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Urteil vom 12.09.2017 · IWW-Abrufnummer 196936

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern - Aktenzeichen 2 Sa 16/17

1. In europarechtskonformer Auslegung von §§ 21, 26 TV-L hat ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst des Landes Anspruch darauf, dass bei der Berechnung seines Urlaubsentgelts die höhere Teilzeitquote zu Grunde gelegt wird, nach der er in dem Jahr bzw. in den Monaten, in denen der Anspruch erworben wurde, gearbeitet hat. Paragraph 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung (Diskriminierungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung), ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der bei einer Verringerung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann (grundlegend EuGH 22. April 2010 - C-486/08 - Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - ABl. EU 2010, Nr. C 161, 9 = NZA 2010, 557 [EuGH 22.04.2010 - Rs. C-486/08] = AP Nr. 1 zu Richtlinie 97/81/EG).

2. Nach dem - insoweit maßgeblichen - Rechtsverständnis des Gerichtshofs baut der Entgeltanspruch für Urlaubstage auf dem Einkommen auf, das die Beschäftigten in der Zeit erzielen, in der der Urlaubsanspruch entsteht. Der Gerichtshof hat zur Verdeutlichung mehrfach betont, dass das Entgelt, das ein Beschäftigter für die Urlaubstage zu beanspruche habe, keinerlei Verbindung mit dem Entgelt habe, das der Beschäftigte in dem Zeitraum der Urlaubsgewährung für seine Arbeit erhalte ( EuGH 22. April 2010 - C-486/08 - Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - ABl. EU 2010, Nr. C 161, 9 = NZA 2010, 557 [EuGH 22.04.2010 - Rs. C-486/08] = AP Nr. 1 zu Richtlinie 97/81/EG; EuGH 11. November 2015 - C-219/14 - Greenfield - ABl. EU 2016, Nr. C 16,9 = NZA 2015, 1501 = AP Nr. 17 zu Richtlinie 2003/88/EG; EuGH 13. Juni 2013 - C-415/12 - Brandes - ABl. EU 2013, Nr. C 225, 50 = NZA 2013, 775 = AP Nr. 12 zu Richtlinie 2003/88/EG). Der Gerichtshof verwendet dafür das Bild der nachgeholten Ruhezeit. Urlaub ist nach diesem Verständnis eine besondere Form der Ruhezeit, die sich dadurch auszeichnet, dass sie angespart werden kann und - im Gegensatz zum Wochenende als klassischer Ruhezeit - vergütungspflichtig ist.


Tenor:

1. Unter überwiegender Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 17. Januar 2017 (11 Ca 330/16) wird das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 2.138,17 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.907,07 Euro brutto seit dem 18. Januar 2016 und aus weiteren 234,10 Euro brutto seit dem 26. November 2016 zu zahlen.

2. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die klägerische Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

4. Die Revision wird zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über die Bemessung des Urlaubsentgelts bei Verringerung der Teilzeitquote im Arbeitsverhältnis.



Die schwerbehinderte Klägerin ist seit 2001 Beschäftigte des beklagten Landes im Geschäftsbereich des Finanzministeriums. Auf das Arbeitsverhältnis findet zumindest auch aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Klägerin hat in den streitentscheidenden Jahren 2014 bis 2016 Entgelt aus der Entgeltgruppe E 6 Stufe 5 TV-L erhalten.



Eine vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin hat nach § 6 Absatz 1 Buchst. c) TV-L im Tarifgebiet Ost - hier zutreffend - eine Arbeitspflicht von 40 Stunden in der Woche. Die Klägerin war ursprünglich vollzeitbeschäftigt. Für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2015 bestand zwischen den Parteien ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Umfang von 35 Wochenarbeitsstunden. Die Arbeitszeit war weiterhin auf 5 Arbeitstage verteilt.



Die Klägerin war sodann vom 27. Mai 2014 bis zum 7. August 2015 arbeitsunfähig erkrankt. Während dieser Zeit hat die Klägerin Erwerbsminderungsrente bei der Rentenversicherung beantragt und bewilligt bekommen. Auf Antrag der Klägerin wird sie vom beklagten Land nach § 33 Absatz 3 TV-L weiterbeschäftigt. Entsprechend ihres Restleistungsvermögens haben die Parteien mit Wirkung ab 1. August 2015 ein Teilzeitarbeitsverhältnis nun im Umfang von 20 Wochenarbeitsstunden begründet. An der Verteilung der Arbeitszeit auf die 5 Arbeitstage der Woche hat sich dadurch nichts verändert.



