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  • 16.03.2010 | Paradigmenwechsel in der Praxisbewertung

    Die Ermittlung des kalkulatorischen Unternehmerlohns für freiberufliche Mediziner

    von Prof. Dr. Peter Knief

    Der BGH beschäftigt sich immer wieder mit dem kalkulatorischen Unternehmerlohn; sei es bei der Zugewinnausgleichsregelung oder der Praxisbewertung der freien Berufe. Auch der Gesetzgeber hat sich zum 1.1.09 im Bewertungsgesetz näher damit auseinandergesetzt und im typisierten vereinfachten Ertragswertverfahren den Ansatz eines kalkulatorischen Unternehmerlohnes vorgeschrieben. Nicht zuletzt haben die BÄK und KBV mit ihren neuen Hinweisen aus 2008 zur Bewertung von Arztpraxen die Diskussion um den „angemessenen“ Arztlohn angestoßen (vgl. dazu Knief, P., Die „Bewertung medizinischer Praxen“ nach dem 31.12.08, in: DB 08, 866 ff.). Dieser Beitrag soll sich allein mit dem richtigen Ansatz des Arztlohnes beschäftigen.  

    1. Problemstellung

    In der betrieblichen Kostenrechnung spielt der Ansatz der kalkulatorischen Kosten bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften eine wesentliche Rolle, soll doch über den Preis auch ein Unternehmerlohn am Markt erzielt werden. Auch für die freien Berufe stellt sich die Frage nach dem kalkulatorischen Lohn, nicht für die Kalkulation der in der Regel gesetzlich geregelten Gebühren, wohl aber bei der Praxisbewertung, der betriebswirtschaftlichen Betriebsvergleichsanalyse und nun im Bewertungsgesetz nach der ErbSt-Reform.  

     

    Für die freien Berufe hat der Gesetzgeber zum 1.1.09 in § 11 Abs. 2 i.V.m. den §§ 199 ff. BewG für Erbschaft- und Schenkungssteuerzwecke in dem sog. „Vereinfachten Ertragswertverfahren“ eine Feststellung des Wertes der freiberuflichen Praxis vorgeschrieben. Dabei ist der kalkulatorische Unternehmerlohn eine wertentscheidende Größe. Wie der kalkulatorische Lohn ermittelt wird, überlässt der Gesetzgeber im Bewertungsgesetz allerdings den Steuerpflichtigen. Das hat zur Folge, dass sich der niedergelassene Arzt und/oder sein Berater ernsthaft mit der Ermittlung des richtigen Ansatzes des kalkulatorischen Unternehmerlohns beschäftigen müssen.  

     

    Erste Bewertungen nach den §§ 199 ff. BewG zeigen, dass die neue Regelung zu offensichtlich erheblichen Überwertungen führt und damit voraussichtlich zu einer nicht angemessenen Schenkung- oder Erbschaftsteuer.  

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