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  • Internationale Rechnungslegung
    Immaterielle Vermögenswerte nach IAS 38
    von StB Dr. Hanno Kirsch, CPA, Meldorf
    Das Interesse an den Ansatzvoraussetzungen für immaterielle Vermögensgegenstände nach IAS rührt aus den deutlich unterschiedlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften gegenüber denen nach HGB. So zeigen die HGB-Regelungen wesentlich stärkere Zurückhaltung bei der Aktivierung, als die vergleichsweisen IAS-Vorschriften. Das Ziel des Beitrages ist es, die Ansatzvorschriften nach IAS mit seinen Besonderheiten anhand von Beispielen zu erläutern.
    1. Ansatzvoraussetzungen
    Ein immaterieller Vermögenswert ist nach IAS 38.7 ein identifizierbarer, nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz, der für die Herstellung von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen, die Vermietung an Dritte oder Zwecke der eigenen Verwaltung voraussichtlich länger als ein Jahr genutzt wird.
    Für den Ansatz eines immateriellen Vermögenswerts sind damit folgende Ansatzkriterien zu erfüllen (IAS 38.9 i.V.m. 38.7):
  • Identifizierbarkeit,
  • Verfügungsrecht über eine Ressource und
  • Bestehen eines künftigen wirtschaftlichen Nutzens.
    Die Ansatzvoraussetzungen für selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte beinhalten folgende technische und wirtschaftliche Prognosen:
    Abb. 1: Dimensionen der Prognose beim Ansatz selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte
    Für die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte müssen die speziellen Ansatzkriterien des IAS 38.45 kumulativ vorliegen:
  • Nachweisbarkeit der technischen Realisierbarkeit der Fertigstellung des Vermögenswerts zur späteren Nutzung oder Vermarktung (IAS 38.45 a),
  • Absicht des Unternehmens zur Fertigstellung des Vermögenswerts zur späteren Nutzung oder Vermarktung (IAS 38.45 b),
  • Fähigkeit des Unternehmens zur Nutzung oder Vermarktung des Vermögenswerts (IAS 38.45 c),
  • Nachweis der Erzielung des künftigen wirtschaftlichen Nutzens unter Anwendung der Grundsätze des IAS 36 (IAS 38.45 d i.V.m. 38.48),
  • Verfügbarkeit angemessener technischer, finanzieller und sonstiger Ressourcen, um die Entwicklung abzuschließen und den Vermögenswert vermarkten oder nutzen zu können (IAS 38.45 e) und
  • Fähigkeit zur zuverlässigen Bestimmung der während der Entwicklung anfallenden Ausgaben (IAS 38.45 f).
    Zum Nachweis der während der Entwicklung angefallenen Kosten richtet das nach IAS/IFRS bilanzierende Unternehmen im Regelfall Projektkostenstellen ein. Auf diesen erfolgt eine direkte Kontierung der während der Entwicklungsphase angefallenen Entwicklungsaufwendungen.
    Selbst bei Vorliegen sämtlicher Aktivierungsvoraussetzungen dürfen kraft spezieller IAS-Vorschrift (IAS 38.51) selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten sowie ihrem Wesen nach ähnliche Sachverhalte nicht als immaterielle Vermögenswerte mangels Unterscheidbarkeit vom Unternehmen als Ganzes, d.h. von geschäftswertbildenden Faktoren, angesetzt werden. Folgerichtig besteht für einen selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwert ein Ansatzverbot (IAS 38.36).
    IAS 38 enthält keine Vorschrift, nach der wertmäßig unbedeutende Vermögenswerte im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden dürfen. Eine Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wird in der IAS/IFRS-Bilanzierungspraxis dennoch häufig vorgenommen und auf den im IAS-Framework niedergelegten Grundsatz der Wesentlichkeit (Framework. 29 f) gestützt.
    2. Erstmalige Bewertung
    Immaterielle Vermögenswerte sind bei erstmaliger Erfassung - vorbehaltlich des Nachweises eines ausreichenden künftigen wirtschaftlichen Nutzens (IAS 38.45 d i.V.m. 38.48) - mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
    Anschaffungskosten eines erworbenen immateriellen Vermögenswerts umfassen den Kaufpreis, direkt zurechenbare Anschaffungsnebenkosten (z.B. Einfuhrzölle, Rechts- und Beratungskosten, Provisionen sowie Kosten zur Vorbereitung des immateriellen Vermögenswerts zur Nutzung) abzüglich Anschaffungskostenminderungen (Rabatte, Boni, Skonti).
