Urteil vom 02.12.2022 · IWW-Abrufnummer 233915
Landesarbeitsgericht Hamm - Aktenzeichen 19 Sa 756/22
1. Ein am reinen Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO orientierter Antrag auf Auskunft ist mangels hinreichender Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn bereits eine Auskunft hinsichtlich konkreter personenbezogener Daten erteilt worden ist, aufgrund derer es der klagenden Partei möglich und zumutbar ist, anzugeben, welche weiteren personenbezogenen Daten und Informationen über die bereits erteilte Auskunft hinaus begehrt werden.
2. Ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 Alt. 2 DSGVO erfordert das Vorliegen eines konkreten immateriellen Schadens. Diesen hat die klagende Partei darzulegen.
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21. Oktober 2021 - 7 Ca 527/21 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen für die auf Auskunft und Kopien bezüglich personenbezogener Daten gerichteten Ansprüche (Klageanträge zu Ziffer 2 und Ziffer 3 nebst Hilfsantrag der Klägerin im Berufungsverfahren) sowie für den auf Schadenersatz wegen datenschutzrechtlicher Verstöße gerichteten Antrag (Klageantrag zu Ziffer 4 im Berufungsverfahren). Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Auskunftsanspruch der Klägerin hinsichtlich personenbezogener Daten, Herausgabeansprüche hinsichtlich von Kopien personenbezogener Daten, Schadenersatzansprüche wegen Verstößen der Beklagten gegen die DSGVO und Zahlungsansprüche hinsichtlich einer Bonuszahlung.
Die Klägerin ist seit dem 1. Juni 2019 bei der Beklagten als Account Manager mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt iHv. 4.928,00 € beschäftigt.
Zwischen den Parteien wurde unter dem 3./5. Februar 2020 eine Vereinbarung mit dem Titel "Bonusmodel - Zielvereinbarung ADs 2020" geschlossen. Daraus ergibt sich, dass ein Bonustopf auf Basis eines kalkulatorischen Plan-Deckungsbeitrags für das Jahr 2020 für den Außendienst festgelegt worden ist. Die Zielprämie aus dem Bonustopf errechnet sich dabei in Abhängigkeit des Erreichens des kalkulatorischen Plan-Deckungsbeitrages. Bei einer Zielerreichung von weniger als 90 % (= DB geringer als 4.109.364,00 €) wird keine Zielprämie ausgezahlt. Die schriftliche Vereinbarung sieht ferner folgende Bestimmungen vor:
Wegen des gesamten konkreten Inhalts der "Bonusmodel - Zielvereinbarung ADs 2020" wird auf Bl. 85 f. dA. Bezug genommen.
Der Klägerin wurde durch die Beklagte unter dem 10. Februar 2020 ein Zwischenzeugnis erteilt. Hinsichtlich des konkreten Inhalts dieses Zwischenzeugnisses wird auf Bl. 7 dA. Bezug genommen.
Unter dem 28. September 2020 erteilte die Beklagte der Klägerin zwei Abmahnungen. Ferner kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31. Dezember 2020. In dem zwischen den Parteien geführten Kündigungsschutzverfahren erklärte die Beklagte, aus der dort streitgegenständlichen Kündigung keine Rechte mehr herleiten zu wollen. Begründet wurde die Kündigung mit einer angeblich schlechten Beurteilung der Beklagten durch die Klägerin auf der Plattform "B". Im Nachgang des Kündigungsschutzverfahrens forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. Die Beklagte lehnte die Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit E-Mail vom 10. März 2021 ab mit der Begründung, dass das unter dem 10. Februar 2020 erstellte Zwischenzeugnis noch aktuell sei, weil sich in der Zwischenzeit an dem Aufgabengebiet und der hierarchischen Zuordnung nichts geändert habe. Wegen des konkreten Inhalts dieser E-Mail wird auf Bl. 6 dA. Bezug genommen. Seit Erteilung des Zwischenzeugnisses vom 10. Februar 2020 war die Klägerin von insgesamt 309 möglichen Arbeitstagen an 208 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt und ihr wurde Urlaub im Umfang von zehn Arbeitstagen gewährt.
Mit E-Mail vom 2. März 2021 wandte sich die Klägerin an die Beklagte, da sie nicht über die Ausschüttung des Bonustopfes unterrichtet worden sei. Daraufhin teilte die Beklagte ihr mit, dass die Schwelle für eine Ausschüttung nicht erreicht worden sei und somit die Auszahlung aus dem Bonustopf für alle Mitarbeiter im Außendienst für das Jahr 2020 entfalle. Wegen des konkreten Inhalts der jeweiligen E-Mails vom 2. März 2021 wird auf Bl. 76 dA. Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Mai 2021 forderte die Klägerin die Beklagte zur Erteilung einer Auskunft über personenbezogene Leistungs- und Verhaltensdaten auf. Dieses Schreiben war an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gerichtet, wurde diesen am 26. Mai 2021 übermittelt und hatte folgenden Inhalt (vgl. Bl. 53 dA.):
Mit auf den 26. Juni 2021 datiertem Schreiben erteilte die Beklagte der Klägerin eine Auskunft über die begehrten personenbezogenen Daten. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 61 bis 64 dA. Bezug genommen. Dieses Auskunftsschreiben ging dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitsamt eines durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten erstellten Begleitschreibens vom 16. Juli 2021 (vgl. Bl. 60 dA.) am 19. Juli 2021 zu.
Mit ihrer am 19. März 2021 beim Arbeitsgericht Bielefeld eingegangenen Klageschrift hat die Klägerin die Erteilung eines weiteren Zwischenzeugnisses mit demjenigen Wortlaut begehrt, über den das durch die Beklagte erteilte Zwischenzeugnis vom 10. Februar 2020 verfügt. Mit beim Arbeitsgericht am 22. Juli 2021 eingegangener Klageerweiterung vom 15. Juli 2021 hat die Klägerin Auskunft über personenbezogene Daten und die Herausgabe von Kopien dieser Daten begehrt. Mit einer weiteren, am 30. September 2021 bei Gericht eingegangenen Klageerweiterung desselben Tages hat die Klägerin die Zahlung immateriellen Schadensersatzes wegen Verstoßes gegen die DSGVO sowie die Abrechnung von Provisionen und Folgeprovisionen für das Jahr 2020 sowie die Zahlung dieser Provisionen aufgrund der Abrechnung geltend gemacht. Hinsichtlich der ursprünglich durch die Klägerin ebenfalls begehrten Einsichtnahme in die Personalakte hat die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Erteilung eines weiteren Zwischenzeugnisses unter dem 10. März 2021. Sie könne sich wegen der Vorwürfe aus dem Kündigungsschutzverfahren und der zwei erteilten Abmahnungen nicht sicher sein, wie ihr Verhalten nun bewertet werde. Sie habe daher einen triftigen Grund für die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses und könne unmittelbar die Erteilung eines bestimmten bzw. sinngemäßen Wortlauts begehren. Der Auskunftsanspruch nach der DSGVO sei allenfalls teilweise erfüllt, da die Beklagte keine Auskunft über personenbezogene Daten der Klägerin im Zusammenhang mit den Vorwürfen einer schlechten Beurteilung auf der Plattform "B" erteilt habe. Zudem könne der Auskunftsanspruch immer wieder geltend gemacht werden. Wegen der zumindest teilweisen Nichterteilung der Auskunft, wegen der im Übrigen verspäteten Auskunft und der fehlenden Übergabe von Datenkopien stehe der Klägerin ein Schadenersatzanspruch zu. Ferner habe die Klägerin einen Abrechnungs- und daraus folgenden Zahlungsanspruch auf eine Bonuszahlung. Dazu hat die Klägerin behauptet, die Beklagte habe auch an Mitarbeiter des Außendienstes Boni ausgeschüttet. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe daher gegen arbeitsvertragliche Vorschriften und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, indem der Klägerin kein Bonus ausgezahlt worden sei. Mangels Abrechnung könne der Anspruch auf Bonuszahlung nicht beziffert werden, da der festgestellte Prozentsatz nicht bekannt sei.
Die Klägerin hat beantragt,
Die Beklagte hat beantragt,
Sie hat behauptet, Herr A. habe die negative Bewertung auf der Plattform "B" gelesen und die Bewertung sei auch dort noch eingestellt. Eine Datenspeicherung sei diesbezüglich nicht erfolgt. Der im Rahmen der Zielvereinbarung 2020 maßgebliche Deckungsbeitrag habe unterhalb des Wertes von 4.109.364,00 € gelegen, sodass kein Bonus ausgeschüttet worden sei. Es habe auch kein Außendienstmitarbeiter einen Bonus aus diesem Bonustopf erhalten. Davon zu unterscheiden seien die Mitarbeiter im Innendienst, bei denen eine andere Zielvereinbarung zugrunde liege. Ferner hat die Beklagte die Auffassung vertreten, es bestehe kein triftiger Grund zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Das Kündigungsschutzverfahren habe durch Anerkenntnis geendet, die Tätigkeit der Klägerin habe sich nicht geändert, es habe kein Vorgesetztenwechsel stattgefunden und die Klägerin habe so gut wie keine Arbeitsleistung erbracht seit der Erteilung des letzten Zwischenzeugnisses.
Mit Urteil vom 21. Oktober 2021 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Es liege kein triftiger Grund zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses vor. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass mit dem begehrten Zwischenzeugnis angesichts des bereits erteilten Zwischenzeugnisses vom 10. Februar 2020 ein damit angestrebter Erfolg gefördert werden könne. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO sei durch Erfüllung erloschen. Die Klägerin habe keine hinreichenden Anhaltspunkte dargelegt, dass im Zusammenhang mit der Plattform "B" eine Speicherung von Daten vorliegen müsse. Einen erneuten ausdrücklichen Auskunftsanspruch habe sie nicht gestellt. Der auf Herausgabe von Kopien gerichtete Antrag sei mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig, da die Klägerin keine konkreten Datensätze benannt habe, die ihr zur Verfügung gestellt werden sollen. Falls sie zu einer genauen Bezeichnung außer Stande sei, sei sie gehalten, ihr Begehren mittels einer Stufenklage durchzusetzen. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO bestehe nicht, da nicht feststehe, dass die Beklagte die Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO in jedem Fall überschritten habe. Hinsichtlich der Übergabe von Datenkopien sei diese Frist bisher noch nicht in Gang gesetzt worden, da es an einem konkreten und im Einzelnen ausformulierten Verlangen fehle, welche Kopien zur Verfügung gestellt werden sollen. Ein Abrechnungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Provisionen sei nicht ersichtlich. Die Klägerin habe ihren Arbeitsvertrag nicht vorgelegt. Bei der "Bonusmodel - Zielvereinbarung ADs 2020" handele es sich nicht um Provisionen, sondern um einen Bonus, sodass ein Abrechnungsanspruch aus § 87c HGB ausscheide. Ein Abrechnungsanspruch aus § 108 GewO sei erst bei Zahlung des Entgelts fällig. Selbst wenn eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Abrechnung bestünde, sei eine solche sinnlos, da die Schwelle zur Bonuserreichung ausweislich der Mitteilung der Beklagten nicht überschritten worden sei. Dass sich ein Abrechnungsanspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe, sei nicht ersichtlich. Es fehle an der Darlegung eines konkreten Sachverhaltes, welche mit der Klägerin vergleichbaren Arbeitnehmer eine entsprechende Zahlung erhalten haben. Auch hätte die Klägerin dann einen entsprechenden bezifferten Zahlungsantrag stellen müssen.