Aus der Zeit der Teilzeitarbeit mit 35 Stunden in der Woche war zum Zeitpunkt des Wechsels in die 20-Stunden-Woche zum Monatswechsel Juli auf August 2015 in erheblichem Umfang noch Urlaub offen. Einschließlich des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen (§ 125 SGB IX) belief sich der noch offene Urlaub aus dem Jahre 2014 auf 27 Urlaubstage. Im Jahre 2015 hatte die Klägerin bis zu ihrer Wiedergenesung und dem Wechsel in die verringerte Teilzeitquote ebenfalls noch keinen Tag Urlaub in Anspruch genommen.



Nach Verringerung der Teilzeitquote hat die Klägerin dann in der Zeit vom 10. August 2015 bis zum Jahresende 2015 insgesamt 42 Urlaubstage aus 2014 und 2015 in Anspruch genommen (wegen der genauen zeitlichen Lage der einzelnen Urlaubstage wird auf die Klageschrift Bezug genommen; allerdings ist der dort noch als Urlaubstag angeführte 4. Dezember 2015 unstreitig kein Urlaubstag gewesen). In der Zeit vom 1. bis zum 4. Februar 2016 und am 22. Februar 2016 hat die Klägerin nochmals 5 Tage Alturlaub in Anspruch genommen. Die Monate mit den Urlaubstagen 2015 und 2016 hat das beklagte Land entsprechend der aktuellen Teilzeitquote durchgehend mit dem hälftigen Tabellenentgelt in Höhe von monatlich 1.361,44 Euro brutto vergütet.



Die Klägerin hält diese Berechnung ihres Urlaubsentgelts für europarechtswidrig. Sie hat das beklagte Land außergerichtlich mit Fristsetzung zum 15. Januar 2016 zur weiteren Zahlung von Urlaubsentgelt auf Basis einer 35-Stunden-Woche aufgefordert (Kopie hier Blatt 5 f). Nach Ablehnung durch das beklagte Land mit Schreiben vom 27. Januar 2016 und vom 11. März 2016 (hier Blatt 7 und 9) hat die Klägerin im Mai 2016 Zahlungsklage beim Arbeitsgericht Stralsund - Kammern Neubrandenburg - bezüglich des Urlaubentgelts für den 2015 in Anspruch genommenen Urlaub erhoben. Im November 2016 ist die Klage um die streitigen Ansprüche für die 5 Urlaubstage im Februar 2016 erweitert worden. Die Klageerweiterung ist dem beklagten Land am 25. November 2016 zugestellt worden. Nach zwischenzeitlicher Korrektur der Anträge verlangt die Klägerin letztlich für die 42 in 2015 genommenen Urlaubstage weiteres Urlaubsentgelt in Höhe von 2.078,16 Euro brutto und für die im Februar 2015 genommenen 5 Urlaubstage 247,40 Euro brutto.



Die Klägerin verlangt in Summe die Zahlung weiteren Urlaubsentgelts für die streitigen Urlaubstage aus 2015 und Februar 2016 in der Gesamthöhe von 2.325,58 Euro nebst Zinsen.



Das Arbeitsgericht Stralsund - Kammern Neubrandenburg - hat die Klage mit Urteil vom 17. Januar 2017 als unbegründet abgewiesen (11 Ca 330/16). Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.



In der Sache hat das Arbeitsgericht - unter Bezugnahme auf LAG Rheinland-Pfalz 30. Juni 2014 (3 Sa 93/14 - ZTR 2015, 30) - angenommen, die vom beklagten Land vorgenommene Berechnung des Urlaubsentgelts verstoße weder gegen § 4 TzBfG noch gegen unionsrechtliche Vorgaben. Die Klägerin habe das Entgelt erhalten, das sie verdient hätte, wenn sie keinen Urlaub genommen hätte. Der Urlaub könne nicht nur als bloßer Kapitalwert begriffen werden, vielmehr gehe es um die Freizeit und die materielle Absicherung während der Freizeit. Dazu reiche die Weitergewährung des "gewöhnlichen Entgelts" aus, was letztlich auch der Gerichtshof in der Entscheidung vom 11. November 2015 (C-219/14 - "Greenfield") anerkannt habe.