    Der Umfang der Herstellungskosten selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte wird in IAS 38.54 abgegrenzt. Dabei ist zu beachten, dass nur diejenigen nachstehenden Kosten aktiviert werden dürfen, die ab dem Zeitpunkt anfallen, zu dem sämtliche unter Abschnitt 1. genannten Voraussetzungen für die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte vorliegen (IAS 38.53). Zu den Herstellungskosten des selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerts zählen:
  • Ausgaben für Material und Dienstleistungen,
  • Personalaufwendungen für die direkt mit der Entwicklung beschäftigten Mitarbeiter,
  • direkt der Erzeugung des immateriellen Vermögenswerts zurechenbare Ausgaben (z.B. Rechts- und Beratungskosten),
  • notwendigerweise anfallende Gemeinkosten (z.B. Abschreibungen und Miete) und
  • Fremdkapitalkosten. Diese können bei Inanspruchnahme eines längeren Zeitraums (Vorliegen eines qualifizierten Vermögenswerts) zur Entwicklung gemäß der alternativ zulässigen Methode nach IAS 23.11 aktiviert werden.
    Klarstellenden Charakter haben die Regelungen des IAS 38.55, wonach Vertriebs-, allgemeine Verwaltungskosten, Schulungskosten sowie Ineffizienzen bei der Entwicklung nicht in die aktivierungsfähigen Herstellungskosten einbezogen werden dürfen.
    Ebenfalls nicht in die aktivierungsfähigen Herstellungskosten werden die Forschungskosten einbezogen. Forschungstätigkeiten sind Aktivitäten, die auf die Erlangung neuer Erkenntnisse, auf die Suche, Bewertung, Formulierung oder den Entwurf von Alternativen hinsichtlich Material, Produkte, Verfahren, Systeme und Dienstleistungen ausgerichtet sind.
    Sofern sich die Forschungsphase nicht eindeutig von der Entwicklungsphase abgrenzen lässt, werden die mit dem Projekt verbundenen Aufwendungen so behandelt, als ob sie ausschließlich in der Forschungsphase angefallen wären, d.h., sie sind in der Periode als Aufwand zu verrechnen, in der sie angefallen sind (IAS 38.41).
    Bei der Aktivierung selbst geschaffener Websites unterscheidet man mehrere Phasen. In Abhängigkeit der Aktivitäten, die den jeweiligen Phasen zugeordnet sind, ergibt sich folgende Behandlung der hierfür angefallenen Aufwendungen:
    Phase Aktivitäten Bilanzielle Behandlung
    Planungsphase
  • Anfertigen von Machbarkeitsstudien
  • Bestimmung von Hardware- und Software-Spezifikationen
  • Bewertung alternativer Produkte und Anbieter
  • Festlegung von Präferenzen (Treffen von Auswahlentscheidungen)
    Aufwandsverrechnung bei Ausgabenanfall (IAS 38.42)
    Anwendungs- und Infrastrukturphase
  • Erwerb bzw. Herstellung der Hardware
  • Erhalt eines "Domain"-Namen
  • Entwicklung der operativen Systemsoftware und Server-Software
  • Entwicklung eines Anwendercodes
  • Installation von entwickelten Anwendungen auf dem Web-Server
  • Testphase
  • Behandlung der Hardwarekosten gemäß IAS 16
  • Behandlung der übrigen Kosten als Entwicklungskosten (Prüfung der Kriterien des IAS 38.45)
    Grafische Design- und Entwicklungsphase
  • grafischer Entwurf von"Websites" (Layout und Farbgestaltung)
  • Erstellung, Kauf, Vorbereitung und Laden von Texten und Grafiken für die auf der Website zu präsentierenden Informationen
  • Prüfung des Vorliegens eigenständiger immaterieller Vermögenswerte (z.B. Lizenz zur Vervielfältigung bestimmter Informationen)
  • Behandlung der übrigen Kosten als Entwicklungskosten (Prüfung der Kriterien des IAS 38.45)
    Operative Phase
  • Aktualisierung von Grafiken und Inhalt
  • Hinzufügen neuer Funktionalitäten und Inhalte
  • Ausstattung der Websites mit Suchmaschinen
  • Back up von Daten
  • Prüfung von Sicherheitsstandards
  • Festlegung, Kontrolle der Nutzung von Websites
  • Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand nach Maßgabe der Kriterien des IAS 38.60 und 38.61
    Abb. 2: Phasen der Selbsterstellung von Websites und deren bilanzielle Behandlung
    Demnach ist die Planungsphase als Forschungsphase und die Anwendungs- und Infrastrukturphase sowie die grafische Design- und Entwicklungsphase als Entwicklungsphase bei der Selbsterstellung von Websites zu betrachten.
    3. Folgebewertung nach der Benchmark-Methode
    Nach der Benchmark-Methode sind immaterielle Vermögenswerte zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen und kumulierten Wertminderungen zuzüglich gegebenenfalls anfallender nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten (IAS 38.63).
    3.1 Planmäßige Abschreibungen
    Das Abschreibungsvolumen (Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um den Restwert bei Ausscheiden aus dem Unternehmen) eines immateriellen Vermögenswerts ist nach IAS 38.79 auf planmäßiger Grundlage über die geschätzte wirtschaftliche Nutzungsdauer zu verteilen. IAS 38.80 nennt Faktoren, die bei der Festlegung der Nutzungsdauer eines immateriellen Vermögenswerts zu beachten sind:
  • effiziente Nutzung des immateriellen Vermögenswerts (auch unter anderem Management),
  • veröffentlichte Information über geschätzte Nutzungsdauer oder typischer Produktlebenszyklus,
  • technische und technologische Veralterung,
  • Stabilität der Branche sowie Änderungen in der Gesamtnachfrage bei den mittels des Vermögenswerts erstellten Produkten oder Dienstleistungen,
  • voraussichtliche Wettbewerbsreaktionen und
  • rechtlicher und wirtschaftlicher Zeitraum der Verfügungsmacht.
    Nach IAS 38.79 S. 2 besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Nutzungsdauer eines immateriellen Vermögenswerts 20 Jahre nicht überschreitet.
    Ein Restwert für einen immateriellen Vermögenswert ist im Rahmen der Berechnung des Abschreibungsvolumens nur in Ausnahmefällen gemäß IAS 38.91 anzusetzen.
    Die IAS-Vorschriften sehen für die Verteilung der Abschreibungen auf die Nutzungsperioden verschiedene Methoden, insbesondere die lineare, die degressive und die leistungsabhängige Abschreibungsmethode, vor. Nach IAS 38.88 ist diejenige Abschreibungsmethode zu wählen, die dem erwarteten wirtschaftlichen Nutzenverlauf am besten entspricht. Falls jedoch der Nutzenverlauf nicht verlässlich bestimmt werden kann, ist die lineare Abschreibungsmethode zu verwenden.
    Sowohl die Abschreibungsmethode als auch die Nutzungsdauer sind periodisch zu überprüfen. Falls die aktuellen Einschätzungen wesentlich von den bisher dem Abschreibungsverlauf zu Grunde gelegten Erwartungen abweichen, sind die Abschreibungsbeträge für die gegenwärtige und die zukünftigen Perioden anzupassen (IAS 38.94).
    Beispiel 1
    Ein Unternehmen hat für ein selbst geschaffenes Patent mit Herstellungskosten von 1 Mio. EUR eine wirtschaftliche Nutzungsdauer von acht Jahren (Patentschutzfrist: 18 Jahre) und einen degressiven Nutzungsverlauf (geometrisch-degressive Abschreibung mit 20 Prozent) geschätzt. Während des vierten Jahres stellt das Unternehmen fest, dass die tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer voraussichtlich zwölf Jahre beträgt und weiterhin die lineare Abschreibungsmethode den Nutzungsverlauf am besten widerspiegelt.
    Lösung:
    Der bisherige Abschreibungsplan ist zu korrigieren. Der Restbuchwert am Ende des dritten Jahres beträgt 512.000 EUR. Dieser Restbuchwert ist linear über die wirtschaftliche Restnutzungsdauer von neun Jahren zu verteilen. Damit ergibt sich ab dem vierten Nutzungsjahr eine jährlich gleich bleibende Abschreibung von 56.889 EUR.
    3.2 Wertminderungen
    IAS 36 enthält sowohl für einzelne Vermögenswerte als auch für Gesamtheiten von Vermögenswerten Regelungen hinsichtlich der Wertminderungen bzw. außerplanmäßigen Abschreibungen.
    3.2.1 Wertminderungen für einzelne Vermögenswerte
    Der erste Schritt zur Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung ist die Identifizierung eines potenziell wertgeminderten Vermögenswertes anhand von Indizien (IAS 36.9):
    Externe Informationsquellen Interne Informationsquellen
  • starkes Sinken des Marktwerts im Vergleich zu dem durch die gewöhnliche Nutzung erwarteten Rückgang
  • Überalterung des Vermögenswerts
  • signifikante Veränderungen im technischen, ökonomischen oder gesetzlichen Umfeld mit nachteiligen Folgen für das Unternehmen
  • signifikante Nutzungsveränderung
  • Erhöhung der Marktzinssätze
  • wirtschaftliche Ertragskraft des Vermögenswerts unterhalb der Erwartungen (u.a. Rückgang der Netto-Cashflows)
  • Übersteigen des Buchwertes des Reinvermögens über die Marktkapitalisierung
    Abb. 3: Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Wertminderung nach IAS 36.9
    Das Asset Impairment des IAS 36 basiert auf einem Vergleich des planmäßig fortgeführten Buchwerts mit dem erzielbaren Betrag. Der erzielbare Betrag für einen Vermögenswert wird nach IAS ausschließlich absatzmarktorientiert bestimmt. Danach bestehen für Anlagegüter zwei Alternativen, entweder die Nutzenerzielung durch Veräußerung (Nettoveräußerungspreis) oder die Generierung von Einnahmen aus dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen durch die fortgesetzte Nutzung des immateriellen Vermögenswertes im Unternehmen (Nutzungswert).
    Entsprechend dem ökonomischen Prinzip definiert IAS 36.15 den erzielbaren Betrag als das Maximum aus Nettoveräußerungspreis und Nutzungswert eines Vermögenswerts.
    Zur Ermittlung des Nutzungswerts erfolgt über die Restnutzungsdauer des zu bewertenden Vermögenswerts eine Prognose der mit diesem verbundenen Zahlungsströme. Hierzu zählen Cashflows aus der fortgesetzten Nutzung des immateriellen Vermögenswerts sowie aus seinem Abgang am Ende der Nutzungsdauer. Die Prognosen müssen auf aktuellen und neutralen Annahmen beruhen.
    Bei einer Restnutzungsdauer, welche den im Finanzplan bzw. in Vorhersagen verwendeten Zeitraum überschreitet, darf sich das Unternehmen für die Prognose der zu erwartenden Zahlungsströme der Extrapolation unter Zugrundelegung einer angemessenen Entwicklungsrate bedienen, die sich grundsätzlich an langfristigen Trends für die entsprechenden Produkte, Branchen und Länder orientiert. Der zur Abzinsung der künftigen Cashflows verwendete Abzinsungssatz ist ein risikoangepasster Zinssatz vor Steuern, der neben dem aktuellen Marktzins auch die spezifischen Risiken des Vermögenswerts widerspiegelt (IAS 36.48).
    Unterschreitet an einem Bilanzstichtag der erzielbare Betrag den Buchwert des Vermögenswerts, liegt ein Wertminderungsaufwand vor, der in der GuV ergebniswirksam erfasst wird. Nach Verrechnung des Wertminderungsaufwands verringern sich die künftig planmäßig vorzunehmenden Abschreibungen, indem der nach außerplanmäßiger Abschreibung verbliebene Buchwert abzüglich eines eventuell vorhandenen Restwerts am Ende der Nutzungsdauer systematisch über die Restnutzungsdauer verteilt wird.
    Beispiel
    Der aktuelle Restbuchwert einer erworbenen Mietgarantie, welche dem Unternehmen die Miete von Filialgebäuden zu einem konstanten Mietzins (1,9 Mio. EUR p.a.) sichert, beträgt zum 31.12.00 1 Mio. EUR (Restmietzeit: 4 Jahre). Die Filialgebäude werden ab 1.1.01 nicht mehr für eigene Filialen genutzt, sondern untervermietet. Die Mieteinnahmen aus der Untervermietung belaufen sich in 01 auf 2 Mio. EUR und erhöhen sich um 4 Prozent p.a. Der Diskontierungsfaktor beträgt 10 Prozent p.a. (Vereinfachend wird eine Fälligkeit der Mietzahlungen stets zum Jahresende unterstellt.)
    Lösung:
    Es ist zunächst der Nutzungswert, der sich als Summe der diskontierten Cashflows ermittelt, zu bestimmen:
    In Tsd. EUR Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4
    Mieteinzahlungen aus Untervermietung 2.000 2.080 2.163 2.250
    Mietausgaben 1.900 1.900 1.900 1.900
    Cashflow 100 180 263 350
    diskontierter Cashflow 91 149 198 239
    Für die Summe der diskontierten Cashflows errechnen sich 677 TEUR. Der erzielbare Betrag unterschreitet den aktuellen Buchwert; damit liegt eine Wertminderung vor. Der immaterielle Vermögenswert "Mietgarantie" ist außerplanmäßig um 323 TEUR (1.000 TEUR - 677 TEUR) abzuschreiben. Die künftigen planmäßigen Abschreibungen belaufen sich bei linearer Abschreibungsmethode auf jährlich 169 TEUR.
    Neben der Überprüfung der Werthaltigkeit eines immateriellen Vermögenswerts bei Vorliegen der Wertminderungsindikatoren schreibt IAS 38.99 vor, dass ohne Vorliegen von Wertminderungsindikatoren eine Überprüfung des Buchwerts von immateriellen Vermögenswerten stattfinden muss, sofern der Vermögenswert nicht zum Gebrauch verfügbar ist (immaterieller Vermögenswert in der Entwicklungsphase) oder der immaterielle Vermögenswert über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren planmäßig abgeschrieben wird.
    3.2.2 Wertminderung für eine zahlungsmittel-generierende Einheit
    IAS 36 enthält weiterhin Bewertungsvorschriften für die Fälle, in denen der erzielbare Betrag eines Vermögenswertes nicht vernünftig geschätzt werden kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn der Vermögenswert Cashflows erzeugt, die weitestgehend abhängig von denen anderer Vermögenswerte sind (z.B. Patent mit Sachanlagegegenstand zur Erstellung patentierter Produkte). In diesen Fällen ist - zur Vermeidung von Kompensationen zwischen den in einer Gruppe zusammengeschlossenen Vermögenswerten - die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten (cash-generating unit) zu bestimmen. Zu dieser Gruppe zählt unter anderem der betrachtete potenziell wertgeminderte Vermögenswert. Dieser erzeugt die Mittelzuflüsse aus der fortgesetzten Nutzung der Vermögenswerte, die weitestgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte sind (IAS 36.67).
    Im Anschluss an die Identifikation der Bewertungseinheit erfolgt die Ermittlung des erzielbaren Betrages und des Buchwerts der zahlungsmittelgenerierenden Einheit gemäß IAS 36.73 in Analogie zu dem Vorgehen bei einem einzelnen Vermögenswert. Als Besonderheit ist hierbei hervorzuheben, dass die Summe der Buchwerte sämtlicher Vermögenswerte auch einen derivativen Geschäfts- oder Firmenwert einschließt, falls ein solcher entweder direkt zur zahlungsmittelgenerierenden Einheit gehört oder auf vernünftiger und stetiger Basis dieser Einheit zugerechnet werden kann.
    Sofern der erzielbare Betrag der zahlungsmittelgenerierenden Einheit geringer als der Buchwert ist, hat das Unternehmen in Höhe der Differenz einen Wertminderungsaufwand zu erfassen. Der Wertminderungsaufwand ist vorrangig auf einen gegebenenfalls vorhandenen Geschäfts- oder Firmenwert zuzuordnen; ein danach verbleibender Rest wird den einzelnen Vermögenswerten der Einheit gemäß IAS 36.88 auf Basis des Verhältnisses ihrer Buchwerte anteilig zugerechnet. Hinsichtlich der Verteilung des Wertminderungsaufwands auf die einzelnen Vermögenswerte ist weiterhin die Schranke des IAS 36.89 zu beachten, nach der die einzelnen Vermögenswerte zumindest mit dem Maximum aus Nettoveräußerungspreis und Nutzungswert des betreffenden Vermögenswertes - soweit bestimmbar - anzusetzen sind. Falls durch diese Begrenzung Teile des auf Basis der Buchwerte proportional zuzuordnenden Wertminderungsaufwands sich nicht auf einzelne Vermögenswerte verteilen lassen, werden die nach IAS 36.89 nicht zugeordneten Abstockungsbeträge den anderen Vermögenswerten der Einheit zugerechnet.
    3.3 Wertaufholungen
    Ein Unternehmen hat nach IAS 36.95 an jedem Bilanzstichtag zu prüfen, ob ein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass ein früher erfasster Wertminderungsaufwand nicht mehr besteht. Hierfür sind - wie unter Abschnitt 3.2.1. dargestellt - interne und externe Informationsquellen zu nutzen. Bei Vorliegen solcher Indikatoren ist der erzielbare Betrag des Vermögenswerts bzw. der zahlungsmittelgenerierenden Einheit zu schätzen.
    Ein Vermögenswert ist auf den erzielbaren Betrag, sofern dieser die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht überschreitet, erfolgswirksam zuzuschreiben (IAS 36.99). Bei der Wertaufholung für eine zahlungsmittelgenerierende Einheit ergibt sich die Besonderheit, dass eine erfolgswirksame Wertaufholung für einen Geschäfts- oder Firmenwert nur unter restriktiven Bedingungen (im Einzelnen IAS 36.109 ff.) in Betracht kommt.
    3.4 Nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten
    Die Aktivierung der für einen Vermögenswert nachträglich angefallenen Ausgaben richtet sich danach, ob durch diese Ausgaben dem Unternehmen wahrscheinlich ein zusätzlicher wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird und die Ausgaben verlässlich dem immateriellen Vermögenswert zugeordnet werden können. Wird kein künftiger wirtschaftlicher Nutzen in dem beschriebenen Sinne geschaffen, sind die nachträglichen Ausgaben als Periodenaufwand zu behandeln (IAS 38.60 i.V.m. 38.61).
    4. Folgebewertung nach der alternative allowed treatment
    Nach IAS 38.64 haben Unternehmen das Wahlrecht, immaterielle Vermögenswerte statt zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Neubewertungsbetrag (alternative allowed treatment) anzusetzen, sofern für diese Vermögenswerte ein aktiver Markt besteht. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Neubewertungsmethode liegen, da es häufig an dem Erfordernis eines aktiven Marktes fehlt (vgl. im Einzelnen IAS 38.67), nur in seltenen Fällen (z.B. übertragbare Taxilizenzen, Fischereilizenzen oder Produktionsquoten) vor.
    Im Falle der Neubewertung ist grundsätzlich (Ausnahme: Fehlen eines aktiven Marktes für einzelne immaterielle Vermögenswerte innerhalb der nach der Neubewertungsmethode zu bewertenden Gruppe) die gesamte Gruppe der immateriellen Vermögenswerte, zu welcher der Vermögenswert gehört, neu zu bewerten (IAS 38.70). Ein gezieltes "Asset Picking" ist damit ausgeschlossen. Die Häufigkeit der Neubewertung der Gruppe von Vermögenswerten hängt von den Veränderungen des Zeitwerts der zu bewertenden Vermögenswerte ab. Bei nur geringfügigen Schwankungen des Zeitwerts kann eine alle drei bis fünf Jahre durchgeführte Neubewertung ausreichend sein.