Gegen das der Klägerin am 8. November 2021 zugestellte Urteil richtet sich deren am 7. Dezember 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die sie am 7. Februar 2022 innerhalb der bis zum 10. Februar 2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Ausspruch der Kündigung durch die Beklagte stelle einen triftigen Grund zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses dar. Der Zeugnistext sei durch die Beklagte nicht beanstandet worden und sei daher unstreitig. Der Auskunftsanspruch sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erfüllt. Die Beklagte habe weder beauskunftet, wie es hinsichtlich der Bewertung auf der Plattform "B" zum Rückschluss auf die Klägerin kam, noch sei der im Rahmen der Auskunft verwendete Begriff der "Korrespondenz" hinreichend bestimmt. Hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe von Kopien sei ein richterlicher Hinweis auf die Unzulässigkeit erforderlich gewesen. Ferner setze sich das Arbeitsgericht nicht mit den widersprüchlichen Entscheidungen zur Zulässigkeit eines solchen Antrags des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofes auseinander. Entweder sei die Auskunft nicht vollständig erteilt worden oder der Antrag auf Überlassung von Kopien sei hinreichend bestimmt. Im Übrigen hätten die Klageanträge zu Ziffer 2. und 3. als Stufenklage ausgelegt werden können, wobei eine Stufenklage jedoch fraglich sei, da Art. 15 Abs. 3 DSGVO einen Direktanspruch beinhalte. Auch sei ein Schadenersatzanspruch gegeben. Bereits die Verletzung der DSGVO selbst führe zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden. Das Auskunftsersuchen sei durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht zurückgewiesen worden, sodass zumindest der Rechtsschein der Zustellungsbevollmächtigung bestand. Die Monatsfrist habe daher am 26. Mai 2021 zu laufen begonnen, sodass die am 19. Juli 2021 eingegangene Auskunft verspätet gewesen sei. Hinsichtlich des Abrechnungsanspruchs hätte der widerlegbare Vortrag der Beklagten, die Schwelle zur Bonuszahlung sei nicht erreicht worden, zur Beweisaufnahme führen müssen. Die von der Klägerin benannte Zeugin H. hätte dann ausgesagt, dass alle Mitarbeiter im Vertrieb Provisionen nach dem Bonusmodell für den fraglichen Zeitpunkt erhalten haben. Daher stehe der Klägerin neben dem Abrechnungsanspruch auch der Zahlungsanspruch zu, der aber nur beziffert werden könne, wenn feststehe, wie hoch der Auszahlungsbetrag sei.
Mit Schriftsatz vom 21. November 2022 hat die Klägerin aufgrund des richterlichen Hinweises vom 11. Oktober 2022 auf die mangelnde hinreichende Bestimmtheit des Auskunftsantrags und des Antrags auf Herausgabe von Kopien diese Anträge umformuliert.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
Hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrags zu Ziffer 3.
Die Beklagte beantragt,
Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das arbeitsgerichtliche Urteil. Sie ist der Ansicht, es sei nicht nachvollziehbar, wie sich durch die krankheitsbedingte Abwesenheit der Klägerin ihre Beurteilung im Rahmen des Zeugnisses geändert haben soll. Die durch die Klägerin begehrte Auskunft nach Art. 15 DSGVO sei vollständig erfüllt, da Daten im Zusammenhang mit der Bewertung auf der Plattform "B" nicht gespeichert worden seien. Der Bundesgerichtshof gehe nur davon aus, dass der Auskunftsanspruch weiterbestehe, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich bestimmter Kategorien von Auskunftsgegenständen nicht erklärt habe. Das sei vorliegend nicht der Fall. Einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO habe die Klägerin nicht vorgetragen. Jedenfalls könne ein Schadenersatz nur im dreistelligen Bereich anzunehmen sein. Angesichts dessen, dass die Bonusschwelle der "Bonusmodel - Zielvereinbarung ADs 2020" nicht erreicht worden sei und kein einziger Außendienstmitarbeiter für das Jahr 2020 eine Zahlung aufgrund dieser Zielvereinbarung erhalten habe, sei weder ein Abrechnungs- noch ein Zahlungsanspruch ersichtlich.
In der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2022 hat die Klägerin den Rechtsstreit im Hinblick auf die Erteilung des begehrten Zwischenzeugnisses für erledigt erklärt, nachdem die Parteien in einem weiteren Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Bielefeld einen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2022 und über die Erteilung eines Endzeugnisses auf Basis des Zwischenzeugnisses vom 10. Februar 2020 geschlossen hatten. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die ausweislich der Sitzungsprotokolle abgegebenen Erklärungen und erteilten rechtlichen Hinweise ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b ArbGG), nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 7. Dezember 2021 gegen das am 8. November 2021 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Satz 5 ArbGG verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 7. Februar 2022 ordnungsgemäß im Hinblick auf alle Streitgegenstände nach den §§ 520 Abs. 3 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG begründet worden.
Die Berufungsbegründung ist auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten und befasst sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des Urteils des Arbeitsgerichts in für die Zulässigkeit der Berufung ausreichender Weise. Dabei setzt sie sich hinsichtlich der einzelnen Streitgegenstände mit allen tragenden Erwägungen des Gerichts hinreichend auseinander. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann nicht verlangt werden (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 2 AZR 637/15 - Rn. 18 mwN).
II. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
1. Die Klage ist hinsichtlich des Auskunftsantrags zu Ziffer 2. mangels hinreichender Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.
a) Bei der Änderung des Auskunftsantrags zu Ziffer 2. handelt es sich nicht um eine Klageänderung, die den Voraussetzungen des § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG unterliegt.
aa) Gemäß § 533 ZPO ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Nach § 264 Nr. 2 ZPO ist es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen ohne Änderung des Klagegrundes erweitert oder beschränkt wird.
bb) Durch die Änderung des Auskunftsantrags wurde der ursprüngliche Klageantrag iSd. § 264 Nr. 2 ZPO erweitert. Dieser sah eine Beschränkung auf die personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten vor, die nicht in der Personalakte der Klägerin enthalten sind. Nunmehr hat die Klägerin nach Erteilung des richterlichen Hinweises vom 11. Oktober 2022 auf die mangelnde Bestimmtheit des Klageantrags diese Eingrenzung nicht mehr aufrechterhalten, sondern die Formulierung des Auskunftsantrags am Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO ausgerichtet. Der Klagegrund ist durch die Klägerin nicht geändert worden.
cc) Dahingestellt bleiben kann, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 264 Nr. 2 ZPO lediglich das Erfordernis der Einwilligung des Gegners bzw. der Sachdienlichkeit des § 533 ZPO entfällt und die Voraussetzungen des § 529 ZPO weiterhin zu prüfen sind (vgl. Heßler in: Zöller ZPO 34. Aufl. § 533 Rn. 3 mwN) oder § 533 ZPO insgesamt nicht zur Anwendung gelangt (vgl. BGH 22. April 2010 - IX ZR 160/09 - Rn. 6 mwN). Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 529 ZPO vor. Die Klägerin hat keine neuen Tatsachen im Rahmen der Antragsänderung vorgetragen.
b) Der von der Klägerin zuletzt gestellte Antrag zu Ziffer 2. erfüllt die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheitserfordernisse nicht, da er am reinen Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO orientiert ist und keine nähere Konkretisierung enthält, obwohl diese der Klägerin möglich und zumutbar gewesen ist.
aa) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens der klagenden Partei nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf die beklagte Partei abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird. Es genügt nicht, sich auf gesetzliche Vorschriften zu berufen, die den erhobenen Anspruch vorsehen, vielmehr müssen die sich aus den Normen ergebenden Konsequenzen im Einzelfall von der klagenden Partei bei der Formulierung ihres Klageantrags berücksichtigt werden. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für die klagende Partei eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das Prozessrecht das materielle Recht verwirklichen, dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern soll. Infolgedessen müssen Klageanträge im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht. Ein Antrag, der lediglich den Gesetzestext wiederholt, ist allerdings regelmäßig nicht geeignet, einen bestimmten Streit der Beteiligten mit Rechtskraftwirkung beizulegen (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21 - Rn. 21 f. mwN).
bb) Die Klägerin begehrt mit ihrem Antrag Auskunft über sämtliche bei der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten und diejenigen Informationen, die vom Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO umfasst sind. Dabei lässt sie unberücksichtigt, dass die Beklagte ihr bereits mit Schreiben vom 26. Juni 2021 eine Auskunft erteilt hat. Vor dem Hintergrund dieser erteilten Auskunft war es der Klägerin möglich und auch zumutbar, den Antrag dahingehend zu konkretisieren, welche weiteren personenbezogenen Daten über die bereits erteilte Auskunft hinaus von ihr begehrt werden. Ansonsten würden Unklarheiten ins Vollstreckungsverfahren verlagert, obwohl eine Klärung im Erkenntnisverfahren unschwer möglich wäre.
cc) Dem Erfordernis der Konkretisierung stehen auch Gründe des effektiven Rechtsschutzes nicht entgegen. Dahingestellt bleiben kann, ob es angesichts des unionsrechtlich determinierten Auskunftsanspruchs zulässig ist, dass der Arbeitnehmer, soweit er vom Arbeitgeber noch keinerlei Auskünfte erhalten hat, einen am reinen Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO orientierten Antrag ohne nähere Konkretisierung stellt (offenlassend BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21 - Rn. 27). Dafür spricht, dass es einen Weg geben muss, den aus Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO folgenden Anspruch auch prozessual durchzusetzen und es zu beachten gilt, dass der Anspruchssteller durch sein Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen will, die eine genauere Bezeichnung der gespeicherten personenbezogenen Daten ermöglichen (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21 - Rn. 26).
Ist hingegen bereits eine Auskunft hinsichtlich konkreter personenbezogener Daten erteilt worden, erfordert der Rechtsschutzgedanke nicht, dass eine generalisierende Formulierung für zulässig erachtet wird. In diesen Fällen ist dem Anspruchsteller eine Konkretisierung ohne weiteres möglich, indem angegeben wird, welche konkreten Daten und Informationen in der erteilten Auskunft nicht enthalten sind und hinsichtlich derer noch Auskunft begehrt wird (vgl. dazu auch BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21 - Rn. 28; Römermann/Makowka SAE 2022, 67, 71).
Das Erfordernis einer Konkretisierung des Auskunftsverlangens nach Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO ist auch nicht generell mit der Schutzrichtung der DSGVO unvereinbar. So weist Erwägungsgrund 63 Satz 7 DSGVO darauf hin, dass der Verantwortliche vor Auskunftserteilung verlangen können soll, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, wenn er eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet.
dd) Dieses Ergebnis steht entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In seiner Entscheidung vom 15. Juni 2021 stellt der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf ab, dass der dortige Kläger im Berufungsverfahren dargelegt hat, welche konkreten Auskünfte er noch begehrt (vgl. BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 - Rn. 32; vgl. dazu auch Römermann/Makowka SAE 2022, 67, 70).
ee) Die erforderliche Konkretisierung ist durch die Klägerin nicht erfolgt und ist auch im Wege der Auslegung des Klageantrags nicht zweifelsfrei zu ermitteln. Zwar lässt sich dem Vortrag der Klägerin entnehmen, dass sie die erteilte Auskunft unter anderem für unvollständig hält, weil die Beklagte nicht beauskunftet habe, wie es hinsichtlich der Bewertung auf der Plattform "B" zum Rückschluss auf die Klägerin gekommen sei. Dass es der Klägerin im Rahmen des Auskunftsanspruchs ausschließlich auf diese Information ankommt, hat sie nicht angegeben. Gegen eine solche Eingrenzung ihres Begehrens spricht auch der Umstand, dass die Klägerin den in der Auskunft verwendeten Begriff "Korrespondenz" bemängelt und wiederholt darauf verweist, dass das Auskunftsbegehren immer wieder erneut geltend gemacht werden könne.
c) Wegen der Unzulässigkeit des Auskunftsantrags zu Ziffer 2 bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich hierbei um einen Globalantrag handelt und dieser unbegründet wäre, weil angesichts der erteilten Auskunft eine nochmalige unbegrenzte Leistung nicht verlangt werden könnte, und welche Auswirkungen der von der Beklagten erhobene Erfüllungseinwand hätte (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21 - Rn. 37 mwN).
2. Die Klage ist auch hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 3. auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten mangels hinreichender Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.
a) Das Begehren, eine "Kopie" zur Verfügung gestellt zu bekommen, ist bei Fehlen einer näheren Bestimmung dahin zu verstehen, dass die Beklagte der Klägerin nach ihrer Wahl entweder einen Papierausdruck oder eine elektronische Datenkopie zu überlassen habe (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21 - Rn. 32; 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - Rn. 17). Ferner richtet sich das Begehren der Klägerin darauf, nicht nur Kopien der personenbezogenen Daten als solche, sondern der gesamten Dokumente zu erhalten, in denen personenbezogene Daten der Klägerin enthalten sind. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2021 klargestellt.
b) Selbst in dieser weiter konkretisierten Auslegung ist der Antrag, der ausweislich der klägerseitigen Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2021 nicht im Rahmen einer Stufenklage (§ 254 ZPO) gestellt ist, nicht hinreichend bestimmt. Die bloße Wiederholung des Wortlauts von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO lässt nicht erkennen, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt wird. Eine daraufhin ergehende Verurteilung wäre nicht vollstreckbar (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21 - Rn. 33; 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - Rn. 21 jeweils mit näherer Begründung). Trotz richterlichem Hinweis auf eine erforderliche Konkretisierung ist diese nicht erfolgt. Die Klägerin hat den Antrag auch nicht auf Kopien der personenbezogenen Daten beschränkt, auf die sich die erteilte Auskunft bezieht.
3. Auch der Hilfsantrag zu Ziffer 3. ist unzulässig. Die im Rahmen des Hilfsantrags hinzugefügten Begriffe führen nicht zur hinreichenden Bestimmtheit des Antrags iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
a) Angesichts der Unzulässigkeit des Hauptantrags zu Ziffer 3. ist der Hilfsantrag zur Entscheidung angefallen. Auch dieser ist ausweislich der klägerseitigen Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2021 nicht als Antrag im Rahmen einer Stufenklage (§ 254 ZPO) zu sehen.
b) Bei dem erstmalig im Berufungsverfahren gestellten und nach richterlichem Hinweis auf die mangelnde Bestimmtheit nochmals umformulierten Hilfsantrag handelt es sich nicht um eine Klageänderung, die den Voraussetzungen des § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG unterliegt (vgl. dazu näher die Ausführungen unter II 1 a der Gründe). Im Rahmen des Hilfsantrags wurden lediglich zwei Zusätze zur Konkretisierung des Hauptantrags hinzugefügt (§ 264 Nr. 2 ZPO). Der Klagegrund ist durch die Klägerin nicht geändert worden und es wurden keine neuen Tatsachen vorgetragen.
c) Die Bezugnahme auf den Auskunftsantrag zu Ziffer 2. ist bereits vor dem Hintergrund der mangelnden hinreichenden Bestimmtheit dieses Antrags nicht geeignet, zu konkretisieren, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie begehrt wird. Die daraus resultierende Unbestimmtheit des Antrags kann auch durch den "insbesondere"-Zusatz nicht beseitigt werden.
d) Im Übrigen enthält die Formulierung des "insbesondere"-Zusatzes ebenfalls auslegungsbedürftige Begriffe (z.B. "E-Mails, die die Klägerin namentlich im Betreff oder Text benennen", vgl. dazu BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - Rn. 20; vgl. zur Bestimmtheit der Benennung von Kategorien der Kopien personenbezogener Daten auch OLG München 4. Oktober 2021 - 3 U 2906/20 - zu II 3 3) der Gründe). Angesichts der bereits erteilten Auskunft ist es der Klägerin zumindest hinsichtlich der in dieser Auskunft enthaltenen personenbezogenen Daten möglich und zumutbar zu benennen, von welchen konkreten E-Mails, Gesprächsprotokollen etc. sie Kopien begehrt. Dass die Klägerin meint, es existieren Dokumente im Zusammenhang mit der Bewertung auf der Plattform "B" zeigt, dass eine dem Antrag entsprechende Titulierung die Streitigkeiten gerade nicht klären, sondern in das Vollstreckungsverfahren verlagern würde.
e) Wegen der Unzulässigkeit des Haupt- und Hilfsantrags zu Ziffer 3. kann dahinstehen, in welchem Verhältnis der Auskunftsanspruch des Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO und der Anspruch auf Herausgabe von Kopien nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stehen und welche Reichweite dem Anspruch auf Herausgabe von Kopien nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO zukommt (vgl. Vorabentscheidungsersuchen des BGH an den EuGH C-307/22 und Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts Österreich an den EuGH C-487/21).
4. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes gegen die Beklagte aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu. Es fehlt an der Darlegung eines immateriellen Schadens.
a) Die Klage ist mit dem Antrag zu Ziffer 4. zulässig und insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin durfte die Höhe des von ihr begehrten immateriellen Schadenersatzes in das Ermessen des Gerichts stellen. Ausreichend ist es, dass sie diejenigen Tatsachen, die dem Gericht eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ermöglichen, dargelegt sowie die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angegeben hat (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 8 AZR 68/12 - Rn. 16).
b) Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Die Voraussetzungen für den Schadenersatzanspruch hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt.
aa) Die Beklagte ist Verantwortliche iSd. Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist Verantwortlicher die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Dies trifft auf die Beklagte als Arbeitgeberin der Klägerin zu.
bb) Es liegt ein Verstoß der Beklagten gegen die Vorgaben der DSGVO vor.
(1) Gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.
(2) Die Auskunft der Beklagten hinsichtlich der von ihr verarbeiteten und nicht in der Personalakte der Klägerin gespeicherten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO erfolgte um drei Wochen verspätet.
(a) Die Klägerin hat mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 26. Mai 2021, das am selben Tag bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten einging, Auskunft hinsichtlich der von der Beklagten verarbeiteten und nicht in der Personalakte der Klägerin gespeicherten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO begehrt. Dabei wurde um unverzügliche Mitteilung gebeten, falls eine Mandatierung der Prozessbevollmächtigten in dieser Hinsicht nicht vorliegen sollte. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben mit Schreiben vom 16. Juli 2021, das am 19. Juli 2021 bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin einging, die Auskunft der Beklagten vom 26. Juni 2021 übermittelt. Dabei haben weder die Beklagte noch ihre Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass eine Mandatierung im Hinblick auf die Auskunftsansprüche nicht erfolgt sei.
(b) Angesichts der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO und der Regelung des § 193 BGB hätte die Beklagte die geforderte Auskunft spätestens am 28. Juni 2021 erteilen müssen. Die Beklagte hat auch nicht eingewandt, dass ihre Prozessbevollmächtigten hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nicht mandatiert gewesen seien. Auf eine Fristverlängerung iSd. Art. 12 Abs. 3 DSGVO hat sich die Beklagte weder berufen noch ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer Fristverlängerung erkennbar.
(3) Soweit sich die Klägerin auf eine unvollständige Auskunft der Beklagten stützt, ist ein solcher Verstoß nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte im Zusammenhang mit den Vorwürfen einer schlechten Beurteilung auf der Plattform "B" zwangsläufig personenbezogene Daten der Klägerin gespeichert haben muss.
(4) Soweit sich die Klägerin darüber hinaus auch auf einen Verstoß gegen die Pflicht zur Übermittlung von Kopien nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO beruft, liegt ein solcher nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin die Beklagte hinreichend konkret zur Übermittlung einer Kopie von personenbezogenen Daten aufgefordert hat. Die rein am Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ausgerichteten Aufforderungen im Schreiben vom 26. Mai 2021 und im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits genügen angesichts der erforderlichen Konkretisierung nicht, um einen Verstoß gegen die Pflicht zur Überlassung von Kopien personenbezogener Daten zu begründen.
cc) Offen bleiben kann, ob die Haftung des Verantwortlichen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO verschuldensunabhängig ist (vgl. Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH C-667/21; eine verschuldensunabhängige Haftung im Rahmen der Vorlage annehmend BAG 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 (A) - Rn. 39; vgl. auch LAG Hamm 14. Dezember 2021 - 17 Sa 1185/20 - zu II 2 d aa der Gründe) oder ein Verschulden nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO vermutet wird (vgl. LAG Hamm 11. Mai 2021 - 6 Sa 1260/20 - B I 2 b (3) der Gründe). Die Beklagte hat keinen Vortrag erbracht, der der Annahme eines Verschuldens entgegenstehen könnte.
dd) Es fehlt an der Darlegung eines immateriellen Schadens durch die Klägerin.
(1) Der Oberste Gerichtshof Österreich hat dem Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines am 12. Mai 2021 eingereichten Vorabentscheidungsersuchen die Frage vorgelegt, ob der Zuspruch von Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO neben einer Verletzung von Bestimmungen der DSGVO auch erfordere, dass der Kläger einen Schaden erlitten hat, oder ob bereits die Verletzung von Bestimmungen der DSGVO als solche für die Zuerkennung von Schadenersatz ausreiche. Ferner hat er die Vorlagefrage gestellt, ob die Auffassung mit dem Unionsrecht vereinbar sei, dass Voraussetzung für den Zuspruch immateriellen Schadens ist, dass eine Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung von zumindest einigem Gewicht vorliegt, die über den durch die Rechtsverletzung hervorgerufenen Ärger hinausgeht (vgl. EuGH C-300/21). Eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht noch aus; die Schlussanträge des Generalanwalts sind am 6. Oktober 2022 erfolgt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 6. Oktober 2022 - C-300/21 - Celex-Nr. 62021CC0300). Darüber hinaus liegen ihm weitere Vorabentscheidungsersuchen im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO vor (vgl. C-340/21; C-667/21; C-687/21; C-741/21; C-182/22; C-189/22; C-456/22).
(2) Der Rechtsstreit war nicht entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen.
(a) Nach § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. In entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO kann ein Rechtsstreit auch dann ausgesetzt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage bereits Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist (BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397/20 (A) - Rn. 28 mwN).
(b) Zwar sind die Vorlagefragen des Vorabentscheidungsersuchens C-300/ 21 vorgreiflich für den vorliegenden Rechtsstreit (vgl. zu den Voraussetzungen einer Vorgreiflichkeit BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397/20 (A) - Rn. 16 f mwN). Die Aussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPO steht jedoch grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Eine Pflicht zur Aussetzung käme vorliegend nur dann in Betracht, wenn eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bestünde und wegen der Vorlage in einem anderen Vorabentscheidungsverfahren von einer Vorlage abgesehen werden soll (vgl. Greger in Zöller 34. Aufl. § 148 Rn. 3b). Dies ist jedoch mangels letztinstanzlicher Entscheidung im Hinblick auf den Schadenersatzanspruch vorliegend nicht der Fall. Von einer Aussetzung ist angesichts des Beschleunigungsgebots des § 9 Abs. 1 ArbGG abgesehen worden.
(3) Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr aufgrund der um drei Wochen verspäteten Auskunftserteilung ein immaterieller Schaden entstanden ist.
(a) Aus Sicht der Kammer genügt allein der bloße Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO nicht, um einen Schadenersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 18. November 2021 - 10 Sa 443/21 - zu II 4 der Gründe; aA BAG 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 (A) - Rn. 33; LAG Hamm 14. Dezember 2021 - 17 Sa 1185/20 - zu II 2 e der Gründe). Es handelt sich nicht um einen von dem Vorliegen eines konkreten Schadens losgelösten "Strafschadenersatz". Erforderlich ist das Vorliegen eines immateriellen Schadens (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 6. Oktober 2022 - C-300/21 - Rn. 27-55 Celex-Nr. 62021CC0300; in diese Richtung gehend bei der Nichterfüllung oder unvollständigen Erfüllung des Auskunftsanspruchs, im Ergebnis aber offenlassend BAG 5. Mai 2022 - 2 AZR 363/21 - Rn. 11). Dafür spricht der Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO, wonach Personen, denen ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz haben. Die reine Sanktionierung von Verstößen ist davon losgelöst durch die Geldbußen nach Art. 83 DSGVO und weiteren Sanktionsmöglichkeiten nach Art. 84 DSGVO geregelt. Zwar soll nach Erwägungsgrund 146 Satz 3 DSGVO der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen der DSGVO in vollem Umfang entspricht. Ein weites Verständnis des Schadensbegriffs bedeutet aber nicht, dass vom Vorliegen eines konkreten Schadens gänzlich abzusehen ist. So beinhaltet Erwägungsgrund 146 Satz 6 DSGVO, dass die betroffenen Personen einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten sollen.
(b) Art. 82 Abs. 1 DSGVO enthält aus Sicht der Kammer auch keine - unwiderlegbare oder widerlegbare - Vermutung dahingehend, dass der mit einem Verstoß gegen die DSGVO einhergehende Kontrollverlust über die eigenen Daten als solcher stets zu einem ersatzfähigen immateriellen Schaden führt. Die auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO klagende Partei hat einen immateriellen Schaden darzulegen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 6. Oktober 2022 - C-300/21 - Rn. 56-77 Celex-Nr. 62021CC0300). Zwar enthalten die Erwägungsgründe 75 und 85 DSGVO die Aussage, eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten könne einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden für natürliche Personen nach sich ziehen, wenn sie gehindert werden, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren (vgl. Erwägungsgrund 75 und 85 Satz 1 DSGVO). Diese Erwägungsgründe benennen jedoch lediglich eine Möglichkeit und keine zwangsläufige Folge. Im Übrigen verhalten sie sich nicht zur Auslegung der Generalklausel des Art. 82 Satz 1 DSGVO (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 6. Oktober 2022 - C-300/21 - Rn. 61 f., 98 f. Celex-Nr. 62021CC0300). Der Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO beinhaltet keine Vermutungsregel. Auch die Beweisregel des Art. 82 Abs. 3 DSGVO bezieht sich nicht auf eine Schadensvermutung.
(c) Dem Vortrag der Klägerin ist die Darlegung eines konkreten immateriellen Schadens nicht zu entnehmen. Sie stellt sich mit Schriftsatz vom 31. Mai 2022 vielmehr auf den Standpunkt, allein ein Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO begründe einen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO und bereits der auch in ihrem Fall eingetretene Verlust über die Kontrolle der Daten könne nach den Erwägungsgründen 75 und 85 DSGVO einen immateriellen Schaden begründen. Vortrag dahingehend, welcher konkrete immaterielle Schaden ihr aufgrund der um drei Wochen verspäteten Auskunftserteilung entstanden ist, ist nicht erfolgt.
(d) Ein ausdrücklicher richterlicher Hinweis, dass die Darlegung eines Schadens aus Sicht der Kammer erforderlich ist, war nicht geboten, da die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 29. März 2022 die fehlende Darlegung eines Schadens gerügt hat und die Kammer zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2022 darauf hingewiesen hat, dass die Frage des Erfordernisses der Darlegung eines konkreten immateriellen Schadens Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens sei.
(e) Angesichts der fehlenden Darlegung eines Schadens kann dahinstehen, ob eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten sein muss, um eine Schadenersatzpflicht auszulösen, also Bagatellfälle ausgenommen sind (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 6. Oktober 2022 - C-300/21 - Rn. 95-116 Celex-Nr. 62021CC0300: Der Ersatz immaterieller Schäden erstreckt sich nicht auf bloßen Ärger, zu dem die Verletzung der Vorschriften bei der betroffenen Person geführt haben mag; vgl. dazu auch BVerfG 14. Januar 2021 - 1 BvR 2853/19 - Rn. 21 mwN; eine Bagatellgrenze ablehnend BAG 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 (A) - Rn. 33; LAG Berlin-Brandenburg 18. November 2021 - 10 Sa 443/21 - zu II 4 der Gründe; LAG Niedersachsen 22. Oktober 2021 - 16 Sa 761/20 - zu C II 6 b dd (5) (b) der Gründe; LAG Hamm 11. Mai 2021 - 6 Sa 1260/20 - zu B I 2 c der Gründe).
5. Die Stufenklage der Klägerin mit den Anträgen zu Ziffer 5 und 6 ist zulässig, jedoch insgesamt unbegründet. Bereits bei der Prüfung des Abrechnungsanspruchs ergibt sich, dass dem Zahlungsanspruch als Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt.
a) Die Stufenklage ist zulässig.
aa) Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage auf erster Stufe die Abrechnung eines Bonus für das Jahr 2020 begehrt und auf zweiter Stufe die Zahlung des Bonus in der sich aus der Abrechnung ergebenden Höhe. Unschädlich ist insoweit, dass die Klägerin diesen Bonus im Rahmen der Antragstellung als Provision bezeichnet hat. Sowohl aufgrund der schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin als auch der ausdrücklichen Klarstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2022 ergibt sich im Wege der Auslegung, dass die Klägerin einen Bonus aufgrund der "Bonusmodel - Zielvereinbarung ADs 2020" bzw. auf Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes begehrt.
bb) Nach § 254 ZPO kann mit der Klage auf Abrechnungserteilung ein unbezifferter Zahlungsantrag verbunden werden, wenn die Abrechnung der Bezifferung des Zahlungsantrags dient. Die begehrte Abrechnung muss zur Erhebung eines bestimmten Antrags erforderlich sein (vgl. BAG 12. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 10). Dementsprechend ist eine Stufenklage unzulässig, wenn die Abrechnung überhaupt nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige, mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BAG 28. August 2019 - 5 AZR 425/18 - Rn. 19 mwN).
cc) Vorliegend hat der Abrechnungsanspruch vorbereitenden Charakter. Die Klägerin könnte ihren Bonusanspruch für den Fall der Erreichung der Deckungsbeitragsgrenze nicht unmittelbar der "Bonusmodel - Zielvereinbarung ADs 2020" entnehmen. Denn über die Verteilung des Bonustopfes entscheiden die Außendienstmitarbeiter nach eigenen Kriterien. Bei fehlender Einigung innerhalb von vier Wochen ab Feststellung der Höhe des Bonustopfes trifft die Geschäftsführung diese Entscheidung.
b) Die Stufenklage war insgesamt abzuweisen, da ein Anspruch der Klägerin auf eine Bonuszahlung für das Jahr 2020 nicht ersichtlich ist.
aa) Bei der Stufenklage handelt es sich um einen besonders geregelten Fall der objektiven Klagehäufung. Der Zahlungsanspruch wird zwar mit der Auskunfts- bzw. Abrechnungsklage rechtshängig. Über die verschiedenen Stufen muss jedoch grundsätzlich gesondert und nacheinander verhandelt und entschieden werden, wobei über den Auskunfts- bzw. Abrechnungsantrag durch Teilurteil zu befinden ist. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur in Betracht, wenn die Klage unzulässig ist oder sich bereits bei der Prüfung des Auskunfts- bzw. Abrechnungsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Dann kann die Stufenklage insgesamt durch Endurteil abgewiesen werden (vgl. BAG 8. September 2021 - 10 AZR 11/19 - Rn. 41 mwN).
bb) Dies ist vorliegend der Fall.
(1) Ein Anspruch der Klägerin auf Bonuszahlung ergibt sich nicht aus der "Bonusmodel - Zielvereinbarung ADs 2020". Die Beklagte hat der Klägerin die Auskunft erteilt, dass der ausweislich der Bonusvereinbarung für eine Ausschüttung des Bonustopfes erforderliche Deckungsbeitrag von 4.109.364,00 € nicht erreicht worden sei. Zur Rechnungslegung hat die Klägerin die Beklagte nicht aufgefordert. Sie hat auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Auskunft der Beklagten wahrheitswidrig erfolgt ist.
Der durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Juni 2022 im Berufungsverfahren gestellte Antrag, der Beklagten gemäß § 421 ZPO aufzugeben, die zwischen den Parteien geschlossene Zielvereinbarung für das Jahr 2020 vorzulegen, ist unerheblich. Entgegen der - sogar im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung abgegebenen - Erklärung der Klägerin, ihr liege diese Vereinbarung nicht vor, hat die Beklagte die von den Parteien unterzeichnete "Bonusmodel - Zielvereinbarung ADs 2020" bereits mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 11. Oktober 2021 in Kopie als Anlage beigefügt.
(2) Ein Anspruch auf Bonuszahlung ergibt sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Klägerin hat nicht unter namentlicher Benennung vorgetragen, welche anderen Außendienstmitarbeiter einen Bonus für das Jahr 2020 erhalten haben.
(a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Gewährt ein Arbeitgeber nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip Leistungen, so muss er die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass kein Arbeitnehmer hiervon aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen wird (vgl. BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - Rn. 35 mwN).
Die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfordert eine sachgerechte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei gilt eine abgestufte Darlegungslast. Die Darlegungs- und Beweislast liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer. Nach den allgemeinen Regeln der Normenbegünstigung hat er die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung darzulegen und daher grundsätzlich vergleichbare Arbeitnehmer zu nennen, die ihm gegenüber vorteilhaft behandelt wurden. Ist dies erfolgt, muss sodann der Arbeitgeber darlegen, wie er den begünstigten Personenkreis abgegrenzt hat und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazugehört. Der Arbeitgeber hat die nicht ohne weiteres erkennbaren Gründe für die von ihm vorgenommene Differenzierung offen zu legen und jedenfalls im Rechtsstreit mit einem benachteiligten Arbeitnehmer so substantiiert darzutun, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprach (vgl. BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - Rn. 37 mwN).
(b) Die Klägerin ist ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Die pauschale Behauptung, auch an die Mitarbeiter im Außendienst seien Boni ausgeschüttet worden (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 30. September 2021) bzw. die Zeugin H. hätte - wenn sie angehört worden wäre - ausgesagt, dass alle Mitarbeiter im Vertrieb, auch in der Abteilung der Klägerin, Provisionen nach dem Bonusmodell erhalten haben (vgl. Berufungsbegründungsschrift vom 7. Februar 2022), ist nicht ausreichend. Erforderlich wäre die konkrete namentliche Angabe mit der Klägerin vergleichbarer Arbeitnehmer gewesen, für die ebenfalls die "Bonusmodel - Zielvereinbarung ADs 2020" galt und denen Boni gezahlt worden sind.
c) Der Klägerin war auch keine Frist zur Stellungnahme zu dem in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2022 erteilten richterlichen Hinweis einzuräumen, dass es an der Darlegung der Voraussetzungen nach der "Bonusmodel - Zielvereinbarung ADs 2020" fehle und nicht hinreichend substantiiert vorgetragen sei, welche konkreten mit der Klägerin vergleichbaren Arbeitnehmer eine Bonuszahlung erhalten haben sollen. Bereits das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass sich angesichts der Mitteilung der Beklagten, dass die Bonusschwelle nicht erreicht sei, kein Zahlungsanspruch aus der "Bonusmodel - Zielvereinbarung ADs 2020" ergebe, und es an der Darlegung eines konkreten Sachverhalts fehle, welche mit der Klägerin vergleichbaren Arbeitnehmer eine entsprechende Zahlung erhalten haben.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.
1. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglos eingelegten Berufung zu tragen.
2. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses mit einem konkreten Wortlaut übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu entscheiden. Insoweit waren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Es erscheint sachgerecht, den ohne die Erledigung zu erwartenden Verfahrensausgang bei der Kostenentscheidung maßgeblich zu berücksichtigen (vgl. Althammer in Zöller 34. Aufl. ZPO § 91a Rn. 24 mwN). Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten ergibt, dass die Berufung der Klägerin ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung voraussichtlich hinsichtlich der Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit einem konkreten Wortlaut erfolglos gewesen wäre.
a) Nach § 109 GewO kann der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (Abschluss-)Zeugnis verlangen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitnehmer die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses beanspruchen kann, sind gesetzlich nicht geregelt. Soweit tarifliche Regelungen nicht bestehen, kann sich die Verpflichtung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses als vertragliche Nebenpflicht ergeben. Eine solche Verpflichtung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aus einem triftigen Grund auf ein Zwischenzeugnis angewiesen ist. Das ist ua. dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer das Zwischenzeugnis wegen der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Bewerbungszwecken benötigt, der Vorgesetzte wechselt oder die Tätigkeit sich ändert. Nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. nach Ende der Laufzeit eines befristeten Vertrags kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur ein (Abschluss-) Zeugnis beanspruchen. Streiten die Parteien aber gerichtlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, besteht ein triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Dieser Grund entfällt mit rechtskräftigem Abschluss des Beendigungsrechtsstreits (vgl. BAG 20. Mai 2020 - 7 AZR 100/19 - Rn. 42 mwN).
b) Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist das Vorliegen eines triftigen Grundes für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses nicht erkennbar. Die Klägerin erhob die Klage auf Erteilung des Zwischenzeugnisses ausweislich ihrer Angaben in der Klageschrift erst nach Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens. Auch ein Vorgesetztenwechsel oder eine Tätigkeitsänderung fand nicht statt. Im Übrigen hatte die Beklagte ihr bereits unter dem 10. Februar 2020 ein Zwischenzeugnis mit exakt dem von ihr begehrten Wortlaut erteilt.
IV. Die Revision war beschränkt zuzulassen.
1. Gründe für eine Zulassung der Revision bestanden, soweit Ansprüche der Klägerin nach der DSGVO betroffen sind. Insoweit liegt eine grundsätzliche Bedeutung iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG vor. Hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO war die Revision zudem wegen einer Abweichung iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen.
2. Im Hinblick auf die übrigen Streitgegenstände hat keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen insoweit keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde.
3. Die beschränkte Zulassung der Revision war möglich. Zwar kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden; sie kann aber grundsätzlich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Letzteres setzt eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne voraus, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Es muss sich hierbei weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (vgl. BAG 9. Oktober 2019 - 8 AZN 562/19 - Rn. 3 mwN). Bei der Stufenklage im Zusammenhang mit den Abrechnungs- und Zahlungsansprüchen der Klägerin hinsichtlich eines Bonus handelt es sich um einen gegenüber den datenschutzrechtlichen Ansprüchen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte.
V. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf den Teil der Kostenmischentscheidung, der nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ergangen ist, sind nicht ersichtlich.