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  • · Fachbeitrag · Erneuerbare-Energien-Gesetz

    Die EEG-Novelle 2017: Start in die zweite Runde

    von Dipl.-Bw. Christel Spielmann, Arnsberg

    | Mit dem EEG 2014 wurden bereits grundlegende Weichenstellungen vorgenommen, um die Energiewende „zukunftsfest“ zu machen. Die Idee: Statt gesetzlich festgelegter Vergütungssätze wurde die „Förderung“ durch Ausschreibungen ermittelt. Als Pilotprojekt mussten damals Fotovoltaik-Anlagen herhalten. Ab einer bestimmten Größe wurde der Vergütungssatz nicht mehr per Gesetz festgelegt, sondern Anlagenbetreiber boten ihn zu einem Preis X an. Kam ihr Gebot zum Zuge, war ihnen der Vergütungssatz sicher. Dieses Ausschreibungsmodell wird mit der EEG-Novelle 2017 ausgeweitet. |

    1. Die wichtigsten Änderungen

    Für neue Anlagen mit einer installierten Leistung ab 750 kW (Wind und Solar) bzw. 150 kW (Biomasse) werden die Vergütungssätze nicht mehr gesetzlich festgesetzt, sondern durch Ausschreibungen ermittelt. Betroffen sind vor allem kleine und mittlere Unternehmen sowie Bürgerenergiegesellschaften. Ihnen steht zusätzlicher bürokratischer Aufwand ins Haus. Wer hingegen auf seinem Ein- und Zweifamilienhaus eine Dachanlage betreibt, kann sich über eine Befreiung von der EEG-Umlage für eigengenutzten Strom freuen.

     

    • Es erfolgt eine Deckelung des jährlichen Ausbaus für Windenergie, PV und Biomasse.
      

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