    Die Neubewertungsrücklage enthält ausschließlich erfolgsunwirksame Veränderungen des Zeitwerts von immateriellen Vermögenswerten. Durch die erfolgsneutrale Aufwertung dieser Vermögenswerte erhöht sich das Abschreibungsvolumen der neu bewerteten Vermögenswerte (IAS 38.79 i.V.m. 38.7). Die Neubewertungsrücklage erhöht bzw. verringert sich somit durch die nach einem bestimmten Zeitraum erfolgende Neubewertung der Vermögenswerte. Eine negative Neubewertungsrücklage ist jedoch nicht vorstellbar. Sinkt der Wert eines bislang neu bewerteten Vermögenswerts unter die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so ist zunächst eine gegebenenfalls noch vorhandene Neubewertungsrücklage erfolgsneutral aufzulösen. Der Differenzbetrag führt dann zu einer erfolgswirksam zu erfassenden Wertminderung.
    Ein Abgang der Neubewertungsrücklage findet statt, wenn der neu bewertete immaterielle Vermögenswert abgeschrieben oder verkauft wird.
    Beispiel
    Ein Unternehmen bewertet seine Produktionslizenzen beginnend mit Periode 01 nach der Neubewertungsmethode. Die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen 5 Mio. EUR zum 31.12.01; der Zeitwert beläuft sich zu diesem Stichtag auf 7,5 Mio. EUR. Die Restnutzungsdauer der Produktionslizenzen beträgt 4 Jahre. Der Ertragsteuersatz beträgt 40 Prozent.
    Lösung:
    Wegen des Vorliegens einer temporären Differenz zwischen IAS/IFRS-Bilanz und Steuerbilanz (im Falle der Nichtversteuerung der bloßen Wertsteigerung) sind passive latente Steuern abzugrenzen. Zum 31.12.01 ist dann zur Neubewertung folgende Buchung vorzunehmen:
    Immaterielle Vermögenswerte 2.500.000 EUR an Neubewertungsrücklage
    Passive latente Steuern
    1.500.000 EUR
    1.000.000 EUR
     
    Im IAS/IFRS-Jahresabschluss ist die Abschreibung der Produktionslizenz auf Basis der Neuwerte festzulegen.
     
    Abschreibungen 1.875.000 EUR an Immaterielle Vermögenswerte 1.875.000 EUR
     
    Die Neubewertungsrücklage ist periodisch durch Umbuchung in die Gewinnrücklagen aufzulösen. Damit ergibt sich folgende jährlich durchzuführende Buchung:
     
    Neubewertungsrücklage 375.000 EUR an Gewinnrücklagen 375.000 EUR
     
    Gleichzeitig vermindert sich durch die Mehrabschreibungen in der IAS/IFRS-Bilanz (steuerliche Abschreibung bei linearer Abschreibung: 1.250.000 EUR) die temporäre Differenz um jährlich 625.000 EUR. Daraus ergibt sich eine Verminderung der passiven latenten Steuern um jährlich 250.000 EUR. Jährlich ist daher zu buchen:
     
    Passive latente Steuern 250.000 EUR an Steueraufwand 250.000 EUR
    5. Anhangangaben
    IAS 38.107e fordert im Anhang des IAS/IFRS-Jahresabschlusses eine Offenlegung von Entwicklungspositionen für jede Gruppe von selbst geschaffenen und erworbenen immateriellen Vermögenswerten. Ein daraus abgeleiteter Anlagespiegel hätte beispielsweise für selbst erstellte Software folgende Gestalt:
  • Selbst erstellte Software, Brutto, Anfangsbestand
  • Selbst erstellte Software, Brutto, Zugang
  • Selbst erstellte Software, Brutto, Zugang durch Unternehmenszusammenschlüsse
  • Selbst erstellte Software, Brutto, Abgang
  • Selbst erstellte Software, Brutto, Umbuchungen
  • Selbst erstellte Software, Brutto, Endbestand
  • Selbst erstellte Software, Wertberichtigung, Anfangsbestand
  • Selbst erstellte Software, Wertberichtigung, Zugang durch planmäßige Abschreibungen
  • Selbst erstellte Software, Wertberichtigung, Zugang durch Wertminderungsaufwand
  • Selbst erstellte Software, Wertberichtigung, Abgang
  • Selbst erstellte Software, Wertberichtigung, Umbuchung
  • Selbst erstellte Software, Wertberichtigung, Wertaufholung
  • Selbst erstellte Software, Wertberichtigung, Endbestand
    Die weiteren Angabepflichten ergeben sich aus IAS 38.111 und 38.115. Im Falle der Verwendung der alternativ zulässigen Methode zur Folgebewertung sind zudem noch die Offenlegungspflichten des IAS 38.113 zu befolgen.
    6. Geplante Neuregelung durch ED-IAS 38
    Das IASB hat im Dezember 2002 einen Exposure Draft zu IAS 38 verabschiedet, der voraussichtlich zu einer Anpassung des bestehenden IAS 38 im 4. Quartal 2003 oder Anfang 2004 führen wird. Die wesentlichen Neuerungen des ED-IAS 38 sind:
  • Präzisierung der Behandlung nachträglicher Ausgaben (ED-IAS 38.67 f.)
  • Nachträgliche Ausgaben werden als Aufwand verrechnet, wenn die Ausgaben ihrer Natur nach entweder Forschungsaufwendungen sind oder Entwicklungsaufwendungen, welche nicht die Aktivierungsvoraussetzungen des ED-IAS 38.49 (bislang IAS 38.45) erfüllen.
  • Nachträgliche Ausgaben werden aktiviert, wenn die Ausgaben ihrer Natur nach Entwicklungsaufwendungen sind und gleichzeitig die Aktivierungsvoraussetzungen des ED-IAS 38.49 erfüllen.
  • Ermittlung des Restwerts immaterieller Vermögenswerte
    Sofern der Restwert eines immateriellen Vermögenswerts am Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer positiv ist, muss - zur Bemessung der Abschreibungen - der Restwert so bestimmt werden, dass er nach Abzug der Veräußerungskosten den nach aktuellem Preisniveau erzielbaren Wert darstellt (ED-IAS 38.98). (Dementsprechend ist der Restwert grundsätzlich am Ende jeden Geschäftsjahres zu ermitteln.)
  • Änderungen bei Abschreibungen und Wertminderungen
    ED-IAS 38 unterscheidet im Gegensatz zu dem bisher gültigen IAS 38 zunächst, ob eine zeitlich begrenzte oder eine zeitlich unbegrenzte Nutzungsdauer vorliegt. Im Falle der zeitlich begrenzten Nutzungsdauer hebt ED-IAS 38 weiterhin die bislang unterstellte maximale Nutzungsdauer von 20 Jahren auf. Weiterhin entfällt die Notwendigkeit eines Asset Impairment Tests, falls die Abschreibungsdauer eines Vermögenswerts mit begrenzter Nutzungsdauer 20 Jahre überschreitet (ED-IAS 38.99 b).

    Eine zeitlich unbegrenzte Nutzungsdauer liegt vor, falls für die Erzeugung von Cashflows aus den Vermögenswerten keine absehbare Zeitbegrenzung erkennbar ist (ED-IAS 38.85). Für immaterielle Vermögenswerte mit zeitlich unbegrenzter Nutzungsdauer sind keine planmäßigen Abschreibungen vorzunehmen, statt dessen ist selbst bei Fehlen entsprechender Wertminderungsindikatoren (mindestens) einmal jährlich ein Asset Impairment Test durchzuführen und gegebenenfalls eine außerplanmäßige Abschreibung zu erfassen (ED-IAS 38.103 f.). Zusätzlich ist einmal pro Wirtschaftsjahr zu überprüfen, ob die Nutzungsdauer bei einem solchen Vermögenswert immer noch unbegrenzt ist (ED-IAS 38.105).
  • Anhangangaben
    im Anhang sind künftig die Höhe des Buchwerts von immateriellen Vermögenswerten mit unbegrenzter Nutzungsdauer und die Gründe für die unbegrenzte Nutzungsdauer anzugeben (ED-IAS 38.117). Dafür entfallen die Anhangangaben zu immateriellen Vermögenswerten, die eine planmäßige Abschreibung von mehr als 20 Jahren haben.
    Quelle: Betriebswirtschaftliche Mandantenbetreuung - Ausgabe 11/2003, Seite 311
    Quelle: Ausgabe 11 / 2003 | Seite 311 | ID 109482

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