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Urteil vom 04.05.2022 · IWW-Abrufnummer 233997

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Aktenzeichen 11 Sa 62/21

1. Nach § 6.1 Abs. 2 MTV kommt es nicht auf das Tarifentgelt, sondern auf das "Effektiventgelt" an. In § 6.3.2 MTV bringen die Tarifvertragsparteien deutlich zum Ausdruck, dass auch über- und außertarifliche Entgeltbestandteile in den Alterssicherungsbetrag miteinzubeziehen sind, die auch auf einem Firmentarifvertrag oder sogar einer Gesamtzusage beruhen können - wenn diese Entgeltbestandteile den Vorgaben in § 6 Ziff. 6.3 MTV entsprechen.

2. Das von der Beklagten monatlich bezahlte Fahrgeld ist in die Berechnung des Alterssicherungsbetrages einbezogen. Es gehört gemäß § 6.3.1 MTV zum Monatsgrundentgelt, da es pauschal und unabhängig von der Anzahl der Fahrten pro Monat oder der genau gefahrenen Kilometer und im Übrigen auch bei Krankheit und Urlaub bezahlt wird. Deshalb handelt es sich um eine pauschale Vergütung.

3. § 6.1 MTV sichert den Verdienst ab dem Zeitpunkt der beidseitigen Tarifgebundenheit. Damit sind Ansprüche erst ab dieser Zeit unter Berücksichtigung des § 18 MTV, der Ansprüche ausschließt, die länger als sechs Monate vor Geltendmachung entstanden sind, möglich. Allerdings beginnt nach §§ 6.1 und 6.2 MTV die Verdienstsicherung und damit deren Berechnung - unabhängig vom Zeitpunkt der beidseitigen Tarifgebundenheit - mit dem Ersten des Monats, in dem der Beschäftigte das 54. Lebensjahr vollendet.

4. Einzelfallentscheidung zur Auslegung des § 6.3.1 MTV unter Berücksichtigung des firmenbezogenen Ergänzungs-TV zur Regelung der Vergütungsstruktur der Beschäftigten, die nicht mehr unter den geldlichen Geltungsbereich des ERA-TV fallen vom 01.07.2005 sowie der KBV AT-Entgeltstruktur.


In der Rechtssache
- Beklagte/Berufungsklägerin -
Proz.-Bev.:
gegen
- Kläger/Berufungsbeklagter -
Proz.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - 11. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Steuerer, den ehrenamtlichen Richter
Hafner und die ehrenamtliche Richterin Meßmer auf die mündliche Verhandlung vom 05.04.2022
für Recht erkannt:

Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 12.08.2021 - 4 Ca 33/21 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.


2. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten um einen Alterssicherungsbetrag ab Februar 2020 nach § 6 des Manteltarifvertrages für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie im Tarifgebiet Südbaden a.F. (im Folgenden: MTV).



Der am 0.0 1961 geborene, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten seit 1. Juli 2011 derzeit als IT-Projektmanager zu einem monatlichen Bruttogehalt von 7.931,00 € beschäftigt. Es gilt der außertarifliche Arbeitsvertrag vom 4. April 2011 (Anl. K1). Die Beklagte ist Mitglied im Arbeitgeberverband Südwestmetall. Seit Februar 2019 ist der Kläger Mitglied der IG-Metall (Anl. K2).



Bei der Beklagten gilt eine Konzernvertriebsvereinbarung über die "AT-Entgeltstruktur" vom 9. Oktober 2013 (Anl. B1; im Folgenden: KBV AT-Entgeltstruktur) und ein firmenbezogener freiwilliger Ergänzungstarifvertrag zur Regelung der Vergütungsstruktur der Beschäftigten, die nicht mehr unter den geldlichen Geltungsbereich des ERA-TV fallen vom 1. Juli 2005 (Anl. K4; im Folgenden: ETV-Vergütungsstruktur).



Der Kläger hat mit seiner am 27. Januar 2021 beim Arbeitsgericht Freiburg eingereichten Klage vorgetragen, er genieße gemäß § 6 MTV Alterssicherung, weil er dessen Voraussetzungen - hiernach haben Beschäftigte, die das 54. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder Unternehmen mindestens ein Jahr angehören, Anspruch auf Verdienstsicherung - erfülle. Referenzzeitraum für die Berechnung des Alterssicherungsbetrages seien die letzten zwölf Monate vor Beginn der Verdienstsicherung, d.h. vor Erreichen des 54. Lebensjahres. Da er im August 2015 seinen 54. Geburtstag gehabt habe, sei sein Referenzzeitraum die Zeit von August 2014 bis Juli 2015. In dieser Zeit habe er insgesamt ohne Urlaubsentgelt und Jahressonderzahlungen 112.136,32 € brutto gemäß den Lohnabrechnungen von August 2014 bis Juli 2015 (Anlagenkonvolut K3) verdient. Der Gesamtbetrag setze sich hierbei zusammen aus dem Grundgehalt von 7.931,00 € brutto x 12 Monate plus dem Fahrgeld in Höhe von 33,12 € brutto x 11 Monate plus dem Jahresbonus in Höhe von 16.600,00 € brutto. Aus dem Gesamtbetrag von 112.136,32 € brutto errechne sich der Alterssicherungsbetrag von 9.344,69 € brutto monatlich zum Stand Juli 2015.



Gemäß § 6 Ziff. 6.10 MTV nehme der Alterssicherungsbetrag an den Tariflohnerhöhungen teil. Der Tariflohn sei im Juli 2016 um 2,8 %, im April 2017 um 2,0 % und im April 2018 noch einmal um 4,3 % erhöht worden. Hieraus ergebe sich ein Alterssicherungsbetrag von 9.606,34 € zum Stand Juli 2016, von 9.798,46 € zum Stand April 2017 und von 10.219,80 € zum Stand April 2018.



Daneben habe er im Referenzzeitraum 5.469,60 € brutto Urlaubsgeld mit der Entgeltabrechnung Juni 2015 sowie 4.758,60 € brutto Weihnachtsgeld mit der Entgeltabrechnung November 2014 erhalten. Nach § 4 des Urlaubsabkommens (im Folgenden: UrlAbk) betrage das zusätzliche Urlaubsgeld 1/21,75 (Tagesverdienst) x 30 (Tage Urlaub) x 50% des monatlichen Einkommens. Nach § 2 des Tarifvertrags über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen (im Folgenden: TV SoZa) betrage die Sonderzahlung/das Weihnachtsgeld 60% des monatlichen Einkommens.



Seit April 2018 habe er somit einen Anspruch auf den Alterssicherungsbetrag in Höhe von:

Brutto monatlich (ME)10.219,80 €zusätzliches Urlaubsgeld (ME: 21,75 x 30 x 0,5)7.048,13 €Sonderzahlung/Weihnachtsgeld (60% x ME)6.131,88 €



Die Feststellung dieser Beträge mache er mit seinen Klageanträgen 1 bis 3 geltend.



Darüber hinaus habe er unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Ausschlussfrist nach Fälligkeit des § 18.1.2 MTV Anspruch auf rückständigen Lohn von 40.786,50 €. Diesen habe er am 4. August 2020 geltend gemacht. Der Betrag ergebe sich aus der monatlichen Bruttoentgeltdifferenz von 2.288,80 € x 16 Monate mit 36.420,80 €, zusätzlichem Urlaubsgeld aus der Differenz von zwei Jahren iHv. 2.792,42 € (zustehender Betrag 7.048,13 € brutto, jeweils für die Jahre 2020 und 2021 abzüglich bereits bezahlten Urlaubsgeldes von jeweils 5.651,92 € brutto, somit jährliche Differenz von 1.396,21 € brutto) sowie einer Differenz hinsichtlich der Sonderzahlung/Weihnachtsgeld von 1.373,28 € brutto (zustehend 6.131,88 € brutto abzüglich erhaltener 4.758,60 € brutto).



Die Mitgliedschaft in der IG-Metall zum Zeitpunkt der Vollendung des 54. Lebensjahres sei keine Anspruchsvoraussetzung für die Alterssicherung. Neben dem Wortlaut des § 6.1 MTV spreche dafür der Sinn und Zweck der Alterssicherung. Dieser sei erkennbarer darauf gerichtet, Beschäftigte vor einem durch altersbedingtes Nachlassen ihrer körperlichen Kräfte bedingten Einkommensverlust zu bewahren.



