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Urteil vom 17.06.2022 · IWW-Abrufnummer 234870

Landesarbeitsgericht Sachsen - Aktenzeichen 4 Sa 418/19

Es besteht kein Anspruch auf stufengleiche Höhergruppierung nach § 17 IV S. 1 TV-L .


Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 27.11.2019 ‒ 3 Ca 1292/19 ‒ wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.


2. Die Revision wird zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz weiterhin über die Frage, ob die Klägerin zum 01.01.2019 stufengleich von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13 höherzugruppieren war.



Die Klägerin ist aufgrund Arbeitsvertrages vom 09.06.2009 ab 01.08.2009 bei dem Beklagten als Lehrerin beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien das Tarifrecht für den öffentlichen Dienst der Länder für den Freistaat Sachsen in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung.



§ 4 des Arbeitsvertrages verweist hinsichtlich der Eingruppierung auf die Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sogenannten Sächsischen Lehrer ‒ Richtlinien.



Im Arbeitsvertrag der Klägerin wurde die Entgeltgruppe 11 TV ‒ L angegeben.



Die 1970 geborene Klägerin hat die Berufsausbildung zur Lehrerin, einschließlich Referendariat mit 48 Jahren beendet. Sie verfügt über zwei Staatsexamen für das Lehramt an Grundschulen.



Die Eingruppierung der Klägerin erfolgte bei Arbeitsaufnahme in die Entgeltgruppe 11 Stufe 1 TV ‒ L. Im Januar 2019 war die Klägerin in die Entgeltgruppe 11 Stufe 4 eingruppiert. Für Januar 2019 erhielt die Klägerin eine Bezügemitteilung über 4.202,70 € brutto. Bei Verbleib in der Entgeltgruppe 11 wäre die Klägerin zum Februar 2019 in die Stufe 5 aufgerückt. Die Klägerin erhielt für Februar 2019 eine Bezügemitteilung über 4.761,75 € brutto.



Zum 01.01.2019 wurde das Sächsische Besoldungsgesetz für die Beamten im Freistaat Sachsen geändert. Die Eingruppierung eines Grundschullehrers als Beamter wurde von der bisherigen A 12 auf A 13 angehoben. Dies entspricht der Entgeltgruppe 13 TV-L für die Tarifangestellten.



Durch Änderungsmitteilung vom 03.05.2019 (Anl. 6; Bl. 19 der Akte) nahm der Beklagte rückwirkend auf den 01.01.2019 eine Höhergruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 13 vor. Innerhalb der Entgeltgruppe 13 nahm der Beklagte eine Zuordnung zur Stufe 3 TV ‒ L vor. Zur Begründung wird auf die erfolgte Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes verwiesen. Durch Änderung des Gesetzes bezüglich der Beamtenbesoldung und versorgungsrechtlicher Vorschriften hat sich die Besoldungsgruppe A 12 in die Besoldungsgruppe A 13 geändert.



Für Mai 2019 erteilte der Beklagte eine Bezügemitteilung für die Klägerin über 4.303,15 € brutto (Anl. 4; Bl. 12 der Akte).



Die Klägerin behauptet, bei Verbleib in der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TV ‒ L hätte das Gehalt der Klägerin im Januar 2019 4.288,02 € und ab Februar 2019 in der Entgeltgruppe 11 Stufe 5, 4.863,90 € brutto betragen.



Die Klägerin ist der Ansicht, durch die Höhergruppierung unter Herabsetzung der Stufe sei ihr ein finanzieller Schaden entstanden. Sie erhalte für die gleiche Arbeit weniger Lohn als bisher. Die Klägerin sei zum 01.01.2019 so einzugruppieren gewesen, als wäre sie bereits ständig in der Entgeltgruppe 13 gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei stufengleich in die Entgeltgruppe 13 höherzugruppieren. Im Vergleich der unterschiedlichen Gehaltsentwicklungen in der Entgeltgruppe 11 und der Entgeltgruppe 13 unter Einschluss des Weihnachtsgeldes, sei der Klägerin bis Dezember 2025 ein Schaden i.H.v. 29.982,00 € erwachsen.



Die Klägerin hat beantragt,

der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin ab Januar 2019 stufengleich höher zu gruppieren von Entgeltgruppe 11, Erfahrungsstufe 4 in Entgeltgruppe 13, Erfahrungsstufe 4; Hilfsweise, der Klägerin ab Januar 2019 einen Nachteilsausgleich zu zahlen in Höhe der monatlichen Vergütungsdifferenz zwischen der bisherigen Eingruppierung (Januar 2019 Entgeltgruppe 11, Erfahrungsstufe 4; ab Februar 2019 Entgeltgruppe 11, Erfahrungsstufe 5) und der neuen Laufbahn mit Einordnung in Entgeltgruppe 13, Erfahrungsstufe 3, beginnend ab Januar 2019; Hilfsweise, festzustellen, dass die Änderungsmitteilung des Beklagten vom 03.05.2019 in Bezug auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin rechtswidrig und unwirksam ist.



Der Beklagte hat beantragt,

die Klage wird abgewiesen.



Der Beklagte tritt der Rechtsauffassung der Klägerin entgegen.



Die Klägerin arbeite nach der Höhergruppierung seit dem 01.01.2019 nicht für weniger Geld. Die Klägerin sei nach Abschnitt 1 der Entgeltordnung ‒ Land so einzugruppieren, wie es der Besoldungsgruppe für Beamte entspreche. Die Besoldungsgruppe ergebe sich aus dem Sächsischen Besoldungsgesetz. In der ab dem 01.01.2019 geltenden Fassung des Sächsischen Besoldungsgesetzes sei die Klägerin, soweit sie verbeamtet wäre, nach der A 13 zu besolden.



Die Höhergruppierung sei gemäß § 17 Abs. 4 TV ‒ L vorzunehmen. Danach habe innerhalb der Entgeltgruppe 13 eine Zuordnung zur Stufe 3 zu erfolgen. Dadurch erzielte die Klägerin einen Höhergruppierungsgewinn. Weniger als zuvor verdiene die Klägerin nicht.



