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  • · Fachbeitrag · Gebäudeenergiegesetz

    Nach dem Heizungsgesetz ist vor dem Heizungsgesetz: EU-Gebäuderichtlinie in Arbeit

    | Das „Heizungsgesetz“ erhitzte im vergangenen Jahr die Gemüter. Neu ist aber vor allem, dass der Gesetzgeber nun das Aus für fossil befeuerte Heizkessel bis zum Jahr 2045 beschlossen hat. Zudem müssen neu eingebaute Heizungsanlagen künftig mindestens 65 % der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Auch einige zusätzliche Regelungen, beispielsweise Prüf- und Optimierungspflichten für Wärmepumpen und Heizungsanlagen oder Nachrüstverpflichtungen zur Gebäudeautomation und -steuerung für bestimmte Nichtwohngebäude, wurden ergänzt (DIHK). |

     

    Da mit der überarbeiteten Gebäuderichtlinie noch weitergehende Vorgaben anstehen, wird ein an Machbarkeit und Realität ausgerichtetes Gesamtkonzept umso wichtiger. Der nationale Emissionshandel (BEHG) und der neue europäische Emissionshandel (ETS 2) setzen bereits einen wirksamen Rahmen zur Reduktion der CO2-Emissionen im Gebäudesektor. Zusätzliche und enge regulatorische Vorschriften sind überflüssig ‒ sie verengen den Handlungsspielraum unnötig und verteuern den Klimaschutz.

    1. Was gilt für neue Heizungsanlagen?

    Herzstück des novellierten GEG ist die 65 %-Regel für neue Heizungen: Wie dieser Anteil erreicht wird, lässt der Gesetzgeber offen. Er fordert aber einen rechnerischen Nachweis auf Grundlage einer DIN-Norm. Der Nachweis kann entfallen, wenn eine der folgenden Optionen greift: Anschluss an ein Wärmenetz, Betrieb einer elektrischen Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Solarthermie-Anlage, Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse, grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich derer Derivate oder einer Hybridheizung ‒ sprich, einer Wärmepumpe oder Solarthermie kombiniert mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung.

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