dem 01.03.1998 stünde ihr ein Anspruch auf Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O zu. Die Klägerin trägt vor, dass sie Prüfungsvorsitzende für die Prüfung zur ersten und zweiten Staatsprüfung für Lehrämter gewesen sei. Der Beklagten sei es verwehrt sich auf einen fehlenden Höhergruppierungsantrag nach § 11 Abs. 4 TV Entgeltordnung-L zu berufen. Die Klägerin habe sich wiederholt schriftlich gegen ihre Eingruppierung gewendet. Diese Anträge der Klägerin seien nach Treu und Glauben als entsprechende Anträge nach § 11 Abs. 4 TV Entgeltordnung-Land auszulegen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Aufgrund der fehlenden Antragstellung nach § 11 Abs. 4 Entgeltordnung-Land verbleibe die Klägerin in ihrer bisherigen Entgeltgruppe, zu der sie sich zum Stichtag befunden habe. Dies entspreche dem niedergelegten Willen der Tarifvertragsparteien in § 29a TV-Ü - Länder. Ansprüche der Klägerin seien verjährt bzw. nach § 37 TV-L verfallen. Das Schreiben des S. f. K. vom 12.10.1993 sei verjährungsrechtlich bedeutungslos. Die damals wiedergegebene Rechtsauffassung bilde keinen anspruchsbegründenden Umstand. Die Verzichtserklärung vom 16.12.2019 beziehe sich nicht auf zu diesem Zeitpunkt bereits verjährte Ansprüche.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Ansprüche der Klägerin seien nach § 11 TV Entgeltordnung-Land nicht gegeben. Ansprüche auf einen Schadensersatzanspruch lägen nicht vor.

Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes der zweiten Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2022 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O zu. Ein Anspruch auf Vergütung aus der Entgeltgruppe 14 TV-L ist ebenfalls nicht gegeben.

II.

Die Berufung ist statthaft gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG.

Die Berufung wurde formgerecht und fristgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Feststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des BAG keine Bedenken bestehen (vgl. nur AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. AP BAT1975 § 114; 10. 3. 1999 - 10 AZR 480/98 - unveröff.). Es ist davon auszugehen, dass sich das beklagte Land als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch einem Feststellungsurteil für einen zurückliegenden abgeschlossenen Zeitraum beugen wird (vgl. BAG, AP BATM 1975 §§ 22, 23 Nr. 114).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung.

Der BAT-O enthält für die Eingruppierung von Lehrkräften u.a. folgende Bestimmungen:

"Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 (Änderungs-TV Nr. 1)

§ 2 Übernahme der Vergütungsordnung des BAT

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen, beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.

Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O)

Nr. 1

zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich ‒

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

Nr. 3 a

zu §§ 23 bis 25 - Eingruppierung -

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

…”.

Die nach § 2 Nr. 3 Satz 2 Änderungs-TV Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O für die Eingruppierung von Lehrern maßgebende Anlage 1 zur 2. BesÜV galt gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2186) nur "bis zur entsprechenden Ergänzung des Landesrechts weiter, längstens jedoch bis zum 01.07.1995".

Eine landesrechtliche Regelung der Lehrerbesoldung ist beim Beklagten nicht erfolgt. Die 2. BesÜV galt daher lediglich bis zum 01.07.1995. Da beim Beklagten keine beamtenrechtlichen Regelungen über die Einstufung von Lehrkräften bestehen, geht die Verweisung in Nr. 3 a SR 2 l I und § 2 Nr. 3 Satz 2 Änderungs-TV Nr. 1 ins Leere. Demnach sind ab diesem Zeitpunkt Lehrer entsprechend der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 Änderungs-TV Nr. 1 nach näherer Maßgabe von Richtlinien einzugruppieren (st. Rechtsprechung; vgl. BAG Urteil vom 25. November 1998 - 10 AZR 518/97 - AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, m.w.N.).

Die Anwendung dieser Richtlinien kommt dann in Betracht, wenn sie von den Arbeitsvertragsparteien zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses gemacht worden sind (BAG Urteil vom 28. September 1994 - 4 AZR 717/93 - AP Nr. 2 zu § 11 BAT-O). Vorliegend haben die Parteien in § 3 des schriftlichen Änderungsvertrages vom 01.07.1991 vereinbart, dass für die Eingruppierung der Klägerin der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfassten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung gilt. Maßgebend für die Eingruppierung der Klägerin sind damit die mit Wirkung vom 01.07.1995 in Kraft getretenen Lehrer-Richtlinien-O der TdL. Darüber hinaus haben die Parteien damit aber auch die Anwendung der Arbeitgeber-Richtlinien arbeitsvertraglich vereinbart. Eine Vereinbarung, wie sie in § 3 des Änderungsvertrages vom 01.07.1991 getroffen wurde, ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass seit dem 01.07.1995 nicht nur die Lehrer-Richtlinien-O der TdL, sondern auch die Arbeitgeber-Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung gelten sollen (BAG, Urteil vom 25. November 1998, aaO).

3. Somit kommt eine Eingruppierung nach den Arbeitgeberrichtlinien vom 22.06.1995 idF ab 01.07.1999 (SächsMBl. SMF S. 148 ff.) in Betracht, die aber die Eingruppierung in der VergGr. II a nicht rechtfertigen.

Folgende Regelungen sind danach maßgebend:

„Vorbemerkungen

1. Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, werden entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet, jedoch nicht höher als die Lehrkräfte der Schulform, an der sie beschäftigt werden. ...

6. Die vorgesehenen Höhergruppierungsmöglichkeiten entsprechen den Beförderungen bei verbeamteten Lehrern. Die Beförderungen der verbeamteten Lehrer sind abhängig von den zur Verfügung stehenden Planstellen. Deshalb können Höhergruppierungen nur insoweit erfolgen, als der Haushaltsgesetzgeber Stellen ausgebracht hat. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage von Beurteilungskriterien.

9. Die Grundlage für die Eingruppierung der Lehrkräfte nach neuem Recht (Erste und Zweite Staatsprüfung) sind die - soweit ausgebracht - in der BBesO A vorhandenen Lehrämter. Die Eingruppierung erfolgt in den Vergütungsgruppen des BAT-O, die nach Maßgabe des § 11 Satz 2 BAT-O den jeweiligen Besoldungsgruppen vergleichbar sind.

Teil A Abschnitt III der Arbeitgeberrichtlinien regelt die Eingruppierung der Lehrkräfte im Unterricht an Gymnasien:

Vergütungsgruppe III - Lehrer

Nach Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschn. III (Gymnasien) der Richtlinien werden an Gymnasien nach VergGr. IIa vergütet:

Lehrer:

----------------------------------------------------------------------------

Fußnote 2:

Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991.”

Die Klägerin war Lehrkraft i.S. der tariflichen Bestimmungen, da sie an einem unter die Sonderregelungen fallenden Schule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelte. Deshalb ist für ihre Eingruppierung nach Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anzuwenden. Die Klägerin vielmehr in die Vergütungsgruppe eingestuft, die nach § BAT-O § 11 S. 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher sie eingestuft gewesen wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis gestanden hätte. Die in dieser Form im Tarifvertrag vorgenommene Verweisung auf beamtenrechtliche Besoldungsvorschriften begegnet keinen rechtlichen Bedenken (st. Rspr. des BAG vgl. z.B. BAGE 76, BAGE Band 76 Seite 264 [BAGE Band 76 Seite 271] = NZA 1995, NZA Jahr 1995 Seite 180 = AP BAT-O § 11 Nr. AP BAT-O § 1; AP BAT-O § 11 Nr. AP BAT-O § 9).

4. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa BAT-O. Die Lehrbefähigung für das Fach Latein erlangte die Klägerin im Jahre 1995. Nur für dieses eine Fach liegt eine Lehrberechtigung vor. Damit erfüllt die Klägerin nicht die Anforderungen aus den Richtlinien.

Die Klägerin verfügt nicht über eine Lehrbefähigung im Fach Theologie.

Bereits 1983 hatte die Klägerin das zweite theologische Staatsexamen abgelegt. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass sie über einen Abschluss für Theologie im Lehramt verfügt. Eine Lehrbefähigung für das Fach Theologie liegt nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien nicht vor.

Ab 1990 hatte die Klägerin ein Weiterbildungsstudium im Fach Latein mit dem Ziel zur Lehrbefähigung für Gymnasien an der Universität Leipzig begonnen.

Die Klägerin hat im Rahmen dieses Studiums am 19.02.1992 erfolgreich ein Pädagogikstaatsexamen absolviert (Anlage K 15; Bl. 74 der Akte). Sie verfügte damit über einen staatlichen Pädagogikabschluss. Am 13.08.1992 erfolgte die Einstellung der Klägerin als Gymnasiallehrerin. Die Klägerin hat zu diesem Zeitpunkt die Einstellungsvoraussetzungen als Lehrerin erfüllt. Es fehlte jedoch weiterhin die Lehrbefähigung für ein bestimmtes Fach. Ein Abschluss für Theologie im Lehramt lag nicht vor. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin gewissermaßen Lehrerin „ohne“ Lehrbefähigung für ein bestimmtes Fach.

Das zweite theologische Staatsexamen hatte die Klägerin 1983, also noch zu DDR-Zeiten abgelegt. Eine Lehrberechtigung ging mit diesem zweiten Staatsexamen nicht einher (an Lage K 14; Bl. 73 der Akte). Durch den Abschluss des pädagogischen Staatsexamens im Rahmen ihres Lateinstudiums im Jahre 1992 erfolgte nicht „automatisch“ eine Lehrbefähigung für das Fach Theologie. Dies übersieht die Klägerin in ihrer Argumentation, wenn sie von einem „weiteren“ Fach Latein spricht. In der Sache handelt es sich um das erste und einzige Fach, für welches eine Lehrbefähigung der Klägerin vorliegt.

Die Klägerin hat mit den Anlage K 17 und K 18 (Bl. 76, 77 der Akte) nur Zeugnisse über eine Lehrbefähigung für das Fach Latein im höheren Lehramt vorgelegt. Lediglich für dieses Fach wurde im Vorbereitungsdienst das Referendariat beim Beklagten durchgeführt (Anlage K 16; Bl. 75 der Akte).

Das Zeugnis über die zweite theologische Prüfung vom 14.06.1983 beinhaltet keine Lehrbefähigung. Die Bestätigung der Hochschulanerkennung durch das Schreiben des Herrn Professor Dr. Seidel vom 15.07.1993 (Anlage K 13, Bl. 72 der Akte) führt zu keiner anderen Bewertung. Eine Lehrberechtigung für das Fach Theologie liegt nicht vor. Die Klägerin hat kein Lehramtsstudium in dem Fach Theologie abgelegt.

Die Einstellung der Klägerin als Lehrerin im Jahre 1992 erfolgte somit ohne Lehrbefähigung für ein bestimmtes Fach. Nach einer mündlichen Beschwerde der Klägerin betreffend ihrer Eingruppierung erging das Schreiben des Sächsischen Ministeriums für Kultur vom 12.10.1993. Das Ministerium vertrat die Auffassung, dass die Abschlüsse der Klägerin in ihrer Gesamtheit einer abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung als Diplomlehrerin i. S. der Vergütungsgruppe III, Fallgruppen 1 bzw.2 der TdL-Richtlinien gleichzustellen sei.

5. Das Schreiben des S. f. K. vom 12.10.1993 selbst begründet keinen Anspruch auf Höhergruppierung. Es handelt sich um ein internes Schreiben und ist von vornherein nicht auf Außenwirkung angelegt. Die Klägerin kann keine Ansprüche aus diesem Schreiben ableiten.

Der Inhalt des Schreibens verdeutlicht die bereits zum damaligen Zeitpunkt auftretende und gleichgebliebene Eingruppierungsproblematik. Die Klägerin verfügte 1992 über keine Lehrbefähigung für ein bestimmtes Fach. Sie befand sich erst in der Ausbildung zur Lehrbefähigung für das Fach Latein. Der Beklagte hatte also die Schwierigkeit eine Lehrerin in „ohne Lehrfach“ einzugruppieren. Mit dem Schreiben vom 12.10.1993 entschied sich das Sächsische Staatsministerium dafür, die Klägerin einer Diplomlehrerin gleichzusetzen.

Diese „Gleichstellung“ mit einer Diplomlehrerin bedeutet nicht, dass die Voraussetzungen wie für eine Lehrerin mit Ausbildung nach DDR-Recht und Lehrbefähigung vorliegen. Hierauf hat der Beklagte bereits in der Klageerwiderung deutlich hingewiesen. Dies verkennt die Klägerin. Eine Lehrbefähigung für das Fach Theologie ist ihr durch das Schreiben vom 12.10.1993 nicht anerkannt worden. Das Staatsministerium hat nur eine „Gleichstellung“ vorgenommen. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein internes Schreiben zwischen dem S. und dem Oberschulamt handelte. Das Schreiben dient somit eher als eine Eingruppierungshilfestellung für das Oberschulamt.

Der Klägerin ist einzuräumen, dass die Einladung zum Vorbereitungsdienst durch das Oberschulamt vom 25.01.1994 Anhaltspunkte für die von ihr vorgenommene Bewertung schafft. Dort wird die Verordnung über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO) in Bezug genommen.

Im Text des Anschreibens wird allerdings nur noch von dem „Erwerb der Lehrbefähigung für das Fach Latein“ gesprochen. Dort ist nicht mehr von einem „weiteren“ Fach die Rede. Aus der insoweit ‒ fehlerhaften ‒ Bezugnahme auf die LbVO in dem Schreiben des Oberschulamtes vom 25.01.1994 (Anl. K 16; Bl. 75 der Akte) vermag die Klägerin keine Ansprüche abzuleiten.

6. Der Beklagte hat die Klägerin in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert.

Bereits in der Klageerwiderung hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass dies der Grundeingruppierung für Lehrkräfte an Gymnasien mit Lehrbefähigung sogar für zwei Fächer entspricht.

Die Höhergruppierung der Klägerin bestimmt sich nach beamtenrechtlichen Regelungen, die gelten würden, wenn die Klägerin verbeamtet worden wäre.

Voraussetzung für eine beamtenrechtliche Höhergruppierung wäre, dass eine entsprechende Haushaltsstelle hierfür vorgesehen ist. Der Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung in Abrede gestellt, dass eine derartige Haushaltsstelle für Beförderungsposten zur Verfügung gestanden hat. Die Klägerin hat keinen entsprechenden Vortrag zum Vorhandensein einer derartigen freien Stelle mit entsprechender Wertigkeit gehalten. Damit ist für das Gericht nicht feststellbar, dass die Rahmenbedingungen für eine Beförderung der Klägerin vorgelegen hätten.

Nach beamtenrechtlichen Regelungen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beförderung. Ein Entschluss des Arbeitgebers eine freie Stelle gerade auf die Klägerin zu übertragen, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass im fraglichen Zeitraum freie EG 13-Stellen für Neueinstellungen von grundständig ausgebildeten Lehrkräften mit zwei Staatsexamen verwendet wurden. Ferner müssten die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung bei einer hypothetisch nachgezeichneten Beamtenlaufbahn vorliegen. Hierzu hat die Klägerin ebenfalls keinen hinreichenden Sachvortrag gehalten. Ein Beförderungsanspruch der Klägerin scheidet aus diesem Grunde aus.

7. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV ‒ L.

Die Klägerin wurde aus der Vergütungsgruppe III BAT-O gemäß § 11 TV Entgeltordnung ‒ Land in die Entgeltgruppe 11 übergeleitet. Nach den Überleitungsregelungen erfolgte keine Überprüfung der erfolgten Eingruppierung. Soweit die Klägerin der Ansicht war, sie sei zu niedrig eingruppiert oblag es hier bis zum 31. Mai 2017 einen Höhergruppierungsantrag zu stellen. Einen solchen Höhergruppierungsantrag hat die Klägerin nicht bis zum 31. Mai 2017 gestellt. Es verbleibt danach bei der übergeleiteten Entgeltgruppe 11.

Die zuvor gestellten Anträge der Klägerin auf Höhergruppierung sind nicht als Anträge gemäß § 11 Abs. 4 TV Entgeltordnung Land anzusehen. Diese Anträge der Klägerin erfolgten vor der Überleitung in den TV ‒ L. Sie stehen mit der Überleitung vom BAT O in den TV-L in keinem Zusammenhang. Es handelt sich damit nicht um Anträge im Sinne von § 11 Abs. 3 TV Entgeltordnung Land. Die Klägerin verbleibt daher in der Entgeltgruppe 11.

8. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Höhergruppierung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt vom Arbeitgeber die Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Er verbietet die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe und auch eine sachfremde Gruppenbildung. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sachfremd schlechter behandelt.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor.

Nach den obigen Ausführungen liegt eine Lehrbefähigung ausschließlich für das Fach Latein vor. Die Klägerin rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit den übrigen Lehrern mit derselben Qualifikation und den identischen Lehrtätigkeiten. Diese seien in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O eingruppiert.

Der Vergleich der Klägerin bezieht sich ersichtlich auf andere Lehrerinnen mit zwei Lehrbefähigungen. Mit dieser Berufsgruppe ist die Klägerin nicht vergleichbar. Die Klägerin verfügt lediglich über die Lehrbefähigung für das Fach Latein. Eine Vergleichbarkeit ist damit nicht gegeben.

9. Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten des Beklagten liegen nicht vor. Die Klägerin beruft sich darauf, der Beklagte habe ihr Vertrauen dahingehend erweckt, dass nach entsprechender Absolvierung der zweiten Lehrbefähigung und entsprechender Unterrichtstätigkeit in zwei Unterrichtsfächern eine entsprechende Eingruppierung erfolgen werde (Schriftsatz v. 20.06.2022, S. 7). Diese Behauptung der Klägerin wird jedoch nicht mit einem entsprechenden Sachvortrag unterlegt. Die Klägerin trägt nicht vor, durch welche konkreten Handlungen der Beklagte ihr berechtigtes Vertrauen erweckt habe.

10. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB.

Ansprüche auf Schadensersatz scheiden von vornherein aus. Nach den obigen Ausführungen war der Klägerin richtigerweise in die Vergütungsgruppe III BAT O bzw. in die Entgeltgruppe 11 TV ‒ L eingruppiert. Da sich die Eingruppierung der Klägerin als zutreffend herausgestellt hatte, scheiden Schadensersatzansprüche aus.

Das Arbeitsgericht hat die Klage berechtigterweise abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Gemäß § 97 ZPO trägt die Klägerin die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.

Die Ausbildung der Klägerin in Theologie erfolgte vor dem 3. Oktober 1990. Die weitere Ausbildung erfolgte nach diesem Stichtag. Eine Bewertung dieser zeitlich gestaffelten Ausbildungsabschnitte durch das Bundesarbeitsgericht liegt bisher nicht vor.

VorschriftenAnl. 1a zum BAT-O, § 280 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 24 Sächsisches Besoldungsgesetz, Besoldungsgruppe A 13, § 37 TV-L, § 64 Abs. 2 b) ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 11 Satz 2 BAT-O, Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung, Anlage 1 a zum BAT-O, Anlage 1a zum BAT-O, § 11 S. 2 BAT-O, BAT-O § 11, BAT-O § 1, BAT-O § 9, § 280 BGB, § 97 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG