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Beschluss vom 22.05.2017 · IWW-Abrufnummer 195231

Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Aktenzeichen 13 Ta 584/16

Wird vor dem Arbeitsgericht ein Teil der Streitgegenstände vor streitiger Verhandlung zurückgenommen und schließen die Parteien nach streitiger Verhandlung über den verbleibenen Teil einen Vergleich, so fällt keine Verfahrensgebühr nach KV Nr. 8210 ff. GKG an.


Tenor:

Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 06.09.2016 wird der (richterliche) Zurückweisungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 31.08.2016 - 4 Ca 3145/15 - aufgehoben.

Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 19.05.2016 wird der Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 08.03.2016 in der unter dem 07.07.2016 abgeänderten Fassung (Kassenzeichen X100024599430X) aufgehoben.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.



Gründe



A.



Im Ausgangsverfahren hat der Kläger mit seiner Klage neben einem Kündigungsschutzantrag einen allgemeinen Feststellungsantrag ("Schleppnetzantrag") verfolgt. In der Sitzungsniederschrift des Kammertermins vom 17.02.2016 heißt es auszugsweise wie folgt:



Im Anschluss daran haben die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung endete.



Die Landeskasse hat mit Gerichtskostenrechnung vom 08.03.2016 der Beklagten auf der Grundlage des auf 13.965,- € festgesetzten Wertes eine Verfahrensgebühr nach GKG Anl. 1 Nr. 8211 in Höhe von 117,20 € in Rechnung gestellt. Dagegen hat die frühere Beklagte als Kostenschuldnerin Erinnerung eingelegt, welcher der Kostenbeamte nur insoweit abgeholfen hat, als er mit Datum vom 07.07.2016 die Rechnung auf 58,60 € berichtigt hat. Mit richterlichem Beschluss vom 31.08.2016 hat das Arbeitsgericht die verbliebene Erinnerung zurückgewiesen.



Mit ihrer vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Beschwerde richtet sich die Kostenschuldnerin gegen die Zurückweisung der Erinnerung.



B.



1.Die Beschwerde ist aufgrund der Zulassung nach § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG statthaft. Das Rechtsmittel ist unbefristet.



2.Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.



a) Der zu entscheidende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass im Ausgangsverfahren zwei Streitgegenstände rechtshängig waren und der Rechtsstreit für beide einen unterschiedlichen Verlauf genommen hat. Den allgemeinen Feststellungsantrag hat der Kläger vor streitiger Verhandlung zurückgenommen, während die Parteien nach Eintritt in die streitige Verhandlung den verbliebenen Streit verglichen haben. Allerdings ist die Teilrücknahme entgegen § 160 Abs. 1 Nr. 8 ZPO nicht protokolliert worden. Der mit Hinweis der Beschwerdekammer vom 13.03.2017 geäußerten Ansicht, dass nach dem protokollierten Ablauf der Verhandlung dennoch kein bloßes Zurückstellen des allgemeinen Feststellungsantrags vorliegt, sind die Beteiligten nicht entgegengetreten.



b) Für einen derartigen Verlauf enthalten die Vorschriften der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes keine ausdrückliche von Nr. 8210 Abs. 1 abweichende Regelung.



Nr. 8211 Nr. 1 erfasst nach Wortlaut und Systematik nur (Teil-) Rücknahmen nach streitiger Verhandlung. Ein Teilvergleich ist nach der Vorbemerkung 8 Satz 2 nicht privilegiert. Eine Anwendung von Nr. 8210 Abs. 2 scheitert daran, dass nicht das gesamte Verfahren ohne streitige Verhandlung beendet worden ist.



Zwar bewirken eine vollständige Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung nach GKG Anl. 1 Nr. 8210 Abs. 2 und ein Vergleich über den gesamten Inhalt des Rechtsstreits nach der Vorbemerkung 8 den Wegfall der Gebühr. Sowohl die Vormerkung als auch GKG Anl. 1 Nr. 8210 Abs. 2 verlangen jedoch ausdrücklich, dass sich der Vergleich bzw. die Erledigung durch Klagerücknahme auf den gesamten Streitgegenstand beziehen. Für das Zusammentreffen zweier Wegfalltatbestände, welche den gesamten Inhalt des Rechtsstreits umfassen, enthält das Gerichtskostengesetz bezogen auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 8210 damit keine ausdrückliche Regelung. Nach dem bloßen Gesetzeswortlaut verbliebe es daher bei dem ungeschmälerten Gebührensatz von 2,0 nach GKG Anl. 1 Nr. 8210.



c) Allerdings regelt GKG Anl. 1 Nr. 8211 a. E. das Zusammentreffen eines Ermäßigungstatbestandes (Klagerücknahme nach streitiger Verhandlung etc.) mit einem Teilvergleich, und zwar dahingehend, dass dann insgesamt eine Ermäßigung auf den Gebührensatz des Ermäßigungstatbestandes - nämlich 0,4 - eintritt.



d) Nach Auffassung der Beschwerdekammer besteht damit eine planwidrige Regelungslücke. Es widerspräche dem Sinn und Zweck der zitierten Gebührenvorschriften, das Zusammentreffen einer Teilrücknahme nach Eintritt in die streitige Verhandlung mit einem Schlussvergleich mit einer Gebührenreduzierung zu belohnen, hingegen die volle Gebühr anzusetzen, wenn die Teilrücknahme (sogar) schon vor der streitigen Verhandlung erklärt wird. Wenn schon eine Kombination aus Ermäßigung und Wegfall zur Ermäßigung der Verfahrenspauschgebühr führt, dann kann die Kombination aus Wegfall und Wegfall nicht ohne Folge bleiben.



e) Nach der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2010 (- 13 Ta 9/10 - [...]) soll diese Regelungslücke durch eine analoge Anwendung des Satzes 2 der Schlussbemerkung zu Nr. 8211 gelöst werden, also mit einer Reduzierung auf einen Gebührensatz von 0,4 (im Ergebnis so auch LAG München 08.07.2013 - 1 Ta 233/12 - BeckRS 2014, 71964; LAG Berlin-Brandenburg vom 22.12.2009 - 17 Ta (Kost) 6114/09 - [...]; vgl. auch Roloff NZA 2007, 900, 906).



f) Nach Auffassung der Beschwerdekammer greift dieser Ansatz jedoch zu kurz. Die Gesetzeslücke ist vielmehr durch analoge Anwendung der Vorbemerkung 8 iVm. Nr. 8210 Abs. 2 dahingehend zu schließen, dass die Verfahrensgebühr gänzlich entfällt (so jetzt auch LAG Hessen 18.07.2016 - 2 Ta 597/14 - [...]; Pfitzer/Augenschein in: Natter/Groß ArbGG 2. Aufl. § 12 RN 19; Schwab/Weth ArbGG 4. Aufl. § 12 RN 44; Künzl in Ostrowicz/Künzl/Scholz Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens 5. Aufl. S. 205).



(1) Zwar ist mit Einführung der Verfahrenspauschgebühr eine Aufteilung der entstehenden Gebührensätze nach den einzelnen Streitgegenständen nicht mehr möglich. Entsprechend stellen Vorbemerkung 8 Satz 2, Nr. 8210 Abs. 2 und Nr. 8211 Eingangssatz jeweils auf die Beendigung des gesamten Verfahrens ab. Die geschilderte Systematik führt zu der Schwierigkeit, eine angemessene Kostenfolge für Rechtsstreitigkeiten zu finden, bei denen eine Mehrheit von Streitgegenständen vorliegt, welche im Verlauf eines Rechtsstreits unterschiedlichen Lösungen zugeführt werden. Der Gesetzgeber hat das Problem des Zusammentreffens mehrerer Privilegierungstatbestände gesehen, wenn auch wie dargelegt nach dem Gesetzeswortlaut nur unvollkommen gelöst. In Nr. 8211 Schlussbemerkung Satz 2 hat er den Systemwiderspruch zwischen einer Verfahrenspauschgebühr über alle Streitgegenstände und dem Umstand, dass diese unterschiedliche Schicksale haben können, dahingehend aufgelöst, in diesem Fall keinen völligen Wegfall der Gebühr (wie bei Erledigung des gesamten Rechtsstreits durch Vergleich), sondern nur eine Reduzierung auf einen Gebührensatz von 0,4 (wie bei der Beendigung des gesamten Verfahrens durch Klagerücknahme nach streitiger Verhandlung) vorzunehmen. Die Beschwerdekammer entnimmt der genannten Schlussbemerkung und Satz 2 der Vorbemerkung den gesetzgeberischen Willen, es für Ermäßigungs- bzw. Wegfalltatbestände als unschädlich anzusehen, wenn diese zwar nicht einzeln den gesamten Rechtsstreit erledigen, jedoch insgesamt den gesamten Rechtsstreit umfassen, und dass dann stets die Regelung mit der geringsten Privilegierung zur Anwendung kommt. Gleichartiges ist auch den Schlussbemerkungen in GKG Anl. 1 Nrn. 8222, 8223, 8232, 8311, 8322 und 8323 zu entnehmen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber auch in den Regelungen für die ordentliche Gerichtsbarkeit das Zusammentreffen unterschiedlicher Privilegierungstatbestände dahingehend löst, dass die Regelung mit dem höchsten Gebührensatz zur Anwendung kommt, vgl. insbesondere die Schlussbemerkung zu GKG Anl. 1 Nr. 1223. Fallen wie hier mehrere Wegfalltatbestände zusammen, entfällt die Gebühr nach dem von der Beschwerdekammer vertretenen Maßstab daher insgesamt.



(2) Entgegen der wohl seitens des Bezirksrevisors in seiner ausführlichen ergänzenden Stellungnahme vom 18.04.2017 vertretenen Auffassung stellt dies keine Durchbrechung des Pauschalgebührensystems dar. Es verbleibt dabei, dass für den gesamten Rechtsstreit derselbe Gebührensatz gilt. Auch vermag die Beschwerdekammer sich der Ansicht des Bezirksrevisors nicht anzuschließen, ihre Auffassung verstoße gegen ein in den Kostenregelungen angelegtes Prinzip, nämlich dass der Grad der Privilegierung von dem zum Zeitpunkt der vollständigen Verfahrensbeendigung erreichten Prozessstand abhänge. Denn für den Vergleich gilt dessen privilegierende Wirkung unabhängig vom Prozessstand. Der seitens des Bezirksrevisors angeführte Grundsatz, das Verfahren sei nach dem letzten Stand des Akteninhalts abzurechnen, ist daher für die gesetzlich beabsichtigte Privilegierung jeder Form der Verständigung der Parteien (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 11.11.2003, BT-Drucks. 15/1971, S. 175) ohne Aussagekraft.



(3) Zutreffend weist der Bezirksrevisor allerdings zur Gesetzeshistorie darauf hin, dass im Jahr 2004 das seit 1994 bei den ordentlichen Gerichten bewährte Pauschalgebührensystem in die Kostenbestimmungen für die Gerichte für Arbeitssachen übernommen worden ist (vgl. den bereits genannten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 11.11.2003, BT-Drucks. 15/1971, S. 1 und 175). Abweichend von den Kostenregelungen für die ordentliche Gerichtsbarkeit enthält das Kostenrecht für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit jedoch nicht nur Ermäßigungs-, sondern auch Wegfalltatbestände, insbesondere für den Abschluss eines Vergleichs. Indem der Gesetzgeber den Gebührenwegfall durch Vergleich "vor die Klammer" in die Vorbemerkung 8 gezogen hat, ein Teilvergleich allein aufgrund des neuen Pauschalgebührensystems jedoch keinen teilweisen Wegfall der Gebühr nach sich ziehen sollte, stellte sich ihm das für die ordentlichen Gerichte unbekannte Problem des Zusammentreffens eines Teilvergleichs mit anderen Privilegierungstatbeständen. Aufgrund der Regelungstechnik, die gebührenrechtlichen Wirkungen eines Vergleichs "vor die Klammer zu ziehen", ist die Folge des Wegfalls der Gebühr aufgrund Vergleichs in allen nachfolgenden Gebührenziffern, also auch GKG Anl. 1 Nr. 8210, quasi mitzulesen. Für das dadurch entstehende Nebeneinander eines Teilvergleichs mit Ermäßigungstatbeständen nach GKG Anl. 1 Nr. 8211 hat der Gesetzgeber das Problem ungleicher Privilegierungswirkungen in deren Schlussbemerkung geregelt. Er hat das aufgrund der gewählten Regelungstechnik entstehende Regelungsbedürfnis also für den Fall erkannt, dass der Rechtsstreit aufgrund von Umständen erledigt wird, welche zwar sämtlich gebührenrechtlich privilegiert werden sollen, aber zum Teil Wegfall- und zu einem anderen Teil Ermäßigungstatbestände erfüllen. Daher spricht nach Auffassung der Beschwerdekammer viel dafür, dass er als selbstverständlich davon ausgegangen ist, dass das Nebeneinander mehrerer Wegfalltatbestände ebenfalls zum Wegfall der Gebühr führt, ohne zu bemerken, dass er diesen Fall nach dem reinen Gesetzeswortlaut ungeregelt gelassen hat. Das wird zudem dadurch bestätigt, dass es an einer Regelung für den Fall der Erledigung des Rechtsstreits durch mehrere Teilvergleiche fehlt. Die Annahme, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, in diesem Fall die Gebühr nicht vollständig entfallen zu lassen, wäre mit der bereits ausgeführten gesetzgeberischen Intention, jede Form der Verständigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Wegfall der Verfahrensgebühr zu fördern, unvereinbar (LAG Hessen 18.07.2016 aaO RN 5).



(4) Für das - wie hier - Zusammentreffen zweier Tatbestände, die jeweils isoliert betrachtet zum völligen Wegfall der Gebühr führten, kann daher keine 0,4 Gebühr angesetzt werden. Der Gesetzgeber will das gezeigte Verhalten mit einem vollständigen Wegfall der Gerichtsgebühr honorieren. Zu dem Schlussvergleich tritt hier lediglich eine Handlung hinzu, die der Gesetzgeber ebenfalls nicht nur mit einer Reduzierung, sondern mit dem vollständigen Gebührenwegfall belohnen will. Bei anderer Betrachtung nähmen sich die Parteien ausgerechnet durch eine Handlung, die der Gesetzgeber im Grundsatz mit dem völligen Wegfall der Gebühr fördern will (Rücknahme vor streitiger Verhandlung), die Chance, durch Gesamtvergleich die Belohnung in Form des Wegfalls der Gebühr zu bekommen. Wer zunächst nicht zurücknimmt, dem Gericht - auch nach der Einschätzung des Gesetzgebers - also mehr Arbeit macht, und sich erst am Ende über alles vergleicht, würde kostenmäßig gegenüber dem privilegiert, der schon vor der streitigen Verhandlung einen Teil zurücknimmt. Es würde auch die Partei, die bereits vor der mündlichen Verhandlung die Klage zum Teil zurücknimmt, genauso behandelt wie derjenige, der diese Teilrücknahme erst nach Beginn der streitigen Verhandlung erklärt. Der Gesetzgeber belohnt jedoch die Rücknahme vor streitiger Verhandlung großzügiger als die später erklärte (Nr. 8210 Abs. 2: Wegfall gegenüber Nr. 8211: Reduzierung auf 0,4). Eine analoge Anwendung der Schlussbemerkung Satz 2 zu Nr. 8211 auf die vorliegende Fallgestaltung bleibt daher ohne tragfähige Begründung auf halber Strecke stehen. Nach der gesetzgeberischen Intention sollen bestimmte Prozesshandlungen wegen ihres positiven Effekts auf die Arbeitslast des Gerichts belohnt werden, und zwar jeweils danach, wie hoch der Entlastungseffekt ist.



(5) Dass es noch zu einer streitigen Verhandlung kommt, ist entgegen der Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts in der zitierten Entscheidung vom 09.04.2010 (aaO) irrelevant, da dies nur den Teil betrifft, der später verglichen wird. Das Gesetz differenziert jedoch nur bei der Rücknahme, nicht jedoch beim Vergleich danach, ob die Prozesshandlung vor oder nach dem Eintritt in die streitige Verhandlung erfolgt.



Die in der oben genannten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 08.07.2013 zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.04.2008 (- 6 AZR 1049/06 - NZA 2008, 783) und der dort wiedergegebene Abschlussbericht des Sächsischen Staatsministeriums stehen der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen. Es wird jeweils nur die Konstellation behandelt, dass neben einem Teilvergleich ein restlicher Teil des Rechtsstreits keiner Privilegierungsregelung unterfällt. Entsprechendes gilt für den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 05.09.2005 (- 3 Ta 136/05 - [...]). Das Landesarbeitsgericht München übersieht in seiner Entscheidung zudem, dass die von ihm - wohl unmittelbar - angewandte Regelung der Nr. 8211 Schlussbemerkung Satz 2 nach deren Eingangssatz nur für Klagerücknahmen nach streitiger Verhandlung gilt. Gleiches gilt für den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.12.2009 (- 17 Ta (Kost) 6114/09 - [...] RN 10).



g) Auf die Auffassung der Beschwerdeführerin, es handele sich bei dem "Schleppnetzantrag" bei verständiger Auslegung nur um einen unechten Hilfsantrag, der kostenrechtlich nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG außer Betracht zu bleiben habe, kommt es daher nicht an.



3.Hinsichtlich der Gebührenfreiheit und des Ausschlusses der Kostenerstattung wird auf § 66 Abs. 8 GKG verwiesen.

Nübold

VorschriftenGKG Anl. 1 Nr. 8211, § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG, § 160 Abs. 1 Nr. 8 ZPO, Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes, GKG Anl. 1 Nr. 8210 Abs. 2, GKG Anl. 1 Nr. 8210, GKG Anl. 1 Nr. 8211 a, GKG Anl. 1 Nrn. 8222, 8223, 8232, 8311, 8322 und 8323, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 66 Abs. 8 GKG