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Beschluss vom 20.03.2023 · IWW-Abrufnummer 234465

Landesarbeitsgericht Köln - Aktenzeichen 4 Ta 179/22

Wenn bis zum Abschluss des Verfahrens keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wurde, kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden


Tenor:
1) Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.12.2022 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.12.2022 - 4 Ga 33/22 - wird zurückgewiesen.


2) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.



Gründe



I.



Der Beschwerdeführer beantragt Prozesskostenhilfe für seinen Antrag vom 13.12.2022, mit dem er im Wege der einstweiligen Verfügung die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.434,20 Euro für den Monat November 2022 begehrte.



Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 14.12.2022 - zugestellt am selben Tag - den PKH-Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen.



Mit am 27.12.2022 eingegangenem Schriftsatz hat der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde hiergegen eingelegt und inhaltlich auf die Beschwerdegründe gemäß Schriftsatz vom selben Tage verwiesen. Darin hat er behauptet, seine Not ausreichend dargelegt zu haben.



Durch Beschluss vom 29.12.2022 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Im Rahmen dieser Nichtabhilfe hat das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass neben mangelnder Erfolgsaussichten auch wegen der Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Abhilfe nicht in Betracht komme.



Das Beschwerdegericht hat unter dem 14.02.2023 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Dies wurde eingehend erläutert. Es wurde Gelegenheit zur Rücknahme der sofortigen Beschwerde binnen 2 Wochen gegeben. Eine Einlassung des Beschwerdeführers erfolgte nicht mehr.



II.



Die sofortige Beschwerde vom 27.12.2022 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14.12.2022 ist zulässig, jedoch unbegründet.



Sie ist gemäß § 127 Absatz 2 Satz 2, 567 Absatz 1 Ziffer 1 ZPO in Verbindung mit § 78 Satz 1 ArbGG statthaft.



Das Rechtsmittel ist nach § 569 ZPO auch form- und fristgerecht eingelegt worden, da die Notfrist des § 127 Absatz 2 Satz 3 ZPO von 1 Monat bei Eingang des Rechtsmittels am 27.12.2022 noch nicht verstrichen war.



Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat Prozesskostenhilfe richtigerweise nicht gewährt. Insoweit wird auf die Hinweise des Beschwerdegerichts vom 14.02.2022 verwiesen. Auf diese Hinweise erfolgte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers mehr, so dass diese unverändert einer PKH-Bewilligung entgegenstehen. Eine rückwirkende PKH-Bewilligung kommt nicht in Betracht. Zudem wurde nicht hinreichend deutlich gemacht, woraus sich im vorliegenden Fall die Eilbedürftigkeit ergab.



Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein gesetzlich begründeter Anlass (§§ 78 Satz 2, 72 Absatz 2 ArbGG).

Vorschriften§ 127 Absatz 2 Satz 2, 567 Absatz 1 Ziffer 1 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG, § 569 ZPO, § 127 Absatz 2 Satz 3 ZPO, §§ 78 Satz 2, 72 Absatz 2 ArbGG