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Beschluss vom 06.01.2023 · IWW-Abrufnummer 233301

Landesarbeitsgericht Hamm - Aktenzeichen 8 Ta 254/22

1. Ein neben dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 S. 1 KSchG angekündigter Beschäftigungsantrag, mit welchem in Abgrenzung zum Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG der auf die Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts gestützte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch verfolgt wird, kann auch dann als unechter Hilfsantrag auszulegen sein, wenn sich aus dem Wortlaut des Antrags dessen Bedingtheit nicht unmittelbar ergibt.

2. Die Annahme eines mit dem Kosteninteresse der klagenden Partei regelmäßig nicht vereinbaren unbedingten Weiterbeschäftigungsantrags erfordert eindeutige Anhaltspunkte in der Klagebegründung.

3. Ist der Weiterbeschäftigungsantrag danach als unechter Hilfsantrag auszulegen, ist dafür bei vergleichsweiser Erledigung des Rechtsstreits nach § 45 Abs. 4 GKG nur dann ein Wert anzusetzen, wenn der Vergleich zur Frage der Beschäftigung über den Kündigungstermin hinaus eine Regelung enthält.

4. Da der Weiterbeschäftigungsantrag auf tatsächliche Beschäftigung gerichtet ist, muss sich diese Regelung zur Frage der Beschäftigung nach dem Kündigungstermin und für einen vom Zeitpunkt des Vergleichsschlusses her betrachtet in die Zukunft reichenden Zeitraum verhalten (im Anschluss an LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.12.2015 - 5 Ta 71/15 ).


Tenor:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 11. August 2022 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 5. August 2022 - 1 Ca 788/22 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.



Gründe



Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für ein durch Prozessvergleich erledigtes Bestandsschutzverfahren.



I.



Der Kläger war bei der Beklagten, die sich im Prozess vom Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ließ, seit Juli 2019 gegen ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von 3.000,00 € als Kraftfahrer beschäftigt. Gegen die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 9. Juni 2022 zum 15. August 2022 erhob der ebenfalls anwaltlich vertretene Kläger fristgerecht Klage beim Arbeitsgericht Bochum. Diese umfasste neben einem punktuellen Kündigungsschutzantrag nach § 4 S. 1 KSchG einen Beschäftigungsantrag folgenden Wortlauts:



Eine nähere Begründung des Weiterbeschäftigungsantrags ist aus der Klageschrift nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger keinen Beschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG angesprochen bzw. zu dessen tatbestandlichen Voraussetzungen vorgetragen.



Noch vor Durchführung des Gütetermins stellte das Arbeitsgericht auf übereinstimmenden Vorschlag der Parteien mit Beschluss vom 29. Juli 2022, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, nach § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen und den Inhalt eines verfahrensbeendenden Prozessvergleichs fest. Danach hat das Arbeitsverhältnis zum Kündigungstermin gegen Zahlung einer Abfindung geendet.



Mit weiterem, ausführlich begründeten Beschluss vom 5. August 2022 setzte das Arbeitsgericht den Gebührenstreitwert für Verfahren und Vergleich auf jeweils 9.000,00 € fest. Gegen diese Festsetzung wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem am 11. August 2022 aus eigenem Recht aufgerufenem Behelf. Er begehrt die Festsetzung eines Verfahrenswerts in Höhe von 12.000,00 €, da der Kläger - dem Wortlaut des Antrags nach - einen unbedingten Beschäftigungsantrag (ein Monatseinkommen) angekündigt habe. Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung dieses Antrags im Sinne eines unechten Hilfsantrags nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag verstoße gegen die das Zivilprozessrecht beherrschende Dispositionsmaxime. Soweit das Arbeitsgericht dazu mit Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2011 argumentiere, gehe er davon aus, dass dieses daran bei erneuter Befassung nicht festhalten werde. Zudem verhalte sich der Vergleich über die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses der Notenstufe "gut", über den Erlass eines unstreitig noch in Höhe von 2.921,82 € valutierenden Arbeitgeberdarlehns und über die Rückgabe eines dem Kläger überlassenen Chip-Schlüssels (Wert 100,00 €), was einen Vergleichsmehrwert in Höhe von insgesamt 6.021,82 € begründe. Durch die danach zu niedrig angesetzten Werte sehe er sich in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Abs.1 GG verletzt.



Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen sowie insbesondere wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten des Beschwerdeverfahrens wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen.



II.



Die nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG statthafte, ausdrücklich aus eigenem Recht aufgerufene und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Gebührenstreitwert vielmehr zutreffend und mit sorgfältiger Begründung auf jeweils 9.000,00 € festgesetzt, weshalb sich die Beschwerdekammer dessen Erwägungen zunächst vollumfänglich anschließt, wie sie dies mit ihrem gebührenrechtlichen Hinweis vom 1. September 2022 bereits angekündigt hat. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gesichtspunkte rechtfertigen eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht.



1. Soweit das Arbeitsgericht den Gebührenstreitwert des Kündigungsschutzantrags in Anwendung der §§ 48 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 HS 1 GKG auf 9.000,00 € (Vierteljahresverdienst) festgesetzt hat, entspricht dies unmittelbar dem Normbefehl und bleibt auch im Beschwerdeverfahren unangefochten, weshalb sich ergänzende Erwägungen insoweit erübrigen.



2. Der neben dem Kündigungsschutzantrag angekündigte Beschäftigungsantrag erhöht den Verfahrenswert vorliegend nicht. Wenngleich § 39 Abs. 1 GKG bei der Bildung des Gebührenstreitwerts im Ausgang die Zusammenrechnung der Einzelwerte mehrerer Streitgegenstände anordnet, gilt dies für Hilfsanträge unter Einschluss unechter Hilfsanträge gem. § 45 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 GKG nur insoweit, als über diese eine gerichtliche Entscheidung ergeht oder die Parteien in einem das Verfahren erledigenden Vergleich eine die Entscheidung ersetzende bzw. damit gleichstehende Regelung über das Hilfsbegehren treffen. Davon ist hier nicht auszugehen.



a. Der Beschäftigungsantrag ist - wie vom Arbeitsgericht zutreffend entwickelt - vorliegend als unechter Hilfsantrag auszulegen.



Streitgegenstand dieses Antrags ist zunächst ersichtlich nicht der besondere Weiterbeschäftigungsanspruch aus § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG. Denn der Streitgegenstand wird durch den Antrag und dem zu seiner Begründung vorgebrachten Lebenssachverhalt - also aus zwei Komponenten - bestimmt. Anders als beim allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch, der auf der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts fußend dann und solange erfolgreich geltend gemacht werden kann, als eine Kündigung nach gerichtlicher, aber noch nicht rechtskräftiger Entscheidung als rechtsunwirksam erscheint (Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, S. 122 ff), ist der Anspruch gem. § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG an weitergehende gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Diese sind vom Anspruchssteller darzulegen, um die Klage insoweit schlüssig zu machen. Dazu gehört, neben der Bildung eines Betriebsrats für den Beschäftigungsbetrieb, die Darlegung von Tatsachen, aus denen sich ein rechtzeitiger, auf die Widerspruchstatbestände des § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG gestützter und ordnungsgemäß begründeter Widerspruch ergibt.



Zum Vorliegen eines solchen Widerspruchs hat der Kläger jedoch an keiner Stelle auch nur im Ansatz vorgetragen, was ein auf § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG gestütztes Klagebegehren gerade bei einer anwaltlich vertretenen Partei ausschließt, weil diesem die Unschlüssigkeit der Begründung förmlich auf der Stirn geschrieben stünde. Der vom Beschwerdeführer angesprochene Rekurs des Klägers auf das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG zielt hingegen allein auf den Unwirksamkeitsgrund gem. § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG, womit ein von diesem Beschäftigungsanspruch abzugrenzender, gesonderter rechtlicher Gesichtspunkt angesprochen ist.



b. Hat der Kläger danach den allgemeinen und vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend machen wollen, dessen Voraussetzung allein die gerichtlich erkannte Unwirksamkeit der Kündigung ist, was weitreichende Ausführungen zur Anspruchsbegründung in der Klagebegründung entbehrlich machen kann, so ist gerade dieser Umstand für die Auslegung des Klageantrags im Sinne eines unechten Hilfsbegehrens entscheidend. Denn mit einem Beschäftigungsantrag dieses Inhalts kann die klagende Partei denknotwendig nur dann Erfolg haben, wenn sie mit dem Kündigungsschutzantrag obsiegt. Vor diesem Hintergrund ist der Weiterbeschäftigungsantrag im wohlverstandenen Kosteninteresse der anwaltlich vertretenen Partei, dem ein Berufsträger aus dem Mandatsverhältnis verpflichtet ist, regelmäßig als Hilfsantrag auszulegen (LAG Nürnberg, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 2 Ta 123/20 - juris m. w. N.). Dies gilt wegen der Abhängigkeit vom Erfolg des Bestandsschutzbegehrens auch dann, wenn der Antrag nicht ausdrücklich als Hilfsantrag bezeichnet wird, während von einer - dem Kosteninteresse widersprechenden - Unbedingtheit nur ausgegangen werden kann, wenn ein entsprechender Parteiwille ausdrücklich erklärt wird (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 - juris m. w. N.). Denn auch der dem Wortlaut nach nicht bedingte Weiterbeschäftigungsantrag bedarf - soweit sich aus der Begründung kein eindeutiger Wille ergibt - der Auslegung nach dem Maßstab der objektiven Sinnhaftigkeit (BAG, Urteil vom 22. Juli 2021 - 2 AZR 6/21 - ZTR 2022, S. 48 ff m. w. N.). Dem folgend ist ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsschutzverfahrens regelmäßig als unechter Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Bestandsschutzantrag zu verstehen, der bei einem Unterliegen insoweit auch nicht durch Urteil beschieden werden darf (BAG, aaO).



c. Betrachtet man den vorliegend angekündigten Weiterbeschäftigungsantrag danach als unechten Hilfsantrag, steht § 45 Abs. 4 GKG einen Wertansatz insoweit entgegen. Eine gerichtliche Entscheidung über diesen Antrag ist nicht ergangen. Der von den Parteien geschlossene Prozessvergleich verhält sich zur Frage einer Beschäftigung über den 15. August 2022 hinaus gerade nicht. Denn eine der gerichtlichen Entscheidung gleichstehende Regelung zum Weiterbeschäftigungsantrag im Sinne des § 45 Abs. 4 GKG erfordert eine vergleichsweise Gestaltung für den Zeitraum nach dem Kündigungstermin, die vom Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses betrachtet in die Zukunft reicht, weil die Frage einer (weiteren) tatsächlichen Beschäftigung denknotwendig nur für die Zukunft geregelt werden kann (so auch: LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.12.2015 aaO). Die geforderte Regelung ist deshalb dem hier zumal auf den Kündigungstermin zielenden Beendigungsvergleich auch nicht immanent.



3. Soweit die Beschwerde wegen der Zeugnisfrage (ein Monatseinkommen), dem Erlass des Arbeitgeberdarlehns (valutierende Summe) und der - zumal unbestimmten und damit nicht vollstreckungsfähig - gefassten Verpflichtung zur Rückgabe eines Chip-Schlüssels (Sachwert) den Ansatz von Vergleichsmehrwerten fordert, tragen die Beschwerdebegründung und die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles entsprechende Festsetzungen nicht.



a. Die Beschwerdekammer orientiert sich bei der Überprüfung von Streitwertbeschlüssen im Interesse einer einheitlichen, transparenten, vorhersehbaren und in sich konsistenten Handhabung in ständiger Spruchpraxis an den sie gleichwohl nicht bindenden Vorschlägen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Dieser liegt aktuell in der Fassung vom 9. Februar 2018 (u. a. NZA 2018, S. 495 ff) vor. Ein Vergleichsmehrwert entsteht nach I. Nr. 25.1 des Streitwertkatalogs nur dann, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder ein über die Streitgegenstände des Verfahrens hinausgehender außergerichtlicher Streit erledigt bzw. eine Ungewissheit über ein konkretes nicht bereits streitgegenständliches Rechtsverhältnis bzw. eine die Parteien betreffende Streitfrage beseitigt wird.



Der Wert des Vergleiches erhöht sich hingegen nicht um den Wert dessen, was eine Partei oder die Parteien durch den Vergleich erlangen oder wozu sie sich dort verpflichten (Schneider/Herget-Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Auflage 2021 Rn 5485 m. w. N.; ebenso schon I. Nr. 22.1 des Streitwertkatalogs i. d. F. vom 5. April 2016). Für die Annahme eines Vergleichsmehrwerts muss folglich gerade über die Frage des Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die jeweils im Vergleich getroffene Regelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben. Durch die Bestimmung von Leistungen oder Gegenleistungen, die allein zur Beilegung des Rechtsstreits selbst vereinbart oder gewährt werden, wird hingegen kein Vergleichsmehrwert begründet. Diese Überlegungen des Streitwertkatalogs korrespondieren mit den gesetzlichen Anforderungen des Gebührentatbestands nach Nr. 1000 VV-RVG Anm. Abs. 1. Denn dort wird ebenfalls die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages verlangt, der den Streit oder die Ungewissheit über ein (weiteres) Rechtsverhältnis beseitigt, wobei sich der Vertrag nicht lediglich auf ein Anerkenntnis beschränken darf (Schneider/Herget-Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Auflage 2021, Rn 5476).



b. Gemessen an diesen Maßstäben ist zunächst festzuhalten, dass die Zeugnisregelung in den Beendigungsvergleich integriert wurde, ohne dass der Anspruch als solcher oder wesentliche Zeugnisfragen - etwa die Notenstufe für Leistung und Führung - zwischen den Parteien gesondert im Streit standen oder auch nur von relevanter Rechtsunsicherheit gekennzeichnet waren, wie dies etwa bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung aus Gründen im Verhalten regelmäßig angenommen werden kann. Eine derartige Belastung des Arbeitsverhältnisses vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Sie liegt nach dem von den Parteien im Vergleich ausdrücklich benannten "betriebsbedingten Gründen" auch fern. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Zeugnisregelung als weitere, nicht pekuniäre Teilleistung zur Beilegung der Bestandsstreitigkeit selbst dar, was den Ansatz eines Vergleichsmehrwerts nicht zu begründen vermag. Die allein abstrakte Möglichkeit, dass die Parteien ohne diesen Baustein in Zukunft möglicherweise über die Zeugnisfrage in Streit geraten könnten, reicht für den Ansatz eines Mehrwerts hingegen nicht aus. Denn für die Annahme einer auch wertmäßig abzubildenden Rechtsunsicherheit sind konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich.



c. Gleiches gilt für den im Beendigungsvergleich aufgenommenen Erlass des Arbeitgeberdarlehns, weil der Rückforderungsanspruch zwischen den Parteien weder nach Grund oder Höhe noch der Fälligkeit nach im Streit stand, was eine - neben der Abfindung stehende - zusätzliche entgeltliche Leistung allein für den Verlust des Arbeitsplatzes annehmen lässt.



d. Für die Annahme, dass der Kläger trotz letztlich einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Beklagten in deren Eigentum stehende Arbeitsmittel (hier Chip-Schlüssel) vorenthalten oder eine Herausgabe insoweit sei es auch in vorübergehend verweigern bzw. eine entsprechende Verpflichtung auch nur in Zweifel ziehen wollte, fehlt es an jedwedem Anhaltspunkt. Die im Vergleich angesprochene Herausgabe des Gegenstands stellt sich damit als bloße Abwicklungsregelung zu einer unstreitigen Verpflichtung im Kontext der Beendigungsvereinbarung dar.



e. Soweit sich der Beschwerdeführer durch die - im Beschwerdeverfahren nunmehr bestätigte - Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts in seiner nach Artikel 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt sieht, vermag die Beschwerdekammer dem schon im Ansatz nicht zu folgen. Der angefochtene Beschluss und die Beschwerdeentscheidung setzen durch Akte der Rechtsanwendung im Einzelfall lediglich um, was das Gebührenrecht der anwaltlichen Tätigkeit als Inhalt und Rahmen vorgibt. Dem Beschwerdeführer wird nichts vorenthalten, was er durch anwaltliche Leistung aufgrund damit korrespondierender Gebührentatbestände verdient hätte, weshalb es bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich der Norm fehlt. Die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Rechtsnormen selbst stellt der Beschwerdeführer hingegen nicht in Frage.



4. Die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens und der Ausschluss der Kostenerstattung ergeben sich unmittelbar aus § 32 Abs. 2 S. 1 RVG iVm. § 68 Abs. 3 GKG.

Vorschriften§ 4 S. 1 KSchG, § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG, § 278 Abs. 6 ZPO, Artikel 12 Abs.1 GG, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG, §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, §§ 48 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 HS 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG, § 45 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 GKG, § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG, § 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG, § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG, § 45 Abs. 4 GKG, Artikel 12 Abs. 1 GG, § 68 Abs. 3 GKG