Mit der rechtzeitig eingereichten und fristgemäß begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren unverändert fort.



Das Arbeitsgericht habe die unionsrechtliche Rechtsprechung nicht vollständig gewürdigt. Der Gerichtshof begreife den Urlaub als nachgeholte Ruhezeit. Er habe mehrfach betont, dass die Vergütung dieser nachgeholten Ruhezeit nichts mit der Vergütung zu tun habe, die ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs verdiene. Für den hier streitigen Alturlaub aus den Jahren 2014 und 2015 müsse das beklagte Land daher den Urlaub auf Basis einer 35-Stunden-Woche abrechnen und auszahlen.



Es könne dahinstehen, ob sich der EuGH bisher nur mit Fällen beschäftigen musste, in denen mit einem Wechsel der Teilzeitquote auch eine Veränderung der Anzahl der wöchentlich zu leistenden Arbeitstage verbunden war. Denn aus den dazu ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs gehe mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Gedanke der nachgeholten Ruhezeit auch Auswirkungen auf die Berechnung der Höhe des Urlaubsentgelts bei gleichbleibender Anzahl von Arbeitstagen und Verringerung der Teilzeitquote haben müsse. Das habe das Bundesministerium des Inneren für den Bereich der Tarifbeschäftigten des Bundes zutreffend erkannt (Rundschreiben BMI vom 22. Januar 2016 - D5-31001/3#8). Da sich die maßgeblichen Regelungen im TV-L nicht von denen im TVöD unterscheiden, müsse man die vom BMI empfohlene Berechnung der Höhe des Urlaubsentgelts auch im vorliegenden Fall zu Grunde legen.



Das Urlaubsentgelt bemesse sich demnach nach den Umständen, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Urlaubs gegolten haben. Abzurechnen sei daher hier auf Basis der Teilzeitarbeit mit 35 Stunden pro Woche. Aus ihrem Verdienst im Jahre 2015 errechnet sich die Klägerin einen Stundenlohn in Höhe von 16,04 Euro brutto. Multipliziert mit der täglichen Arbeitszeit von 7 Stunden errechnet sich die Klägerin daraus einen Tagesverdienst in Höhe von 112,28 Euro brutto. Multipliziert mit den 47 streitigen Urlaubstagen ergebe sich somit ein Gesamtanspruch in Höhe von 5.277,16 Euro brutto. Da das beklagte Land für die Urlaubstage in Summe lediglich 2.951,60 Euro brutto geleistet habe, habe sie Anspruch auf weiteres Urlaubsentgelt in Höhe von 2.325,56 Euro.



Die Klägerin beantragt,



das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 17.01.2017 abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 2.325,56 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.078,16 Euro brutto seit dem 16.01.2016 und aus weiteren 247,40 Euro brutto seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen.



Das beklagte Land beantragt,



die Berufung zurückzuweisen.



Das beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Zutreffend sei die Klage abgewiesen worden. Das beklagte Land habe das Urlaubsentgelt der Klägerin nach den Regeln des TV-L berechnet und in dieser Höhe ausbezahlt. Ein weitergehender Zahlungsanspruch sei nicht schlüssig vorgetragen.



Es könne dahinstehen, ob im konkreten Falle die Klägerin durch den Wechsel in die geringere Teilzeitquote scheinbar finanzielle Nachteile erlitten habe. Denn jedenfalls würden sich bei der notwendigen vom Einzelfall unabhängigen Betrachtung Vor- und Nachteile ausgleichen, denn wenn ein Teilzeitbeschäftigter in die Vollzeitarbeit wechsele und ihm dann rückständiger Urlaub gewährt werde, profitiere er von der tariflichen Regelung, da er dann Urlaubsentgelt auf Basis der Vollzeitbeschäftigung erhalte.



