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  • · Fachbeitrag · CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

    Zusätzliche Informationspflichten für die Aufstellung des Lageberichts

    von Prof. Dr. Hanno Kirsch, Meldorf

    | Das mit einer Verspätung von mehr als vier Monaten in Kraft getretene CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (BGBl I 17, 802) führt für bestimmte Unternehmen zur Erweiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung. Zudem wurde die Erklärung zur Unternehmensführung um Angaben zu dem für das vertretungsberechtigte Organ und den Aufsichtsrat verfolgten Diversitätskonzept ergänzt. Trotz der verspäteten Umsetzung sind die Regelungen bereits für das nach dem 31.12.16 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden ( Art. 80 S. 1 EGHGB ). Grund genug, sich hiermit näher zu beschäftigen. |

    1. Vorbemerkungen

    Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz transformiert die „Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.14 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen“ (EU Abl. L 330 vom 15.11.14) in deutsches Recht.

    2. Nichtfinanzielle Erklärung

    Unternehmen werden zunehmend nicht nur anhand von Finanzdaten bewertet. Da nichtfinanzielle Informationen immer wichtiger werden, sollen Investoren, Unternehmern und Verbrauchern zusätzliche Informationen über die Geschäftstätigkeit der Unternehmen offengelegt werden. Dies erleichtert die Entscheidungsfindung bei der Frage, ob sie investieren, Lieferbeziehungen eingehen oder Produkte beziehen sollen (BT-Drs. 18/11450, 1 f.). Die Veröffentlichung solcher Informationen ist bedeutsam, um Gefahren für die Nachhaltigkeit aufzuzeigen und das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern in das Unternehmen zu stärken. Hierdurch sollen die Ziele langfristige Rentabilität mit sozialer Gerechtigkeit und Umweltschutz verbunden werden (Richtlinie 2014/95/EU, Erwägungsgrund Nr. 3).

         

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