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Urteil vom 13.06.2017 · IWW-Abrufnummer 196935

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern - Aktenzeichen 2 Sa 237/16

1. Die für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 15 TV-L tariflich geforderte besondere Verantwortung, die sich aus der bereits gehobenen Verantwortung der Entgeltgruppe E 14 Fallgruppe 1 TV-L heraushebt, kann sich aus verschiedenen Umständen ergeben, die sich einer abschließenden Beschreibung verschließen. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass sich diese besondere Verantwortung aus den Auswirkungen des Handelns für den Behördenapparat ergeben kann. Außerdem kann sich die besondere Verantwortung aus einer Aufsichtsfunktion ergeben oder gar aus den Auswirkungen, die das Handeln auf dem fraglichen Dienstposten für die ideellen oder materiellen Belange des Arbeitgebers hat, oder wegen der Auswirkungen des Handelns auf die Lebensverhältnisse Dritter (BAG 26. Januar 2005 _ 4 AZR 6/04 - AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = NZA-RR 2005, 660 [BAG 26.01.2005 - 4 AZR 6/04] ). Dabei muss es sich um eine Spitzenstellung des höheren Dienstes mit großem Arbeitsbereich, vorwiegend der Leitung großer Organisationseinheiten oder mit der Entscheidungskompetenz über Grundsatzfragen allgemeiner oder richtungsweisender Bedeutung handeln (BAG 26. Januar 2005 aaO.).

2. Umstände, die für die Erfüllung eines Merkmals einer vorangehenden Aufbaufallgruppegruppe bereits berücksichtigt worden sind, können nicht noch einmal für die Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals einer höheren Aufbaufallgruppe herangezogen werden können ( BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 303/07 - ZTR 2008, 668).


Tenor:

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Der Kläger erhält Entgelt aus der Entgeltgruppe E 14 TV-L und er begehrt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 15 TV-L.



Der Kläger ist als Referent im Institut für Qualitätssicherung (IQ M-V) in A-Stadt tätig. Dieses Institut, das 2009 aus dem Landesinstitut für Schule und Ausbildung (LISA) hervorgegangen ist, gehört zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und ist dort der Schulabteilung unterstellt. Das IQ M-V ist zuständig für die Ausbildung der Lehrkräfte an staatlichen Schulen sowie für deren Fort- und Weiterbildung und für die Weiterentwicklung des Unterrichts. Der Kläger ist im IQ M-V dem Bereich 2 ("Fortbildung, Beratung, MPZ, Bildung für nachhaltige Entwicklung") zugeordnet, der wie die weiteren vier Bereiche sowie das Lehrerprüfungsamt der Direktorin des Instituts unterstellt ist.



Der heute insoweit noch maßgebliche Arbeitsvertrag der Parteien aus dem Jahre 1992 sieht vor, dass auf das Arbeitsverhältnis das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes Anwendung findet.



Der 1958 geborene Kläger ist seiner Grundqualifikation nach Diplom-Lehrer für die Fächer Germanistik und Geschichte. Der Kläger war seit Mitte der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts einige Jahre im Schuldienst tätig und war danach hauptamtlicher Stadtrat in A-Stadt. Nach der Landesgründung im Oktober 1990 war der Kläger dann noch rund zwei weitere Jahre als Lehrer tätig. Von 1992 bis 1998 war der Kläger im Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen tätig. Danach war der Kläger bis in das Jahr 2000 im Geschäftsbereich des Finanzministeriums mit Aufgaben aus dem Bereich der Zwangsvollstreckung betraut. Von 2000 bis 2002 war der Kläger Pressesprecher im Bildungsministerium. Von 2002 bis 2009 hat der Kläger als Referent im Bildungsministerium gearbeitet und war dort mit zuständig für Grundsatzfragen und für die Fachaufsicht über die Gesamtschulen. Von 2009 bis 2011 war der Kläger befristet an das Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgeordnet und war dort als Referent für Schulsozialarbeit und Produktionsschulen beschäftigt.



Der Kläger bezieht seit 2006 eine Vergütung aus der Entgeltgruppe E 14 TV-L. In seiner Entgeltgruppe hat er die Entgeltstufe 5 erreicht. Sein monatliches Einkommen beläuft sich einschließlich einer Zulage für die individuelle Endstufe (§ 6 Absatz 4 TVÜ-Länder) derzeit auf annähernd 5.600,00 Euro.



Die dem Kläger übertragenen Aufgaben lassen sich zwei großen Themenbereichen, zwischen denen es allerdings deutliche Überschneidungen gibt, zuordnen. Zum einen ist er - was seine organisatorische Einbindung im IQ M-V zu erklären vermag - zuständig für den Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention für alle Schüler und Schülerinnen an öffentlichen Schulen des Landes einschließlich des Themas Gesundheit im Unterricht. Zum anderen ist der Kläger zuständig für den gesamten Bereich des Betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM) für alle Landesbeschäftigten an den öffentlichen Schulen und in den staatlichen Schulämtern mit den Schwerpunktthemenbereichen Arbeitsschutz, betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) und Prävention sowie Gesundheitsförderung.



Soweit der Kläger sich um Gesundheitsfragen der Schüler und im Unterricht zu sorgen hat, hat er beispielsweise maßgeblich das Landesprogramm Gute Gesunde Schule erarbeitet. Der Kläger hat in diesem Rahmen die in vielerlei Hinsicht heikle Verwaltungsvorschrift über die Verabreichung von Medikamenten an Schüler auf Wunsch der Erziehungsberechtigten durch die Lehrkräfte überarbeitet, ebenso wie die Verwaltungsvorschrift Gesundheitserziehung, Sucht- und Gewaltprävention an Schulen des Landes auf Basis der Empfehlungen der Kultusministerkonferenz. Ebenso hat der Kläger das Schul-obst- und Schulmilchprogramm begleitet, sowie Konzepte für den Wiederbelebungsunterricht entwickelt. Kraft dieser Aufgabe ist der Kläger auch in den entsprechenden Fachgremien in der Kultusministerkonferenz für das beklagte Land tätig.



In dem Bereich Schülergesundheit ist dem Kläger im IQ M-V eine Diplompädagogin als Untergebene zugeordnet, die inzwischen Entgelt aus der Entgeltgruppe E 13 TV-L erhält. Für diesen Themenbereich gibt es außerdem pro Schulamtsbezirk eine bzw. einen Beratungslehrer, über die der Kläger die Fachaussicht hat. Diese Lehrkräfte sind etwa zur Hälfte ihrer Arbeitszeit für ihre Tätigkeit als Beratungslehrer freigestellt und im Übrigen an ihren Schulen tätig, wo sie auch eingegliedert sind.



Die Zuständigkeit des Klägers für die Fragen des Arbeitsschutzes und der Gesundheitsförderung bezüglich der Lehrkräfte und der sonstigen Landesbeschäftigten in den Schulen und Schulämtern hat historisch betrachtet mit Fragen des betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) begonnen.



Bis in das Jahr 2012 hinein gab es für den Bereich der Beschäftigten an den staatlichen Schulen entweder gar keine oder lediglich lückenhaft örtlich entwickelte Regeln für die Umsetzung der Aufgaben des beklagten Landes als Arbeitgeber im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 84 Absatz 2 SGB IX. Es ist das große Verdienst des Klägers, dass es ihm gelungen ist, eine stimmige und leistungsfähige landesweite Organisationsstruktur dazu mit eigens dafür eingestelltem Personal zu etablieren. Außerdem ist es ihm gelungen, zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten in Kooperation mit den zuständigen Personalvertretungen und den zuständigen Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten einheitliche Standards zu entwickeln und umzusetzen.



Die in diesem Zusammenhang vom beklagten Land neu eingestellten vier Berater für das betriebliche Eingliederungsmanagement (eingruppiert in die Entgeltgruppe E 10 TV-L) sind organisatorisch in die Schulämter eingegliedert, werden jedoch vom Kläger fachlich geführt.



Neben der Etablierung eines Systems des betrieblichen Eingliederungsmanagements obliegt es dem Kläger auch, alle weiteren Fragen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements im Blick zu behalten und dieses soweit möglich zu fördern und zu koordinieren. Auch dafür kann der Kläger auf die vier Beschäftigen zurückgreifen, die für Fragen des bEM in den Schulämtern eingestellt wurden. Das ihm insoweit zur Verfügung stehende Budget beläuft sich auf rund 200.000 Euro im Jahr. Das Budget wird insbesondere dafür eingesetzt an ca. 40 Schulen im Jahr besondere Programme für das betriebliche Gesundheitsmanagement aufzulegen und durchzuführen.



Inzwischen ist dem Kläger auch die Leitung des Bereichs Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für alle Landesbeschäftigten an den staatlichen Schulen und in den Schulämtern übertragen. Ähnlich wie bei den Themenbereichen BGM und bEM hat der Kläger hier vorrangig eine koordinierende Funktion. Er hat darauf zu achten, dass die Schulen und die Schulämter ihren gesetzlichen Aufgaben im Bereich des Arbeitsschutzes nachkommen, er hat die vor Ort zuständigen Personen in ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen und er muss einheitliche Standards setzen, wo dies erforderlich und hilfreich erscheint. Eine förmliche Übertragung von Aufgaben des Arbeitsschutzes im Sinne von § 13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom Arbeitgeber auf den Kläger hat allerdings nicht stattgefunden.



Wegen der Zuständigkeit für Fragen des Arbeitsschutzes ist der Kläger auch maßgeblich eingebunden in die Vergabe des Auftrages an einen externen betriebsärztlichen Dienst, der die Aufgaben des Betriebsarztes in allen Schulen und den Schulämtern wahrnimmt. Dafür steht ein Budget von über 400.000 Euro pro Jahr zu Verfügung. Die Vergabe erfolgt längerfristig und der Kläger muss mit dem unter Vertrag stehenden Dienst das Budget und seine Aufteilung verhandeln.



Für die Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich des Arbeitsschutzes ist dem Kläger im IQ M-V eine weitere Mitarbeiterin zugeordnet, die seit 2014 nach Entgeltgruppe E 12 TV-L vergütet wird. Weiterhin zugeordnet sind dem Kläger zwei Fachkräfte für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, die organisatorisch in die staatlichen Schulämter R. und N. eingegliedert sind, jedoch fachlich dem Kläger unterstehen. Sie sind nach Entgeltgruppe E 11 TV-L vergütet.



Die Einheitlichkeit der Handhabung und die Fortentwicklung der Regeln in allen Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und des Gesundheitsmanagements wird durch ein vom Minister eingerichtetes Steuerungsgremium gefördert, dem der Kläger als Landeskoordinator vorsitzt. In diesem Rahmen wird in regelmäßigen Abständen auch ein Bericht zur Lehrergesundheit verfasst, der vom Kläger verantwortet wird. Dem Kläger ist auch die Aufgabe übertragen, die Einhaltung der Gesetze, der dazu verabredeten Dienstvereinbarungen und der sonstigen Vorgaben in seinem Aufgabenbereich zu überwachen. Außerdem obliegt es ihm, Anpassungsbedarf zu erkennen und gegebenenfalls Konzepte zur Anpassung der etablierten Systeme zu entwickeln und sodann in Abstimmung mit den zahlreichen Personen und Stellen, die dabei mitzureden haben, umzusetzen.



Soweit aus dem Bereich des Landtages parlamentarische Anfragen zur Lehrer- oder Schülergesundheit gestellt werden, ist es im Regelfall die Aufgabe des Klägers, die Antworten des Ministeriums auf diese Fragen vorzubereiten. Allein im Jahr 2014 waren 8 derartige Anfragen durch den Kläger bearbeitet worden.



Wegen der weiteren Einzelheiten der dem Kläger übertragenen Aufgaben sowie hinsichtlich der Zeitanteile der Aufgaben wird auf die als Anlage K 3 überreichte Arbeitsplatzbeschreibung Bezug genommen (hier Blatt 42 ff).



Nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung verfolgt der Kläger mit seiner im Januar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage sein Begehren auf Feststellung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 15 TV-L seit November 2013 weiter.



Das Arbeitsgericht Schwerin hat die Klage mit Urteil vom 7. September 2016 als unbegründet abgewiesen und den Streitwert auf rund 1.700 Euro festgesetzt (4 Ca 26/16). Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. - Im Kern hat das Arbeitsgericht gemeint, die besonderen Merkmale des Dienstpostens des Klägers würden seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 14 TV-L rechtfertigen. Mangels weiterer besonderer Merkmale des Dienstpostens käme eine abermalige Heraushebung in die Entgeltgruppe E 15 TV-L nicht in Betracht.



Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgemäß begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unverändert fort.



Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe die Aufgaben auf dem Dienstposten des Klägers nicht ausreichend gewürdigt.



Die ihm übertragenen Aufgaben seien hochkomplex, es wären Wechselwirkungen zwischen den Einzelbereichen der übertragenen Aufgaben zu beachten, was die Entwicklung einer einheitlichen Linie und Organisation über alle Themenbereiche erfordere. Daher könne man nicht von einem abgeschlossenen übersichtlichen Aufgabenfeld sprechen. Das von ihm geforderte Fachwissen sei sehr komplex, was allein schon anhand der Gesetze, die für das Aufgabengebiet von Bedeutung sind, illustriert werde. Schließlich habe er eine erhebliche Budgetverantwortung für die Verteilung der Mittel für die betriebliche Gesundheitsförderung und wegen der Verantwortlichkeit für die Auftragsvergabe und die Vertragsgestaltung mit dem betriebsärztlichen Dienst.



Der Kläger treffe Entscheidungen in schwierigen Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für die Schulen, die Schüler und die Lehrkräfte.



Soweit er für die Gesundheit der Lehrkräfte verantwortlich sei, liege das auf der Hand. Die Personaldecke sei aufgrund der Haushaltslage im Land besonders dünn und der anstehende demographische Wandel werfe wegen der Schwierigkeiten der Nachwuchsgewinnung zusätzliche Probleme auf. Unter diesen Rahmenbedingungen sei es von besonderer Bedeutung, die Gesundheit der Lehrkräfte zu erhalten, um den Umfang der krankheitsbedingten Ausfallzeiten so gut es geht zu minimieren. Im Grunde sei es damit so, dass Fehler oder Nachlässigkeiten in dem von ihm verantworteten Bereich mittelbar zu Unterrichtsausfall führen würden, was die besonders weitreichenden Folgen seines Handelns anschaulich illustriere. Seine Arbeit habe daher mittelbar erheblich Einfluss auf die Qualität von Bildung und Erziehung in Mecklenburg-Vorpommern.



Auch soweit er Verwaltungsvorschriften mit gesundheitlichem Bezug für das Ministerium vorbereite, handele es sich um Grundsatzfragen mit weitreichender Bedeutung im tariflichen Sinne. Das zeige sich besonders eindrucksvoll an der Verwaltungsvorschrift zur Medikamentengabe an Schüler durch die Lehrkräfte. Hier gehe es um die gesundheitlichen Interessen der Schüler ebenso wie um Haftungsfragen für das Land und die Lehrkräfte und das alles vor dem Hintergrund eines drängenden Interesses der Eltern. Auch die gesundheitlichen Belange der Lehrkräfte würden dabei eine Rolle spielen. - Auch die anderen von ihm verantworteten Verwaltungsvorschriften hätte durch ihre allgemeine Geltung an allen Schulen eine weitreichende Bedeutung im tariflichen Sinne.



Der Kläger sieht ein weiteres Indiz für seine fehlerhafte Eingruppierung darin, dass im Bereich des IQ M-V nahezu alle mit ihm nach dem Organigramm auf einer Stufe stehenden Kolleginnen und Kollegen besser eingruppiert seien als er.



Der Kläger beantragt,



unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.11.2013 Vergütung nach der Entgeltgruppe 15 TV-L zu zahlen und die Differenzbeträge zur Entgeltgruppe 14 TV-L mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu verzinsen.



Das beklagte Land beantragt



die Berufung zurückzuweisen.



Das beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Zutreffend habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass die tariflichen Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Eingruppierung nicht gegeben seien.



Der Kläger bekleide keine herausgehobene Spitzenposition im öffentlichen Dienst. Er nehme zwar durchaus eine bedeutende Aufgabe wahr, er treffe jedoch keine Grundsatzentscheidungen in verantwortlicher Weise. Gerade in dem vom Kläger besonders hervorgehobenen Bereich des betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) müsse beachtet werden, dass es letztlich allein um die Umsetzung der Vorgaben des Gesetzgebers aus § 84 Absatz 2 SGB IX gehe. Ein besonders gewichtiges und besonders weitreichendes Entscheidungsfeld und eine besonders weitreichende höhere, persönliche Verantwortung sei dabei nicht feststellbar. Der Kläger habe gerade nicht dargelegt, dass seine Tätigkeit im konkreten Einzelfall auf den Behördenapparat als solchen, die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktion oder ideelle oder materielle Belangen des Arbeitgebers bzw. die Lebensverhältnisse Dritter erheblichen Einfluss habe.



Der Kläger treffe auch keine Grundsatzentscheidungen in verantwortlicher Art und Weise, denn die vom Kläger angesprochenen Grundsatzentscheidungen würden durch die Hausspitze, also durch den Minister oder den Staatssekretär getroffen werden. Der Kläger sei als Referent in die dritte Hierarchieebene des Ministeriums einzuordnen und er erarbeite auf dieser Ebene Vorlagen für die Entscheidungsträger in der Hausspitze. Damit trage er keine Verantwortung im tariflichen Sinne.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts ist nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 15 TV-L nicht erfüllt sind. Das Berufungsgericht macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Eigen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.



I.



Der Vortrag des Klägers zu der von ihm gewünschten Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 15 TV-L ist unschlüssig.



Für diese Feststellung kann das Gericht zu Gunsten des Klägers unterstellen, dass alle ihm übertragenen Aufgaben wegen der gemeinsamen Klammer der Sorge um die Gesundheit der Schüler und der Beschäftigten als ein einheitlicher Arbeitsvorgang verstanden werden können, denn keine der dem Kläger übertragenen Aufgaben kann die begehrte Eingruppierung rechtfertigen.



1.



Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach den Bestimmungen des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Maßgeblich für die Eingruppierung des Klägers sind nach § 12 TV-L daher die Tätigkeitsmerkmale aus der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L).



Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolgt die Zuordnung zu der zutreffenden Entgeltgruppe bei aufsteigenden und aufeinander bezogenen Fallgruppen - hier zutreffend - durch die vollständige Prüfung der Eingruppierungsmerkmale beginnend bei der Basisvergütungsgruppe und von dort Stufe für Stufe aufsteigend (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - AP Nr. 322 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - AP Nr. 314 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Soweit allerdings die Erfüllung einzelner Merkmale der aufsteigenden Fallgruppen zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig ist und vom Arbeitgeber als erfüllt angesehen werden, bedarf es lediglich einer kursorischen und vergewissernden Prüfung durch das Gericht (BAG 9. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13 - öAT 2016, 168; BAG 19. Mai 2010 aaO.).



Die Entgeltordnung zum TV-L sieht - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung - folgende Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen E 13 bis E 15 vor:



Entgeltgruppe 15



1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt.



(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)



2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.



(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)



Entgeltgruppe 14



1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.



(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)



2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.



(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)



3. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.



(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)



4. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.



(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)



Entgeltgruppe 13



Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.



(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)



Nach § 12 Absatz 1 TV-L ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm oder ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe dann, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.



2.



Lediglich der guten Ordnung halber wird festgehalten, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 13 TV-L erfüllt. Das steht zwischen den Parteien nicht in Streit, weshalb sich das Gericht in der Darstellung auf das Nötigste beschränkt.



Der Kläger hat als Diplom-Lehrer eine wissenschaftliche Ausbildung genossen und er wird auch dementsprechend eingesetzt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger schon viele Jahre nicht mehr als Lehrkraft beruflich tätig ist. Denn der Kläger wird im weiteren Sinne bei der Führung und Lenkung des Personalkörpers der Lehrkräfte eingesetzt und dies kann noch als eine seiner Studienqualifikation entsprechende Verwendung bezeichnet werden.



3.



Das Gericht geht mit den Parteien ebenfalls davon aus, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 14 TV-L erfüllt.



a)



Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der Entgeltgruppe E 14 TV-L wird ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der Entgeltgruppe E 13 TV-L in gewichtiger Weise, also beträchtlich übersteigt. Das danebenstehende eigenständig zu prüfende Tätigkeitsmerkmal der Bedeutung knüpft an die Bedeutung des Aufgabenkreises an, also an die Größe des Aufgabengebietes, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Entgeltgruppen führen (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - AP Nr. 314 zu §§ 22, 23 BAT 1975 zur insoweit vergleichbaren früheren Tariflage unter Geltung des BAT).



Um dieses doppelte Heraushebungsmerkmal feststellen zu können, ist zunächst eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit erforderlich. Es muss aber ein weiteres hinzutreten. Denn allein aus der singulären Betrachtung der Tätigkeit des Arbeitnehmers sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Angestellten der Entgeltgruppe E 13 TV-L entsprechend den tarifvertraglichen Qualifizierungsmerkmalen heraushebt. Der klägerische Tatsachenvortrag muss vielmehr erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (BAG 19. Mai 2010 aaO.; BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - AP Nr. 310 zu 22, 23 BAT 1975).



b)



Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit des Klägers kann in den besonderen Kenntnissen gesehen werden, die der Kläger für die Bewältigung seiner Aufgaben benötigt.



Der Kläger benötigt für seine Tätigkeit zumindest ein Grundverständnis für die Eigenheiten des technischen Arbeitsschutzes. Zusätzlich benötigt er Grundkenntnisse aus dem medizinischem und psychologischem Fachwissenschaften. Letztlich verlangt die Bewältigung der ihm übertragenen Aufgaben auch die Kenntnis der mannigfaltigen gesetzlichen Regelungen, die den Rahmen für den Arbeitsschutz und die Gesundheitsförderung bilden.



Verglichen mit dem Wissen, das ein Lehrer für die Bewältigung seiner Aufgaben im Schuldienst benötigt, muss das vom Kläger abverlangte Wissen und Können als das die Anforderungen der Entgeltgruppe E 13 TV-L in gewichtiger Weise übersteigend angesehen werden.



Das auf der Stelle benötigte Wissen und Können hat so wenig Berührungspunkte zu dem Wissen und Können eines Lehrers, dass man sich schon die Frage stellen kann, ob die wissenschaftliche Ausbildung des Klägers überhaupt noch zu der von ihm ausgeübten Tätigkeit passt. Das beklagte Land hat allerdings nicht vorgetragen, dass die Stelle an sich für Beschäftigte mit einer anderen beruflichen Ausgangsqualifikation (beispielsweise als Mediziner, Jurist oder Verwaltungswissenschaftler) vorgesehen ist und der Kläger sozusagen fachfremd als "sonstiger Beschäftigter" diese Stelle ausfüllt. Wenn die klägerische Stelle nach der Vorstellung des beklagten Landes allerdings typischerweise durch eine Lehrkraft besetzt werden soll, muss das auf der Stelle benötigte Wissen und Können notwendig als schwierig im tariflichen Sinne angesehen werden.



c)



Die auf dem klägerischen Dienstposten zu erledigenden Aufgaben haben auch die besondere Bedeutung im Sinne des tariflichen Eingruppierungsmerkmals der Entgeltgruppe E 14 TV-L.



Dies ergibt sich aus der Tragweite und den Auswirkungen der klägerischen Tätigkeit auf die Landesbeschäftigten an den Schulen und in den Schulämtern sowie auf die Schülerinnen und Schüler an den Schulen.



Das gilt sowohl für die direkten Wirkungen der vom Kläger mitverantworteten Verwaltungsvorschriften als auch für die indirekten Folgen des betrieblichen Gesundheitsmanagements einschließlich der Fragen des Arbeitsschutzes.



Die Verwaltungsvorschriften mit Bezug auf die Gesundheit der Lehrer oder der Schüler haben eine enorme Breitenwirkung, da sie für die rund 12.000 Lehrkräfte und alle Schüler nebst ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von Bedeutung sind. Soweit es dabei - wie beispielsweise bei der Verwaltungsvorschrift zur Medikamentengabe in der Schule - um komplexe Fragen der Fürsorge gegenüber den Eltern und Schülern aber auch der Fürsorge gegenüber den Lehrkräften und der Haftung des Landes geht, kann man auch ohne Weiteres von Grundsatzangelegenheiten sprechen, die der Kläger mit zu entscheiden hat.



Ähnliches gilt für die erhofften Fernwirkungen einer aktiven und erfolgreichen Gesundheitsförderung im Betrieb. Auch wenn deren primäres Ziele die Gesundheit und das Wohlbefinden der einzelnen Beschäftigten selbst ist, liegt das Interesse des Dienstherrn in diesem Bereich aktiv zu werden, vor allem an den erhofften positiven Fernwirkungen einer erfolgreichen Gesundheitsförderung. Dabei geht es einmal um die Motivation und damit die Leistungsbereitschaft der Lehrkräfte und zum anderen um die Hoffnung, dass sich die krankheitsbedingten Ausfallzeiten durch eine erfolgreiche betriebliche Gesundheitsförderung verringern lassen.



4.



Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger eine der beiden Fallgruppen erfüllt, die nach der Entgeltordnung zum TV-L zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 15 TV-L führen.



a)



Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 2 TV-L sind nicht erfüllt.



Nach der Fallgruppe 2 müssten dem Kläger mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sein. Das ist ersichtlich nicht der Fall.



b)



Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 TV-L sind ebenfalls nicht erfüllt.



aa)



In die Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 TV-L sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt.



Gefordert ist insoweit eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung, die diejenige beträchtlich überschreitet, die begriffsnotwendig schon die Merkmale der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 TV-L erfordern. Dabei ist unter Verantwortung im Sinne der Normalverantwortung die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- und Arbeitsbereich die dort - auch von allen anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = NZA-RR 2005, 660 [BAG 26.01.2005 - 4 AZR 6/04] ).



Die hier tariflich geforderte besondere Verantwortung, die sich aus der bereits gehobenen Verantwortung der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 TV-L heraushebt, kann sich aus verschiedenen Umständen ergeben, die sich einer abschließenden Beschreibung verschließen. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass sich diese besondere Verantwortung aus den Auswirkungen des Handelns für den Behördenapparat ergeben kann. Außerdem kann sich die besondere Verantwortung aus einer Aufsichtsfunktion ergeben oder gar aus den Auswirkungen, die das Handeln auf dem fraglichen Dienstposten für die ideellen oder materiellen Belange des Arbeitgebers hat, oder wegen der Auswirkungen des Handelns auf die Lebensverhältnisse Dritter (BAG 26. Januar 2005 aaO.). Dabei muss es sich um eine Spitzenstellung des höheren Dienstes mit großem Arbeitsbereich, vorwiegend der Leitung großer Organisationseinheiten oder mit der Entscheidungskompetenz über Grundsatzfragen allgemeiner oder richtungsweisender Bedeutung handeln (BAG 26. Januar 2005 aaO.).



Dabei ist - worauf das Arbeitsgericht bereits zutreffend abgestellt hat - zu beachten, dass Umstände, die für die Erfüllung eines Merkmals der Aufbaugruppe bereits berücksichtigt worden sind, nicht noch einmal für die Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals einer höheren Aufbaufallgruppe herangezogen werden können (BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 303/07 - ZTR 2008, 668).



bb)



Gemessen an diesen Voraussetzungen kann für den Dienstposten des Klägers die nochmals hervorgehobene Verantwortung im Sinne der Entgeltgruppe E 15 Fallgruppe 1 TV-L nicht festgestellt werden.



(1)



Der Kläger trägt - worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat - keine Verantwortung in Grundsatzfragen allgemeiner oder richtungsweisender Bedeutung. Denn soweit der Kläger Verwaltungsvorschriften aus seinem Zuständigkeitsbereich vorbereitet, trägt er für diese nicht die Verantwortung im tariflichen Sinne.



Denn der Kläger bereitet diese Verwaltungsvorschriften, so wie das für Referenten in der ministerialen Verwaltung üblich ist, lediglich vor. Seine Vorschläge werden dann innerhalb der Behörde durch die weiteren Vorgesetzten geprüft und dann letztlich auf der politischen Ebene verabschiedet.



Die Frage, ob die Rolle des Klägers bei der Verabschiedung von Verwaltungsvorschriften von den üblichen Verfahren abweicht, war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Dabei musste der Kläger einräumen, dass seine Vorschläge über den Bereichsleiter und die Direktorin des IQ M-V an das Ministerium weitergeleitet werden. Wenn keiner der Vorschläge des Klägers auf diesen Ebenen mit Kritik an ihn zurückgereicht wurde, heißt das nicht, dass die Vorgesetzten des Klägers sich die Vorschläge des Klägers nicht genau angesehen haben. Auch die Letztverantwortung der politischen Ebene ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung deutlich geworden. Der Kläger hat vorgetragen, dass es beispielsweise bezüglich der Verwaltungsvorschrift zur Medikamentengabe in der Schule zunächst einen inhaltlichen Dissens zwischen ihm und dem seinerzeitigen Minister gab, der sich gewünscht hatte, dass man noch weiter auf die Wünsche der Eltern eingeht. Erst im Rahmen der weiteren Erörterung habe der Minister verstanden, dass die Rahmenbedingungen eine andere Fassung der Verwaltungsvorschrift nicht zugelassen haben. Damit zeigt sich nach Überzeugung des Gerichts, dass die Verantwortung für den Erlass der Verwaltungsvorschriften beim Minister liegt, und der Kläger nur mit der Kraft seiner Argumente versuchen kann, auf die Willensbildung Einfluss zu nehmen. Dieser Befund schließt aber eine besondere Verantwortung des Klägers in Hinblick auf die breiten Auswirkungen seiner Entscheidungen im gesellschaftlichen Bereich aus.



(2)



Der Kläger trägt auch keine Verantwortung für einen großen ihm untergeordneten Personalkörper.



Im IQ M-V, in das der Kläger eingegliedert ist, sind ihm lediglich zwei Mitarbeiterinnen zugeordnet, die ebenfalls dort eingegliedert sind. Dazu kommen weitere zehn Beschäftigte, die in anderen Einheiten eingegliedert sind, die aber unter der Fachaufsicht des Klägers stehen. Damit ist der Kläger verantwortlich für 12 Beschäftigte. Damit lässt sich das erforderliche besondere Maß der Verantwortung nicht begründen.



Soweit der Kläger in seinen Schriftsätzen von der Weisungsbefugnis gegenüber den Schulräten betreffend die "Generalie BGM" spricht, war auch dieser Aspekt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht. Dabei hat sich herausgestellt, dass dem Kläger insoweit keine eigenen Weisungsbefugnisse gegenüber den Schulräten zustehen. Soweit es allgemeine schriftliche Anweisungen gegenüber den Schulämtern oder auch über die Schulämter an die Schulen gibt, werden diese zwar vom Kläger verfasst, jedoch unter dem Briefkopf des Ministeriums nach interner Gegenzeichnung durch die zuständigen Vorgesetzten an die Adressaten übermittelt (vgl. beispielsweise hier die Anlage K 44, hier Blatt 598 ff).



Das gilt auch im Bereich des Arbeitsschutzes. Nach § 13 Absatz 1 Nr. 4 ArbSchG gehören zu dem Kreis der nach dem Gesetz für die Einhaltung des Arbeitsschutzes zuständigen Personen auch die Leiter eines Betriebes. Nach § 2 Absatz 5 ArbSchG gelten im Bereich des öffentlichen Dienstes - hier zutreffend - die Dienststellen als die Betriebe im Sinne des Gesetzes. Da der Schulamtsleiter die Dienststelle Schulamt führt, ist er nach § 13 ArbSchG die für den Arbeitsschutz in seinem Bereich verantwortliche Person. Dem Kläger sind dagegen keine der gesetzlichen Aufgaben aus dem Bereich des Arbeitsschutzgesetzes förmlich übertragen worden. Damit soll das positive Wirken des Klägers in diesem Bereich nicht klein geredet werden. Es muss aber hervorgehoben werden, dass der Kläger auch in diesem Bereich vorrangig eine koordinierende und unterstützende Aufgabe wahrnimmt. Das zeigt sich insbesondere auch an seiner Position als Landeskoordinator in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Das ist eine Position, die so im Gesetz nicht vorgesehen ist, die vielmehr hier im Lande geschaffen wurde, um die nach dem Gesetz für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen wirkungsvoll zu unterstützen.



Auch soweit der Kläger für sich in Anspruch nimmt, im Bereich des Arbeitsschutzes auch eine Kontrollaufgabe in den Schulämtern und Schulen wahrzunehmen, gilt es im hiesigen Zusammenhang zu betonen, dass der Kläger in seiner Position nur in der Lage ist, entscheidungsrelevante Fakten zusammenzutragen und innerhalb seiner Behörde mit der Bitte um Abhilfe vorzutragen. Eine Weisungskompetenz gegenüber Schulräten kann auch diesbezüglich nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden.



(3)



Soweit der Kläger auf die Bedeutung des Gesundheitsmanagement und des Eingliederungsmanagement für die Qualität des gesamten Bildungssektors und für die Reduzierung des Unterrichtsausfalls hinweist, kann das Berufungsgericht keine besondere Verantwortung im Tarifsinne erkennen.



Zweifellos gibt es viele Indizien, die auf den vom Kläger gesehenen Kausalzusammenhang zwischen einer erfolgreichen Förderung der Gesundheit der Lehrkräfte und der Qualität des Unterrichts oder auch der Anzahl der Ausfallstunden hindeuten. Auch das beklagte Land geht in seiner Stellungnahme von diesem Kausalzusammenhang aus und von der Hoffnung, dass man durch eine kluge und erfolgreiche Förderung der Gesundheit der Lehrkräfte auch als Arbeitgeber durch die Verringerung der Anzahl der Ausfallstunden profitieren könne.



Damit ist aber lediglich dargetan, dass der Kläger eine wichtige Aufgabe wahrnimmt. Man erwartet vom Kläger, dass er seine Aufgaben ordentlich erledigt, damit die erhofften Effekte eintreten. Das ist aber nichts anderes als die Normalverantwortung, die der Arbeitgeber von einem Beschäftigten der akademischen Laufbahn ohne weiteres erwarten darf.



Die Vorstellung des Klägers, die Lehrergesundheit hänge maßgeblich von seinen Entscheidungen ab, wird vom Berufungsgericht nicht geteilt. Bildhaft gesprochen gibt es Hunderte von Einflussfaktoren, die Auswirkungen auf die Lehrergesundheit haben und damit indirekt Einfluss auf die Anzahl der krankheitsbedingten Ausfalltage von Lehrkräften. In einem solchen Fall ließe sich eine besondere Verantwortung im Tarifsinne lediglich dann begründen, wenn das Handeln des Klägers einen wesentlichen Einfluss auf die Lehrergesundheit hätte. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit einer ähnlichen Fragestellung auseinanderzusetzen, als ein Arbeitnehmer in einem etwas anderen Zusammenhang geltend gemacht hatte, seine Entscheidungen seien später nicht mehr korrigierbar oder umkehrbar. Darin hat das Bundesarbeitsgericht ein geeignetes Kriterium gesehen, das eine besondere Verantwortung begründen könne (BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - ZTR 2015, 642). Diese Entscheidung und das daraus entwickelte Unterscheidungskriterium zeigen deutlich, wie intensiv der kausale Zusammenhang zwischen dem Verwaltungshandeln des Angestellten und den Auswirkungen seiner Tätigkeit sein muss, um tarifliche Bedeutung zu erlangen.



Auch nur annähernd vergleichbar intensive Zusammenhänge zwischen dem Handeln des Klägers und den Auswirkungen seines Handelns auf die Lehrergesundheit lassen sich hier nicht feststellen. Neben dem Kläger, der koordinierend, steuernd und gegebenenfalls auch korrigierend das Verwaltungshandeln Anderer beeinflusst, stehen stets auch noch die Schulräte und die Schulleiter sowie die weiteren Beschäftigten mit Verantwortung in diesem Bereich, die alle durch ihr Verwaltungshandeln dazu beitragen, dass die erhofften Wirkungen eines wirkungsvollen betrieblichen Gesundheitsmanagements auch tatsächlich eintreten.



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Auch der Verweis des Klägers darauf, dass er die Bereiche "Gesundheitsmanagement", "Betriebliches Eingliederungsmanagement" und "Gesundheit an der Schule" erst eingeführt und aufgebaut habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für die Eingruppierung ist nicht entscheidend, wie erfolgreich ein Dienstposteninhaber die ihm übertragenen Aufgaben bewältigt.



5.



Die weiteren vom Kläger ins Feld geführten Argumente sind im Rahmen einer Eingruppierungsklage ohne Bedeutung.



Das betrifft insbesondere die detailreiche Schilderung des Klägers zu der Eingruppierung der Kolleginnen und Kollegen in seinem näheren beruflichen Umfeld. Derartige Hinweise sind für die Frage der tarifgerechten Eingruppierung gänzlich ohne Bedeutung. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht abgestellt, ohne dass sich der Kläger damit im Rahmen der Berufung auseinandergesetzt hat. Es wird Bezug genommen.



II.



Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).



Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision nach § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

Vorschriften§ 84 Absatz 2 SGB IX, § 13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 13 Absatz 1 Nr. 4 ArbSchG, § 2 Absatz 5 ArbSchG, § 13 ArbSchG, § 97 ZPO, § 72 ArbGG