Die Berechnung des Urlaubsentgelts im Falle der Klägerin entspreche im Übrigen der aktuellen Beschlusslage der Tarifgemeinschaft deutscher Länder - TdL (Kopie des Beschlusses für die Mitgliederversammlung 2/2016 vom 31. Mai bis 2. Juni 2016 in einer Entwurfsfassung vom 20. Mai 2016 hier Blatt 20 ff). Aufgrund der Mitgliedschaft in der TdL fühle man sich an die dortigen Vorgaben gebunden.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



Die Berufung der Klägerin ist im Wesentlichen begründet.



I.



Die Klägerin hat einen teilweise noch nicht erfüllten Anspruch auf Urlaubsentgelt für die ihr von August bis Dezember 2015 sowie im Februar 2016 gewährten 47 Urlaubstage aus den Jahren 2014 und 2015 in Höhe von insgesamt 5.089,77 Euro brutto.



Der Anspruch ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien in Verbindung mit §§ 21, 26 TV-L.



1.



In europarechtskonformer Auslegung von §§ 21, 26 TV-L hat die Klägerin Anspruch darauf, dass der 2014 erworbene Urlaub und der bis zum 31. Juli 2015 erworbene Urlaub auf Basis des seinerzeit gültigen Teilzeitarbeitsverhältnisses mit 35 Stunden pro Woche abgerechnet und ausgezahlt wird.



Unter Nutzung der Tariföffnungsklausel in § 13 Absatz 1 BurlG haben die Tarifvertragsparteien in § 26 Absatz 1 Satz 1 TV-L bestimmt, dass der tarifliche Urlaub "unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21)" gewährt wird. In § 21 Satz 1 TV-L ist dies - soweit hier von Bedeutung - dahin konkretisiert, dass "das Tabellenentgelt ... weitergezahlt" wird.



a)



In der Tradition des nationalen Urlaubsrechts wurde das bisher so verstanden, dass das Entgelt während des Urlaubs zu zahlen ist, das der Beschäftigte vor und nach seinem Urlaub verdient (Lohnausfallprinzip). In diesem Sinne hat auch das beklagten Land die streitigen Tarifnormen verstanden und daher der Klägerin während der Monate mit den Urlaubstagen lediglich das ihr in diesen Monaten auch ohne Urlaub zustehende hälftige Tabellenentgelt gezahlt.



b)



Diese bisherige Auslegung der §§ 21, 26 TV-L führt allerdings zu einer unionsrechtswidrigen Diskriminierung der Klägerin als teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmerin.



Paragraph 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung (Diskriminierungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung), ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der bei einer Verringerung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann (grundlegend EuGH 22. April 2010 - C-486/08 - Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - ABl. EU 2010, Nr. C 161, 9 = NZA 2010, 557 [EuGH 22.04.2010 - Rs. C-486/08] = AP Nr. 1 zu Richtlinie 97/81/EG).



Im nationalen Recht sieht § 4 Absatz 1 TzBfG ebenfalls ein Diskriminierungsverbot für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer vor. Mit der Regelung des § 4 Absatz 1 TzBfG hat der deutsche Gesetzgeber das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung in nationales Recht umgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Gerichte bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (EuGH 24. Januar 2012 - C-282/10 - Dominguez - ABl. EU 2012, Nr. C 73, 2 = NJW 2012, 509 = AP Nr. 7 zu Richtlinie 2003/88/EG). Davon geht auch das Bundesarbeitsgericht aus (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - BAGE 150, 345 = NZA 2015, 1005 = AP Nr. 6 zu § 26 TVöD).



Da das Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte unionsrechtlich vorgegeben ist, kommt es bei der Rechtsanwendung entscheidend auf das Verständnis und die Deutung des Diskriminierungsverbots für Teilzeitbeschäftigte durch den Gerichtshof der Europäischen Union an.



Nach dem Rechtsverständnis des Gerichtshofs baut der Entgeltanspruch für Urlaubstage auf dem Einkommen auf, das die Beschäftigten in der Zeit erzielen, in der der Urlaubsanspruch entsteht. Der Gerichtshof hat zur Verdeutlichung mehrfach betont, dass das Entgelt, das ein Beschäftigter für die Urlaubstage zu beanspruche habe, keinerlei Verbindung mit dem Entgelt habe, das der Beschäftigte in dem Zeitraum der Urlaubsgewährung für seine Arbeit erhalte (EuGH 22. April 2010 aaO.; EuGH 11. November 2015 - C-219/14 - Greenfield - ABl. EU 2016, Nr. C 16,9 = NZA 2015, 1501 = AP Nr. 17 zu Richtlinie 2003/88/EG; EuGH 13. Juni 2013 - C-415/12 - Brandes - ABl. EU 2013, Nr. C 225, 50 = NZA 2013, 775 = AP Nr. 12 zu Richtlinie 2003/88/EG). Der Gerichtshof verwendet dafür das Bild der nachgeholten Ruhezeit. Urlaub ist nach diesem Verständnis eine besondere Form der Ruhezeit, die sich dadurch auszeichnet, dass sie angespart werden kann und - im Gegensatz zum Wochenende als klassischer Ruhezeit - vergütungspflichtig ist.



