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Beschluss vom 20.12.2022 · IWW-Abrufnummer 234872

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern - Aktenzeichen 2 TaBV 13/21

1. Keine Beteiligtenfähigkeit des Landesamtes für Finanzen des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Beschlussverfahren wegen der Wegstreckenentschädigung der Schwerbehindertenvertretung.

2. Legen am Verfahren nicht Beteiligte Beschwerde gegen den Beschluss eines Arbeitsgerichts ein, sind ihre Beschwerden unzulässig und müssen als unzulässig verworfen werden (BAG, Beschluss vom 14.02.1984 - 1 ABR 3/82 - Rn. 31, juris; BAG, Beschluss vom 13.03.1984 - 1 ABR 49/82 - Rn. 17, juris).

3. Die nach pflichtgemäßer Abwägung der für und gegen die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs sprechenden Umstände durch die Schwerbehindertenvertretung getroffene Entscheidung, dieses zu nutzen, ist gerichtlich nur auf Vertretbarkeit zu überprüfen (BVerwG, Beschluss vom 01.03.2018 - 5 P 5/17 - Rn. 17, m.w.N., juris).

4. Auch wenn es möglich ist, die Fahrtstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln kostengünstiger zu gestalten, können die Berücksichtigung der Zeitersparnis, die Einbeziehung spezieller, für die Schwerbehindertenvertretung bestehender Gesichtspunkte sowie die Beachtung individueller persönlicher Belastungen vertretbar zum Vorliegen triftiger Gründe führen.


Tenor:

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund vom 04.05.2021 zum Aktenzeichen: 2 BV 6/19 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 4 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Tenor vorgenannten Beschlusses wird wie folgt neu gefasst:


1. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner und Beteiligte zu 3 dem Antragsteller und Beteiligten zu 1 ab dem 01.01.2022 eine Wegestreckenentschädigung von 0,30 € je gefahrenen Kilometer für die Fahrten der Bezirksvertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung mit dem eigenen PKW zwischen seinem Wohnort F.-W.-Straße XX, 18435 Stralsund zum Staatlichen Schulamt G-Stadt., M.-A.-N.-Platz X, 17489 Greifswald sowie zurück zu gewähren hat.


2. Das zu 3 beteiligte Land wird verpflichtet, an den Antragsteller und Beteiligten zu 2 einen Betrag in Höhe von 4.059,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank auf 1.333,80 € ab dem 14.12.2019, auf 1.918,80 € seit dem 16.05.2020, auf 2.792,40 € seit dem 10.02.2021 und auf 4.059,90 € seit dem 21.04.2022 zu zahlen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.



Gründe



I.



Die Beteiligten streiten in vorliegendem Beschlussverfahren über die Höhe der den Beteiligten zu 1 und 2 zustehenden Wegstreckenentschädigung für Fahrten von dem Wohnsitz des Beteiligten zu 2 in H-Stadt zum Sitz der Schwerbehindertenvertretung in G-Stadt sowie die Leistung von Differenzzahlungen.



Bei der Beteiligten zu 1 handelt es sich um die bei dem Staatlichen Schulamt G-Stadt gewählte Schwerbehindertenvertretung, bei dem Beteiligten zu 2 um die Bezirksvertrauensperson dieser Schwerbehindertenvertretung.



Im erstinstanzlichen Beschlussverfahren waren daneben als Beteiligter zu 3 das Staatliche Schulamt G-Stadt und als Beteiligter zu 4 das Landesamt für Finanzen in das Verfahren einbezogen. Beide sind zwischenzeitlich aus dem Verfahren ausgeschieden bzw. klarstellend ist nunmehr als Beteiligter zu 3 das Land Mecklenburg-Vorpommern bezeichnet.



Der Beteiligte zu 2 hatte seinen Dienstort an einer Schule in H-Stadt. Hier ist auch sein Wohnsitz gelegen. Im Jahr 2015 wurde er zur Bezirksvertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung bei dem Staatlichen Schulamt G-Stadt gewählt. Als solche ist er in Räumlichkeiten des Staatlichen Schulamtes in G-Stadt tätig. Während er für seine Fahrten nach G-Stadt ursprünglich 0,25 €/km erstattet erhielt, wurde ihm die Wegstreckenentschädigung ab November 2018 auf 0,15 €/km gekürzt.



Mit dem Kraftfahrzeug beträgt die zu bewältigende Strecke zwischen Wohnort und Dienststelle des Beteiligten zu 2 39 km, für Hin- und Rückfahrt 78 km.



Zur Absolvierung der Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln, muss der Beteiligte zu 2 von seinem Wohnsitz aus die nächstgelegene Bushaltestelle aufsuchen, um mit dem Bus zum Bahnhof in H-Stadt zu gelangen. Von dort besteht für ihn die Möglichkeit mit einem Zug der Deutschen Bundesbahn nach G-Stadt zu fahren. Vom Bahnhof in G-Stadt kann er zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Dienststelle gelangen.



Die Beteiligte zu 1 und der Beteiligte zu 2 haben das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und die Feststellung begehrt, dass der Beteiligten zu 1 ab November 2018 eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,25 € pro gefahrenen Kilometer für die Fahrten der Bezirksvertrauensperson mit dem privaten eigenen PKW zwischen Wohnort und Dienststelle zu gewähren ist und die Verpflichtung besteht, an den Beteiligten zu 2 einen Differenzbetrag für die Wegstreckenentschädigung zu zahlen.



Zur Begründung haben die Beteiligten zu 1 und 2 angeführt, der Erstattungsanspruch beziehe sich auf eine ungekürzte Wegstreckenentschädigung von 0,25 € pro Kilometer, weil die Voraussetzungen zur Zahlung dieser Entschädigung gegeben seien. Der Schwerbehindertenvertretung und ihrer Vertrauensperson stehe ein Ermessen im Hinblick auf die Wahl des Beförderungsmittels zu. Die Fahrt mit dem privaten PKW sei sachgerecht, entspreche der Wirtschaftlichkeit und sei angemessen, um die mit der Schwerbehinderung einhergehenden Einschränkungen zu kompensieren. Damit lägen triftige Gründe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz M-V vor. Gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 1 Landesreisekostengesetz M-V sei daher ein Betrag von 0,25 € pro Kilometer zu leisten. Um triftige Gründe im Sinne von § 4 Landesreisekostengesetz anerkennen zu können, sei nicht die Voraussetzung eines Grades der Behinderung von mindestens 70 zu erfüllen. Dabei handele es sich vielmehr um eine Regelvermutung, die zwangsläufig zur Anerkennung eines wichtigen Grundes führe.



Insbesondere unter dem Aspekt, dass die Schwerbehindertenvertretung in ihrer Arbeit in keinster Weise benachteiligt werden dürfe bzw. ihr aus ihrer Tätigkeit keine Nachteile entstehen sollen, sei der längere Anfahrtsweg zur Dienststelle für den Beteiligten zu 2 unter dem damit verbundenen Zeitaufwand zu bewerten. Zudem dürfe die Schwerbehindertenvertretung nicht mit Kosten belastet werden, die ohne Ausübung dieses Amtes nicht anfallen würden.



Die Nutzung des Privat-PKWs sei wirtschaftlicher als die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Als Vergleichsmaßstab seien hierbei die Kosten für die Bahnfahrt mit der 1. Klasse heranzuziehen, denn nach Ziffer 8.10 letzter Absatz der Schwerbehindertenrichtlinie M-V liege regelmäßig ein triftiger Grund für die Wahl einer höheren Klasse bei regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln vor. Diese Fiktion gelte unabhängig davon, ob die Behinderung mit Beschwerlichkeiten einhergehe, welche die Benutzung eines Privat-PKWs erforderlich machen.



Der Schwerbehindertenvertretung stehe im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, der sich auch auf die Wahl des Verkehrsmittels zur Dienststelle beziehe. Erforderlich hierbei sei lediglich, dass eine Entscheidung nach pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar gehalten werden darf. Es habe eine Abwägung mit dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und der Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen.



