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  • · Fachbeitrag · Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV)

    Gesetzliche Konkretisierung der Aufzeichnungspflichten des § 90 Abs. 3 AO

    von RD a. D. Michael Marfels, Bramsche

    | Nachdem in § 90 Abs. 3 AO die Aufzeichnungspflichten bei Geschäftsbeziehungen zum Ausland durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.16 (BGBl I, 3000) neu geregelt worden sind, sah sich der BMF als Verordnungsgeber veranlasst, auch die GAufzV vom 13.11.03 an die Neufassung des § 90 Abs. 3 AO anzupassen. Die aktualisierte GAufzV wurde am 19.7.17 verkündet (BGBl I 17, 2367). Im Folgenden sollen die Regelungen im Einzelnen wiedergegeben werden. |

    1. Allgemein

    Die Änderungen sind einerseits redaktioneller und klarstellender Art, dienen vor allem aber der Gliederung der Verrechnungspreisdokumentation in eine landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation und der Stammdokumentation. Im Großen und Ganzen stellen die Änderungen aber auch eine Verschärfung der Dokumentationspflichten des Steuerpflichtigen dar.

    2. Grundsätze der Aufzeichnungspflicht

    Bei Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Abs. 4 AStG (Geschäftsbeziehungen zum Ausland mit einer nahestehenden Person) müssen sich die Aufzeichnungen auf sämtliche Umstände erstrecken, die für die Vereinbarung von Bedingungen für Geschäftsvorfälle, insbesondere von Verrechnungspreisen, wirtschaftliche Bedeutung haben. Sie beschränken sich nicht auf die zivilrechtlichen Beziehungen. Die Aufzeichnungspflicht bezieht sich auch auf Geschäftsvorfälle, die keinen Leistungsaustausch zum Gegenstand haben (z. B. Arbeitnehmerentsendungen).

          

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