Legt man dieses unionsrechtliche Verständnis von Urlaub zu Grunde, ist es offensichtlich, dass die Klägerin bei der bisher üblichen Auslegung der §§ 21, 26 TV-L wegen ihrer Teilzeitarbeit diskriminiert wird. Denn sie bekommt die Alturlaubstage nur mit dem hälftigen Tabellenentgelt vergütet, obwohl sie in der Zeit, als der Urlaub erarbeitet wurde, 35/40 des Tabellenentgelts verdient hatte bzw. verdient hätte, wenn sie nicht erkrankt gewesen wäre. Für die Feststellung dieser Diskriminierung ist es unerheblich, dass Situationen vorstellbar sind, in denen das deutsche Verständnis des Urlaubsentgelts als Fortzahlung des Arbeitsentgelts, das man ohne Urlaub verdient hätte, für den Teilzeitbeschäftigten auch Vorteile haben kann, etwa dann, wenn er während der Teilzeitarbeit erworbene Urlaubsansprüche während einer Phase der Vollzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt.



Wegen der europäischen Sichtweise, die bei der Auslegung des Diskriminierungsverbots für Teilzeitbeschäftigte notwendig zu Grunde zu legen ist, ist auch das soeben skizzierte europäische Verständnis des Urlaubsanspruchs maßgeblich, soweit es - wie vorliegend - um den Urlaubsanspruch für Teilzeitbeschäftigte geht. Davon geht inzwischen auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung aus (BAG 10. Februar 2015 aaO.).



Es trifft zu, dass die zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs zu Sachverhalten ergangen sind, bei denen die Berechnung der Anzahl der Urlaubstage nach Wechsel in das Teilzeitarbeitsverhältnis oder bei Verringerung der Teilzeitquote in Streit stand. Es kann aber nicht verkannt werden, dass die Argumentation des Gerichtshofs in den entschiedenen Fällen genauso Bedeutung hat für Fälle, in denen es - wie vorliegend - allein um die Berechnung des Urlaubsentgelts nach Verringerung der Teilzeitquote geht. Man könnte sogar sagen, dass die Argumentation des Gerichtshofs, die für die Fälle der "Umrechnung" des Urlaubsanspruchs bei Veränderung der Teilzeitquote und gleichzeitiger Veränderung der Anzahl der Arbeitstage in der Woche entwickelt wurde, erst Recht dann Geltung beanspruchen muss, wenn sich nur die Teilzeitquote verringert und nicht gleichzeitig die Anzahl der Arbeitstage in der Woche. Denn während die nach § 26 Absatz 1 Satz 5 TV-L a.F. erforderliche Umrechnung des Urlaubsanspruchs sich noch auf die Gerechtigkeitsüberlegung stützen konnte, jeder Arbeitnehmer solle gemessen an der Anzahl seiner wöchentlichen Arbeitstage einen gleichwertigen Urlaub erhalten, fehlt für die in §§ 21, 26 TV-L in der bisherigen Auslegung angelegte Schlechterstellung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei der Bemessung des Urlaubsentgelts aus der Perspektive des europäischen Verständnisses von Urlaub jegliche sachliche Rechtfertigung.



c)



§§ 21, 26 TV-L sind einer unionskonformen Auslegung zugänglich.



Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages - hier zutreffend - folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut jedoch nicht eindeutig ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG 14. Dezember 1994 - 4 AZR 865/93 - BAGE 79, 21 = AP Nr. 121 zu § 1 TVG Tarifverträge Metallindustrie = DB 1995, 1669 [BAG 14.12.1994 - 4 AZR 865/93] ; BAG 23. September 1992 - 4 AZR 66/92 - AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel; BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung).



Bei der Auslegung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien im Zweifel eine gesetzes- oder verfassungskonforme Bestimmung treffen wollen. Deshalb ist bei zwei möglichen Auslegungen diejenige vorzuziehen die in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht steht (BAG 27. Juli 1993 AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung = NZA 1994, 181; BAG 21. Januar 1987 AP Nr. 47 zu Art. 9 GG = NZA 1987, 233). Gleiches ist im Hinblick auf die Konformität mit dem Recht der Europäischen Union anzunehmen (Treber in Schaub, Handbuch § 202 Rz. 14; Däubler in Däubler TVG, Einleitung Rz. 620; Franzen in ErfK § 1 TVG Rz. 99).



Legt man das Verständnis des Urlaubs als nachgeholte Ruhezeit zu Grunde, kann man die Wendung in § 21 Satz 1 TV-L "werden das Tabellenentgelt und die sonstigen ... Entgeltbestandteile weitergezahlt" zwanglos auch auf die Zeiten beziehen, in denen der Urlaubsanspruch erworben wurde, weitergezahlt wird in dieser Perspektive das seinerzeitige Entgelt. Vergleichbares gilt für § 26 Absatz 1 Satz 1 TV-L. Wenn dort geregelt ist, dass Urlaub "unter Fortzahlung des Entgelts" gewährt werde, bezieht sich dies in dieser Perspektive auf das Entgelt, dass verdient wurde, als der Urlaubsanspruch erworben wurde.



Diese Auslegung ist maßgeblich, denn nur mit dieser Auslegung verstoßen §§ 21, 26 TV-L nicht gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sowie gegen § 4 TzBfG in unionsrechtskonformer Auslegung.



2.



Im Falle der Klägerin ergibt sich damit ein Urlaubsentgeltanspruch für die 47 streitgegenständlichen Urlaubstage in Höhe von insgesamt 5.089,77 Euro brutto.



a)



Aus dem Jahr 2014 standen der Klägerin noch 27 Urlaubstage zu. Soweit dieser Alturlaub im Jahre 2014 erworben wurde, steht der Klägerin pro Urlaubstag ein Urlaubsentgelt in Höhe von 107,31 Euro brutto zu.



Mit der Klägerin geht das Gericht davon aus, dass das tägliche Urlaubsentgelt unter Umrechnung des Monatsentgelts in einen Stundenlohn und anschließender Multiplikation des Stundenlohns mit der durchschnittlichen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit zu ermitteln ist.



Die Klägerin hat bei der Ermittlung des Stundenlohns das Jahr mit 52 Wochen angesetzt, was der Annahme entspricht, ein Monat umfasse im Durchschnitt 4,33 Wochen. § 24 Absatz 3 Satz 3 TV-L enthält jedoch eine rechnerisch genauere Umrechnungsregel, die sogar die Schaltjahre mit berücksichtigt. Danach umfasst ein Monat im Durchschnitt 4,348 Wochen. Diese Umrechnungsregel legt das Gericht seiner Berechnung zu Grunde.



Nach der Umrechnungsregel aus § 24 Absatz 3 Satz 3 TV-L wird der klägerische Stundenlohn aus dem Tabellenentgelt (Entgeltgruppe E 6 Stufe 5 TV-L) dividiert durch die tarifliche Anzahl der Wochenstunden - hier 40 - sowie abermals dividiert durch den tariflich festgelegten Faktor 4,348 ermittelt. Abzustellen ist - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - auf das Tabellenentgelt im Jahr 2014. Das Tabellenentgelt hat seinerzeit 2.666,87 Euro brutto betragen Daraus errechnet sich ein Stundenlohn in Höhe von 15,33 Euro brutto. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 7 Stunden pro Arbeitstag ergibt sich daraus ein urlaubstägliches Urlaubsentgelt in Höhe von 107,31 Euro brutto (15,33 x 7).