Neben dem Grundgehalt seien auch der Jahresbonus von 16.600,00 € und das Fahrgeld von 33,12 € brutto x 11 Monate in die Berechnung einzubeziehen. Gemäß § 6.3.2 MTV seien auch die in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Verdienstsicherung durchschnittlich erzielten leistungsabhängigen variablen Gehaltsbestandteile einzubeziehen. Diese habe er in Form einer Bonuszahlung von 16.600,00 € brutto mit der Entgeltabrechnung Mai 2015 erhalten. Nach § 2 ETV-Vergütungsstruktur könne die persönliche variable Vergütung sowohl aus Leistungen einer Zielvereinbarung als auch aus Erfolgsbeteiligungen bestehen. Diese Regelung werde in Ziffer 5 KBV AT-Entgeltstruktur noch einmal konkretisiert. Nach dessen Abs. 1 habe jeder AT-Mitarbeiter einen Zielbonus als variablen Entgeltbestandteil. Dieser setze sich zu einem Drittel aus der Erreichung der Konzernziele und zu zwei Dritteln aus der Erreichung der individuell mit dem AT-Mitarbeiter vereinbarten Ziele zusammen. Hierauf habe der Mitarbeiter nach Ziffer 5 Abs. 2 KBV AT-Entgeltstruktur Anspruch, wenn er seine individuellen Ziele zu 100% erfülle, das Unternehmensergebnis zu 100% erreicht werde und der Mitarbeiter das gesamte Kalenderjahr ohne Unterbrechung als AT-Mitarbeiter beschäftigt gewesen sei. Es handle sich bei dem Bonus um einen leistungsabhängigen variablen Gehaltsbestandteil iSd. § 6.3.2 MTV, weil der Zielbonus insgesamt nach Ziffer 5 Abs. 2 KBV AT-Entgeltstruktur nur erreicht werden könne, wenn der Mitarbeiter 100% seiner leistungsabhängigen Ziele erreicht habe.



Darüber hinaus sei das Fahrgeld zu berücksichtigen. Dieses werde ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen in verstetigter Form ohne Rücksicht auf den tatsächlich entstehenden Aufwand bezahlt.



Der Alterssicherungsbetrag sei auch gemäß § 6.10 MTV fortzuschreiben. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sein Entgelt sowie die Entgeltstruktur der ETV-Vergütungsstruktur und der KBV AT-Entgeltstruktur folge. In der Präambel des ETV-Vergütungsstruktur heiße es, dass eine Orientierung an den tariflichen Entwicklungen der Branche angestrebt werde; § 5 ETV-Vergütungsstruktur führe aus, dass Entgeltgruppen (Grades) gebildet würden, die in der Anlage 2 beigefügt seien. Nach § 6 ETV-Vergütungsstruktur sei maßgeblicher Faktor für die jährliche Anpassung der Geldbeträge die jeweilige Tariferhöhung der Metall- und Elektroindustrie Südbaden. Des Weiteren regle § 14 ETV-Vergütungsstruktur, dass alle weiteren Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie, die zwischen Südwestmetall und der IG Metall abgeschlossen seien und künftig abgeschlossen würden, unberührt blieben, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen enthalte. Daneben sei in der KBV AT-Entgeltstruktur geregelt, dass die Entgeltbänder der AT-Mitarbeiter jährlich überprüft und ggfs. angepasst würden. Maßgeblicher Faktor sei dabei zunächst die jeweilige Tariferhöhung der Metall- und Elektroindustrie Südbaden.



Der Alterssicherungsbetrag sei bei der Berechnung des Urlaubsgeldes und der Sonderzahlung/Weihnachtsgeld als maßgeblicher Monatsverdienst heranzuziehen. Nach § 4 UrlAbk betrage das zusätzliche Urlaubsgeld 1/21,75 x 30 x 50% des monatlichen Einkommens. Nach § 2 TV SoZa betrage die Sonderzahlung/das Weihnachtsgeld 60% des monatlichen Einkommens. Die Nichtberücksichtigung der Alterssicherung bei der Berechnung dieser Beträge führe zu einer mit der tariflichen Systematik nicht zu vereinbarenden Reduzierung der Sonderzahlung bei altersgesicherten Beschäftigten.



Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt:

1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Alterssicherungsbetrag des Klägers gemäß § 6 MTV Metall i. H. v. € 10.219,80 brutto monatlich abzurechnen und an den Kläger auszuzahlen.2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zusätzliches Urlaubsgeld i. H. v. € 7.048,13 brutto abzurechnen und an den Kläger auszuzahlen.3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, Sonderzahlungen / Weihnachtsgeld i. H. v. € 6.131,88 brutto abzurechnen und an den Kläger auszuzahlen.4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 40.786,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.



Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, der Kläger habe keinen Anspruch auf rückwirkende Ausweisung des Alterssicherungsbetrags zu seinem 54. Geburtstag und dessen Fortschreibung. Voraussetzung für § 6 MTV sei die beidseitige Tarifbindung, die nach Vortrag des Klägers erst ab Februar 2019 gegeben sei.



Fahrgeld und die jährliche Bonuszahlung seien nicht in die Berechnung einzubeziehen. Der Jahresbonus sei eine Gratifikation iSd. § 6.5 MTV und deshalb nicht Teil des Alterssicherungsbetrags. Das ergebe sich daraus, dass sich die Bonuszahlung nach Nr. 5 KBV AT-Entgeltstruktur zu 1/3 aus dem Unternehmenserfolg und zu 2/3 aus dem individuellen Anteil zusammensetze. Wegen dieses Mischcharakters sei eine Gleichsetzung mit einem tariflichen Leistungsentgelt, das ausschließlich die Leistung honoriere, nicht möglich. Das Fahrgeld sei eine Aufwandentschädigung und somit kein Bestandteil des Alterssicherungsbetrages iSv. § 6.3 MTV.



Auch eine Fortschreibung des Alterssicherungsbetrages finde nicht statt. Nach § 6.10 MTV erhöhten tarifbedingte Erhöhungen des Entgelts den Alterssicherungsbetrag. Das beziehe sich nur auf tarifliche Entgeltbestandteile (LAG BW 5. Dezember 2017 - 15 Sa 39/17). Nicht fortgeschrieben würden über- und außertarifliche Entgeltbestandteile oder eine außertarifliche Vergütung. Eine tarifbedingte Entgelterhöhung trage der Kläger selbst nicht vor; im außertariflichen Arbeitsvertrag sei keine Regelung enthalten, die eine tarifbedingte Entgelterhöhung vorsehe.



Mit Blick auf den ETV-Vergütungsstruktur sei entscheidend, dass die Anpassung des Entgelts der jeweiligen "Job Grades" keine Anpassung des persönlichen Entgelts sei. Es erhöhten sich nur die Entgelte des Entgeltbandes des jeweiligen Job Grades, konkret des Job Grade 14, mit dem die klägerische Tätigkeit bewertet sei (Grundentgeltbänder der Job Grades 12 bis 15 für die Jahre 2016 bis 2020, Anlage B2). Für das Jahr 2016 hätten sich die Grundentgeltbänder entsprechend der Tariferhöhung um 2,8% erhöht, allerdings nicht zum 1. Juli 2016, dem Zeitpunkt der Umsetzung der Erhöhung der tariflichen Entgelte, sondern zum 1. Januar 2017. Die Anpassung der Gehaltsbänder im Jahr 2017 sei analog der vorangegangenen Tariferhöhung mit Wirkung zum 1. Januar 2017 erfolgt, die Anpassung der Gehaltsbänder im Jahr 2018 ebenfalls analog der vorangegangenen Tariferhöhung um 2,0% zum 1. Januar 2018 sowie in Höhe von 4,3% zum 1. Januar 2019. Pro Job Grade seien innerhalb des Entgeltbandes Korridore definiert, welche die Lage im Gehaltsband für einen Mitarbeiter mit guter Leistung darstelle, vgl. Nr. 3.2 KBV AT-Entgeltstruktur. Die Lage oberhalb des Korridors sei für Mitarbeiter mit sehr guter Leistung.



Von der Anpassung der Entgeltbänder in den einzelnen Entgeltgruppen (Job Grades) sei die Anpassung der persönlichen Entgelte zu trennen. Diese sei in § 7 ETV-Vergütungsstruktur geregelt. Nach § 7 Abs. 2 ETV-Vergütungsstruktur richte sich die Entwicklung der individuellen Jahresentgelte nach der entsprechenden Leistung. Damit hätten die Tarifvertragsparteien klarstellen wollen, dass eine Anpassung der individuellen Jahresentgelte keinem Automatismus unterliege, sondern an die konkret erbrachte Leistung des Beschäftigten anknüpfe. Insofern führe eine Erhöhung im Jahr 2016 um 2,8% ausschließlich zu einer Erhöhung der in den Gehaltsbändern hinterlegten Beträge, nicht jedoch des individuellen Entgelts. Hierfür sei der in § 7 ETV-Vergütungsstruktur unter der Überschrift "Anpassung der persönlichen Entgelte" geregelte weitere Schritt erforderlich.



Eine Einbeziehung des Alterssicherungsausgleichsbetrages, also der Differenz zwischen dem abgesicherten Entgelt gemäß § 6 MTV und dem tatsächlich erzielten Entgelt in die Berechnung des Weihnachts-/Urlaubsgeldes sehe weder § 2.4 noch § 4.2.2 TV SoZa vor, weil der Alterssicherungsausgleichsbetrag in der abschließenden Auflistung der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile nicht genannt werde.



Mit Urteil vom 12. August 2021 hat das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, gegenüber dem Kläger einen monatlichen Alterssicherungsbetrag von 10.219,80 € brutto abzurechnen und auszubezahlen. Der Anspruch ergebe sich dem Grunde nach aus § 6.1 MTV. Hiernach hätten Beschäftigte, die das 54. Lebensjahr vollendet hätten und dem Betrieb oder Unternehmen mindestens ein Jahr angehörten, Anspruch auf Verdienstsicherung. Die Geltung des MTV ergebe sich aufgrund beidseitiger Tarifgebundenheit aus § 3 Abs. 1 TVG. Dass der Kläger seit Februar 2019 Mitglied der IG Metall sei, habe die Beklagte im Verhandlungstermin nicht ernsthaft bestritten. Der Tatbestand des § 6.1 MTV sei erfüllt. Dass der Kläger bei Erreichen des 54. Lebensjahres noch nicht Mitglied der IG Metall gewesen sei, hindere seinen Anspruch auf Alterssicherung nicht. Entscheidend sei ausschließlich, dass der MTV auf den Kläger Anwendung finde und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6.1 MTV erfüllt seien. Eine weitergehende Einschränkung dergestalt, dass bei Erreichen des 54. Lebensjahres eine Tarifbindung vorliegen müsse, enthalte die Regelung nicht. Für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger ab Februar 2020 einen Anspruch auf Alterssicherung habe, sei die Tarifbindung beider Seiten zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Hiervon unabhängig sei die Frage zu beantworten, nach welchem Bezugspunkt sich der Alterssicherungsbetrag errechne.



In die Berechnung des entgeltgesicherten Betrages seien sowohl das Grundgehalt iHv. 7.931,00 € brutto als auch der Jahresbonus und das Fahrgeld einzubeziehen.



Die Einbeziehung des Grundgehaltes erfolge auf der Basis von § 6.3.1 MTV und sei nicht streitig.



Der Jahresbonus von 16.600,00 € brutto sei gemäß § 6.3.2 MTV ebenfalls in den Alterssicherungsbetrag einzubeziehen. Bei diesem handle es sich um einen leistungsabhängigen variablen Bestandteil im Sinne der Norm. Dies ergebe sich aus Ziffer 5 Abs. 1 KBV AT-Entgeltstruktur. Danach erhalte jeder AT-Mitarbeiter einen Zielbonus als variablen Entgeltbestandteil. Auf diesen habe der Mitarbeiter gemäß § Ziffer 5 Abs. 2 jedoch nur Anspruch, wenn er seine individuellen Ziele zu 100% erfüllt habe. Insofern sei das Tatbestandsmerkmal aus § 6.3.2 MTV der "Leistungsabhängigkeit" erfüllt. Dass 1/3 des Bonus auf die Erreichung der Konzernziele zurückgehe, hindere die Einstufung des Bonus als "leistungsabhängigen variablen Bestandteil" nicht. Hierzu sehe § 2 ETV-Vergütungsstruktur vor, dass die persönliche variable Vergütung sowohl aus Leistungen einer Zielvereinbarung als auch einer Erfolgsbeteiligung bestehen könne. Unabhängig hiervon lägen auch leistungsabhängige variable Bestandteile iSv. § 6.3.2 MTV vor, wenn der größere Teil von der persönlichen Leistung des Mitarbeiters abhänge. Warum der Bonus eine Leistung gemäß § 6.5 MTV sein solle, erschließe sich nicht. Zwar könne man an eine "einmalige Zuwendung" oder "sonstige unregelmäßige Bezüge" denken; allein die Tatsache einer nicht monatlichen Zahlung führe aber nicht zu einer Einstufung als einmalige Zuwendung bzw. unregelmäßiger Bezug gemäß § 6.5 MTV. Aus § 6.3.2 MTV ergebe sich vielmehr, dass bei den leistungsabhängigen variablen Bestandteilen die letzten zwölf Monate vor Beginn der Verdienstsicherung in den Blick zu nehmen seien.



Das Fahrgeld iHv. 33,12 € brutto/Monat sei eine Zahlung iSv. § 6.3.1 MTV. Werde es wie hier in pauschaler Art und Weise gewährt, handle es sich um eine pauschale Vergütung.



Der Alterssicherungsbetrag sei auch gemäß § 6.10 MTV fortzuschreiben. Danach erhöhten tarifbedingte Entgelterhöhungen nach Beginn der Verdienstsicherung den Alterssicherungsbetrag. Aus der Vorschrift ergebe sich deutlich, dass eine Fortschreibung stattzufinden habe. Streiten könne man um die Frage, woran die Fortschreibung festzumachen sei. Nehme man die besondere Entgeltstruktur nach dem ETV-Vergütungsstruktur und der KBV AT-Entgeltstruktur zum Maßstab, wären jedenfalls die Anpassungen der Grundentgeltbänder in den Blick zu nehmen. Dann komme man aber zum selben Ergebnis, weil nach dem eigenen Vortrag der Beklagten die Erhöhung der Grundentgeltbänder entsprechend den jeweiligen Tariferhöhungen nachvollzogen worden seien, und zwar so rechtzeitig, dass man hinsichtlich des hier maßgeblichen Zeitraums ab Februar 2020 zu keinem anderen fortgeschriebenen Alterssicherungsbetrag komme. Mit diesem Ansatz gebe es auch keinen Widerspruch zum von der Beklagten angegebenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2017 (15 Sa 39/17), denn auch dieses berücksichtige eine im Einzelfall gegebene Entgeltstruktur.



Den Ansatz, auf die Anpassung der persönlichen Entgelte, gemäß § 7 ETV-Vergütungsstruktur Bezug zu nehmen, lehne die Kammer ab, weil dies Sinn und Zweck des Alterssicherungsbetrages konterkarieren würde. Dieser solle gerade vor einem altersbedingten Leitungsabfall und damit einhergehendem Einkommensverlust schützen. Knüpfe man zur Fortschreibung und damit letztlich zur Bestimmung des Alterssicherungsbetrages an die persönliche Leistung gemäß § 7 ETV-Vergütungsstruktur an, beraube man die Alterssicherung ihres Zwecks.



Mit diesen Maßgaben sei die konkrete Berechnung des Alterssicherungsbetrages zwischen den Parteien nicht streitig. Insofern mache sich die Kammer die klägerischen Berechnungen zu eigen.



Die Beklagte sei auch verpflichtet, zusätzliches Urlaubsgeld iHv. 7.048,13 € brutto abzurechnen und an den Kläger auszubezahlen. Nach § 4.3 UrlAbk betrage dieses 50% von 1/21,75 des gemäß § 4.2.1 UrlAbk ermittelten Urlaubsentgelts und dem gemäß § 4.2.2 UrlAbk ermittelten Betrag pro Urlaubstag. § 4.2.2 UrlAbk knüpfe hierbei an das Monatsentgelt an. Maßgebliches Monatsentgelt sei der altersgesicherte Betrag iHv. 10.219,80 €. § 4 UrlAbk enthalte keine Einschränkung dahingehend, dass altersgesicherte Beträge nicht in die Berechnung des zusätzlichen Urlaubsgeldes einzubeziehen seien. Entscheidend sei das erzielte Entgelt, unabhängig von der Rechtsgrundlage. Zudem würde die Nichtberücksichtigung der Alterssicherung bei der Berechnung des Urlaubsgeldes zu einer Reduzierung der Sonderzahlungen bei altersgesicherten Mitarbeitern führen, was mit der Systematik der tarifvertraglichen Regelungen nicht vereinbar sei. Die Berechnungen des Klägers seien nicht streitig. Auf diese sei zu verweisen.



Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Sonderzahlung/Weihnachtgeld iHv. 6.131,88 € brutto. Nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 TV SoZa betrage dieser 60% eines Monatsverdienstes. Dieser Verdienst beziehe den altersgesicherten Betrag mit ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folge die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach sei zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen sei, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus sei der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden habe. Abzustellen sei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefere und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden könne. Lasse dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, könnten die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse sei zu berücksichtigen. Im Zweifel gebühre derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führe (BAG 28. August 2013 - 10 AZR 701/12 - Rn. 13). Nach diesen Maßstäben ergebe sich, dass der in § 2.2 TV SoZa verwendete Begriff "Monatsverdienst" in einem umfassenden Sinn zu verstehen sei und damit dem nach § 6.1.1 MTV als "Mindestverdienst" garantierten Alterssicherungsbetrag entspreche, wenn und soweit der laufende Verdienst niedriger als der Alterssicherungsbetrag sei (BAG 13. Januar 2016 - 10 AZR 42/15 - Rn. 17). Der Alterssicherungsbetrag sei ein "fester Bestandteil" des Monatsentgelts iSv. § 2.4 TV SoZa und kein "sonstiger variabler Bestandteil" des Monatsentgelts. Er werde nach § 6.6 und § 6.7 MTV als durchschnittlicher Monatsverdienst festgeschrieben. Auch die Regelung in § 6.10 Abs. 5 MTV, nach der zur Fortschreibung des Alterssicherungsbetrags von dessen Festschreibung nach § 6.7 MTV auszugehen sei, bestätige dessen Charakter als fester Bestandteil des Monatsverdienstes. Die tarifliche Alterssicherung beinhalte mithin nach der Tarifsystematik eine Verdienstsicherung - § 6.1 Abs. 2 MTV - bzw. einen Verdienstausgleich - § 6.9 Abs. 1 MTV - für die Vergütungsbestandteile, die ein nicht altersgesicherter Arbeitnehmer allein durch Verwertung seiner Arbeitskraft erwirtschaften könne und für die er durch die betriebliche Sonderzahlung nach § 2 TV SoZa honoriert werden solle. Die Nichtberücksichtigung dieser Verdienstsicherung bei der Berechnung des für die betriebliche Sonderzahlung maßgeblichen Monatsverdienstes würde zu einer mit der tariflichen Systematik nicht zu vereinbarenden Reduzierung der Sonderzahlung bei altersgesicherten Beschäftigten führen. Für dieses Normverständnis spreche schließlich der Sinn und Zweck der in § 6 MTV geregelten Alterssicherung. Dieser sei erkennbar darauf ausgerichtet, Beschäftigte vor einem durch das altersbedingte Nachlassen ihrer körperlichen Kräfte bedingten Einkommensverlust zu bewahren. Die Nichtberücksichtigung der Alterssicherungsbeträge bei der Berechnung der betrieblichen Sonderzahlung würde dieses System konterkarieren, weil sie zu dem mit diesem Alterssicherungsgedanken nicht zu vereinbarenden Ergebnis führe, dass altersgesicherte Beschäftigte finanzielle Einbußen erlitten, vor denen sie durch das detaillierte Regelungswerk in § 6 MTV explizit hätten bewahrt werden sollen (BAG 13. Januar 2016 - 10 AZR 42/15 - Rn. 18 ff.). Die Berechnungen des Klägers seien nicht streitig. Insofern sei hierauf zu verweisen.



Der Kläger habe zudem Anspruch auf rückständiges Entgelt in Höhe von 40.786,50 € brutto. Dies ergebe sich mit Blick auf die altersgesicherten Beträge entsprechend aus obigen Ausführungen unter Beachtung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist nach § 18 Ziffer 1.2 MTV von sechs Monaten bei Berücksichtigung der Geltendmachung am 4. August 2020. Hinsichtlich der Berechnungen werde auf die unstreitigen klägerischen Aufstellungen verwiesen.



Der Zinsanspruch erfolge auf der Basis der § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1, 291 BGB.



Gegen dieses, der Beklagten am 16. August 2021 zugestellte Urteil wendet sich diese mit ihrer am 13. September 2021 eingereichten und nach antraggemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 16. November 2021 fristgerecht ausgeführten Berufung.



Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, das Arbeitsgericht gehe unzutreffend von der Anwendbarkeit der in § 6 MTV geregelten Alterssicherung auf das AT-Beschäftigungsverhältnis des Klägers aus. Das widerspreche dem Wortlaut des § 6 MTV, der unter § 6.3 als altersgesicherte Entgeltbestandteile nur abschließend definierte (flächen)tarifliche und übertarifliche Bestandteile aufzähle. Damit könne die Vorschrift nicht auf eine Vergütung erstreckt werden, die wie hier aufgrund des ETV-Vergütungsstruktur von der flächentariflichen Vergütungslogik entkoppelt sei.



Da eine Tarifkonkurrenz zwischen dem ETV-Vergütungsstruktur und MTV bestehe, sei der Grundsatz der Tarifspezialität anzuwenden. Hier habe der firmenbezogene ETV-Vergütungsstruktur Vorrang vor dem MTV. Wegen § 2 Abs. 1 ETV-Vergütungsstruktur fänden für die unter dessen Geltungsbereich fallenden Beschäftigten, zu denen auch der Kläger gehöre, ausschließlich die dortigen Regelungen zur Vergütungsstruktur Anwendung. Diese Regelungen zur Entgeltzusammensetzung seien abschließend. Die Tarifparteien des ETV-Vergütungsstruktur hätten bewusst andere Entgeltbegriffe gewählt, um zu dokumentieren, dass eine vom MTV abweichende Vergütung zugrunde gelegt werde. Dies werde durch § 2 KBV AT-Entgeltstruktur deutlich: Dort hätten die Betriebsparteien von der in § 2 ETV-Vergütungsstruktur aE enthaltenen Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und die Entgeltbestandteile abschließend aufgezählt und definiert. Im Gegensatz dazu werde das Grundentgelt im Flächentarifvertrag nach dem Stufenwertzahlverfahren gem. § 6.1 ERA-TV bewertet und eingestuft.



Der Zielbonus werde unter Nr. 2 KBV AT-Entgeltstruktur wie folgt beschrieben:

"Vereinbarter Prozentwert des Jahresgrundentgeltes, auf den der Mitarbeiter bei einer Zielerreichung von 100 % Anspruch hat.Der tatsächlich erreichte Bonus wird einmal jährlich in Abhängigkeit von Konzernergebnis und Zielerreichung im Mai des Folgejahres ausgezahlt und besteht aus einem Faktor, der sich am Konzernergebnis und einem individuellen Faktor orientiert."



Die Regelungen zur Alterssicherung nach § 6 MTV bezögen sich ausschließlich auf die unter § 11.3 MTV genannten festen und variablen Bestandteile des Monatsentgelts und griffen die dortigen Entgeltbestanteile bei der Zusammensetzung und Errechnung des Alterssicherungsbetrages unter § 6.3 MTV auf (§ 11.3 MTV, Anl. B3). Hieraus werde deutlich, dass die Entgeltzusammensetzung des Klägers abschließend im firmenbezogenen freiwilligen ETV-Vergütungsstruktur geregelt worden sei. Die Entgeltbegriffe aus § 11.3 MTV fänden auf das AT-Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung, sondern würden von den im ETV-Vergütungsstruktur verwendeten Entgeltbestandteilen verdrängt. Da die Alterssicherung aber ausdrücklich die in § 11.3 MTV genannten Entgeltbegriffe aufnehme und in § 6.3.6 MTV abschließend regle, was in den Alterssicherungsbetrag einzubeziehen sei, könne § 6 MTV keine Anwendung auf Entgeltbestandteile finden, die aufgrund der Regelungen des ETV-Vergütungsstruktur Basis für die Entgeltzusammensetzung des Klägers seien.



Für den Fall, dass die Berufungskammer die Anwendung des § 6 MTV auf die Entgeltbestandteile des Klägers bejahe, sei vorzutragen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verdienstsicherung erst der Monat Februar 2019 sei, in welchem erstmals die Voraussetzung der beidseitigen Tarifbindung und damit der Anwendbarkeit des MTV erfüllt vorgelegen habe, § 6.1 MTV. Der Kläger habe keinen Anspruch, den Alterssicherungsbetrag rückwirkend zu seinem 54. Geburtstag auszuweisen und fortzuschreiben. § 1.1.3 MTV definiere den persönlichen Geltungsbereich unter Verwendung des Präsens

"Dieser Tarifvertrag gilt ... persönlich:für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Mitglied der IG Metall sind. Diese gelten als Beschäftigte im Sinne dieses Tarifvertrages."



§ 6.2 MTV nehme terminologisch hierauf Bezug, in dem er formuliere:

"Beginn der VerdienstsicherungDie Verdienstsicherung beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Beschäftigte das 54. Lebensjahr vollendet. Erfüllt der Beschäftigte an seinem 54. Geburtstag die Voraussetzungen der Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit von einem Jahr nicht, so beginnt die Verdienstsicherung am 1. des Monats, in welchem er diese Voraussetzung erfüllt."



§ 6.2 MTV verlange damit auch, dass es sich um einen Beschäftigten iSd. § 1.1.3. MTV handeln müsse, mithin eine Gewerkschaftsmitgliedschaft bei Beginn der Verdienstsicherung bestehe. Lägen nicht sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der Verdienstsicherung bereits am 54. Geburtstag vor, verschiebe die Regelung den Beginn der Verdienstsicherung zeitlich entsprechend nach hinten, weshalb nach § 6.3 ff MTV auf die zum späteren Zeitpunkt bestehenden Gegebenheiten abzustellen sei. Die Tarifvertragsparteien hätten damit zu erkennen gegeben, dass - wenn nicht sämtliche Voraussetzungen bereits am 54. Geburtstag des Beschäftigten vorlägen - eine spätere Verdienstsicherung zu den dann bestehenden Gegebenheiten (insbesondere dem dann maßgeblichen Gehalt im Vorjahreszeitraum) erfolge. Der Sinn und Zweck der Alterssicherung - Sicherung des Entgelts vor altersbedingten Leistungseinbußen - sei in diesem Fall gewahrt, aber nicht festgeschrieben auf das Entgelt vor Vollendung des 54. Lebensjahres, sondern erst ab dem Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen, zu denen auch die beidseitige Tarifgebundenheit mit dem zu diesem Zeitpunkt zugrunde zu legenden Bemessungsentgelt zähle.



Das Arbeitsgericht beziehe zu Unrecht bei der Berechnung des entgeltgesicherten Betrages den Jahresbonus ein. Dieser sei kein leistungsabhängiger variabler Entgeltbestandteil iSv. § 6.3.2 MTV. Die Vorschrift spreche von den

"in den letzten 12 Monaten durchschnittlich erzielten leistungsabhängigen variablen Bestandteilen."



Die Entgeltbestandteile des Monatsentgelts bestimmten sich nach § 11.3 MTV. Dort sei geregelt, dass sich das Monatsentgelt aus festen und variablen Bestandteilen zusammensetze.



Zu den variablen Bestandteilen gehörten nach § 11.3.2 MTV leistungsabhängige Bestandteile, zeitabhängige Bestandteile und sonstige variable Bestandteile.



Zu den zeitabhängigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts gehörten die Vergütungen für Mehr-, Nacht-, Spät-, Sonn- und Feiertagsarbeit und für Reisezeit, soweit sie nicht regelmäßig anfielen, § 11.3.2.1 MTV. Schließlich bestimme § 11.3.2.2 MTV, dass zu den sonstigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts auch alle sonstigen Vergütungen, die nicht monatlich in gleicher Höhe wiederkehrten, gehörten. Damit stelle die Vorschrift klar, dass alle zuvor genannten Entgeltbestandteile, insbesondere also auch die variablen leistungsabhängigen Bestandteile des Monatsentgelts, monatlich anfallen müssten. Der Jahresbonus sei aber eine jährlich anfallende Gratifikation im Sinne von § 6.5 MTV, die nicht in den Alterssicherungsbetrag einbezogen werde. Aber auch aufgrund des Mischcharakters des Jahresbonus handle es sich nicht um einen leistungsabhängigen variablen Entgeltbestandteil im Sinne von § 6.3.2 MTV: Die Bonuszahlung setze sich aufgrund Nr. 5 KBV AT-Entgeltstruktur zu 1/3 aus dem Unternehmenserfolg und zu 2/3 aus dem individuellen Anteil am Unternehmenserfolg zusammen. Daher sei eine Gleichsetzung mit einem abzusichernden tariflichen Leistungsentgelt, das ausschließlich die Leistung des Arbeitnehmers honoriere, nicht möglich. Dies ergebe sich auch aus § 17.4 des ERA-TV. Dort seien die Bestimmungen zur tariflichen Zielvereinbarung geregelt. § 17.4.3 ERA-TV bestimme, dass Grundlage der Zielvereinbarungen aus Leistungsmerkmalen abgeleitete, auf eine konkrete Arbeitssituation bezogene Ziele für eine Zielvereinbarungsperiode sei. § 17.4.2 ERA-TV regele, dass in einer Betriebsvereinbarung Leistungsmerkmale entsprechend § 17.5 ERA-TV festgelegt werden könnten. Diese könnten sich auf Quantität, Qualität und Verhalten der Beschäftigten beziehen, § 17.5 ERA-TV am Ende. In Anlage 3 zu § 17.5 ERA-TV (Anlage B4 der zweitinstanzlichen Akte) sei geregelt, dass die Auswahl der Leistungsmerkmale ausschließlich aus den in der Anlage genannten Merkmalsgruppen erfolge: - prozessgruppen - kundenbezogen - produktbezogen mitarbeiterbezogen finanzbezogen. Ausdrücklich geregelt sei am Ende der Anlage 3, dass die Leistungsmerkmale eigene Krankheit und/oder Unternehmenserfolg nicht zulässig seien. Damit sei klargestellt, dass die Jahresbonuszahlung, die ausdrücklich den Unternehmenserfolg honoriere, nicht unter die leistungsabhängigen variablen Bestandteile im Sinne von § 6.3.2 MTV fallen könne und folglich nicht in den Alterssicherungsbetrag einzubeziehen sei.



Für den Fall, dass die Berufungskammer dem nicht folge und den Jahresbonus als alterssicherungsrelevant einstufe, sei vorzutragen, dass § 6 MTV grundsätzlich nur monatliche Zahlungen erfasse und den Alterssicherungsausgleichsbetrag aus der Differenz der aktuellen Zahlung mit dem altersgesicherten monatlichen Entgelt ermittle. Die Vorgehensweise des Arbeitsgerichts, die Jahresbonuszahlung wegen des angenommenen Leistungscharakters zu zwölfteln und so in den tariflichen monatlichen Alterssicherungsbetrag einzubeziehen, widerspreche der grundsätzlichen Systematik des § 6 MTV, wonach in den Alterssicherungsbetrag nur monatliche Zahlungen einzubeziehen seien. Eine Einbeziehung des jährlich zur Auszahlung kommenden Jahresbonus sei in der Systematik der tariflichen Alterssicherung nicht vorgesehen.



Die vom Arbeitsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Nachzahlung von 40.786,50 € brutto enthalte Bestandteile der gezwölftelten Jahresbonuszahlung für das Jahr 2020, die nicht in die Berechnung einzubeziehen seien. Zudem sei im Mai 2021 die Jahresbonuszahlung 2020 iHv. 10.600,00 € brutto an den Kläger ausbezahlt worden.



Das Fahrgeld von 33,12 € brutto monatlich sei kein Bestandteil des Monatsgrundentgelts, sondern eine Aufwandsentschädigung ohne Entgeltcharakter. Die Höhe hänge von der Entfernung des Wohnorts zum Arbeitsort ab.



Bei der Fortschreibung des Alterssicherungsbetrags beachte das Arbeitsgericht nicht, dass maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verdienstsicherung der Monat Februar 2019 sei, in welchem erstmals eine beidseitige Tarifbindung vorgelegen habe. Ein rückwirkender Anspruch sei nicht gegeben. Unabhängig von diesem falschen Ansatz gehe das Arbeitsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob das Entgelt nach den Regelungen in § 6.10 MTV fortzuschreiben sei, unzutreffend davon aus, dass das individuelle Entgelt des Klägers fortzuschreiben sei: Im ETV-Vergütungsstruktur sei nicht vorgesehen, dass tarifliche Entgeltsteigerungen individualisiert zu Gunsten des Klägers weitergegeben würden; vielmehr würden diese ausschließlich kollektiv weitergegeben. § 14 Abs. 2 ETV-Vergütungsstruktur regle, dass nur, soweit dieser Tarifvertrag keine Abweichung oder ergänzende Regelungen enthalte, die abgeschlossenen Flächentarifverträge Anwendung fänden. § 5 ETV-Vergütungsstruktur bestimme, dass Entgeltgruppen ("Job Grades" 12-15) gebildet würden. Basis sei ein Budget, das nach Leistung verteilt werde. Die Anpassung erfolge entsprechend § 6 ETV-Vergütungsstruktur, der eine jährliche Anpassung der Geldbeträge in den einzelnen Entgeltgruppen (Job Grades) vorgebe. Maßgeblicher Faktor sei zunächst die jeweilige Tariferhöhung der Metallindustrie Südbaden. Abweichungen könnten sich aufgrund der ihrer Orientierungsgrößen Marktentwicklung, Wettbewerb und Unternehmensergebnis ergeben. Erzielten die Parteien des ETV-Vergütungsstruktur keine Einigung über das Ergebnis der Anpassung, sei die jährliche Erhöhung der Entgeltbänder für die Jahresgrundgehälter bzw. der Jahresgesamtvergütung entsprechend der Tariferhöhung der Metall- und Elektroindustrie Südbaden vorzunehmen. Das sei keine Anpassung des persönlichen Entgelts. Vielmehr erhöhten sich lediglich die Entgelte des Entgeltbandes des jeweiligen Job Grades, hier des Job Grade 14, mit welchem die Tätigkeit des Klägers bewertet sei. So habe es im Jahr 2016 im Job Grade 14 eine Entgeltspreizung zwischen 81.325,00 € am unteren und 121.988,00 € brutto am oberen Ende gegeben. Dazwischen gebe es einen Gehaltskorridor von 97.590,00 € brutto bis 105.723,00 € brutto, der für gute Leistungen vorgesehen sei. Tatsächlich hätten sich die Entgeltbänder für 2016 entsprechend der Tariferhöhung der Metall- und Elektroindustrie Südbaden um 2,8 % erhöht. Dies nicht zum 1. Juli 2016, dem Zeitpunkt der Umsetzung der Erhöhung der tariflichen Entgelte, sondern zum 1. Januar 2017. Die Anpassung der Entgeltbänder im Jahr 2017 sei analog der vorangegangenen Tariferhöhung der Metall- und Elektroindustrie Südbaden mit Wirkung zum 1. Januar 2017 um 2,8 %; die Anpassung der Entgeltbänder im Jahr 2018 ebenfalls analog der vorangegangenen Tariferhöhung um 2,0 % zum 1. Januar 2018 sowie in Höhe von 4,3% zum 1. Januar 2019 erfolgt.



Die Gestaltung der Entgeltbänder sei in der KBV AT-Entgeltstruktur geregelt. Nach Nr. 3.1 KBV AT-Entgeltstruktur sei in den Entgeltbändern unter der Bezeichnung "Jahresgrundentgelt" das Jahresgrundentgelt und das Urlaubs- und Weihnachtsgeld unabhängig vom Auszahlungsmodus enthalten. Pro Job Grade sei innerhalb des Entgeltbandes jährlich ein Korridor definiert, der die Lage im Gehaltsband für einen Mitarbeiter mit guter Leistung darstelle, Nr. 3.2 KBV AT-Entgeltstruktur. Die Lage oberhalb des Korridors sei für Mitarbeiter mit sehr guter Leistung, Nr. 3.2 KBV AT-Entgeltstruktur. Die jährliche Anpassung der Entgeltbänder der einzelnen Job Grades sei in Nr. 3.3 KBV AT-Entgeltstruktur geregelt. Dieser verweise auf die oben dargestellte Regelung in § 6 ETV-Vergütungsstruktur: Maßgeblicher Faktor für die Erhöhung der Entgeltbänder sei zunächst die jeweilige Tariferhöhung der Metall- und Elektroindustrie Südbaden.



Von der Anpassung der Entgeltbänder in den einzelnen Entgeltgruppen (Job Grades) sei die Anpassung der persönlichen Entgelte streng zu trennen: Dies sei in § 7 des ETV-Vergütungsstruktur wie folgt geregelt:

"§ 7 Anpassung der persönlichen EntgelteDie Anpassung der individuellen Entgelte innerhalb der Entgeltgruppenbänder sowie der variablen Entgeltbestandteile erfolgt einmal jährlich. Die individuelle Bonusregelung beträgt dabei maximal 20% der Jahresgesamtvergütung.Die Entwicklung der individuellen Jahresentgelte richtet sich nach der entsprechenden Leistung, wobei auch die allgemeine Einkommensentwicklung und die prozentuale Gehaltsentwicklung im Tarifbereich zu berücksichtigen ist. Beschäftigten, bei denen die Anpassung nicht oder nicht zu einer vollen Erhöhung führt, sind die Gründe dafür in angemessener Form bekannt zu geben. Der Betriebsrat ist über die Form und Höhe der Gehaltsanpassung auf Wunsch zu unterrichten.Zur Vorbereitung auf das Gespräch erhalten die Beschäftigten alle erforderlichen Unterlagen (Abruf über Intranet Human Resources)."



In § 7 Abs. 2 ETV-Vergütungsstruktur sei festgehalten, dass die Entwicklung der individuellen Jahresentgelte sich nach der "entsprechenden Leistung" richte. Mit dieser Formulierung hätten die Parteien des ETV-Vergütungsstruktur klarstellen wollen, dass eine Anpassung der individuellen Jahresentgelte keinem Automatismus unterliege. Eine entsprechende Regelung finde sich in Nr. 7 KBV AT-Entgeltstruktur. Dort heiße es ebenfalls, dass die Gesamtentgelterhöhung sich grundsätzlich an der individuellen Leistung des Mitarbeiters sowie an der Lage seines Entgelts im Band orientiere. Weiter heiße es, die individuelle Entgelterhöhung pro Mitarbeiter könne demnach unterschiedlich hoch sein.



ETV-Vergütungsstruktur und KBV AT-Entgeltstruktur zeigten deutlich den Unterschied zu der Erhöhung des tariflichen Grundentgelts eines Beschäftigten, dessen Tätigkeit in die ERA-Entgeltstufen 1 bis 17 eingestuft sei.



In der vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Januar 2016 (10 AZR 42/15) sei es um tarifliche Entgeltbestandteile gegangen. Hier basiere aber der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Urlaubsentgelts und der Sonderzahlung/Weihnachtsentgelt nicht auf einem tarifvertraglichen Anspruch, sondern habe sich bis Februar 2019 ausschließlich aus § 4 des Arbeitsvertrags vom 4. November 2011 ergeben. Erst mit Eintritt in die IG Metall im Februar 2019 habe ein tarifvertraglicher Anspruch entstehen können. Eine Fortschreibung des Urlaubsgelds sowie der Sonderzahlung/Weihnachtsgeld vor diesem Zeitraum komme nicht in Betracht.



Das zuerkannte zusätzliche Urlaubsgeld iHv. 7.048,13 € brutto sowie die zuerkannte Sonderzahlung/Weihnachtsgeld iHv. 6.131,88 € brutto beinhalte entgegen der tariflichen Systematik die gezwölftelte Jahresbonuszahlung.



Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 12. August 2021, Az.: 4 Ca 33/21 abzuändern und die Klage abzuweisen.



Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und führt unter Verweis auf die angegriffene arbeitsgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen aus, soweit die Beklagte behaupte, die Betrachtung des tatsächlichen Entgelts stehe im Widerspruch zum Wortlaut des § 6 MTV, da die unter § 6 Ziff. 6.3 MTV genannten Bestandteile abschließend definiert seien und sich ausschließlich auf flächentarifliche Bestandteile bezögen, sei auf § 6.1 MTV sowie § 14 ETV-Vergütungsstruktur zu verweisen. Hier hätten die Tarifvertragsparteien unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der ETV-Vergütungsstruktur neben den übrigen tariflichen Regelungen Anwendung finde. Es liege kein Fall der Tarifkonkurrenz vor. Der ETV-Vergütungsstruktur, die KBV AT-Entgeltstruktur und der MTV nähmen aufeinander Bezug, ergänzten sich und seien nebeneinander anwendbar. Die Bestimmungen der Alterssicherung in § 6 MTV würden durch den ETV-Vergütungsstruktur gerade nicht verdrängt.



Die Einbeziehung des Grundgehalts von 7.931,00 € brutto in den Alterssicherungsbetrag sei nach § 6.3.1 MTV nicht streitig. Die Behauptung der Beklagten, die Parteien des ETV-Vergütungsstruktur hätten andere Begriffe für die Definition des Entgelts verwendet, gehe fehl, was er weiter ausführt. Hinsichtlich der Einbeziehung leistungsabhängiger variabler Vergütungsbestandteile seien die Formulierungen in § 2 ETV-Vergütungsstruktur zweiter Spiegelstrich und in § 6 Ziff. 6.3.2 MTV nahezu wortlautgleich. Der Jahresbonus von 16.600,00 € brutto sei gemäß § 6 Ziff. 6.3.2 MTV ebenfalls in den Alterssicherungsbetrag miteinzubeziehen, da er ein leistungsabhängiger variabler Bestandteil im Sinne des § 6.3.2 MTV sei, weil der Zielbonus nach Ziff. 5 KBV AT-Entgeltstruktur nur dann beansprucht werden könne, wenn der Mitarbeiter 100 % seiner leistungsabhängigen Ziele erreicht habe. Zudem sei auf die Präambel der KBV AT-Entgeltstruktur zu verweisen, die ausführe:

"Die individuelle Leistung ist der maßgebliche Treiber für die persönliche Entgeltentwicklung."



Dahingehend sei auch Ziff. 5 der KBV AT-Entgeltstruktur auszulegen. Auch der Verweis der Beklagten auf § 11.3 MTV gehe fehl. Wenn die Beklagte geltend mache, der leistungsabhängige variable Zielbonus gemäß § 2 ETV-Vergütungsstruktur, der durch Ziff. 5 Abs. 1 KBV AT-Entgeltstruktur konkretisiert werde, könne nicht für die Zusammensetzung des Alterssicherungsbetrages herangezogen werden, weil in Anlage 3 zum ERA-TV am Ende geregelt sei, dass die Leistungsmerkmale eigene Krankheit und/oder Unternehmenserfolg nicht zulässig seien, verhalte sie sich widersprüchlich, da sie selbst Partei der KBV AT-Entgeltstruktur sei. Allenfalls wäre Ziff. 5 KBV AT-Entgeltstruktur gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam, da die Parteien der KBV AT-Entgeltstruktur keine Regelung entgegen dem ERA-TV aufstellen könnten. Es sei davon auszugehen, dass beiden Betriebsparteien § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bekannt gewesen sei und sie nichts Unwirksames hätten vereinbaren wollten. Nach § 14 ETV-Vergütungsstruktur blieben weitere Tarifverträge nur unberührt, soweit sie keine vom ETV-Vergütungsstruktur abweichende Regelungen enthielten. Der ERA-TV stelle jedoch eine abweichende Regelung zum ETV-Vergütungsstruktur dar und gelte somit gerade nicht. Unterstrichen werde dies durch die Tarifsystematik: Im Zentrum stehe der MTV, der für alle Arbeitnehmer gelte, die Mitglied in der IG Metall seien. Daneben stehe auf der einen Seite der ERA-TV, der ein Entgeltsystem mit 17 Entgeltgruppen bilde und auf der anderen Seite der ETV-Vergütungsstruktur - der durch die KBV AT-Entgeltstruktur konkretisiert werde und ein vom ERA-TV losgelöstes, auf ihm aufbauendes Entgeltsystem für Arbeitnehmer schaffe, die nicht mehr vom ERA-TV abgebildet würden. Die Regelung in Anlage 3 zum ERA-TV, auf die sich die Beklagte beziehe, finde somit gerade keine Anwendung.



Das Fahrgeld gehöre gemäß § 6 Ziff. 6.3.1 MTV zum Monatsgrundentgelt, da es in pauschaler Art und Weise unabhängig von der Anzahl der Fahrten pro Monat oder der gefahrenen Kilometer bezahlt werde. Es handle sich um eine pauschale Vergütung.



Er sei zwar erst seit Februar 2019 Mitglied der IG Metall, das ändere jedoch nichts an den Anspruchsvoraussetzungen für die Alterssicherung ab dem Zeitpunkt der Mitgliedschaft gemäß § 6 MTV unter Berücksichtigung des § 18 MTV. Die Mitgliedschaft in der IG Metall zum Zeitpunkt der Vollendung des 54. Lebensjahres sei jedoch keine Anspruchsvoraussetzung für die Entstehung der Alterssicherung, was er schon erstinstanzlich vorgetragen habe.



Nach § 6 Ziff. 6.10 MTV erhöhten tarifbedingte Erhöhungen des Entgelts nach Beginn der Verdienstsicherung den Alterssicherungsbetrag.



Die Bildung von Entgeltbändern gemäß Ziff. 3 KBV AT-Entgeltstruktur ändere nichts an der Verpflichtung der Beklagten, den Alterssicherungsbetrag gemäß § 6 Ziff. 6.10 MTV fortzuschreiben. In Ziff. 3.3 der KBV AT-Entgeltstruktur sei die jährliche Anpassung der Entgeltbänder geregelt. Maßgeblicher Faktor sei die jeweilige Tariferhöhung der Metall- und Elektroindustrie. Diese Anpassungen der Bänder, die die Beklagte vorgenommen habe, seien nie an ihn weitergegeben worden. Sein Grundentgelt von 7.931,00 € brutto sei seit August 2015 unverändert. Gerade hiervor hätten die Tarifvertragsparteien Arbeitnehmer ab Vollendung des 54. Lebensjahres durch § 6 MTV schützen wollen. Die Regelungen in § 7 ETV-Vergütungsstruktur und Ziff. 3.3 KBV AT-Entgeltstruktur verdrängten nicht das detaillierte Regelwerk des § 6 MTV. Eine so weitgehende Auslegung lasse sich den Normen nicht entnehmen und habe explizit geregelt werden müssen. Die Behauptung der Beklagten, durch die nicht nachvollzogene Erhöhung des individuellen Entgelts nach § 7 ETV-Vergütungsstruktur scheide eine Fortschreibung des Alterssicherungsbetrages nach § 6 Ziff. 6.10 MTV aus, sei falsch und lässt sich den tarifvertraglichen Regelungen an keiner Stelle entnehmen. Die individuelle Entgeltanpassung nach § 7 ETV-Vergütungsstruktur betreffe alle "AT-Arbeitnehmer", deren Entgelt nicht mehr von den Entgeltgruppen EG 1 bis 17 abgebildet werde. § 6 MTV beziehe sich dagegen nur auf die Arbeitnehmer, die das 54. Lebensjahr vollendet hätten und dem Betrieb oder Unternehmen länger als ein Jahr angehörten. Dies bedeute, dass § 7 ETV-Vergütungsstruktur nicht § 6 MTV verdränge. Es bleibe ein wirksamer Regelungsbereich für § 7 ETV-Vergütungsstruktur - neben § 6 MTV - sowohl für die Arbeitnehmer, die noch keine 54 Jahre alt, als auch die, die nicht tarifgebunden seien.



Der Alterssicherungsbetrag sei bei der Berechnung des Urlaubsgeldes und der Sonderzahlung/Weihnachtsgeld als maßgeblicher Monatsverdienst heranzuziehen. Er verweise auf seinen früheren Vortrag und die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Januar 2016 (10 AZR 42/15). Das Bundesarbeitsgericht verstehe den in § 2 Ziff. 2.2 TV SoZa verwendeten Begriff des "Monatsverdiensts" in einem weiten, umfassenden Sinn, der dem Begriff des "Mindestverdiensts" in § 6 Ziff. 6.1.1 MTV entspreche. § 4 UrlAbk enthalte keinerlei Einschränkungen dahingehend, dass altersgesicherte Beträge nicht in die Berechnung des zusätzlichen Urlaubsgeldes einbezogen werden sollten. Entscheidend sei das erzielte Entgelt, unabhängig davon auf welcher Rechtsgrundlage dieses bezahlt werde.



Darüber hinaus würde eine Nichtberücksichtigung der Alterssicherung bei der Berechnung des Urlaubsgeldes zu einer Reduzierung der Sonderzahlungen bei altersgesicherten Arbeitnehmern führen, die mit der tarifvertraglichen Systematik nicht vereinbar sei.



Entscheidungsgründe



I.



Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2b ArbGG). Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufungsbegründung lässt zudem iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände erkennen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben soll. Die Berufung ist daher zulässig.



II.



Die Berufung ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit richtiger und ausführlicher Begründung (zu I bis IV der Entscheidungsgründe, Seiten 10 bis 16 des erstinstanzlichen Urteils), der die Berufungskammer folgt und dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG feststellt, der Klage in vollem Umfang entsprochen.



Lediglich im Hinblick auf die Berufungsbegründung besteht Anlass zu folgenden Ausführungen:



1. Der Kläger ist dem Grunde nach altersgesichert.



a) Dass der MTV zwischen den Parteien aufgrund beidseitiger Tarifgebundenheit seit dem Gewerkschaftseintritt des Klägers in die IG-Metall im Februar 2019 gilt, und der Kläger dem Grunde nach gem. § 6.1 MTV Anspruch auf Alterssicherung hat, steht nach §§ 1, 6.1 MTV iVm. §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 TVG fest. Hiergegen wendet sich die Berufung nicht.



b) Die tarifliche Vergütung des Klägers nach dem ETV Vergütungsstruktur iVm. der KBV AT-Entgeltstruktur unterfällt entgegen der Auffassung der Beklagten der Alterssicherung des § 6 MTV. Eine über den Spezialitätsgrundsatz zu lösende Tarifkonkurrenz besteht nicht.



§ 6.1 Abs. 2 MTV lautet:



"Die tarifliche Verdienstsicherung bezieht sich nicht auf das Tarifentgelt, sondern auf das Effektiventgelt und wird wie folgt verwirklicht:



6.1.1 Der Alterssicherungsbetrag, der nach §§ 6.3 und 6.4 zu ermitteln ist, wird als Mindestbetrag garantiert.



(...)



§ 14 ETV Vergütungsstruktur lautet:



Ziff. 1 KBV AT-Entgeltstruktur regelt:



Hieraus ergibt sich:



Der ETV Vergütungsstruktur, die KBV AT-Entgeltstruktur und der MTV beziehen sich aufeinander und ergänzen sich, wie es der Kläger richtig ausgeführt hat. Deshalb liegt keine Tarifkonkurrenz vor, weshalb auch § 6 MTV nicht durch den ETV-Vergütungsstruktur verdrängt wird.



2. Bei Ermittlung des Alterssicherungsbetrags ist zunächst nach § 6.3.1 vom "Monatsgrundentgelt der Entgeltgruppe" zu Beginn der Verdienstsicherung auszugehen. Der Auffassung der Beklagten, die Parteien des ETV-Vergütungsstruktur hätten eine vom MTV abweichende Vergütung zu Grunde gelegt, weshalb § 6 MTV nicht Anwendung finden könne, ist nicht zu folgen:



a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages erfolgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (zB. BAG vom 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 20).



b) § 6.3 MTV lautet:



§ 2 ETV Vergütungsstruktur lautet, soweit hier von Bedeutung:



Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass sich die Formulierungen entsprechen. In beiden Fällen wird auf die "Entgeltgruppe" verwiesen, ohne dass § 6.3.1 regelt, dass lediglich eine ERA-Entgeltgruppe gemeint sei. Damit lässt die Alterssicherungsvorschrift die Frage offen, wo die genannte "Entgeltgruppe" zu entnehmen ist. Da sich auch aus den übrigen Regelungen des ETV-Vergütungsstruktur nicht ergibt, dass eine Alterssicherung nicht erfolgen soll, ist der Wortlaut entgegen der Auffassung der Beklagten eindeutig.



Die Ausführungen der Beklagten zu Nr. 2 und 4 KBV AT-Entgeltstruktur vermögen dieses, anhand der höherwertigen Tarifverträge gefundene Ergebnis nach § 77 Abs. 3 BetrVG nicht zu erschüttern, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.



Deshalb ist das unstreitige Grundentgelt des Klägers von 7.931,00 € brutto in die Alterssicherung einzubeziehen.



3. Aber auch der Jahresbonus von 16.600,00 € brutto ist zu berücksichtigen.



a) Nach § 6.1 Abs. 2 MTV kommt es nicht auf das Tarifentgelt, sondern auf das "Effektiventgelt" an, wobei § 6.3.2 MTV regelt, die



Damit bringen die Tarifvertragsparteien deutlich zum Ausdruck, dass auch über- und außertarifliche Entgeltbestandteile in den Alterssicherungsbetrag miteinzubeziehen sind, die, worauf der Kläger richtig hinweist, auch auf einem Firmentarifvertrag oder sogar einer Gesamtzusage beruhen können - wenn diese Entgeltbestandteile den Vorgaben in § 6.3 MTV entsprechen.



b) Dass es sich beim Jahresbonus um einen solchen leistungsabhängigen variablen Vergütungsbestandteil handelt, ergibt sich bereits aus § 2 ETV Vergütungsstruktur, der ausdrücklich in Spiegelstrich zwei eine persönliche variable Vergütung erfasst, die aus Leistungen einer Zielvereinbarung, als auch aus einer Erfolgsbeteiligung bestehen kann. Ziffer 5 Abs. 1 KBV AT-Entgeltstruktur konkretisiert dies und gibt dem AT-Mitarbeiter einen Zielbonus als variablen Entgeltbestandteil. Hiernach setzt sich "die Zielvereinbarung von AT-Mitarbeitern" zusammen zu einem Drittel aus der Erreichung der Konzernziele und zu zwei Dritteln der Erreichung der individuell mit dem AT-Mitarbeiter vereinbarten Ziele. Allerdings hat der Mitarbeiter nach Ziffer 5 Abs. 2 KBV AT-Entgeltstruktur nur dann einen Anspruch, wenn er seine individuellen Ziele zu 100 % erfüllt, das Unternehmensergebnis zu 100 % erreicht wird und der Mitarbeiter das gesamte Kalenderjahr ohne Unterbrechung als AT-Mitarbeiter beschäftigt war.



Zu Recht hat das Arbeitsgericht hierin einen leistungsabhängigen variablen Gehaltsbestandteil iSd. § 6.3.2 MTV gesehen. Schließlich kann der Zielbonus insgesamt nach dieser Vorschrift nur erreicht werden, wenn der Mitarbeiter 100 % seiner leistungsabhängigen Ziele erreicht hat. Dieses Ergebnis bestätigt auch ausdrücklich die Präambel der KBV AT-Entgeltstruktur, die zur Prämisse macht:



c) Richtig ist der Vortrag der Beklagten, dass es sich um einen jährlichen Bonus handle. Soweit sie jedoch ausführt, da die Alterssicherung ausdrücklich die in § 11.3 MTV genannten Entgeltbegriffe aufnehme und in § 6.3.6 MTV abschließend regle, was in den Alterssicherungsbetrag einzubeziehen sei, weshalb § 6 MTV keine Anwendung auf Entgeltbestandteile finde, die aufgrund der Regelungen des ETV-Vergütungsstruktur Basis für die Entgeltzusammensetzung des Klägers seien, ist ihr nicht zu folgen. § 11.3.2 MTV ist hinsichtlich der variablen "Bestandteile des Monatsentgelts" offen mit der Formulierung: "können sein" und regelt in § 11.3.2.2:



Das schließt den Jahresbonus gerade nicht aus.



d) Der Verweis der Beklagten auf Anl. 3 zum ERA-TV greift schon deshalb nicht, weil der ETV-Vergütungsstruktur, der vorliegend Anwendung findet, in § 1.2 ausdrücklich die Arbeitnehmer erfasst, die "nicht mehr unter den geldlichen Geltungsbereich des ERA-TV fallen".



In § 14 ETV-Vergütungsstruktur ist ausdrücklich geregelt:



Der ERA-TV ist jedoch hiernach eine vom ETV-Vergütungsstruktur abweichende Regelung, weshalb auch dessen Anlage 3 vorliegend keine Anwendung finden kann.



e) Folglich ist der Jahresbonus von 16.600,00 € brutto in die Alterssicherung einzubeziehen und, wie es das Arbeitsgericht richtig ausgeführt hat, nach § 6.3.2 MTV zu zwölfteln.



4. Zu Recht hat das Arbeitsgericht das Fahrgeld iHv. 33,12 € brutto monatlich in die Berechnung des Alterssicherungsbetrages einbezogen. Es gehört gemäß § 6.3.1 MTV zum Monatsgrundentgelt, da es pauschal und unabhängig von der Anzahl der Fahrten pro Monat oder der genau gefahrenen Kilometer und im Übrigen auch bei Krankheit und Urlaub bezahlt wird. Deshalb handelt es sich um eine pauschale Vergütung.



5. Für die Berechnung des Anspruchs auf Verdienstsicherung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auf die Vollendung des 54. Lebensjahres des Klägers, unabhängig vom Zeitpunkt des Eintretens in die Gewerkschaft IG Metall, abzustellen.



a) § 6.1 MTV sichert den Verdienst des Klägers zwar erst ab dem Zeitpunkt der beidseitigen Tarifgebundenheit, somit ab Mitgliedschaft des Klägers in der IG Metall ab Februar 2019. Damit sind Ansprüche erst ab dieser Zeit unter Berücksichtigung des § 18 MTV, der Ansprüche ausschließt, die länger als sechs Monate vor Geltendmachung entstanden sind, möglich.



b) Allerdings beginnt nach §§ 6.1 und 6.2 die Verdienstsicherung und damit deren Berechnung - unabhängig vom Zeitpunkt der beidseitigen Tarifgebundenheit - "mit dem Ersten des Monats, in dem der Beschäftigte das 54 Lebensjahr vollendet." Zu Recht hat das Arbeitsgericht erkannt, dass eine weitergehende Einschränkung dergestalt, dass bei Erreichen des 54. Lebensjahres eine Tarifbindung vorliegen müsse, in §§ 6.1 und 6.2 MTV nicht enthalten ist. Deshalb geht es hier nicht um die Tarifbindung. Der Bezugspunkt für den Alterssicherungsbetrag und damit der Referenzzeitraum, ist von der Frage des Zeitpunktes der beidseitigen Tarifbindung nicht betroffen. Es geht also, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht um die "rückwirkende Ausweisung des Alterssicherungsbetrages." §§ 1.1.3. und 6.2 MTV regeln diesbezüglich nichts anderes. Der anderweitigen Auffassung der Beklagten steht der eindeutige Wortlaut der Vorschriften entgegen.



6. Der Alterssicherungsbetrag ist gemäß § 6.10 MTV fortzuschreiben. Hiernach erhöhen tarifbedingte Entgelterhöhungen nach Beginn der Verdienstsicherung den Alterssicherungsbetrag. Nach dem Vortrag der Beklagten wurde die Erhöhung der Grundentgeltbänder entsprechend den jeweiligen Tariferhöhungen zumindest so rechtzeitig vorgenommen, dass man hinsichtlich des hier maßgeblichen Zeitraums ab Februar 2020 zu keinem anderen fortgeschriebenen Alterssicherungsbetrag kommt. Damit liegt auch kein Widerspruch zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2017 (15 Sa 39/17), das eine im Einzelfall gegebene Entgeltstruktur berücksichtigte, vor.



Ebenfalls zu Recht hat das Arbeitsgericht die Auffassung der Beklagten nicht geteilt, auf § 7 ETV-Vergütungsstruktur Bezug zu nehmen, der unter der Überschrift "Anpassung der persönlichen Entgelte" in Abs. 2 regelt, dass sich die Entwicklung der individuellen Jahresentgelte nach der entsprechenden Leistung richte.



Die individuelle Entgeltanpassung nach § 7 ETV betrifft alle "AT-Arbeitnehmer", deren Entgelt nicht mehr von den Entgeltgruppen EG 1 bis 17 abgebildet ist. 6 MTV bezieht sich aber nur auf Arbeitnehmer, die das 54. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder Unternehmen länger als ein Jahr angehören. Folglich wird § 6 MTV nicht durch § 7 ETV-Vergütungsstruktur verdrängt und bleibt eine Schutzvorschrift für ältere Beschäftigte. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Tarifvertragsparteien dies aufgeben wollten. Das würde auch Sinn und Zweck des Alterssicherungsbetrages in der Tat konterkarieren. Dieser soll gerade vor einem altersbedingten Leitungsabfall und damit einhergehendem Einkommensverlust schützen. Knüpfte man zur Fortschreibung und zur Bestimmung des Alterssicherungsbetrages an die persönliche Leistung gemäß § 7 ETV-Vergütungsstruktur an, würde die Alterssicherung ihres Zwecks beraubt. Diese Auffassung widerspricht auch nicht dem Urteil der entscheidenden Kammer vom 11. August 2020 (- 11 Sa 19/20), weil der dortige Streit nichts mit dem hiesigen zu tun hat. Dort ging es um eine Vergütungsanpassung bei Altersteilzeit und damit um das Zusammenspiel des ETV-Vergütungsstruktur mit §§ 8, 9 des Tarifvertrags zum flexiblen Übergang in die Rente vom 25. Februar 2015 (TV-FlexÜ) und §§ 8, 9 der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit vom 2. November 2015 (GBV-ATZ), während es hier um die Verdienstsicherung aufgrund der Alterssicherung nach § 6 MTV geht.



7. Das Arbeitsgericht hat ebenfalls zu Recht erkannt, dass der Alterssicherungsbetrag bei der Berechnung des Urlaubsgeldes und der Sonderzahlung/Weihnachtsgeld als maßgeblicher Monatsverdienst heranzuziehen ist. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Januar 2016 (- 10 AZR 42/15 - Rn. 25) entschied auch, dass auch eine Weihnachtsgratifikation in Form einer Gesamtzusage bei der Berechnung des Monatsverdiensts zu berücksichtigen sei. Damit ist der in § 2 Ziff. 2.2 TV SoZa verwendete Begriff des "Monatsverdiensts" umfassend zu verstehen, weshalb er dem Begriff des "Mindestverdiensts" in § 6 Ziff. 6.1.1 MTV entspricht. Dementsprechend zieht das BAG den Alterssicherungsbetrag nicht nur für die Berechnung der tariflichen Sonderzahlung/Weihnachtsgeld heran, sondern auch für die Berechnung eines übertariflichen, vertraglich geregelten Weihnachtsgeldes.



Nichts anderes gilt für die Berechnung des zusätzlichen Urlaubsgeldes gemäß § 4 UrlAbk, weil die Vorschrift altersgesicherte Beträge nicht ausgrenzt. Es kommt nur auf das erzielte Entgelt, unabhängig von der Rechtsgrundlage an.



Zudem würde die Nichtberücksichtigung der Alterssicherung bei der Berechnung des Urlaubsgeldes in der Tat zu einer Reduzierung der Sonderzahlungen bei altersgesicherten Arbeitnehmern führen, die mit der tarifvertraglichen Systematik nicht vereinbar wäre.



8. Die rechnerischen Darlegungen des Klägers sind nicht in Streit.



9. Der Kläger hat, wie es das Arbeitsgericht richtig ausgeführt hat, auch Anspruch auf rückständiges Entgelt iHv. 40.786,50 € brutto. Sollte diesbezüglich eine Jahresbonuszahlung im Mai 2021 für das Jahr 2020 iHv. 10.600,00 € brutto nicht berücksichtigt sein, ist die Beklagte berechtigt, diese Zahlung hierauf zu verrechnen.



Folglich konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben.



III.



1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.



2. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

Steuerer
Hafner
Meßmer

Verkündet am 04.05.2022

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