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  • 14.03.2008 | Kreditwesen

    Berechtigung der Vorfälligkeitsentschädigung in Phasen steigender Zinsen

    von Prof. Dr. Klaus Wehrt, Buxtehude

    Das Thema „Vorfälligkeitsentschädigung“ bleibt ein Dauerbrenner in den Auseinandersetzungen zwischen Bank und Kunde. Während sich in der Vergangenheit die Vertragsparteien des Kreditvertrags zumeist um die Höhe der Entschädigung stritten, streiten sie heute häufig überhaupt um ihre Berechtigung. In Phasen steigender Zinsen argwöhnt die Bankkundschaft in durchaus nachvollziehbarer Weise, dass für die Ablösung ihres Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung eigentlich nicht anfallen könne, denn das zurückgeführte Kapital kann doch zu einem höheren Zinssatz wieder ausgereicht werden. Diesem Gedanken wird im ersten Teil dieses Beitrags nachgegangen.  

     

    Der zweite Teil widmet sich dagegen zwei Zweifelsfragen der Berechnung. Dabei handelt es sich zum einen um unzutreffende Berechnungstermine bei bankseitig gekündigten Darlehen, die Vorfälligkeitsentschädigungsungeheuer entstehen und wieder verschwinden lassen. Zum anderen betrifft es unberücksichtigte Sondertilgungsrechte, die die Entschädigung in die Höhe treiben.  

    1. Die Berechtigung der Vorfälligkeitsentschädigung

    Eine Vorfälligkeitsentschädigung schuldet ein Darlehensnehmer seiner Bank grundsätzlich dann, wenn er ein Darlehen mit festgeschriebenem Zinssatz vor dem Ende der Zinsbindungsfrist zurückzahlen möchte. Die Bank verlangt diese Entschädigung mit dem Argument, dass sie das Darlehenskapital nicht mehr zu dem vereinbarten Darlehenszinssatz anlegen kann, und ihr deshalb ein Zinsschaden widerfährt. In Zeiten steigender Zinsen trifft dieses Argument bei den Darlehensnehmern vielfach auf Unverständnis, denn in der Regel können die Darlehensmittel sogar zu einem höheren Zinssatz wieder ausgereicht werden. Doch darauf kommt es nur teilweise an. 

     

    Nach zwei Urteilen des BGH vom 1.7.97 (BGH NJW 1997, 2875; BGH NJW 1997, 2878, ferner BGH-Urteil vom 7.11.00 in BGH WM 2001, 20) verfügt der Darlehensgeber über ein Wahlrecht bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Er kann diese entweder als Aktiv-Passiv-Schaden oder als Aktiv-Aktiv-Schaden berechnen. Dieses Wahlrecht erlaubt dem Darlehensgeber natürlich, sich für diejenige Berechnungsweise zu entscheiden, die den höchsten Schadensbetrag ergibt. Damit ist schon der erste Grund dafür aufgezeigt, weshalb trotz eines gestiegenen Zinsniveaus gleichwohl eine Vorfälligkeitsentschädigung abgerechnet wird. Die Bank berechnet ihren Schaden nach dem Aktiv-Passiv-Vergleich. 

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