Da während des Urlaubs das Tabellenentgelt fortzuzahlen ist, ist der aus dem Jahr 2014 entstandene Urlaub im Umfang von 27 Urlaubstagen mit 107,31 Euro pro Urlaubstag zu vergüten, insgesamt also mit 2.897,37 Euro brutto.



b)



Für das Jahr 2015 muss bei der unionsrechtskonformen Auslegung von §§ 21, 26 TV-L der klägerische Urlaubsanspruch für die Bemessung des Urlaubsentgelts gedanklich aufgeteilt werden auf die 7 Monate in der 35-Stunden-Woche und die weiteren 5 Monate in der 20-Stundenwoche ab August 2015.



Da die Parteien mit Ablauf des Juli 2015 ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich von einer Teilzeitarbeit mit 35 Wochenstunden auf eine solche mit 20 Wochenstunden abgeändert haben, muss für die Berechnung der Anzahl der Urlaubstage, die mit dem Entgelt aus der 35-Stunden-Woche abzurechnen sind, gedanklich der Umfang des Teilurlaubs ermittelt werden, der bis zum 31. Juli 2015 entstanden war. Der volle tarifliche Jahresurlaub beträgt bei der Klägerin 30 Arbeitstage (§ 26 TV-L). Dazu kommen noch 5 Urlaubstage Zusatzurlaub als schwerbehinderter Mensch nach § 125 SGB IX. Der Jahresanspruch beläuft sich also auf 35 Urlaubstage. Unter analoger Anwendung der Umrechnungsregel aus § 26 Absatz 2 Buchst. b) TV-L (monatliche pro-rata-temporis Berechnung), ergibt sich ein bis Ende Juli 2015 angewachsener Urlaubsanspruch im Umfang von 20,42 Urlaubstagen (35 x 7/12). Da die Klägerin Urlaubsentgelt auf Basis der 35-Stunden-Woche lediglich für 20 Urlaubstage fordert, kann offen bleiben, wie mit den Nachkommastellen des rechnerischen Ergebnisses der besser zu vergütenden Urlaubstage umzugehen ist.



Nach der Umrechnungsregel aus § 24 Absatz 3 Satz 3 TV-L wird der klägerische Stundenlohn aus dem Tabellenentgelt (Entgeltgruppe E 6 Stufe 5 TV-L) dividiert durch die tarifliche Anzahl der Wochenstunden - hier 40 - sowie abermals dividiert durch den tariflich festgelegten Faktor 4,348 ermittelt. Abzustellen ist auf das Tabellenentgelt im Jahr 2015. Das hat 2.722,88 Euro brutto betragen Daraus errechnet sich für bis 31. Juli 2015 erworbenen Urlaub ein Stundenlohn in Höhe von 15,66 Euro brutto. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 7 Stunden pro Arbeitstag ergibt sich daraus ein urlaubstägliches Urlaubsentgelt in Höhe von 109,62 Euro brutto (15,66 x 7).



Da während des Urlaubs das Tabellenentgelt fortzuzahlen ist, ist der bis zum 31. Juli 2015 entstandene Urlaub im rechtshängigen Umfang von 20 Urlaubstagen mit 109,62 Euro pro Urlaubstag zu vergüten, insgesamt also mit 2.192,40 Euro brutto.



c)



In Summe steht der Klägerin daher als Urlaubsentgelt für die streitgegenständlichen 47 Urlaubstage 5.089,77 Euro brutto zu (2.897,37 Euro brutto zuzüglich 2.192,40 Euro brutto).



II.



Auf den gesamten Urlaubsentgeltanspruch in Höhe von 5.089,77 Euro brutto hat das beklagte Land nach nicht ausdrücklich bestrittener Darstellung der Klägerin 2.951,60 Euro brutto geleistet, so dass ein offener Restanspruch in Höhe von 2.138,17 Euro brutto verbleibt.



Legt man das oben bei der Bemessung der klägerischen Ansprüche zu Grunde gelegte Rechenwerk auch hier an, würde sich als anzurechnendes Urlaubsentgelt ein etwas geringerer Betrag ergeben, was für die Klägerin günstiger wäre. Denn das Tabellenentgelt hat auch ab August 2015 über den Februar 2015 hinaus in der Entgeltgruppe E 6 Stufe 5 TV-L immer noch 2.722,88 Euro brutto betragen, was den oben ermittelten Stundensatz von 15,66 Euro brutto ergibt. Legt man einen 4-Stunden-Tag zu Grunde, ergibt sich ein Tagessatz in Höhe von 62,64 Euro brutto. Umgerechnet auf alle 47 gewährten Urlaubstage ergibt sich somit ein Betrag in Höhe von 2.944,08 Euro, der aus dem an die Klägerin gezahlten Entgelt als auf das geschuldete Urlaubsentgelt gezahlt anerkannt werden kann. Um der Klägerin nicht etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat, legt das Gericht seiner Entscheidung jedoch die klägerische Angabe zu Grunde, nach der sie akzeptiert, das der streitige Anspruch auf Urlaubsentgelt in Höhe von 2.951,60 Euro brutto bereits erfüllt sei.



Damit ist der klägerische Zahlungsanspruch in der Hauptsache im Umfang von 2.138,17 Euro brutto begründet. Im darüber hinausgehenden Anteil in Höhe von 187,43 Euro brutto ist die Klage nicht begründet und dementsprechend die Berufung unbegründet.



III.



Das teilweise Unterliegen der Klägerin wirkt sich auch auf die Nebenforderungen in Gestalt der geltend gemachten Zinsen aus.



1.



Außergerichtlich hat die Klägerin mit Fristsetzung auf den 15. Januar 2016 Urlaubsentgelt für die 42 Urlaubstage gefordert, die ihr noch im Jahre 2015 gewährt wurden (27 aus 2014 sowie weitere 15 aus 2015). Sie hat diese Forderung mit 2.078,16 Euro beziffert.



Zugesprochen werden ihr nunmehr 1.907,07 Euro brutto (27 Urlaubstage je 107,31 Euro zuzüglich 15 Urlaubstage je 109,62 abzüglich Teilerfüllung in Höhe von 42/47 aus 2.951,60). Dementsprechend kann die Klägerin auch nur auf diesen Betrag Verzugszinsen verlangen.



Der Verzugszinsanspruch beginnt erst mit dem 18. Januar 2016 (Montag). Die Klägerin hatte eine Erfüllungsfrist bis zum 15. Januar 2016 gesetzt. Diese Frist endete nach § 188 Absatz 1 BGB mit Ablauf des 15. Januar 2016, also am 16. Januar 2016. Da dies ein Samstag war, ist Verzug erst am folgenden Monat eingetreten (§ 193 BGB). Auf andere denkbare frühere Fälligkeitszeitpunkte der Forderung hat die Klägerin nicht abgestellt.



2.



Im Rahmen der Klagerweiterung macht die Klägerin weiteres Urlaubsentgelt für die 5 im Februar 2016 gewährten Urlaubstage in Höhe von 247,40 Euro brutto geltend.



Zugesprochen werden ihr nunmehr 234,10 Euro brutto (5 Urlaubstage je 109,62 abzüglich Teilerfüllung in Höhe von 5/47 aus 2.951,60). Dementsprechend kann die Klägerin auch nur auf diesen Betrag die beantragten Prozesszinsen verlangen.



Prozesszinsen im Sinne von § 291 BGB stehen der Klägerin ab dem 26. November 2016 zu. Die Klageerweiterung wurde dem beklagten Land am 25. November 2016 zugestellt, an diesem Tag ist somit die Rechtshängigkeit eingetreten. Die Zinspflicht beginnt wegen § 187 Absatz 1 BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit. Auf andere denkbare frühere Fälligkeitszeitpunkte der Forderung hat die Klägerin nicht abgestellt.



III.



Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land nach § 92 Absatz 2 ZPO, da die geringe Zuvielforderung der Klägerin keine höheren Kosten veranlasst hat.



Wegen der Rechtsfragen bezüglich der Berechnung des Urlaubsentgelts in unionskonformer Auslegung der §§ 21, 26 TV-L wird die Revision nach § 72 ArbGG zugelassen. Dies ist zusätzlich auch wegen der entgegenstehenden Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30. Juni 2014 - 3 Sa 93/14 - ZTR 2015, 30) angezeigt.

Vorschriften§ 125 SGB IX, § 4 TzBfG, Richtlinie 97/81/EG, Richtlinie 98/23/EG, § 4 Absatz 1 TzBfG, Art. 288 Abs. 3 AEUV, § 188 Absatz 1 BGB, § 193 BGB, § 291 BGB, § 187 Absatz 1 BGB, § 92 Absatz 2 ZPO, § 72 ArbGG