Der Klägerin stehe kein Anspruch auf eine Höhergruppierung zu einem hypothetischen, alternativen Zeitpunkt zu. Eingruppierungsrecht bedeute Normenvollzug. Die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Stufenaufstieg lägen nicht vor.



Das Arbeitsgericht Dresden hat die Klage mit Urteil vom 27.11.2019 abgewiesen. Das Arbeitsgericht ist der Ansicht, die vorgenommene Eingruppierung und Stufenzuordnung seien rechtmäßig. Ein Anspruch auf Einreihung in die Entgeltgruppe 13 Stufe 5 bestehe nicht. Nach § 24 Abs. 1 Sächsisches Beamtengesetz würde die Klägerin als Beamte in die A 13 eingeordnet. Dies entspricht der Entgeltgruppe 13. Nach § 17 Abs. 4 TV ‒ L werde bei Höhergruppierung der Beschäftigten diejenige Stufe zugeordnet, welche mindestens seinem bisherigen Tabellenentgelt entspreche. Voraussetzungen für einen vorzeitigen Stufenaufstieg lägen nicht vor. Der hilfsweise erhobene Feststellungsantrag hinsichtlich der Änderungsmitteilung vom 03.05.2019 sei unzulässig.



Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 27.11.2019 ‒ 3 Ca 1292/19 ‒ wurde dem Klägervertreter am 09.12.2019 zugestellt. Mit Schreiben vom 18.12.2019, Eingang beim Sächsischen Landesarbeitsgericht am 19.12.2019 hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden eingelegt. Nach Fristverlängerung zur Berufungsbegründung auf den 09.03.2020 hat die Klägerin am 06.03.2020 die Berufung begründet.



Die Klägerin greift das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden insgesamt an. Es liege keine Höhergruppierung einer Tätigkeit vor. Eine Höhergruppierung gehe in der Regel mit der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit einher. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Gesetzgeber des Sächsischen Besoldungsgesetzes habe entschieden, dass die Tätigkeit der Lehrer in der Beamtenvergütung mit der A 13 vergütet wird. Dies entspricht der Entgeltgruppe 13 TV ‒ L. Damit werde eine unveränderte Tätigkeit höher bewertet. Es liege eine Höherbewertung und keine Höhergruppierung vor. Der § 17 Abs. 4 TV ‒ L sei daher nicht ohne weiteres anwendbar. Bei einer Höherbewertung derselben Tätigkeit handele es sich nicht um einen Fall der Höhergruppierung.



Die Systematik des Tarifvertrages beruhe darauf, dass nur Berufserfahrung in der jeweiligen Entgeltgruppe gesammelt werden könne. Dies führe dazu, dass in jeder Entgeltgruppe die Berufserfahrung neu gesammelt werden müsse. Die Stufenlaufzeit beginne erneut. Vorliegend sei die Berufserfahrung jedoch in einer unveränderten Tätigkeit gesammelt worden. Die einzige Änderung bestehe in der Bewertung der Tätigkeit. In diesem Fall müsse die Stufenlaufzeit erhalten bleiben.



Es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.



Die Besonderheit des Falls liege darin, dass die bisherigen Erfahrungen der Klägerin in ihrer künftigen Tätigkeit unzweifelhaft von Nutzen seien. Es handele sich um Erfahrungen in einer Tätigkeit, die unverändert fortgeführt werde.



Eine weitere Besonderheit bestehe darin, dass die höhere Eingruppierung nicht auf einer tarifvertraglichen, sondern auf einer gesetzlichen Regelung (für die Beamten) beruhe. Die berufliche Erfahrung der Klägerin sei auch künftig bei unveränderter Tätigkeit von Nutzen. Es widerspräche dem System des Tarifvertrages, wollte man die Berufserfahrung der Klägerin im vorliegenden Fall nicht anerkennen.



Mithin liege in der fehlenden Berücksichtigung der in der gleichen Tätigkeit gesammelten Erfahrungen auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.



Ein Verstoß des Gleichbehandlungsgrundsatzes ergebe sich aus einem Vergleich mit der Entwicklung des Gehaltes der Beamten. Für die von der Gesetzesänderung betroffenen Beamten erfolge keine Rückstufung. Die Stufe der Beamten sei abhängig von der allgemeinen Beschäftigungszeit. Verbeamtete Lehrer mit derselben Beschäftigungsdauer, wie die Klägerin, behielten daher ihre bisherige Einstufung bei.



Einen Anspruch ergebe sich zudem aus § 16 Abs. 5 TV ‒ L. Hintergrund der Gesetzesänderung sei die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Beklagten im Verhältnis zu anderen Bundesländern. In der Gesetzesbegründung gehe es um die Sicherung der Bildungsqualität durch Sicherung des Personalbedarfs. § 16 Abs. 5 TV-L sei auch „zur Bindung von qualifizierten Fachkräften“ bestimmt.



Bei § 16 Abs. 5 TV ‒ L handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Nur durch Gewährung einer Zulage, hilfsweise vorzeitigen Stufenaufstieg, könne die ungerechtfertigte Benachteiligung der Klägerin ausgeglichen werden. Das Ermessen des Beklagten bei der Normanwendung könne nur dergestalt ausgeübt werden, dass der Klägerin die beantragte höhere Einstufung gewährt werde.



Der Hilfsantrag auf Nachteilsausgleich sei begründet. Ein Arbeitnehmer rechne mit einer bestimmten Höhe seiner Vergütung. Es sei der Klägerin nicht zumutbar, eine Vergütungsdifferenz von monatlich 441,51 € brutto ab Februar 2019 hinzunehmen. Diese Berechnung beziehe Nachteile bei der späteren Rentenberechnung nicht ein. Ebenso wenig sei die Verzinsung einbezogen. Durch Umstellung des weiteren Hilfsantrages seien die Zulässigkeitsbedenken des Arbeitsgerichts beseitigt. Es sei nunmehr festzustellen, dass die Klägerin weiterhin in der Entgeltgruppe 11 eingruppiert ist.



Nach Ansicht der Klägerin bestehe eine Regelungslücke im Tarifvertrag. Den Tarifvertragsparteien sei es um die Verbesserung der Einkommenssituation bei den Lehrern gegangen. Hintergrund sei der Lehrermangel auf der einen Seite und die Verbeamtung von jüngeren Lehrern auf der anderen Seite gewesen. Es sollte ein finanzieller Ausgleich für die „älteren“ Lehrer geschaffen werden, um diese zu binden und die durch die Verbeamtung entstehende Einkommensdifferenz auszugleichen. Da die Tarifvertragsparteien erkennbar keine Änderung der Übergangsregelungen vorgenommen haben, sei darauf zu schließen, dass sie die Möglichkeit der dauerhaften Benachteiligung von Mitarbeitern nicht bewusst berücksichtigt haben. Mithin sei von einer Regelungslücke auszugehen, die im Sinne der Klägerin zu schließen sei.



Selbst wenn die Tarifvertragsparteien die Benachteiligung bewusst in Kauf genommen hätten, dürften die Tarifvertragsparteien in bereits gewährte Rechte der Arbeitnehmer nur in zumutbaren Grenzen eingreifen. Es widerspräche Sinn und Zweck einer Höhergruppierung, wenn der betroffene Arbeitnehmer künftig weniger Geld erhalte.



Die Klägerin beantragt zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 27.11.2019, AZ 3 Ca 1292/19, wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Klägerin im Januar 2019 in Entgeltgruppe 13, Erfahrungsstufe 4 Anlage zum TV Entgeltordnung ‒ Land, sowie seit Februar 2019 in Entgeltgruppe 13, Erfahrungsstufe 5 Anlage zum Tarifvertrag Entgeltordnung - Land eingruppiert ist; Hilfsweise, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.445,73 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszins aus 307,14 € seit 01.03.2019, aus weiteren jeweils 441,51 € seit 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.,01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2019 und 01.01.2020, aus weiteren 1.630,67 € seit 01.12.2019, aus weiteren jeweils 455,18 € seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.,01.08.,01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2020 und 01.01.2021 sowie aus weiteren 1.630,66 € seit dem 01.12.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Zeitraum der unveränderten Tätigkeit als Lehrkraft an Grundschulen einen Nachteilsausgleich in Höhe der monatlichen Bruttovergütungsdifferenz zu zahlen, die sich zwischen dem jeweils gezahlten Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt des TV ‒L, welches die Klägerin bei Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11, Stufe 5 TV ‒ L im Zeitraum von 01/2021 bis 01/2024, und Entgeltgruppe 11, Stufe 6 TV ‒ L ab 02/2024, im selben Monat erhalten hätte, einschließlich Jahressonderzahlung ergibt. Äußerst hilfsweise (unverändert) festzustellen, dass die Klägerin im Januar 2019 in Entgeltgruppe 11, Erfahrungsstufe 4 TV-L und ab Februar 2019 in Entgeltgruppe 11, Erfahrungsstufe 5 TV ‒ L eingruppiert ist.



Der Beklagte beantragt,

die Berufung wird zurückgewiesen.



Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.



Die Klägerin sei aufgrund der Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes zum 01.01.2019 in die Entgeltgruppe 13 ‒ TV-L höhergruppiert worden. Da für die Klägerin bezüglich der Eingruppierung auf die Besoldung entsprechender beamteter Lehrkräfte verwiesen wird, habe sich dadurch die Eingruppierung der Klägerin geändert. Es liege eine Änderung der Entgeltgruppe, eine Umgruppierung vor. Bei der Umgruppierung ergebe sich die Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe. Damit handele es sich um eine Höhergruppierung. Hierauf sei § 17 Abs. 4 TV ‒ L anwendbar.



§ 16 Abs. 2 TV ‒ L sei nicht anwendbar. Die Regelung finde nur bei einer Stufenzuordnung im Zusammenhang mit einer Einstellung Anwendung. Bei einer Höhergruppierung im laufenden Arbeitsverhältnis sei die Vorschrift nicht anwendbar. Die Tarifvertragsparteien haben bewusst unterschiedliche Regelungen gewählt. Nur bei der Einstellung sei einzelfallbezogen auf das tatsächliche Vorhandensein nützlicher Berufserfahrung abzustellen. Bei der Höhergruppierung werde diese Berufserfahrung hingegen nicht berücksichtigt.



Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt.



Dieser sei nur bei gestaltendem Verhalten des Arbeitgebers anwendbar, nicht jedoch bei reinem Normvollzug. Bei der Stufenzuordnung handele es sich um die bloße Anwendung von Tarifnormen. Für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei kein Raum. Eingruppierung und Einstufung des Arbeitnehmers seien Akte der Rechtsanwendung, nicht jedoch gestaltendes Verhalten des Beklagten.



Eine Ungleichbehandlung bestehe nicht. Die Klägerin werde mit allen anderen Lehrern gleichbehandelt. Würde man ihr nunmehr eine andere Behandlung zukommen lassen, läge eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der anderen Lehrkräfte vor.



Ein Anspruch folge nicht aus § 16 Abs. 5 TV ‒ L.



Die Klägerin habe die Anspruchsvoraussetzungen dieser Norm nicht dargelegt. Zudem liege kein gebundenes Ermessen des Beklagten vor. Auf Antrag der Klägerin sei gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden. Ein unmittelbarer Rechtsanspruch bestünde nicht.



Anspruch auf einen Nachteilsausgleich bestehe nicht.



Die Klägerin habe keinen Nachteil erlitten. Sie habe lediglich von den Entgeltsteigerungen durch Höherstufung in der Entgeltgruppe 11 nicht profitiert. Der Umstand, dass man in Zukunft kein höheres Entgelt erzielt, stelle jedoch keinen ersatzfähigen Nachteil dar. Ob und wann eine Höherstufung dazu führt, dass der Beschäftigte mehr Entgelt erhalten würde, als er aufgrund der Höhergruppierung in einer anderen Stufe erhält, sei daher irrelevant.



Der Hilfsantrag, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe 11 Stufe 5 eingruppiert wäre, sei unzulässig. Es handele sich um eine unzulässige Klageänderung. Eine Einwilligung werde nicht erteilt. Eine Sachdienlichkeit der Klageänderung liege nicht vor.



Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der zweiten Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Eingruppierung und Stufenzuordnung durch den Beklagten ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf stufengleiche Höhergruppierung.



I.



1. Die gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthafte und im Übrigen zulässige, insbesondere form ‒ und fristgerecht eingelegte sowie ausgeführte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 27.11.2019 ‒ 3 Ca 1292/19 ‒ ist zurückzuweisen, denn sie ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Dresden hat die Klage zu Recht abgewiesen.



2. Das für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die Beklagte stellt die Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 5 TV-L in Abrede. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Stufenzuordnung beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 423/15 - Rn. 11).



II.



Die Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.



1. Es besteht kein Anspruch auf stufengleiche Höhergruppierung. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 17 Abs. 4 S. 1 TV ‒ L. Danach ist die Klägerin vielmehr zutreffend in die Entgeltgruppe 13, Stufe 3 TV ‒ L eingruppiert.



Der TV-L regelt die Stufenzuordnung auszugsweise wie folgt:



㤠16 Stufen der Entgelttabelle



(1) …



(2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis.



(3)…



(4) Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.



Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:



(1) Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.



(5) Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden.



§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen



(1)…



(2) Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden.



(3)…



(4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.



(5) Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. 5Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 4 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, gegebenenfalls einschließlich des Garantiebetrags.“



2. Die Änderungsmitteilung des Beklagten vom 03.05.2019 stellt eine Höhergruppierung dar. Die Klägerin wurde danach zum 01.01.2019 höhergruppiert.



Ursprünglich war die Klägerin in die Entgeltgruppe 11 TV ‒ L eingruppiert. Sie war innerhalb der Entgeltgruppe 11 der Stufe 4 zugeordnet. Durch Änderungsmitteilung vom 03.05.2019 erfolgte die Mitteilung, dass die Klägerin ab 01.01.2019 in die Entgeltgruppe 13 eingereiht ist. Die Entgeltgruppe 13 ist gegenüber der Entgeltgruppe 11 eine höhere Entgeltgruppe. Mit Schreiben vom 03.05.2019 hat der Beklagte die Klägerin der Entgeltgruppe 13 zugeordnet. Diese Umgruppierung stellt eine Höhergruppierung dar. Hinsichtlich der Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe gilt § 17 Abs. 4 TV ‒ L.



Übereinstimmend gehen beide Parteien davon aus, dass es sich vorliegend nicht um den klassischen Fall einer Höhergruppierung durch Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit handelt. Die Tätigkeit der Klägerin als Grundschullehrerin bleibt unverändert. Die Änderung basiert auf der Grundlage der Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes. Die Klägerin spricht in diesem Zusammenhang von einer Höherbewertung und nicht von einer Höhergruppierung. Unabhängig von dieser terminologischen Unterscheidung ist die Klägerin durch Änderungsmitteilung vom 03.05.2019 von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13 höhergruppiert worden. Sie ist nicht mehr ihrer niedrigeren, bisherigen Entgeltgruppe 11 zugeordnet. Sie ist künftig der höheren Entgeltgruppe 13 zugeordnet. Dies stellt eine Höhergruppierung im tariflichen Sinne dar.



Verändert sich die Eingruppierung, wird der Beschäftigte also in eine höhere Entgeltgruppe (Höhergruppierung) oder in eine niedrigere Entgeltgruppe (Herabgruppierung) eingruppiert, ist die Stufe in der neuen Entgeltgruppe neu zuzuordnen. Bei einer Höhergruppierung erfolgt die Stufenzuordnung betragsmäßig, gegebenenfalls mit einem Garantiebetrag. Die Herabgruppierung erfolgt stufengleich (Breier/Dassau/ Kiefer/Thivessen in TV ‒ L Kommentar 2022, § 17 TV-L Rn. 37).



Diese Systematik war nicht nur im TV ‒ L, sondern auch im TVöD bis zur Tarifrunde 2019 verankert. Für den Bereich des TV ‒ L verblieb es nach der Tarifrunde 2019 bei der obigen Regelung. Für den Bereich des TVöD wurde das Prinzip der stufengleichen Höhergruppierung in dem dortigen § 17 Abs. 4 eingeführt. Für die Entscheidung des vorliegenden Falls sind daher Entscheidungen zum § 17 Abs. 4 TVöD a.F. heranziehbar.



Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tarifvertragsparteien die vorliegende Fallkonstellation nicht bedacht haben. Auch bei inhaltlich unveränderter Tätigkeit, also nur bei einer reinen Höherbewertung oder, wie vorliegend, einer höheren Bewertung durch einen Gesetzesänderung findet § 17 Abs. 4 TV ‒ L Anwendung. Dies bringt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Übergangsrecht (TVÜ ‒ Länder) zum Ausdruck.



Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung. Die in der unteren Entgeltgruppe erworbene, in der Stufenzuordnung dokumentierte Berufserfahrung wird nicht berücksichtigt. Die Stufen sind auf die jeweilige Entgeltgruppe bezogen. Nur die in dieser gewonnene Berufserfahrung wird durch den Aufstieg in den Stufen einer Entgeltgruppe honoriert. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien des TV-L hat der höhergruppierte Beschäftigte keine Berufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, noch zugutekommen könnte (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 21 mwN; zu § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 15 ff., BAGE 148, 312). Diese Überlegung kann im Rahmen der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L nicht tragen, da § 29a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder von der unveränderten Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit ausgeht. Dennoch haben die Tarifvertragsparteien in § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder ohne Einschränkung auf § 17 Abs. 4 TV-L Bezug genommen und damit auch auf § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um die analoge Anwendung einer Tarifnorm, sondern um eine tarifliche Regelung mittels Verweisung. Die Tarifvertragsparteien haben damit entschieden, dass auch bei der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder i.V.m. § 12 TV-L die vorher in der bisherigen Entgeltgruppe zurückgelegten Zeiten („Restlaufzeiten“) nicht auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet werden (BAG 21.12.2017 ‒ 6 AZR 790 / 16 ‒ Rn. 17).



Diese Rechtsgrundsätze sind auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar. Bei inhaltlich unveränderter Tätigkeit erfolgt eine Höherbewertung durch die Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes. Gleichwohl verbleibt es bei der Anwendung des §§ 17 Abs. 4 TV ‒ L. Die Tarifvertragsparteien gehen von der typisierenden Betrachtung aus, dass die in der niedrigeren Entgeltgruppe gewonnene Berufserfahrung in der höheren Entgeltgruppe nicht verwertbar ist. Dies mag im Einzelfall als Ungerechtigkeit angesehen werden. Die Gerichte haben die typisierende Betrachtung der Tarifvertragsparteien dieser Fallgestaltung zu respektieren.



Die Klägerin ist gemäß § 17 Abs. 4 S. 1 TV ‒ L zutreffend in die Entgeltgruppe 13 Stufe 3 zugeordnet.



3. Es liegt kein Verstoß den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor.



Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - BAGE 129,93; BAG 27.01.2011 ‒ 6 AZR 578/09 - Rn. 37).



Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (Senat 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 14, PersR 2010, 482). Danach fehlt es hier bereits an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Personengruppen. Nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien soll der Gewinn an Berufserfahrung zu einer nach Qualität und Quantität verbesserten Arbeitsleistung führen und diese bessere Arbeitsleistung durch den Aufstieg in den Stufen honoriert werden. Das bedingt zwingend, dass die hier allein streitbefangenen „angebrochenen“ Stufenlaufzeiten in der höheren Entgeltgruppe nicht weiter zu berücksichtigen sind, sondern die Berufserfahrung in der Stufe, der der Arbeitnehmer nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, „auf Null gesetzt“ wird. Der höhergruppierte Arbeitnehmer hat keine Berufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, zugutekommen könnte. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien sind darum die Arbeitnehmer, die einen ununterbrochenen Erfahrungsgewinn in der niedrigeren Entgeltgruppe zu verzeichnen haben, und die Arbeitnehmer, deren Erfahrungsgewinn durch die Höhergruppierung unterbrochen worden ist, hinsichtlich der im Zeitpunkt der Höhergruppierung „angebrochenen“ Stufenlaufzeiten von vornherein nicht zu vergleichen (BAG, 6 AZR 578/09, Rn. 42).



Eine Höhergruppierung kann für Beschäftigte in einzelnen Fällen vorübergehend zu einer geringeren Entgeltsteigerung führen als wenn sie in ihrer Entgeltgruppe verblieben wären und dort die nächsthöhere Stufe erreicht hätten. Dieses Phänomen ist dem wenig systematischen Aufbau der Entgelttabelle des TV ‒ L geschuldet. In diesen Fällen erleidet der Beschäftigte aber keine tatsächlichen finanziellen Verluste; vielmehr fällt lediglich seine Entgeltsteigerung vorübergehend niedriger aus. Es handelt sich daher um einen relativen Nachteil für die davon betroffenen Beschäftigten (Breier/Dassau u.a., aaO. Rn. 57).



Aufgrund der Novellierung der Garantiebetragsregelung im Änderungstarifvertrag Nr. 11 kann dieses Phänomen auch über den nächstfolgenden Stufenaufstieg in der „Zielentgeltgruppe“ andauern.



Es handelt sich daher um einen relativen Nachteil für die davon betroffenen Beschäftigten. Beschäftigte, die nach ihrer Höhergruppierung die Endstufe ihrer Entgeltgruppe erreichen, realisieren einen Zugewinn im Vergleich zur Endstufe der Ausgangsentgeltgruppe (Breier/Dassau u.a., aaO. Rn. 57.1 - 2).



Sollte im Einzelfall der Entgeltgewinn durch Höhergruppierung vorübergehend geringer ausfallen als durch die nächste Stufensteigerung in der Ausgangsentgeltgruppe, so wendet sich dieser relative Nachteil der Höhergruppierung durch die höheren Entgelte in der höheren Entgeltgruppe mittel- und langfristig, und zwar dauerhaft. Bei lebensälteren Beschäftigten, die in der höheren Entgeltgruppe keine Stufensteigerung mehr erreichen können, kann diese Wendung jedoch nicht mehr erfolgen (Breier/Dassau u.a., aaO., Rn. 59).



Nach den obigen Grundsätzen ist die vorübergehende Absenkung des Einkommensniveaus der Klägerin der Tarifanwendung geschuldet. § 17 Abs. 4 S. 1 TV ‒ L zieht diese Rechtsfolge nach sich. Der von der Klägerin beklagte Einkommensverlust ist somit eine reine Folge der Tarifanwendung. Sie beinhaltet keine gleichheitswidrige Differenzierung.



Nach dem Bundesarbeitsgericht fehlt es in diesen Fällen bereits an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Personengruppen. Nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien sollte der Gewinn an Berufserfahrung zu einer nach Qualität und Quantität verbesserten Arbeitsleistung führen und diese bessere Arbeitsleistung durch den Aufstieg in den Stufen honoriert werden. Das bedinge zwingend, dass die hier allein streitbefangenen „angebrochenen“ Stufenlaufzeiten in der höheren Entgeltgruppe nicht weiter zu berücksichtigen seien, sondern die Berufserfahrung in der Stufe, in der der Arbeitnehmer nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, „auf null gesetzt“ werde. Der höhergruppierte Beschäftigten habe keine Berufserfahrung, die ihm in der Entgeltgruppe, der er nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden sei, zugutekommen könne. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien seien darum die Arbeitnehmer, die einen ununterbrochenen Erfahrungsgewinn in der niedrigeren Entgeltgruppe zu verzeichnen hätten, und die Arbeitnehmer, deren Erfahrungsgewinn durch die Höhergruppierung unterbrochen worden sei, hinsichtlich der im Zeitpunkt der Höhergruppierung „angebrochenen“ Stufenlaufzeiten von vornherein nicht zu vergleichen. Schließlich seien die in einigen Entgeltgruppen und -stufen durch den zeitversetzten Stufenaufstieg eintretenden vorübergehenden Entgeltnachteile auch gerechtfertigt. Diese Entgeltnachteile folgen nicht unmittelbarer aus der Nichtberücksichtigung der „angebrochenen“ Stufenlaufzeiten, sondern aus dem von den Tarifvertragsparteien den einzelnen Stufen der unterschiedlichen Entgeltgruppe zugeordneten Beträgen. Den Tarifvertragsparteien steht das Recht zu, allein auf den Erwerb von Berufserfahrung innerhalb derselben Entgeltgruppe abzustellen und darum die Stufenlaufzeit aus niedrigeren Entgeltgruppen nicht zu berücksichtigen. Nach der Konzeption des Grundgesetzes sei die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen. Das schließe auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen. Einen allgemeinen Grundsatz, nach dem Forderungen stets und sofort einen Vergütungsvorteil mit sich bringen, gebe es im Übrigen nicht (Breier/Dassau u.a., aaO., Rnr. 61).



Im Falle der Höhergruppierung nimmt § 17 Abs. 4 S. 1 TV ‒ L hinsichtlich der Stufe eine betragsmäßige Zuordnung vor. Der Beschäftigte nimmt die erreichte Stufe aus der niedrigeren Entgeltgruppe nicht in die höhere Entgeltgruppe mit. Er wird in der höheren Entgeltgruppe hinsichtlich seiner Stufe praktisch „auf Null“ gesetzt. Zur Vermeidung von finanziellen Einbußen ist festgelegt, dass der Beschäftigte mindestens derjenigen Stufe zugeordnet wird, die seinem bisherigen Tabellenentgelt entspricht.



Der Beklagte hat die Klägerin nach diesen Grundsätzen zutreffend der Stufe 3 in der Entgeltgruppe 13 TV-L zugeordnet. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 GG ist nicht erfolgt.



Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG leitet sich nicht aus der Unterscheidung zwischen internen Bewerbern gegenüber externen Bewerber ab. Eine gleichheitswidrige Differenzierung zwischen diesen beiden Personengruppen liegt nicht vor.



Die Stufenzuordnung bei Höhegruppierungen gemäß § 17 Abs. 4 TVöD a.F. führt nicht zu einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss interner Bewerber gegenüber externen Bewerbern, weil insofern keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Grundsätzlich ist es dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln.



An diesem Maßstab gemessen, scheidet die vom Kläger angenommene Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch § 16 TVöD (Bund) und § 17 TVöD, die aus seiner Sicht bei der Stufenzuordnung zu einer Begünstigung neu eingestellter externer Bewerber gegenüber intern beförderten, also höhergruppierten, Beschäftigten führen, bereits deshalb aus, weil insofern keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien folgt die Stufenzuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer grundsätzlich anderen Regeln und beruht auf anderen Voraussetzungen und Grundannahmen als die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen (BAG 20.09.2012 ‒ 6 AZR 211/11 - Rn. 17).



Nach dem Regelungskonzept der Tarifvertragsparteien findet damit die bereits erworbene Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung nur Berücksichtigung, wenn sie dem Beschäftigten bei seiner aktuellen Tätigkeit von Nutzen ist. Bei Höhergruppierungen haben die Tarifvertragsparteien typisierend angenommen, dass dies nicht der Fall ist (BAG, aaO., Rn 20).



Nach diesen Rechtsgrundsätzen, denen sich die Kammer anschließt, liegt keine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung vor. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG ist nicht gegeben.



4. Der TV ‒ L hat keine Regelungslücke. Die Schließung einer solchen tarifvertraglichen Lücke kommt nicht durch die Anwendung von Analogien in Betracht.



Eine Analogie kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die normative Regelung planwidrig lückenhaft erscheint und zur Ausfüllung der Lücke die Übertragung der Rechtsfolge eines normativen Tatbestands auf einen vergleichbaren, aber in der Norm nicht geregelten Tatbestand erforderlich ist (Bundesarbeitsgericht 22. 06.2016 ‒ 10 AZR 806 / 14 ‒ Rn. 23; BAG vom 15.12.2016 ‒ 6 AZR 603 / 15 ‒ Rn. 25).



Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.



Die Tarifvertragsparteien haben mit § 17 Abs. 4 TV ‒ L Regelungen zur Einreihung in die Stufen bei Höher‒ oder Rückgruppierungen getroffen. Die Stufenzuordnung wurde dabei für die beiden Fallkonstellationen unterschiedlich geregelt. Bei der Herabgruppierung wird die bisherige Stufe mitgenommen. Bei der Höhergruppierung erfolgte keine Mitnahme der bisherigen Stufe. Es wird betragsmäßig übergeleitet.



Durch die Unterscheidung der beiden unterschiedlichen Eingruppierungsvorgänge bei der Stufenzuordnung wird hinreichend deutlich, dass die Tarifvertragsparteien die unterschiedlichen wirtschaftlichen Konsequenzen hierbei vor Augen hatten. Bei einer Herabgruppierung soll den Beschäftigten die Beibehaltung seiner bisherigen Stufe vor den wirtschaftlichen Konsequenzen zumindest teilweise schützen.



Bei einer Höhergruppierung liegt diese Schutzwürdigkeit nicht vor. Der Beschäftigte wird in eine Entgeltgruppe mit höherem Tarif-Endgehalt eingruppiert. Die Tarifvertragsparteien haben hier den Weg der betragsmäßigen Überleitung hinsichtlich der Stufenzuordnung gewählt. Es wurde nach den unterschiedlichen wirtschaftlichen Auswirkungen im §17 Abs. 4 TV ‒ L deutlich differenziert. Es deutet nichts darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien planwidrig die vorliegende Fallkonstellation nicht bedacht haben. Vielmehr haben Sie für den Fall der Höhergruppierung die betragsmäßige Überleitung typisierend vorgesehen.



5. Ansprüche aus § 16 Abs. 2 TV ‒ L scheiden aus.



§ 16 Abs. 2 TV_L ist bereits von seinem Anwendungsbereich her nicht eröffnet. Die Vorschrift regelt die Stufenzuordnung bei Einstellungen. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Einstellung. Die Klägerin wurde vielmehr als langjährig beschäftigte Arbeitnehmerinnen höhergruppiert. Damit ist der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 TV ‒L nicht eröffnet.



Dem vorstehenden Ergebnis steht auch nicht der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG entgegen. Er gebietet es nicht, eine zuvor erworbene Berufserfahrung im Rahmen der Stufenzuordnung bei der Höhergruppierung entsprechend § 16 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 3a TVöD/Bund zu berücksichtigen oder aber die zwischenzeitliche Herabgruppierung entsprechend den § 17 Abs. 3 TVöD a.F. unterfallenden Sachverhalten als unschädliche Unterbrechung außer Acht zu lassen.



Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 29, BAGE 151, 235; 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 26 mwN, BAGE 149, 297).



Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (st. Rspr. des BVerfG, vgl. nur BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN). Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 611/14 - Rn. 30; 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 28). Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie bei der Ausgestaltung tariflicher Regelungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen und dem Zweck der Leistung ab. Dabei steht den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 31 mwN, BAGE 151, 235; 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 32 mwN). Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts wie auch der weiteren, den tarifgebundenen Arbeitnehmern zufließenden Leistungen grundsätzlich Sache der Tarifvertragsparteien, weil dies nach Überzeugung des Gesetzgebers zu sachgerechteren Ergebnissen führt, als eine staatlich beeinflusste Entgelt- und Leistungsfindung. Das schließt auch die Befugnis zur Vereinbarung von Regelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gar gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffenen, differenzierenden Regelungen ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 32 mwN, aaO). Zudem müssen ihre Verallgemeinerungen im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen. Die bei einer solchen Typisierung entstehenden unvermeidlichen Ungerechtigkeiten und Härten in einzelnen, besonders gelagerten Fällen, in denen die Interessenlage von derjenigen abweicht, die die Tarifvertragsparteien als typisch angenommen haben, sind grundsätzlich hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwerwiegend sind und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 28, BAGE 149, 297).



Danach ist es nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien bei der Stufenzuordnung nicht einzelfallbezogen auf das tatsächliche Vorhandensein von für die auszuübende Tätigkeit nützlicher Berufserfahrung abstellen, sondern typisierend und generalisierend danach differenzieren, ob es sich um Einstellungen (§ 16 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a TVöD/Bund) oder Höher- und Herabgruppierungen im laufenden Arbeitsverhältnis (§ 17 Abs. 4 TVöD a.F.) handelt. Die Tarifvertragsparteien haben bei dieser Ausgestaltung der Stufenzuordnung den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten (BAG 14.09.2016 ‒ 4 AZR 456/ 14 - Rn. 50).



Die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen auf der einen und Neu- oder Wiedereinstellungen auf der anderen Seite erfolgt nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien grundsätzlich unterschiedlichen Regeln (vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 17).



Danach findet die bereits erworbene Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD/Bund nur Berücksichtigung, wenn sie dem Beschäftigten bei seiner neuen Tätigkeit von Nutzen ist. Bei Höhergruppierungen haben die Tarifvertragsparteien hingegen typisierend angenommen, dass dies nicht der Fall ist. Nur bei Einstellungen kommt die Berücksichtigung von Berufserfahrung überhaupt in Betracht. Dieses Konzept ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Sie durften einen Anreiz zur Rückkehr solcher Beschäftigten in den öffentlichen Dienst schaffen, die bereits einschlägige Berufserfahrung bei demselben öffentlichen Arbeitgeber erworben hatten (vgl. zu § 16 Abs. 2 TVöD/VKA BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 30, BAGE 148, 312; zu § 16 Abs. 2 TV-L 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 21 ff. mwN, BAG 14.09.2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 54).



Damit lässt sich aus der Anwendung von § 16 Abs. 2 TV ‒ L keine abweichende Beurteilung für die erfolgte Höhergruppierung ableiten.



6. Der Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Zulagengewährung nach § 16 Abs. 5 TV ‒ L.



Bei § 16 Abs. 5 TV-L handelt es sich um eine Zulagenregelung, die die tarifliche Stufenzuordnung unberührt lässt und von dieser unabhängig ist § 16 Abs. 5 TV ‒ L räumt dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht ein. Der Arbeitgeber kann entscheiden, ob und in welcher Höhe er eine Zulage und damit insgesamt ein außerhalb des Stufenschemas des TV ‒ L stehendes Entgelt gewähren will oder nicht. Erst diese konstitutiv-gestaltende Entscheidung des Arbeitgebers führt zu einem Anspruch für den Beschäftigten; für sich allein gewährt § 16 Abs. 5 TV ‒ L keinen Rechtsanspruch auf eine Zulage (BAG vom 15.07.2021 ‒ 6 AZR 561/20 ‒ ZTR 2022,28 ff zum insoweit wortgleichen TV ‒ H). Dem Arbeitgeber obliegt es auch zu entscheiden, ob und wie er die Zulage befristet, ob und wie die Zulage im Falle eines Stufenaufstiegs des Arbeitnehmers abgeschmolzen wird (oder nicht) und was bei einer Höher-oder Herabgruppierung mit der Zulage geschieht (Breier/Dassau u.a., aaO., § 16, Rn. 94).



Damit setzt das Bundesarbeitsgericht im Vergleich zu seiner Entscheidung vom 31.07 2014 ‒ 6 AZR 822 / 12 ‒ ZTR 2015,16 [BAG 31.07.2014 - 6 AZR 822/12], wohl einen neuen Akzent, denn in dieser Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht noch eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB betont (Breier/Dassau u.a., aaO., Rn. 95).



Unter den in § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-H genannten Tatbestandsvoraussetzungen kann der Arbeitgeber damit entscheiden, ob und in welcher Höhe er eine Zulage und damit insgesamt ein außerhalb der Stufenschemata der §§ 16, 17 TV-H stehendes Entgelt (zum vergleichbaren § 20 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 30/18 - Rn. 18; zum TV-L Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Teil B 1 § 16 Stand Januar 2021 Rn. 95.7) gewährt oder nicht. Erst diese konstitutiv-gestaltende Entscheidung des Arbeitgebers, die vorliegend in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags verschriftlicht worden ist, führt zu einem Anspruch für den Beschäftigten. Daher gewährt § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-H für sich allein dem Beschäftigten keinen Rechtsanspruch auf die Zulage (BAG.15.07.2021 ‒ 6 AZR 561/20 ‒ Rn.20).



Nach den oben genannten Rechtsgrundsätzen besteht kein Rechtsanspruch der Klägerin aus § 16 Abs. 5 TV ‒ L. Es ist dem Beklagten grundsätzlich freigestellt ob, und in welcher Art und Weise er Zulagen nach dieser Tarifbestimmung gewährt. Es besteht kein gebundenes Ermessen. Vielmehr kann die Dienststelle ihr Ermessen frei ausüben. Dies hat der Beklagte getan, indem er mitteilt, dass die Gewährung einer Zulage an die Klägerin überhaupt erst zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Lehrern führen würde.



Ansprüche aus § 16 Abs. 5 TV-L scheiden daher aus.



7. Ein Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs besteht nicht.



Unabhängig von der Frage nach einer Anspruchsgrundlage, scheidet ein derartiger Anspruch nach den obigen Ausführungen bereits inhaltlich aus. Die betragsmäßige Zuordnung der Stufe gemäß § 17 Abs. 4 S. 1 TV ‒ L in der Entgeltgruppe 13 erfolgte rechtmäßig. Ein wirtschaftlicher Nachteil ist der Klägerin somit von vornherein nicht entstanden. Damit kommt auch gedanklich kein Nachteilsausgleich in Betracht.



8. Die tarifliche Regelung ist nicht wegen Altersdiskriminierung unwirksam.



Soweit die Klägerin rügt, dass ein Zugang zur Verbeamtung nur bis zum 42. Lebensjahr möglich ist, ist dies mit der Besonderheit beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche zu begründen. Der Beamte hat Ansprüche auf Heilfürsorge und Pensionsgewährung gegenüber seinem Dienstherrn. Dies unterscheidet die Gruppe der Beamten von der Gruppe der Tarifbeschäftigten. § 17 Abs. 4 S. 1 TV ‒L ist nicht alters diskriminierend. Die Anwendung dieser Vorschrift steht in keinem Zusammenhang mit dem begrenzten Alterszugang in das Beamtenverhältnis.



9. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 17 Abs. 2 TV ‒ L.



Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen Z. 4 bis Z. 6 jeweils verkürzt werden, § 17 Abs. 2 S. 1 TV ‒ L. Eine Definition überdurchschnittlicher Leistung oder Verfahrensvorgaben zur Leistungsfeststellung enthält der Tarifvertrag nicht.



Die Verkürzung der Stufenlaufzeit wird nicht die Regel sein, sondern wird nur in sachlich begründeten Einzelfällen zum Tragen kommen. Der „Normalleister“ wird regelmäßig in der durchschnittlichen Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 3 S. 1 TV ‒ L die nächsthöhere Stufe erreichen. Insbesondere besteht kein Anspruch für die Beschäftigten auf einen schnelleren Stufenaufstieg. Nach dem Bundesarbeitsgericht vom 09.06.2016 ‒ 6 AZR 321 / 15 ‒ ZTR 2016,504 [BAG 09.06.2016 - 6 AZR 321/15] ‒ zu der inhaltsgleichen Regelung im TVöD steckt die Bestimmung nur den Rahmen ab, innerhalb dessen der Arbeitgeber sein ihm tariflich eröffnetes Ermessen und das damit verbundene nächste Leistungsbestimmungsrecht wahrnehmen kann. Hierzu gehöre auch die Möglichkeit, gänzlich von Laufzeitverkürzungen abzusehen (Breier/Dassau u.a., aaO, § 17 Rn. 9-10).



Nach den oben genannten Rechtsgrundsätzen besteht kein Anspruch der Klägerin auf Verkürzung der Stufenlaufzeiten gemäß § 17 Abs.2 TV ‒ L. Der Beklagte hat zulässiger Weise von der Gewährung einer Stufenlaufzeitverkürzung abgesehen. Damit besteht kein Anspruch der Klägerin. Ferner hatte die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen der Tarifnorm nicht dargelegt.



III.



Der Feststellungsantrag der Klägerin unterlag der Abweisung.



Der bezifferte Zahlungsantrag konnte aus demselben Grunde keinen Erfolg haben.



Der Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs war abzuweisen.



Der Hilfsantrag auf Feststellung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 Stufe 4 und ab Februar 2019 Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TV ‒ L unterlag ebenfalls der Abweisung. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Klageänderung bestand kein Anspruch der Klägerin auf die hilfsweise beantragte Feststellung. Nach Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes werden Grundschullehrer in der Entgeltgruppe 13 eingereiht.



Das Arbeitsgericht Dresden hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.



Die Berufung hatte aus diesem Grunde keinen Erfolg.



Die Klägerin trägt gemäß § 97 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels.



Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.



Zwar ergeben sich aus den vorliegend zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ausreichende Hinweise für eine Entscheidung des Rechtsstreits. Eine Entscheidung zu § 17 Abs. 4 TV-L ist durch das Bundesarbeitsgericht für die vorliegende Fallkonstellation jedoch noch nicht getroffen worden. Auf Antrag der Klägerin war daher die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen.

VorschriftenBesoldungsgruppe A 12, Besoldungsgruppe A 13, § 24 Abs. 1 Sächsisches Beamtengesetz, § 16 Abs. 5 TV-L, § 315 Abs. 1 BGB, § 64 Abs. 2 b) ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 17 Abs. 4 TVöD, § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L, § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT, § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder, § 17 Abs. 4 TV-L, § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder, § 12 TV-L, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 GG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 16 TVöD, § 17 TVöD, § 16 Abs. 2 TV_L, § 16 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 3a TVöD, § 17 Abs. 3 TVöD, Abs. 3 TVöD, § 16 Abs. 2 TVöD, § 16 Abs. 2 TV-L, § 315 BGB, § 97 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG