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  • 01.06.2006 | Investitionszulagengesetz 2007

    Investitionszulage soll ausgedehnt werden

    von Dipl.-Finw. Bernhard Köstler, Neubiberg

    Zum 31.12.06 läuft das Investitionszulagengesetz 2005 in seiner derzeit gültigen Fassung aus. Um in den fünf „neuen“ Bundesländern und in Teilen des Landes Berlin Anreize für weitere betriebliche Investitionen zu schaffen, verabschiedete das Bundeskabinett am 3.5.06 den Entwurf eines Investitionszulagengesetzes (InvZulG 2007, Abruf-Nr. 061390). Doch die Investitionszulage wird nicht nur verlängert, sondern in Teilbereichen wegen Vorgaben der Europäischen Kommission auch reformiert. Welche Besonderheiten der Gesetzentwurf, der bereits im Juli 2006 offiziell verkündet werden soll, beinhaltet, erfahren Sie im Folgenden. 

     

    Begünstigter Investitionszeitraum

    Das neue InvZulG 2007 gilt für alle Investitionen, die in der Zeit von der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.06 oder zwischen dem 1.1.07 und dem 31.12.09 begonnen wurden und vor dem 1.1.10 abgeschlossen werden. Wird eine Investition erst nach dem 31.9.09 abgeschlossen, sind jedoch auch vor dem 1.1.10 entstandene Teilherstellungskosten oder im Fall der Anschaffung vor dem 1.1.10 erbrachte Teillieferungen begünstigt. 

     

    Praxishinweis: Begünstigte Unternehmen, die von der neuen Zulage profitieren möchten, sollten mit dem Beginn ihrer Investitionsvorhaben warten, bis das Gesetz offiziell verkündet ist. Werden Investitionen bereits vor der Verkündung begonnen – diese wird im Juli 2006 erwartet –, ist die Förderung passé. Als Beginn einer Investition gelten nach § 3 Abs. 2 InvZulG 2007 folgende Handlungen: 

     

    • Als Beginn der Investition gilt bei beweglichen Wirtschaftsgütern eine verbindliche Bestellung. Bei Herstellung beginnt die Investition grundsätzlich an dem Tag, an dem mit den Herstellungsarbeiten begonnen wird.
    • Planungsarbeiten sind dagegen noch nicht als Beginn einer Investition anzusehen.
    • Bei Gebäuden wird der Beginn einer Investition unterstellt, sobald ein Notarvertrag unterzeichnet wurde oder ein gleichstehender Rechtsakt vorliegt.
    • Die Beantragung der Baugenehmigung oder die Einreichung von Bauunterlagen ist nach den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf, abweichend von der ertragsteuerlichen Beurteilung, nicht als Beginn der Herstellung anzusehen.

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