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Beschluss vom 13.12.2016 · IWW-Abrufnummer 195233

Hessisches Landesarbeitsgericht - Aktenzeichen 4 TaBV 133/16

Leitsatz:

Wird ein Arbeitnehmer, dessen bisherige Tätigkeit weggefallen ist, zum Zweck seiner Weiterqualifizierung und zu seiner Vermittlung auf einen neuen Arbeitsplatz nach dem Wegfall seiner Tätigkeit einer Personalserviceeinheit zugeordnet, in deren Rahmen er sich Weiterbildungsmaßnahmen unterziehen sowie Bewerbungsmaßnahmen und sog. Projekteinsätze leisten muss, liegt nicht bereits in seiner Zuordnung zu der Serviceeinheit eine Versetzung im Sinne der §§ 99 , 95 Abs. 3 BetrVG . Eine Versetzung kann erst vorliegen, wenn ein vom Arbeitgeber zugewiesener einzelner Projekteinsatz die Voraussetzungen von § 95 Abs. 3 BetrVG erfüllt.


In dem Beschlussverfahren
betreffend den Betrieb C GmbH
mit den Beteiligten
Antragstellerin und
Beschwerdeführerin
Verfahrensbevollm.: Geschäftszeichen
- 368/15 -
Beteiligter zu 2
Verfahrensbevollm.: Geschäftszeichen
- A-271/15 -
hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 4,
auf die mündliche Anhörung vom 13. Dezember 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht XXX als Vorsitzenden
und die ehrenamtliche Richterin
und den ehrenamtlichen Richter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 01. März 2016 - 3 BV 23/15 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.



Gründe



I.



Die Beteiligten streiten über eine personelle Maßnahme.



Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein IT/TK-Dienstleister und gehört zum Konzern der A AG. Der zu 2) beteiligte Betriebsrat B Darmstadt repräsentiert auf der Grundlage eines Zuordnungstarifvertrages die regelmäßig mehr als zwanzig in der Region K von der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer. Im Jahr 2015 führte die Arbeitgeberin eine umfangreiche Personalab- und -umbaumaßnahme durch. Grundlage der Maßnahme bildet die zwischen der Arbeitgeberin und dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat unter dem 29. April 2014 geschlossene "Rahmenvereinbarung zu den Transformationsprogrammen T-Systems 2015+" (nachfolgend RV). Diese hat den Charakter eines Rahmeninteressenausgleichs und -sozialplans. Die RV enthält unter anderem folgende Regelungen:



Mit der Durchführung des Job Service und Placement (im Folgenden JSP) wurde gemäß der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 9 Abs. 1 RV der konzerninterne Dienstleister D beauftragt. Die Protokollnotiz zu § 9 Abs. 4 RV hat folgenden Wortlaut:



Wegen des vollständigen Inhalts der RV wird auf die Anlage A - zur Antragschrift (Bl. 58 - 80 d. A.) Bezug genommen. Die dem JSP zugeordneten Arbeitnehmer haben Urlaubsanträge und Krankmeldungen an ihre JSP-Betreuer zu richten. Für sie ist im Betrieb ein "Info-Point" eingerichtet, den sie für ihre Bewerbungsaktivitäten nutzen können. Dort haben sie zudem in regelmäßigen zeitlichen Abständen die Software eines ihnen von der Arbeitgeberin zu Bewerbungszwecken überlassenen Laptops zu aktualisieren. Sie sind verpflichtet, ihre tägliche Beschäftigungszeit zu erfassen. Zu einem täglichen Erscheinen im Info-Point sind sie nicht verpflichtet. Im Fall der Zuweisung von Projekteinsätzen beteiligt die Arbeitgeberin den jeweils zuständigen Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG. Insgesamt ergeben sich die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen der dem JSP zugeordneten Arbeitnehmer aus den in der Anlage A 15 zur Antragschrift (Bl. 115 - 133 d. A.) ersichtlichen Durchführungsregelungen zum JSP, auf die Bezug genommen wird.