Verzichte der Beteiligte zu 2 auf die PKW-Nutzung, habe er von seinem Wohnort 5 km Wegstrecke bis zum Bahnhof H-Stadt zurückzulegen. In zeitlicher Hinsicht benötige er hierfür 30 Minuten (einschließlich 10 Minuten Fußweg von der Wohnung bis zur Haltestelle des Personennahverkehrs und weitere 5 Minuten vom Ausstieg zum Bahnsteig). Gleiches gelte bei der Ankunft in G-Stadt. Vom Hauptbahnhof G-Stadt betrage die Wegstrecke zur Dienststelle 1,7 km. Hierfür würden fußläufig 20 Minuten benötigt. Wähle man öffentliche Verkehrsmittel, verkürze sich zwar die Zeit für die Wegstrecke auf etwa 9 Minuten (einschließlich Fußweg Bushaltestelle zum Staatlichen Schulamt G-Stadt), jedoch seien Wartezeiten zu berücksichtigen; hier sei eine Wartezeit von mindestens 11 Minuten einzuplanen. Mithin würden bei einer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegten Wegstrecke 70 Minuten benötigt, für die Hin- und Rückfahrt falle insgesamt also ein zeitlicher Aufwand von 140 Minuten an. Im Gegensatz dazu benötige der Beteiligte zu 2 bei PKW-Nutzung in zeitlicher Hinsicht lediglich 90 Minuten. Dies ergebe eine Zeitersparnis von 50 Minuten. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 3 und 4 seien ersparte Wegezeiten zu berücksichtigen, weil ansonsten gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen würde. Zudem seien die Einschränkungen zu berücksichtigen, welche der Beteiligte zu 2 aufgrund seiner Erkrankung Diabetes mellitus Typ 1 zu erfahren habe. In Verbindung mit gesteigerter körperlicher Anstrengung wie sie bei der fußläufigen Bewältigung von Wegstrecken erforderlich würde, führten diese zu Hypoglykämie (Unterzuckerung). Als Folge könnten dann vermehrt Stresssymptome wie Schwitzen, Herzrasen und Zittern sowie Konzentrationsmängel, Schwindelanfälle und Ermüdungserscheinungen auftreten.



Auch müsse Berücksichtigung finden, dass die Dienstzeiten, insbesondere das Dienstende in der Dienststelle G-Stadt nicht immer planbar seien und es dadurch nicht möglich sei, einen optimalen Einklang zwischen der Dienstzeit und den Abfahrtzeiten öffentlicher Personenverkehrsmittel zu finden. Zudem benötige der Beteiligte zu 2 ein hohes Maß an Flexibilität, weil er nicht nur Termine und Gespräche innerhalb der Dienststelle in G-Stadt wahrzunehmen habe, sondern auch überregional tätig sei.



Die Beteiligten zu 1 und 2 haben beantragt:



Es wird festgestellt, dass die Antragsgegner zu 3. und 4. dem Antragsteller zu 1. ab November 2018 eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,25 € pro gefahrenen Kilometer für die Fahrten der Bezirksvertrauensperson mit dem privaten eigenen PKW zwischen Wohnort und Dienststelle zu gewähren hat



und



die Antragsgegner und Beteiligten zu 3. und 4. werden verpflichtet, an den Antragsteller und Beteiligten zu Ziffer 2. einen Betrag in Höhe von 2.792,40 € zuzüglich jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf 1.333,80 € ab 14.12.2019, auf 585,00 € ab 16.05.2020, auf 873,60 € ab 10.02.2021 zu zahlen.



Die erstinstanzlich Beteiligten zu 3 und 4 haben beantragt,



die Anträge zurückzuweisen.



Die erstinstanzlich Beteiligten zu 3 und 4 haben angeführt, die von dem Arbeitgeber nach § 179 Abs. 8 SGB IX zu tragenden Kosten der Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung richteten sich nach den für die Personalvertretungen geltenden Kostenregelungen. Folglich kämen § 6 Abs. 1 Trennungsgeldverordnung Mecklenburg-Vorpommern (TGVO M-V) i.V.m. § 5 Landesreisekostengesetz M-V (LRKG M-V) zur Anwendung. Damit würden für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen anstelle öffentlicher Verkehrsmittel gemäß § 4 LRKG M-V 0,25 € pro gefahrenen Kilometer nur beim Vorliegen triftiger Gründe für die Nutzung des PKWs gewährt. Derartige triftige Gründe lägen nur dann vor, wenn es der Wirtschaftlichkeit der Gesamtreise diene. Das könne für die Fahrten des Beteiligten zu 2 zur Dienststelle in A-Stadt nicht bejaht werden. Die Kosten einer Bahnfahrt für ein Ticket im Nahverkehr für die 2. Klasse lägen bei der Strecke H-Stadt - G-Stadt regelmäßig unter 19,50 €, welche für eine PKW-Fahrt (78 km x 0,25 €) anfallen würden. Es sei die Möglichkeit der Nutzung einer BahnCard 50 in die Vergleichsberechnung einzubeziehen. Dabei seien nicht die Preise für Fahrten in der 1. Klasse als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Der Verweis auf Ziffer 8.10 der Schwerbehindertenrichtlinie M-V sei untauglich, die damit behaupteten Rechtsfolgen auszulösen. Zum einen treffe diese ausschließlich zu Dienstreisen eine Regelung, was die streitgegenständlichen Fahrten unstrittig nicht seien. Ferner sei weitere Voraussetzung, dass die Nutzung regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel gerade wegen der Art der Behinderung beschwerlicher sein müsse als die Nutzung des eigenen PKWs. Hierfür sei die Angabe des Merkzeichens im Schwerbehindertenausweis erforderlich. Da der Beteiligte zu 2 lediglich einen GdB von 50 ohne Merkzeichen aufweise, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Zudem verweise die Richtlinie auf Ziffer 4.1.2.2.1 der Verwaltungsvorschrift zum LRKG. Danach lägen regelmäßig triftige Gründe vor, wenn ein GdB von mindestens 70 oder das Merkzeichen "G" oder "aG" im Schwerbehindertenausweis eingetragen seien. Eine Zeitersparnis könne nicht als triftiger Grund anerkannt werden, da die An- und Abreisen zum Dienstort in G-Stadt keine Arbeitszeit des Beteiligten zu 2 bildeten, weil es sich um den regelmäßigen Arbeitsweg des Beteiligten zu 2 handele. Zudem dürfte die Gesamtreisezeit mit der Bahn sogar noch kürzer sein, als mit dem PKW, da die reine Bahnfahrt mit ca. 20 Minuten halb so lang sei, wie die durchschnittliche Fahrt mit dem PKW mit ca. 40 Minuten. Bei der Nutzung von Bus und Bahn innerhalb von H-Stadt und G-Stadt fielen 10 bzw. 5 Minuten zuzüglich der Fahrt von 20 Minuten zwischen beiden Orten mit der Bahn an. Zuzüglich weiterer 10 Minuten für den Fußweg wäre somit unter Vernachlässigung der Wartezeit für die einfache Fahrt ein zeitlicher Aufwand von 45 Minuten anzusetzen. Dies entspreche dem Aufwand, den der Antragsteller mit dem PKW habe, so dass selbst unter Berücksichtigung von Wartezeit kein nennenswerter Mehraufwand entstehe.



Die mit der Diabetes Erkrankung vorgetragenen körperlichen Einschränkungen seien nicht geeignet, triftige persönliche Gründe für die Benutzung des privaten PKWs zu bejahen.



Das Arbeitsgericht hat den Anträgen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, entgegen der Rechtsauffassung der erstinstanzlich Beteiligten zu 3 und 4 bemesse sich der Kostenerstattungsanspruch der Beteiligten zu 1 und 2 nicht nach trennungsgeldrechtlichen Vorschriften. § 35 Abs. 2 Nr. 1 PersVG M-V sei i.V.m. § 8 Abs. 4 Bundesreisekostengesetz (BRKG) in der Fassung vom 29.11.1991 zu entnehmen, dass Reisekosten von Mitgliedern des Personalrates ausschließlich nach Reisekostenrecht abgerechnet werden sollen. Zwar sei die Regelung des § 8 Abs. 4 BRKG mit dem Inkrafttreten des Landesreisekostengesetzes Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 17 LRKG M-V außer Kraft getreten, doch ergebe sich aus der Regelung in § 17 LRKG M-V, dass weiterhin die Kostenerstattung ausschließlich nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes stattzufinden habe.



Es sei ein Anspruch auf Zahlung der "großen Wegstreckenentschädigung" gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LRKG M-V zu bejahen, weil triftige Gründe für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs durch den Beteiligten zu 2 vorlägen. Dabei sei auch die Zeitersparnis zu berücksichtigen. Hierzu seien nicht die reinen Zeiten der Zugverbindung und der Fahrtstrecke mit dem Kraftfahrzeug zu vergleichen, sondern es komme jeweils auf die Gesamtzeit der Reise von der Haustür zur Geschäftsstelle an. Danach führe die PKW-Nutzung gegenüber der Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer deutlichen Zeitersparnis, die der Inanspruchnahme der eigentlichen Tätigkeit am Sitz der Geschäftsstelle zugutekomme. Darüber hinaus biete allein die Benutzung des eigenen PKWs für die Dienstreisen die Möglichkeit, als Schwerbehindertenvertreter Termine unabhängig von Fahrplänen öffentlicher Verkehrsmittel vorzunehmen. Das Kostensparargument der Beteiligten zu 3 und 4 vermöge nicht zu überzeugen, weil der Kostenvergleich entgegen deren Auffassung zwischen der Nutzung der 1. Klasse Nahverkehr und des eigenen PKWs vorzunehmen sei.



Die erstinstanzlich Beteiligten zu 3 und 4 haben gegen diesen, ihnen jeweils am 06.08.2021 zugestellten Beschluss mit am 20.08.2021 bzw. 03.09.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung bis zum 08.11.2021 mit am 05.11.2021 bzw. 08.11.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.



Hierzu führen sie aus, dem erstinstanzlich zu 4 beteiligten Landesamt für Finanzen komme Beteiligtenfähigkeit zu. Zuständig für die Festsetzung und Anweisung von Leistungen für Tarifbeschäftigte und sonstige Beschäftigte des Landes Mecklenburg-Vorpommern, einschließlich zur Wahrnehmung von Rechtsstreitigkeiten, sei allein das Landesamt für Finanzen. Insoweit gelte die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern über die Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Geschäftsbereich des Finanzministeriums. Hier sei die Zuständigkeit des Landesamtes für Finanzen unter Ziffer 3.2.1 sowie 3.2.2.2. ausdrücklich geregelt. Die Schwerbehindertenvertretung sei als "sonstige Beschäftigte" im Sinne des Vertretungserlasses einzuordnen. Auf den gerichtlichen Hinweis haben die erstinstanzlich Beteiligten zu 3 und 4 zur Beteiligtenfähigkeit vorgetragen, materiell Verpflichteter im Hinblick auf die Regelung des § 179 Abs. 8 SGB IX sei das Land Mecklenburg-Vorpommern. Gemäß Art. 47 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vertrete der Ministerpräsident das Land nach außen, wobei die Befugnis zur Vertretung übertragen werden könne. Von dieser Übertragungsbefugnis sei durch die Verwaltungsvorschrift über die Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 17.12.2012 Gebrauch gemacht. Gemäß dessen § 1 Abs. 1 werde das Land Mecklenburg-Vorpommern vorbehaltlich gesonderter Konstellationen durch das zuständige Fachministerium im Rahmen der jeweiligen Geschäftsbereiche vertreten. Gleichzeitig regele § 2 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift über die Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dass die Vertretung in Rechtsstreitigkeiten ebenfalls durch das zuständige Fachministerium erfolge. Gemäß Erlass über die Vertretung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Rechtsstreitigkeiten durch die Staatlichen Schulämter vom 28.01.2000 Ziffer 1 werde den Staatlichen Schulämtern im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnis übertragen, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vor den Arbeitsgerichten zu vertreten.



Die Beteiligtenfähigkeit des Landesamtes für Finanzen ergebe sich parallel hierzu gemäß § 1 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift über die Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, nach welcher die Fachministerien ihre Vertretungsbefugnis abweichend regeln dürften. Aufgrund der Regelungen der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern über die Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Geschäftsbereich des Finanzministeriums sei auch die Zuständigkeit des Landesamtes für Finanzen unter Ziffer 3.2.1 sowie 3.2.2.2 ausdrücklich geregelt.



Im Übrigen ergebe sich die Beteiligungsfähigkeit des Landesamtes für Finanzen aus der aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung bestehenden Beschwer. Ein Verweis auf die Inanspruchnahme von Vollstreckungsschutz sei nicht zielführend, da dieser stets nur auf der Sekundärebene verbleibe und es den gegebenenfalls zu Unrecht in Anspruch genommenen Beteiligten jedenfalls nicht zuzumuten sei, über die 30-jährige Verjährungsfrist eines gerichtlichen Titels mit dessen Auswirkungen belastet zu sein.



Der durch die Beteiligten zu 1 und 2 gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig, da im Falle seiner Stattgabe das Vorliegen triftiger Gründe im Sinne des § 6 Abs. 1 Trennungsgeldverordnung M-V i.V.m. § 5 Abs. 1 LRKG M-V für die Beanspruchung der sogenannten großen Wegstreckenentschädigung ohne konkrete Prüfung des jeweiligen Einzelfalls unterstellt werde.



Im Übrigen seien die Anträge unbegründet. Es stehe für die entsprechenden Fahrten im Regelfall lediglich die "kleine" Wegstreckenentschädigung zu, so dass keine Differenzzahlungen zu leisten seien.



Die Erstattung von Fahrkosten unterliege dem Gebot der sparsamen Haushaltsführung und gewähre dem Mitglied der Schwerbehindertenvertretung vergleichbare Rechte wie einem abgeordneten Beschäftigten. Dabei gebiete das Benachteiligungsverbot keinesfalls, dass freigestellte Mitglieder von Kollektivvertretungen, die vom Sitz der Personalvertretung außerhalb ihres Dienst- oder Wohnortes täglich mit dem PKW nach Hause zurückkehren, solche Entschädigungen erhalten, welche die Kosten der Kraftfahrzeughaltung vollständig abdeckten. Wenn sich das Büro der Schwerbehindertenvertretung an der Stammdienststelle des Schwerbehindertenvertreters befinde, fielen solche Fahrten für jeden Beschäftigten auch ohne Mandat in einer Kollektivvertretung an. Soweit die Entfernung zwischen Wohnung und Büro der Schwerbehindertenvertretung größer sei als diejenige zwischen Wohnung und bisheriger Dienststelle, handele es sich um einen Mehraufwand, der kausal durch die Tätigkeit im Mandat gegeben sei. Allerdings sei die hieraus resultierende Reisetätigkeit nicht als Dienstreise im reisekostenrechtlichen Sinne zu definieren. Insofern seien die Voraussetzungen gemäß § 2 LRKG M-V nicht erfüllt. Vielmehr entsprächen die Auswirkungen der notwendigen Reisetätigkeit in etwa der Abordnung eines Beamten ohne Zusage einer Umzugskostenvergütung, was wiederum zur Anwendung der Regelungen über das Trennungsgeld führe. Vor diesem Hintergrund erfolge die Abrechnung der Aufwendungen des Beteiligten zu 2 unter Berücksichtigung der Trennungsgeldverordnung M-V auf korrekter Basis. Soweit der Beteiligte zu 2 außerhalb des Schulamtes G-Stadt Aufgaben wahrnehme, könnte eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein, dies beträfe jedoch nur den Einzelfall, für den nichts vorgetragen sei.



Die durch die Beteiligten zu 1 und 2 durchgeführten Berechnungen zu den aufgewendeten Wegezeiten des Beteiligten zu 2 seien nicht nachvollziehbar. Insbesondere treffe eine Zeitersparnis von 50 Minuten unter Berücksichtigung des Hin- und Rückweges pro Tag nicht zu. Die für den PKW kalkulierte Zeit dürfte angesichts des herrschenden Berufsverkehrs unzutreffend sein. Bei der Vergleichsberechnung sei zum einen der Weg, welchen der Beteiligte zu 2 zu seiner ursprünglichen Dienststelle in H-Stadt zurückzulegen hatte, in der Art zu berücksichtigen, dass er in die Vergleichsberechnung nicht einbezogen werden dürfe.



Diesen Weg hätte der Beteiligte zu 2 auch zu seiner Stammdienststelle gehabt und er ist nicht aufgrund der Wahl zur Schwerbehindertenvertrauensperson verursacht. Zum anderen dürften für die Vergleichsberechnung lediglich die Fahrtkosten der Deutschen Bahn in der 2. Klasse herangezogen werden, da der Beteiligte zu 2 eine Fahrt in der 1. Klasse nicht für sich beanspruchen könne.



Der Beteiligte zu 2 müsse von seiner Wohnanschrift F.-W.-Straße XX in H-Stadt zur nächstgelegenen Bushaltestelle etwa einen 10-minütigen Fußweg bewältigen. Von der Haltestelle zum Hauptbahnhof sei für die Busfahrt ein Zeitaufwand von 12 bis maximal 15 Minuten erforderlich. Von der Haltestelle am Hauptbahnhof müssten zum Bahnhof 150 m zurückgelegt werden, für welche ein Aufwand von 2 Minuten zu veranschlagen sei. Die Bahnverbindung von H-Stadt nach G-Stadt nehme je nach Auswahl des Zuges 20 - 25 Minuten in Anspruch. Vom Hauptbahnhof in G-Stadt betrage der Fußweg bis zum Staatlichen 1,2 km. Dieser könne mit einem Aufwand von maximal 15 Minuten bewältigt werden. Damit ergebe sich bei Berücksichtigung der langsamsten Verbindung ein Zeitaufwand von 65 Minuten, mithin für den Hin- und Rückweg von 130 Minuten. Die von den Beteiligten zu 1 und 2 veranschlagten 140 Minuten seien damit unzutreffend. Soweit sie für die einfache Autofahrt einen Zeitaufwand von 45 Minuten für die einfache Tour in Ansatz brächten, möge dies bei idealen Verkehrsbedingungen realistisch sein, in der Ferienzeit bzw. im Berufsverkehr dürften ihr jedoch längere Wegezeiten entstehen. Bereits beim optimalen Verlauf des jeweiligen Transportweges betrage die Zeitdifferenz zwischen den beiden Verkehrsmitteln jedoch arbeitstäglich lediglich 40 und nicht 50 Minuten. Unter dem zeitlichen Aspekt könne somit ein triftiger Grund nicht bejaht werden.



Ein solcher ergebe sich ebenfalls nicht aus der Wirtschaftlichkeit. Der Beteiligte zu 2 habe keinen Anspruch auf Nutzung der 1. Klasse der Deutschen Bahn, da sich Punkt 8.10 der Schwerbehindertenrichtlinie M-V allein auf "Dienstreisen" beziehe, es sich bei der Fahrt zur Dienststelle in G-Stadt jedoch nicht um eine solche handele.



Es sei deshalb der Vergleich mit den Kosten der 2. Bahnklasse durchzuführen. Unter Nutzung der BahnCard 50 ergebe sich bei täglicher Nutzung des Regionalexpresses für die Hin- und Rückfahrt ein Preis von täglich 9,20 €, der pro Fahrtag für die BahnCard aufzuwendende Kostenbetrag von 2,63 € sei zu addieren. Hinzugezogen werden müssten auch die Kosten für die Nutzung des ÖPNV mit 4,00 € pro Tag.



Laut Tarifauskunft des öffentlichen Nahverkehrs in H-Stadt existiere eine sogenannte 6-Fahrten-Karte. Diese koste 9,50 €, mithin pro Fahrt 1,58 €, gerundet 1,60 €. Soweit der Beteiligte zu 2 in G-Stadt den öffentlichen Nahverkehr nutze, sei dies kostenlos, da dies im City-Ticket in seiner Fahrkarte für die Bahnstrecke inkludiert sei. Es entstünden somit täglich Kosten in Höhe von 15,03 € (2. Klasse/BahnCard 50 9,20 € + BahnCard 50 anteilig 2,63 € + Nutzung ÖPNV 3,20 €). Somit ergebe sich zur Abrechnung mit der großen Wegstreckenentschädigung von 0,25 € pro Tag eine Differenz von 4,50 €. Nach Erhöhung der Pauschale auf 0,30 € je Kilometer sei die Differenz mit 8,50 € pro Tag noch signifikanter.



Soweit der Beteiligte zu 2 einen Vergleich mit seiner Stundenvergütung vornehme, sei nicht nachvollziehbar, unter welchem Ansatz diese Vergleichsberechnung zu der gewünschten Erstattung der Fahrkosten führen solle. Auch könne sich der Beteiligte zu 2 für den Zeitraum 2020/2021 nicht auf das Argument stützen, die Nutzung des Privat-PKWs sei notwendig gewesen, um dem erhöhten Ansteckungsrisiko für eine Coronaerkrankung im öffentlichen Personennahverkehr auszuweichen. Zum einen habe die Möglichkeit der Nutzung des Homeoffice bestanden, zum anderen sei das Ansteckungsrisiko bei Nutzung der FFP 2-Maske im Personennahverkehr nicht höher einzuschätzen als die Risiken bei täglichen Erledigungen.



Die Kollektivvertretung habe bei der Wahl von kostenauslösenden Maßnahmen keinesfalls eine Einschätzungsprärogative nach den ihr bekannten Umständen. Vielmehr habe sie die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten zu nutzen.



Das beteiligte Land beantragt:



Der Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund vom 04.05.2021 zum Az.: 2 BV 6/19 wird abgeändert und der Antrag der Antragsteller zu 1. und 2. wird zurückgewiesen.



Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen:



Die Beschwerde abzuweisen.



Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner und Beteiligte zu 3. (Land Mecklenburg-Vorpommern) dem Antragsteller und Beteiligten zu 1. ab dem 01.01.2022 eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 € je gefahrenen Kilometer für die Fahrten der Bezirksvertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung mit dem eigenen PKW zwischen seinem Wohnort F.-W.-Straße XX, 18435 H-Stadt zum Staatlichen Schulamt G-Stadt, M.-A.-N.-Platz X, G-Stadt sowie die Rückfahrt zu gewähren hat.



Der Beteiligte zu 3. wird verpflichtet, an den Antragsteller und Beteiligten zu 2. einen Betrag in Höhe von 4.059,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf 1.333,80 € ab dem 14.12.2019, auf 1.918,80 € seit dem 16.05.2020, auf 2.792,40 € seit dem 10.02.2021 und auf 4.059,90 € seit dem 21.04.2022 zu zahlen.



Das beteiligte Land beantragt daraufhin,



die Anträge der Beteiligten zu 1. und 2. in der geänderten Fassung zurückzuweisen.



Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen vor, die Beschwerde sei abzuweisen, weil die erstinstanzliche Entscheidung rechtmäßig sei. Das Staatliche Schulamt sei originär beteiligt in dem Verfahren. Die Beteiligtenfähigkeit ergebe sich allein aus dem materiellen Recht. Daran vermöge der von dem Landesamt für Finanzen benannte Vertretungserlass des Ministeriums vom 10.12.2019 nichts zu ändern. Dieser finde im Verhältnis zum Beteiligten zu 3 keine Anwendung. Es handele sich lediglich um eine interne Zuständigkeitsregelung innerhalb des Geschäftsbereiches des Ministeriums für Finanzen. Dem Landesamt für Finanzen fehle es deshalb an der Fähigkeit, in vorliegendem Verfahren beteiligt sein zu können.



Ihre Anträge hätten sich an den Arbeitgeber richten sollen, was daraus ersichtlich werde, dass ausdrücklich auf § 179 Abs. 8 SGB IX als Anspruchsgrundlage Bezug genommen sei. Wenn dabei als Beteiligter zu 3 das Staatliche Schulamt G-Stadt genannt sei, handele es sich lediglich um eine Falschbezeichnung. Es sei vielmehr das Land als Antragsgegner gemeint gewesen. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben daher beantragt, das Rubrum dementsprechend bezüglich des Beteiligten zu 3 zu berichtigen.



Die Beteiligten zu 1 und 2 halten den in neuer Form gefassten Feststellungantrag für zulässig, weil er sich auf die stets gleiche Wegstrecke und damit auf denselben Sachverhalt beziehe.



Die Beteiligten zu 1 und 2 vertreten die Auffassung, maßgeblich für Frage, ob die große oder die kleine Wegstreckenentschädigung zu gewähren sei, sei die Wirtschaftlichkeit, wobei der Zeitaufwand Berücksichtigung finden müsse. Für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei pro Tag ein Betrag in Höhe von 19,53 € je Hin- und Rückfahrt in Ansatz zu bringen. Die einfache Fahrt mit dem Zug von G-Stadt nach H-Stadt sowie zurück koste regulär 12,90 €. Unter Verwendung einer BahnCard 50 sei für 15 Fahrten je Monat ein Zuschlag von 2,63 € zu addieren. Hinzuzurechnen seien die Kosten für die Anschlussverkehrsmittel, insbesondere vom Wohnort des Beteiligten zu 2 zum Bahnhof in H-Stadt, die mit ca. 4,00 € nicht zu hoch bemessen seien. Demgegenüber fielen bei der Nutzung mit dem eigenen PKW und Erstattung von 0,25 € je Kilometer Kosten in Höhe von 19,50 € an, also in etwa genauso viel, jedoch bei einer Zeitersparnis von 90 Minuten. Bei Anwendung des Satzes von 0,30 € pro Kilometer erhöhe sich der Aufwand zwar auf 23,50 €, es sei jedoch auch mit einer Preiserhöhung im öffentlichen Nahverkehr zu rechnen. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass eine Aufgabenerledigung innerhalb der aufgewandten Fahrzeit nicht erfolgen könne und sich unter Berücksichtigung des Stundenverdienstes des Beteiligten zu 2 ein weit höherer Betrag der Kostenersparnis ergebe.



Im Hinblick auf eine Jahreskarte der Deutschen Bahn im Abonnement sei zu berücksichtigen, dass diese zwar nach Ablauf von 3 Monaten kostenfrei gekündigt werden könne, die bis dahin aufgelaufenen Kosten sich jedoch nach den Tarifen für Monatskarten richten. Zudem koste ein Jahresticket für den Beteiligten zu 2 2.537,00 €. Dabei seien Sitzplatzreservierungen nicht einbezogen, sondern für diese würden pro Fahrt nochmals 4,50 € fällig. Insoweit gebe es jedoch einen Monatsgutschein in Höhe von 41,40 €. Im Jahr ergebe sich damit ein Betrag in Höhe von 496,80 €, der hinzuzurechnen sei. Da das Jahresticket nicht das "City-Ticket" beinhalte, käme insoweit für eine Monatskarte noch der Betrag in Höhe von 40,50 € pro Monat hinzu. Letztlich könne von dem Beteiligten zu 2 keine stetige Marktrecherche hinsichtlich der immer günstigsten Reisekostenvariante verlangt werden. Es sei vielmehr die Zeitersparnis ein ganz wesentliches Kriterium bei der Frage der Wirtschaftlichkeit. Die Zeitersparnis von 50 Minuten pro Tag könne nicht durch andere Kriterien aufgewogen werden.



Für den Zeitraum 2020, 2021 komme noch hinzu, dass es dem Beteiligten zu 2 wegen der Corona-Lage nicht zumutbar gewesen sei, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen und sich damit einem erhöhten Ansteckungsrisiko auszusetzen.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die durch die Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.



II.



Die Beschwerde des Beteiligten zu 4, des Landesamtes für Finanzen, ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3, des Landes Mecklenburg-Vorpommern, ist zulässig, aber unbegründet. Den Anträgen der Beteiligten zu 1 und 2 war in der im Beschwerdeverfahren geänderten bzw. erweiterten Fassung stattzugeben, denn sie sind zulässig und begründet.



1.



Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 ist zulässig, nachdem die Beteiligung des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufgrund seiner Beteiligtenfähigkeit festzustellen war und insoweit eine Berichtigung des Rubrums zu geschehen hatte (a).



Die Beschwerde der ehemals Beteiligten zu 4, dem Landesamt für Finanzen, war hingegen als unzulässig zu verwerfen, weil dem Landesamt für Finanzen eine Beteiligtenfähigkeit im vorliegenden Beschlussverfahren nicht zukommt (b).



a)



Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben im Beschlussverfahren u.a. die Stellen ein Recht auf Anhörung, die im Einzelfall beteiligt sind. Beteiligt in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist. Das ist von Amts wegen noch in der Beschwerdeinstanz zu prüfen. Ist die Anhörung in den Tatsacheninstanzen unterblieben, stellt dies einen Verfahrensfehler dar.



Einer darauf gestützten Zurückweisung bedarf es nicht, wenn die Anhörung in der Beschwerdeinstanz nachgeholt wird und der Beteiligte Gelegenheit erhält, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BAG, Beschluss vom 15.10.2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 21, juris). Das Gericht ist nicht gehindert, eine mit der Antragsschrift oder später im Beschlussverfahren benannte Person oder Stelle, die eine Beteiligungsbefugnis in diesem Verfahren nicht besitzt, von Amts wegen aus dem Verfahren auszuschließen bzw. nicht aufzunehmen und umgekehrt, eine in der Antragsschrift nicht aufgeführte Person oder Stelle, deren Rechtstellung in dem Verfahren unmittelbar berührt ist, von Amts wegen in das Verfahren einzubeziehen.



Danach war vorliegend das Land Mecklenburg-Vorpommern zu hören, weil dieses als Arbeitgeber gemäß § 179 Abs. 8 SGB IX unmittelbar betroffen ist, da es die Kosten der Schwerbehindertenvertretung trägt. Dabei gelten für öffentliche Arbeitgeber die Kostenregelungen für Personalvertretungen entsprechend. Danach ist das Land als Arbeitgeber materiell-rechtlich zur Kostentragung verpflichtet. Entsprechend Art. 47 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern kann die Befugnis zur Vertretung des Landes übertragen werden. Dies ist durch die Verwaltungsvorschrift über die Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 17.12.2012 § 1 Abs. 1 derart geschehen, dass das Land durch das zuständige Fachministerium im Rahmen der jeweiligen Geschäftsbereiche vertreten wird. Da die Staatlichen Schulämter dem Zuständigkeitsbereich des früheren Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern, jetzt Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern unterliegen, ist der Erlass über die Vertretung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Rechtsstreitigkeiten durch die Staatlichen Schulämter vom 28.01.2000 maßgeblich. Dieser regelt unter Ziffer 1, dass den Staatlichen Schulämtern im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnis übertragen wird, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vor den Arbeitsgerichten zu vertreten. Damit kommt dem ursprünglich zu 3 beteiligten Staatlichen Schulamt G-Stadt keine eigene Beteiligungsfähigkeit zu. Es wird vielmehr in Vertretung des zu beteiligenden Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig. Dem war durch eine entsprechende Korrektur in der Bezeichnung des Beteiligten zu 3 Rechnung zu tragen.



b)



Das Landesamt für Finanzen ist jedoch nicht in § 179 Abs. 8 SGB IX als kostentragende Stelle genannt. Es ist damit nicht materiell-rechtlich betroffen. Daran vermag die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern über die Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (Amtsblatt M-V 2019 vom 10.12.2019, Seite 1.029) nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass es sich bei der Schwerbehindertenvertretung nicht um eine Dienststelle im Geschäftsbereich des Finanzministeriums handelt, mag eine solche Verwaltungsvorschrift Zuständigkeiten für die Festsetzung und Anweisung von Leistungen an Beschäftigte des Landes festzulegen. Eine Kostentragungspflicht kann hierdurch jedoch nicht abweichend von § 179 Abs. 8 SGB IX begründet werden (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.09.2021 - 8 LP 185/21 OVG - Rn. 25, juris).



Weil dem Landesamt für Finanzen im vorliegenden Beschlussverfahren die Beteiligungsbefugnis fehlt, vermag es auch kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in diesem Verfahren einzulegen. Legen nämlich am Verfahren nicht Beteiligte Beschwerde gegen den Beschluss eines Arbeitsgerichts ein, sind ihre Beschwerden unzulässig und müssen als unzulässig verworfen werden (BAG, Beschluss vom 14.02.1984 - 1 ABR 3/82 - Rn. 31, juris; BAG, Beschluss vom 13.03.1984 - 1 ABR 49/82 - Rn. 17, juris).



Wegen der fehlenden Beteiligungsbefugnis an dem hier vorliegenden Beschlussverfahren ist das Landesamt für Finanzen nur hinsichtlich der Frage seiner Beteiligung, nicht aber auch zur Sache selbst angehört worden. Dass das Arbeitsgericht das Landesamt für Finanzen rechtsirrtümlich am Verfahren beteiligt hat, ist unschädlich; denn auf diesem Verfahrensfehler kann der angefochtene Beschluss nicht beruhen.



2.



Die zulässige Beschwerde des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Beteiligter zu 3 ist jedoch unbegründet. Dem Beteiligten zu 2 steht für die Dauer seines Amtes als Vertrauensperson der Schwerbehinderten für die Wegstrecke von seinem Wohnort zur Dienststelle beim Staatlichen Schulamt G-Stadt die "große Wegstreckenentschädigung" im Sinne von §§ 4, 5 Landesreisekostengesetz M-V zu und der Beteiligte zu 3 ist verpflichtet, an den Beteiligten zu 2 die verlangten Differenzbeträge zu zahlen.



Die insoweit gestellten Anträge sind zulässig (a) und begründet (b).



a)



Den Beteiligten zu 1 und 2 kommt die Beteiligtenfähigkeit zu. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Reisekosten von Betriebsratsmitgliedern, die ihnen in Ausübung ihres Amtes entstanden sind, dass ein Streit über deren Berechtigung und Höhe sowohl von dem Betriebsratsmitglied, dem die Aufwendungen erwachsen sind, als auch vom Betriebsrat selbst einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden kann. Beide potenziellen Antragsteller sind an dem gesetzlichen Rechtsverhältnis beteiligt, das durch die Auslösung dieser Kosten auf Basis von § 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) entsteht. Diese Rechtsprechung ist auf die Reisekosten, die Mitgliedern in der Schwerbehindertenvertretung entstehen, übertragbar. Neben dem Beteiligten zu 2 kann auch die Schwerbehindertenvertretung den Antrag stellen, das beteiligte Land möge die dem Beteiligten zu 2 erwachsenen Reisekosten ersetzen. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen der persönlichen Rechtstellung der Vertrauensperson und der Rechtstellung der Schwerbehindertenvertretung. Da es bei den hier streitigen Reisekosten nicht um die persönliche Rechtstellung des Beteiligten zu 2 als Amtsträger geht, sondern um die Erstattung von Kosten, die der Schwerbehindertenvertretung für den Bereich des Schulamtes A-Stadt entstanden sind, handelt es sich um eine Angelegenheit, die sowohl von der Schwerbehindertenvertretung selbst vor Gericht getragen werden kann wie auch von dem Beteiligten zu 2, dem die Aufwendungen erwachsen sind. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind daher zu Recht in das Verfahren einbezogen (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.12.2012 - 5 TaBV 6/11 - Rn. 21 ff, juris).



Wie bereits zur Beschwerdebefugnis dargestellt, ist das Land Mecklenburg-Vorpommern als Arbeitgeber materiell rechtlich zur Kostentragung verpflichtet und aus diesem Grund im vorliegenden Beschlussverfahren zu beteiligen.



Der für den Bereich des öffentlichen Dienstes mit dem erforderlichen Feststellungsinteresse ausgestattete Feststellungsantrag ist in seiner jetzigen Fassung hinreichend konkret und zulässig. Er bezieht sich zwar auf eine Vielzahl von Fahrten, jedoch nur auf eine einzige Fallgestaltung, nämlich auf Fahrten zwischen dem genau bezeichneten Wohnort des Beteiligten zu 2 und dem ebenfalls genau bezeichneten Ziel des Staatlichen Schulamtes G-Stadt, die mit dem Privat-PKW zurückgelegt werden und für welche eine bestimmte Entschädigung begehrt wird. Damit kommt dem Feststellungsantrag hinreichende Bestimmtheit zu. Er weist auch keine Überschneidung für die Vergangenheit mit dem Leistungsantrag auf, so dass keine Zweifel an dem erforderlichen Feststellungsinteresse unter diesem Gesichtspunkt bestehen.



Soweit die Beteiligten zu 1 und 2 ihre Anträge geändert bzw. erweitert haben, steht dies der Zulässigkeit der Anträge nicht entgegen, denn insoweit liegt Sachdienlichkeit vor und eine Verzögerung wird nicht bewirkt. Nach wie vor ist streitgegenständlich die wesentliche Frage, ob der Beteiligte zu 2 für die Fahrten zwischen seinem Wohnort und der Dienststelle zur Ausübung seines Amtes als Vertrauensperson der Schwerbehinderten eine große Wegstreckenentschädigung verlangen kann oder das beteiligte Land berechtigt ist, lediglich eine gekürzte Wegstreckenentschädigung zu zahlen.



b)



Die Anträge sind auch begründet. Die Beteiligten zu 1 und zu 2 können für die Fahrtstrecke von dem Wohnsitz des Beteiligten zu 2 zur Geschäftsstelle beim Staatlichen Schulamt G-Stadt pro gefahrenem Kilometer die "große Wegstreckenentschädigung" in Höhe von 0,25 € bis einschließlich 30.06.2021 erstattet verlangen, ab dem 01.07.2021 in Höhe von 0,30 € je gefahrenen Kilometer. Es kann deshalb festgestellt werden, dass der Beteiligte zu 3 ab dem 01.01.2022 eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer für die Strecke Wohnsitz des Beteiligten zu 2 bis zum Sitz der Schwerbehindertenvertretung in G-Stadt zu gewähren hat (aa) und die Verpflichtung besteht, für den Zeitraum von November 2018 bis Dezember 2021 die geforderte Differenzzahlung nebst Zinsen zu leisten (bb).



aa)



Der Anspruch besteht gemäß § 179 Abs. 8 SGB IX, § 35 Abs. 1 Nr. 1 PersVG M-V i.V.m. § 17 und § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 2 LRKG M-V.



Gemäß § 179 Abs. 8 SGB IX gelten für öffentliche Arbeitgeber die Kostenregelungen für Personalvertretungen entsprechend. Dies bedeutet, dass § 35 PersVG M-V zur Anwendung gelangt. Nach dieser Regelung trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats oder von ihm beauftragter Mitglieder zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch Kosten für Reisen von Mitgliedern des Personalrats, die dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben beschließt, und zwar nach Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes. An die Stelle des Bundesreisekostengesetzes ist gemäß § 17 LRKG M-V das Landesreisekostengesetz getreten, denn diese Norm besagt, dass in den Fällen, in denen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug nehmen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes treten. Damit ist das LRKG M-V einschlägig. Es sind also ausschließlich die Regelungen des Landesreisekostengesetzes anzuwenden.



Als "entsprechende Vorschriften" im Sinne des § 17 LRKG M-V in Bezug auf den Verweis aus der Regelung in § 35 Abs. 1 Nr. 1 PersVG M-V sind nur die §§ 4 (Fahrtkostenerstattung), 5 (Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung), 7 (Tagegeld) und 8 (Übernachtungskostenerstattung) LRKG M-V, nicht aber § 13 LRKG M-V (Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort, Pauschvergütung) anzusehen.



Insoweit folgt auch die hier zur Entscheidung berufene Kammer der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts G-Stadt (vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 16.11.2020 - 7 A 1775/19 HGW - Rn. 21, juris). Eine Anwendung des § 13 LRKG M-V scheidet aus, weil die Vorschriften des Reisekostenrechts auf die Kostenerstattung von Personalratsmitgliedern nur entsprechend und nur insoweit anzuwenden sind, als ihnen daraus kein wirtschaftlicher Nachteil entsteht und die Regelung keinen - auch nur mittelbaren - Eingriff in die Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder hat. Eine Anwendung der Vorschrift würde jedoch als verhaltenslenkende Maßnahme zur Folge haben, dass wie bei einem für längere Zeit abgeordneten Beamten eine Kappung der Kostenerstattung erfolgen würde. Eine solche beeinflusst jedoch das Personalratsmitglied in der Wahrnehmung seines Ehrenamtes und beeinflusst auch die Bereitschaft, sich zur Wahl für das Ehrenamt aufstellen zu lassen, wenn die Wahrnehmung des Amtes zu persönlichen wirtschaftlichen Einbußen führen würde. Damit würde jedoch in die Unabhängigkeit der ehrenamtlichen Tätigkeit des Personalratsmitgliedes eingegriffen, die nicht mit einer Abordnung oder Versetzung eines Beamten vergleichbar ist, weil das beamtenrechtliche Dienstverhältnis des Personalratsmitgliedes unverändert fortbesteht und nur durch die Freistellung zur ehrenamtlichen Tätigkeit überlagert wird. Dementsprechend ändert sich durch die Personalratstätigkeit auch bei vollständiger Freistellung der Dienstort des Personalratsmitgliedes nicht.



Gemäß § 4 LRKG M-V werden bei regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die entstandenen notwendigen Fahrtkosten der niedrigsten Klasse erstattet. Bei Vorliegen triftiger Gründe, insbesondere wenn es der Wirtschaftlichkeit der gesamten Dienstreise dient, erfolgt Kostenerstattung auch bei Benutzung eines nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Nach § 5 LRKG M-V wird für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen anstelle der in § 4 genannten Beförderungsmittel eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Die Wegstreckenentschädigung beträgt für jeden gefahrenen Kilometer bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für einen PKW 0,25 €, soweit triftige Gründe (§ 4 Abs. 1 Satz 2) für die Benutzung vorliegen. Liegen triftige Gründe nicht vor, beträgt die Wegstreckenentschädigung für jeden gefahrenen Kilometer bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges 0,15 €. Nach der ab dem 01.07.2021 gültigen Fassung des § 5 LRKG M-V beträgt die kleine Wegstreckenentschädigung 0,15 €, die große 0,30 €.



Vorliegend darf nach dem für die Schwerbehindertenvertretung und ihre Vertrauensperson bestehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum davon ausgegangen werden, dass die für eine "große Wegstreckenentschädigung" erforderlichen triftigen Gründe zu bejahen sind. Personalratsmitgliedern steht bei der entsprechenden Anwendung reisekostenrechtlicher Bestimmungen, soweit diese unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, ein begrenzter Beurteilungsspielraum zu, der sich auch auf die Ausführung der Reise erstreckt, also insbesondere auch auf die Frage, ob die Aufgaben des Personalrates nicht auf andere, kostensparendere Weise als durch die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs hätten erfüllt werden können. Die nach pflichtgemäßer Abwägung der für und gegen die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs sprechenden Umstände getroffene Entscheidung, dieses zu nutzen, ist gerichtlich nur auf Vertretbarkeit zu überprüfen (BVerwG, Beschluss vom 01.03.2018 - 5 P 5/17 - Rn. 17, m.w.N., juris). Das schließt eine Abwägung auch mit dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein.



Der Beteiligte zu 2 durfte sich vorliegend entsprechend des ihm zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraumes vertretbar dafür entscheiden, die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Sitz der Schwerbehindertenvertretung bei dem Staatlichen Schulamt in G-Stadt mit dem privaten PKW zu absolvieren. Zwar ist es möglich, die Fahrtstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln kostengünstiger zu gestalten, doch die Berücksichtigung der Zeitersparnis, die Einbeziehung spezieller für die Schwerbehindertenvertretung bestehender Gesichtspunkte sowie der den Beteiligten zu 2 selbst individuell treffenden Belastungen, die er als Schwerbehinderter bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel hinzunehmen hat, führen vertretbar zu dem Ergebnis des Vorliegens triftiger Gründe.



Für die tägliche Fahrt mit dem PKW sind bei einer Wegstreckenentschädigung von 0,25 € 19,50 € pro Reisetag anzusetzen, bei einer Entschädigung von 0,30 € ab dem 01.07.2021 23,50 €. Für die Ermittlung der für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufzuwendenden Kosten ist ein Vergleich mit den bei Nutzung der 1. Klasse für Zugfahrten entstehenden Kosten durchzuführen. Gemäß der Richtlinie über die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern (Schwerbehindertenrichtlinie Mecklenburg-Vorpommern - SchwbRL M-V) Punkt 8.10 Abs. 1 liegt bei Dienstreisen und Dienstgängen schwerbehinderter Menschen, wenn die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel wegen der Art der Behinderung beschwerlicher wäre als die Fahrt mit dem eigenen Kraftfahrzeug, regelmäßig ein triftiger Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Landesreisekostengesetzes vom 3. Juni 1998 für die Kraftfahrzeugbenutzung vor. Hierzu ist die Angabe des Merkzeichens aus dem Schwerbehindertenausweis erforderlich. Gemäß des letzten Absatzes dieser Regelung liegt bei schwerbehinderten Menschen regelmäßig ein triftiger persönlicher Grund für die Wahl einer höheren Klasse bei regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln vor (Nr. 4.1.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz vom 24. Februar 1999, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Juli 2001). Danach trifft der Absatz 1 eine Aussage für den Fall des Vorliegens eines triftigen Grundes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges, während der letzte Absatz eine Aussage für die Wahl einer höheren Klasse bei regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln enthält. Vorliegend bezieht sich der Beteiligte zu 2 nicht auf den 1. Absatz der Regelung des 8.10 der SchwbRL M-V. Er nimmt nicht ein Merkzeichen aus dem Schwerbehindertenausweis für sich in Anspruch, welches bereits einen triftigen Grund für die PKW-Nutzung bildet. Er bezieht sich vielmehr allein auf die im letzten Absatz der Regelung enthaltene Feststellung, dass einem schwerbehinderten Menschen regelmäßig die Wahl eines Verkehrsmittels der höheren Klasse zusteht. An dieser Berechtigung ändert auch der Hinweis auf Nr. 4.1.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz nichts, denn danach liegen triftige, persönliche Gründe u.a. vor, wenn aufgrund des körperlichen oder gesundheitlichen Zustandes (z.B. Schwerbehinderung) der Dienstreisenden die Art des Beförderungsmittels oder die gewählte Klasse erforderlich ist. Es wird damit lediglich wiederholt, dass eine Schwerbehinderung zur Wahl der höheren Klasse berechtigt.



Die Beteiligten haben diverse Berechnungen angestellt. Die Kammer hat mit den am Tag vor der mündlichen Anhörung geltenden Kosten festgestellt, dass bei Inanspruchnahme von einer Tageskarte unter Nutzung einer BahnCard 50, der Berücksichtigung von 2,63 € für die BahnCard 50 und von 4,00 € für Busfahrten eine Fahrt mit der Regionalbahn 21,33 € in Anspruch genommen hätte, mit einem IC 29,43 €. Die Nutzung einer Jahreskarte plus Berücksichtigung von 4,00 € für den Busverkehr pro Tag würde bei Nutzung einer Jahreskarte IC/EC plus Nahverkehr bei Berücksichtigung von 15 Fahrten pro Monat 18,10 € pro Tag kosten. Die Nutzung einer Monatskarte 18,80 € pro Tag bzw. 21,80 € pro Tag, die Nutzung einer Wochenkarte 21,20 € pro Tag. Bei Karten, die sich lediglich für den Nahverkehr nutzen lassen, würden für die Jahreskarte Kosten in Höhe von 16,91 € pro Tag anfallen, bei der Monatskarte 20,61 € pro Tag, bei der Monatskarte digital 17,60 € pro Tag, bei der Wochenkarte 19,00 € pro Tag. Dabei hält es die Kammer für vertretbar, wenn der Beteiligte zu 2 angesichts der mit der Nutzung einer Jahreskarte verbundenen Bedingungen, insbesondere der erforderlichen Vorauszahlung, die Nutzung der Jahreskarte nicht als vertretbar qualifiziert. Insgesamt sind die Preisgestaltungen überaus vielfältig und es stellt sich die Frage, inwieweit überhaupt eine dementsprechende Recherche verlangt werden kann. Es kann nicht entscheidend sein, ob für die Pflicht zur Kostentragung des Arbeitgebers bei einer rückblickenden Betrachtung - möglicherweise sogar noch nach einem über mehrere Instanzen geführten Beschlussverfahren - festgestellt werden kann, dass es möglicherweise objektiv nicht gerechtfertigt war, die Kosten zu verursachen, da es eine andere Reisemöglichkeit zu geringeren Kosten gegeben hätte, oder der gesamte Aufwand angesichts des damit verfolgten Ziels unverhältnismäßig gewesen ist. Vielmehr wird die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers schon dann ausgelöst, wenn der Betriebsrat oder das betroffene Betriebsratsmitglied die Auslösung der Kosten nach seinem Erkenntnishorizont und nach Abwägung aller ihm bekannten Umstände für erforderlich und verhältnismäßig halten durfte (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.12.2012 - 5 TaBV 6/11 - Rn. 60, juris). Insoweit ist das den Beteiligten zu 1 und 2 zustehende Ermessen ausschlaggebend.



Unter Zugrundelegung vorstehenden Zahlenmaterials würden nach der kostengünstigsten Variante im Abonnement 19,00 € pro Tag bzw. 21,20 € pro Tag anfallen. Derartiges Zahlenmaterial, welches sich auf den hier konkret streitigen Zeitraum von November 2018 bis Dezember 2021 bezieht, liegt der Kammer nicht vor. Vergleicht man jedoch die im Abonnement anfallenden Kosten von 21,20 € bzw. 19,00 € mit einem für den PKW zu zahlenden Aufwand in Höhe von 23,40 € bei einer Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 €, ist die Differenz derart gering, dass die mit der Nutzung des eigenen PKWs verbundene Zeitersparnis und Vermeidung der Erschwernisse einer Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie die Berücksichtigung der speziell für das Amt der Schwerbehindertenvertretung geltenden Grundsätze dazu führen, dass die Wahl der Fahrt mit dem Privat-PKW auf jeden Fall für vertretbar, wenn nicht sogar für erforderlich angesehen werden kann.



Die Wahl der Fahrt mit dem Privat-PKW bringt eine Zeitersparnis von circa 40 - 50 Minuten pro Tag. Dies ist bereits erheblich. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob diese Zeitersparnis Dienstzeit betrifft und es dem Beteiligten zu 2 damit ermöglicht wird, seine ihm obliegenden Aufgaben intensiver bzw. in größerem Umfang wahrzunehmen, wenn er statt mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit dem privaten PKW fährt. Oder ob insoweit der Freizeitbereich des Beteiligten zu 2 betroffen ist, denn dies würde dem Benachteiligungsverbot widersprechen. Der Beteiligte zu 2 muss bereits - auch bei Nutzung des privaten PKW - eine längere Fahrzeit als er sie ohne Amtsausübung zu seiner Dienststelle in H-Stadt aufzuwenden hätte, absolvieren. Ihm eine darüberhinausgehende Freizeiteinbuße aufzubürden, würde Personen davon abhalten, sich zur Wahl aufstellen zu lassen und ein derartiges Amt bei entsprechender Fahrtstrecke zu übernehmen.



Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 2 eine Schwerbehinderung mit dem GdB von 50 aufweist. Auch für eine nicht schwerbehinderte Person ist eine Reise, die sich aus der Zurücklegung von Fußwegen, Busfahrten und Fahrten mit der Deutschen Bundesbahn zusammensetzt, beschwerlicher als eine Fahrt mit dem Privat-PKW von Haustür zu Haustür. Umso anstrengender und kraftraubender ist eine derartige Reise für eine Person mit einem Grad der Behinderung von 50 und der durch den Beteiligten zu 2 geschilderten, ihn treffenden Beeinträchtigungen. Um diese persönlichen Erschwernisse abzuwenden, sowie eine ohnehin schon aufgrund der PKW-Fahrt entstehende Zeiteinbuße, sei es im Privat- oder Amtsbereich, ist eine Entscheidung der Beteiligten zu 1 und 2 für die Fahrt mit dem Privat-PKW gerechtfertigt.



Hinzukommen die speziellen Belange der Schwerbehindertenvertretung. Das für sie bestehende Benachteiligungsverbot bedeutet, dass sie wegen ihres Amtes und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber vergleichbaren Beschäftigten ohne dieses Amt nicht schlechter behandelt werden darf. Aus dem Verbot folgt auch, den Beschäftigten vor Kosten zu bewahren, die er bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seines Amtes nicht vermeiden kann. Erhält er diese Kosten zu erheblichen Teilen nicht erstattet, so muss er als Folge seiner Amtswahrnehmung einen entsprechenden Teil seines Einkommens "zuschießen". Dies ist jedoch mit Blick auf das Benachteiligungsverbot nicht gerechtfertigt. Eine derartige finanzielle Schlechterstellung wäre vielmehr geeignet, qualifizierte Personen von der Wahrnehmung eines Amtes dieser Art abzuhalten. Damit würde die Institution der Schwerbehindertenvertretung insgesamt geschwächt. Eine qualifizierte Wahrnehmung der Belange der Schwerbehindertenvertretung ist nicht gewährleistet, wenn das Amt eines freigestellten Beschäftigten, bei dem sich der Sitz der Schwerbehindertenvertretung nicht an seinem Wohnort und dem bisherigen Beschäftigungsort befindet, mit unvermeidbaren finanziellen Opfern in der Weise verbunden ist, dass nicht nur geringe unvermeidbare zusätzliche Fahrtkosten zum Erreichen des Sitzes der Schwerbehindertenvertretung selbst getragen werden müssen. Dem ist durch die Auslegung und Anwendung insbesondere der in Bestimmungen des Reisekostenrechts enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.2018 - 5 P 5/17 - Rn. 18, juris). Entstehen mit der Amtswahrnehmung hohe, von dem Beschäftigten selbst zu tragende Kosten oder ein unangemessener Zeitaufwand, sind diese Umstände geeignet, Beschäftigte davon abzuhalten, sich für das Amt in der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung zu stellen. Dies läuft der gesetzlichen Intention, die Amtswahrnehmung in der Schwerbehindertenvertretung für alle Beschäftigten zu eröffnen, die sich zur Übernahme des Amtes bereitfinden, und damit eine effiziente Arbeit der Schwerbehindertenvertretung zu bewirken, entgegen.



Insgesamt ist danach das beteiligte Land nicht berechtigt, den Beteiligten zu 1 und 2 die große Wegstreckenentschädigung für Fahrten des Beteiligten zu 2 von seinem Wohnsitz zum Sitz der Schwerbehindertenvertretung und zurück für die Dauer seiner Amtswahrnehmung zu verweigern. Es war deshalb die beantragte Feststellung zu treffen.



bb)



Daraus folgt gleichfalls die Begründetheit des Zahlungsbegehrens. Das insoweit für die erhobenen Differenzzahlungsansprüche zu Grunde gelegte Zahlenmaterial ist unstreitig. Für den Zeitraum von November 2018 bis Oktober 2019 haben die Beteiligen zu 1 und 2 einen Differenzbetrag von 1.333,80 € vorgetragen, für den Zeitraum von November 2019 bis März 2020 einen Differenzbetrag von 585,00 €, für den Zeitraum von April 2020 bis Dezember 2020 den Differenzbetrag von 873,60 €, für den Zeitraum von Januar 2021 bis Dezember 2021 einen Differenzbetrag von 1.267,50 €. Insgesamt ergibt sich daraus die Summe von 4.059,90 €.



Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 286, 288 BGB).



III.



Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG).

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