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  • · Fachbeitrag · Nachvollziehbarkeit der Buchführung

    Hinzuschätzung bei fehlender oder unzureichender Verfahrensdokumentation in der Betriebsprüfung?

    von Dr. Stephan Peters, Warendorf

    | Seit Einführung der GoBD kommt es im Rahmen von Betriebsprüfungen zu einer Fokussierung auf Fragen der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Daraus wird häufig der Vorwurf abgeleitet, dass die Finanzverwaltung aufgrund von Verstößen gegen die GoBD voreilig hinzuschätze. Betrachtet man die geringe Anzahl der Verfahren zu Sachverhalten, die sich ausschließlich der Frage der Hinzuschätzung aufgrund formeller Mängel widmet, so wird diese Einschätzung nicht bestätigt. Richtig ist indes, dass die Nachvollziehbarkeit der Buchführung immer mehr praktische Probleme bereitet. |

    1. Hintergrund

    Grundsätzlich muss die Buchführung gemäß § 145 Abs. 1 S. 1 AO so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Dabei müssen sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Zur Konkretisierung dieser gesetzlichen Vorgaben orientiert sich die Finanzverwaltung auch an den Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie dem Datenzugriff (GoBD, BMF 28.11.19, BStBl I, 1269). Aufgrund der zunehmenden elektronischen Verknüpfung von Vor-, Haupt- und Nebensystemen der Buchführung ergeben sich insbesondere in diesem Bereich Fragestellungen zur Herausgabepflicht entsprechender Daten und zu den Konsequenzen aus der Analyse der überreichten Daten, woraus sich auch Fragen der Schätzungsbefugnis ergeben können.

    2. Datenzugriffsrecht in der Betriebsprüfung

    Die Digitalisierung von Arbeitsprozessen hat sich auch im Bereich der Buchführung durchgesetzt. Die nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften zu führenden Bücher und sonstigen Aufzeichnungen werden zunehmend in elektronischer Form in Gestalt von Datensätzen geführt. Ebenfalls in elektronischer Form anzutreffen sind aufbewahrungspflichtige Dokumente. Sofern diese Dateien und Dokumente unter Einsatz von Hard- und Software erfasst, erzeugt, empfangen, übernommen, verarbeitet, gespeichert und übermittelt werden, spricht man von einem Datenverarbeitungssystem. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Hauptsystem und den Neben-/Vorsystemen. Während der Zugriff auf das Hauptsystem (FiBu) in der Praxis anerkannt ist, war der Datenzugriff auf Daten des Vorsystems lange umstritten.

      

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