Die vom vorliegenden Verfahren (noch) betroffene Arbeitnehmerin E unterfällt dem auf der Grundlage der RV von der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Interessenausgleich "Drive/Eco 2014/2015 Teil 2". Wegen dessen Inhalt wird auf die Anlage A 2 zur Antragschrift (Bl. 81 - 93 d. A.) Bezug genommen. Frau E war Mitglied des Teams L. Gemäß der in der Anlage A 8 zur Antragschrift (Bl. 103 d. A.) ersichtlichen Anlage zum Interessenausgleich wurde die Zahl der Teilbetroffenen innerhalb des Teams auf sieben festgelegt, darunter Frau E. Sie wurde im Verfahren nach § 8 RV zur Überwechselung in den JSP ausgewählt, was ihr in einem Personalgespräch am 16. Juni 2015 erläutert wurde. Wegen dessen Inhalt wird auf das in der Anlage A 18 zur Antragschrift (Bl. 137 d. A.) ersichtliche Protokoll Bezug genommen.



Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über ihre Absicht, unter anderem Frau E zum 01. September 2015 dem JSP zuzuordnen, und erbat die Zustimmung des Betriebsrats hierzu. Beigefügt war eine Mitarbeiterliste, die Durchführungsregelung JSP und das Protokoll des Personalgesprächs mit der betroffenen Arbeitnehmerin. Der Betriebsrat wiedersprach der Maßnahme mit Schreiben vom 03. August 2015 gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 BetrVG unter anderem mit der Begründung, es seien geeignete Stellen zur Weiterbeschäftigung von Frau E vorhanden, und rügte eine unzureichende Unterrichtung über die Maßnahme. Mit Schreiben vom 28. August 2015 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über ihre Absicht, die Maßnahme vorläufig durchzuführen. Der Betriebsrat bestritt mit Schreiben vom 02. September 2015 die Dringlichkeit der vorläufigen Durchführung der Maßnahme. Darauf leitete die Arbeitgeberin das vorliegende Verfahren ein. Wegen des vollständigen Inhalts der vorgerichtlichen Korrespondenz der Beteiligten wird auf die Anlagen A 12, 18, 23, 25 und 27 zur Antragschrift (Bl. 102 - 133, 137, 148, 149, 153 - 155, 159, 160 d. A.) Bezug genommen.



Die zuständigen JSP-Berater führten in den ersten beiden Monaten ihrer Zuordnung zum JSP mit Frau E mehrere Orientierungs- und Beratungsgespräche. Ende September 2015 absolvierte sie ein Bewerbungstraining. Vom 03. Februar bis zum 11. März 2016 nahm sie an einem Modulworkshop zur beruflichen Neuorientierung teil. Im Juni 2016 vereinbarte sie mit ihrem JSP-Berater die Absolvierung eines Englischeinstufungstests. Ihre Bewerbungsaktivitäten blieben gleichwohl erfolglos. Ein Projekteinsatz wurde ihr nicht zugewiesen.



Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 289 - 292 d. A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Der Zustimmungsersetzungsantrag sei zurückzuweisen, da die Arbeitgeberin den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG unterrichtet habe. Die vorläufige Durchführung der Maßnahme sei auch nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich. Wegen der näheren Begründung wird auf die Ausführungen unter II des angefochtenen Beschlusses (Bl. 292 - 294 r d. A.) Bezug genommen.



Die Arbeitgeberin hat gegen den am 04. April 2016 zugestellten Beschluss am 29. April 2016 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis 04. Juli 2016 am 04. Juli 2016 begründet. Sie ist der Ansicht, die Maßnahme sei als Versetzung mitbestimmungspflichtig, da diese über eine bloße Freistellung hinausgehe. Sie habe den Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet (im Einzelnen S. 4 - 9 und 16 und 17 des Schriftsatzes vom 04. Juli 2016, Bl. 355 - 360, 367, 368 d. A.) und erteilt dem Betriebsrat ergänzende Informationen über die Maßnahme (S. 9 - 13 des Schriftsatzes vom 04. Juli 2016, Bl. 360 - 364 d. A.). Der Betriebsrat mache zu Unrecht Widerspruchsgründe geltend (S. 18 - 25 des Schriftsatzes vom 04. Juli 2016, Bl. 369 - 376 d. A.). Die vorläufige Durchführung der Maßnahme sei aus sachlichen Gründen dringend erforderlich (S. 25 - 28 des Schriftsatzes vom 04. Juli 2016, Bl. 376 - 379 d. A.).



Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf die Schriftsätze vom 04. Juli und 24. Oktober 2016 Bezug genommen.



Die Arbeitgeberin beantragt,



Der Betriebsrat schließt sich zur Begründung seines Zurückweisungsantrags der Ansicht der Arbeitgeberin an, dass die Maßnahme als Versetzung mitbestimmungspflichtig sei. Er ist weiter der Ansicht, dass er über die Maßnahme nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden sei (im Einzelnen S. 2 - 6 des Schriftsatzes vom 15. September 2016, Bl. 422 - 426 d. A.), dass er der Maßnahme zu Recht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 BetrVG widersprochen habe (S. 7 - 10 des Schriftsatzes vom 15. September 2016, Bl. 427 - 430 d. A.) und dass die vorläufige Durchführung der Maßnahme nicht dringend erforderlich gewesen sei (S. 10, 11 des Schriftsatzes vom 15. September 2016, Bl. 430, 431 d. A.).



Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf die Schriftsätze vom 15. September und 24. November 2016 Bezug genommen.



II.



Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Anträge der Arbeitgeberin gemäß §§ 99 Abs. 4 BetrVG, 100 Abs. 3 S. 2 BetrVG sind allerdings bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Zuordnung der betroffenen Arbeitnehmerin zum JSP nicht gemäß § 99 BetrVG in Verbindung mit § 95 Abs. 3 BetrVG als Versetzung mitbestimmungspflichtig ist.



1. Die Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass die Betriebsparteien über eine personelle Einzelmaßnahme im gesetzlichen Sinne von § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG streiten. Der gegebenenfalls vorhandene Wunsch der Beteiligten, dass die Arbeitsgerichte über die zwischen ihnen streitige Maßnahme im Sinne von § 99 Abs. 4 BetrVG in der Sache entscheiden, genügt dagegen nicht. Der Gegenstand des gesetzlich geregelten Beteiligungsverfahrens steht nicht zur Disposition der Betriebsparteien ( BAG 19. Oktober 2011 - 4 ABR 119/09 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 58, zu II 2 a, c; vgl. auch BAG 23. Januar 2008 - 1 ABR 76/06 - BAGE 125/306, zu B II 2 a).



2. Die Zuordnung eines Arbeitnehmers zum JSP erfüllt den gesetzlichen Versetzungsbegriff der §§ 99 Abs. 1 S. 1, 95 Abs. 3 BetrVG nicht (so bereits auch LAG Sachsen 16. März 2016 - 8 TaBV 33/15 - n. v., zu II B 2).



a) Das Vorliegen einer Versetzung erfordert gemäß § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches an den betroffenen Arbeitnehmer. Dies setzt eine so erhebliche Änderung des Gesamtbildes der Tätigkeit voraus, dass sich die neue Tätigkeit als eine andere darstellt. Dies kann sich aus einem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit diesen verbundenen Verantwortung ergeben, aber auch aus einer Änderung des Arbeitsortes oder der Stellung des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation (vgl. etwa BAG 10. Oktober 2012 - 7 ABR 42/11 - AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 51, zu B I 1 b bb (1)).



Das Mitbestimmungsrecht knüpft an die tatsächliche Zuweisung eines neuen Arbeitsbereiches als Realakt an. Allein der Entzug des bisherigen Aufgabenbereichs ohne die Zuweisung eines neuen genügt zur Erfüllung des Versetzungsbegriffes nicht ( BAG 17. Februar 2015 - 1 ABR 45/13 - BAGE 151/27, zu B II 2 b aa, bb). Das Tatbestandsmerkmal der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs umfasst damit zwei Elemente. Neben den Entzug des bisherigen muss die Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs hinzutreten. Deswegen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Freistellung eines Arbeitnehmers für sich nicht nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist ( BAG 19. Februar 1991 - 1 ABR 36/90 - BAGE 67/236, zu B II 2 b bb; 22. Januar 1998 - 2 AZR 267/97 - AP BGB § 174 Nr. 11, zu III 4 b; 28. März 2000 - 1 ABR 17/99 - BAGE 94/163, zu B II 2; 23. Januar 2008 - 1 ABN 94/07 - n. v.; 17. Februar 2015 a. a. O., zu B II 2 b aa, bb).



Dementsprechend liegt im Entzug der bisherigen Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmerin unter weiter andauernder Zuordnung zu ihrer bisherigen Kostenstelle gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 RV keine mitbestimmungspflichtige Versetzung. Es fehlt an der Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs.



b) Auch die weiteren von den Beteiligten angeführten Umstände rechtfertigen nicht die Annahme einer Versetzung.



aa) In der Zuordnung zu einem JSP-Betreuer nach § 9 Abs. 2 S. 2 RV, der auch für Urlaubsanträge und Krankmeldungen zuständig ist, liegt keine Zuordnung zu einem neuen Arbeitsbereich. Diese Funktionen beschränken sich auf die Ausübung von Stammrechten der Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis und Unterstützungshandlungen bei der Weitervermittlung der betroffenen Arbeitnehmerin. Diese werden durch eine Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht nicht berührt und begründen keinen neuen Arbeitsbereich.



bb) Nichts anderes gilt für die Verpflichtung nach § 9 Abs. 3 S. 2, 3 RV, sich aktiv an der Arbeitsplatzvermittlung zu beteiligen und sich auf Beschäftigungsangebote zu bewerben. Dies begründet ebenfalls keinen neuen Arbeitsbereich im Sinne von § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG, sondern entspricht letztlich im Kern der sich aus § 615 S. 2 BGB ergebenden Obliegenheit des Arbeitnehmers, anderweitige zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um eine Beendigung des Annahmeverzuges des Arbeitgebers zu vermeiden. Die dem Arbeitnehmer obliegende Arbeitspflicht als Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht berührt.



cc) Die Verpflichtung der betroffenen Arbeitnehmerin nach § 9 Abs. 4 S. 2 RV, sich den zur Weitervermittlung erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen zu unterziehen, ist ebenfalls zur Begründung eines neuen Arbeitsbereiches ungeeignet. Bildungsmaßnahmen dienen entweder der Weiterqualifizierung eines Arbeitnehmers für seinen bisherigen Arbeitsbereich oder - allenfalls - der Vorbereitung der Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs. Sie unterliegen unter den Voraussetzungen der §§ 96 bis 98 BetrVG der Mitbestimmung, nicht aber der nach § 99 BetrVG. Eine parallele Anwendung beider Beteiligungsrechte, die nach Voraussetzungen und Verfahren völlig unterschiedlich ausgestaltet sind, würde zudem die Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse begründen.



dd) Die in § 9 Abs. 4 S. 2 RV weiter vorgesehene Verpflichtung zur Wahrnehmung von Projekteisätzen kann allerdings als Versetzung nach § 99 BetrVG in Verbindung mit § 95 Abs. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig sein, wenn der jeweilige einzelne Projekteinsatz die Tatbestandsmerkmale von § 95 Abs. 3 BetrVG erfüllt. Dieses Beteiligungsrecht knüpft jedoch an die Anordnung der einzelnen Projekteinsätze durch die Arbeitgeberin und nicht an die generelle Zuordnung der betroffenen Arbeitnehmer zum JSP an. Zu letzterem Zeitpunkt steht noch nicht fest, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Art der betroffene Arbeitnehmer Projekteinsätze zu leisten haben wird. Die Zuordnung zum JSP begründet für die Arbeitgeberin lediglich eine Art Arbeitnehmerpool, aus dem sie einzelne Arbeitnehmer zu bestimmten Einsätzen abrufen kann. Insoweit besteht eine Parallelität zur Rechtslage bei Einstellungen. Auch hier erfüllt die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem Personalpool noch nicht den gesetzlichen Einstellungsbegriff, sondern erst der Abruf des jeweils betroffenen Arbeitsnehmers zu einem bestimmten Einsatz (vgl. BAG 23. Januar 2008 a. a. O., zu B II 2 a cc, dd). Es gibt keinen Anlass, eine wie hier vergleichbare Konstellation bei Versetzungen abweichend zu würdigen.



ee) Die Verpflichtung, die Software der den betroffenen Arbeitnehmern zu Bewerbungszwecken überlassenen Laptops regelmäßig zu aktualisieren, begründet ebenfalls keinen neuen Arbeitsbereich. Auch dies erschöpft sich in der Festlegung einer Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, die auch freigestellten Arbeitsnehmer obliegen kann.



ff) Da die vorstehenden Umstände nicht die Annahme der Zuweisung ei1 nes neuen Arbeitsbereiches rechtfertigen können, gilt dies gleichermaßen für die Verpflichtung der betroffenen Arbeitnehmer, ihre entsprechenden Einsatzzeiten zu erfassen.



gg) Der Arbeitsort der betroffenen Arbeitnehmerin schließlich blieb durch ihre Zuordnung zum JSP unberührt.



3. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zugelassen.

Vorschriften§ 99 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 BetrVG, § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG, §§ 99 Abs. 4 BetrVG, 100 Abs. 3 S. 2 BetrVG, § 95 Abs. 3 BetrVG, § 99 Abs. 4 BetrVG, §§ 99 Abs. 1 S. 1, 95 Abs. 3 BetrVG, § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG, § 615 S. 2 BGB, §§ 96 bis 98 BetrVG, §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG