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  • 01.08.2007 | Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Nachschusspflichten in Gesellschaften bürgerlichen Rechts

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator (CfM), Köln

    Nichts ist so einfach wie die Gründung einer BGB-Gesellschaft. Jedoch vergessen viele Mandanten, dass die Beteiligung an einer solchen BGB-Gesellschaft durchaus auch weitreichende Haftungsfolgen haben kann (s. dazu Blöse, Haftungsrisiken für den GbR-Gesellschafter, BM 03, 210). Neben der Frage der Außenhaftung können finanzielle Belastungen für den GbR-Gesellschafter durch Nachschusspflichten entstehen. Zwar besteht nach § 707 BGB keine Verpflichtung zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verluste verminderten Einlage, jedoch kann im Gesellschaftsvertrag anderes vereinbart werden. Die letztgenannte Ergänzung der verminderten Einlage stellt terminologisch einen Nachschuss dar, der insoweit von der Beitragserhöhung zu unterscheiden ist. Aus Vereinfachungsgründen werden jedoch im Folgenden die Begriffe Beitragserhöhung und Nachschuss synonym verwandt. Der folgende Beitrag erläutert, aufgrund welcher gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ein GbR-Gesellschafter zum Nachschuss verpflichtet ist.  

    1. Grundsituation

    Gesellschaften bürgerlichen Rechts können mehr oder minder spontan entstehen, wenn sich mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen; des Abschlusses eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags bedarf es nicht. Die Rechtsbeziehungen innerhalb der Gesellschaft und im Verhältnis zu außenstehenden Dritten bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften bzw. im Verhältnis zu den Dritten durch gegebenenfalls mit diesen abgeschlossenen Verträgen. Hinsichtlich der Nachschusspflicht verbleibt es in solchen Fällen bei der Regelung des § 707 BGB. Dies bedeutet, dass in diesen spontan begründeten Gesellschaften, die keine expliziten gesellschaftsvertraglichen Regelungen getroffen haben oder, um es anders zu formulieren, die sich ausschließlich auf die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks verständigt haben, keine Nachschusspflicht besteht. 

    2. Abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen

    Da es sich bei § 707 BGB um dispositives Recht handelt, können die GbR-Gesellschafter abweichende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag treffen. Eine diesbezügliche Vertragsbestimmung muss jedoch eindeutig die Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen enthalten (BGH 23.1.06, II ZR 126/04, ZIP 06, 754). Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass die Nachschusspflicht auch bereits hinsichtlich ihrer Höhe ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein muss. Der BGH hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 19.3.07 (II ZR 73/06) ausgeführt, dass eine Nachschussverpflichtung auch dadurch begründet werden kann, dass sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zwar keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprochen, sich aber verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung das zur Erreichung des Gesellschaftszwecks Erforderliche beizutragen. Eine wirksame Verpflichtung zur Leistung von weiteren Einzahlungen, so führt der BGH aus, könne auch dadurch begründet werden, dass sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag laufende Beiträge zum Geschäftsbetrieb der Gesellschaft versprochen haben.  

     

    Eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses über die Beitragshöhe und ihre Einforderung bedarf es hingegen nicht. Bei solchen gesellschaftsvertraglichen Regelungen, die eine Nachschusspflicht bzw. die Pflicht zur Leistung laufender Beiträge dem Grunde nach vorsehen, eine Bestimmung in der Höhe jedoch nicht enthalten, können die Geschäftsführer die betragsmäßige Festlegung vornehmen und die Beiträge einfordern (BGH, ZIP 2006, 754). Nicht zulässig ist es allerdings, dass den Geschäftsführern dabei vollständig freie Hand gelassen wird. Auch wenn im Gesellschaftervertrag noch keine explizite Festlegung der Nachschüsse oder laufenden Beiträge enthalten ist, so muss deren Höhe sich doch zumindest in objektiv bestimmbarer Weise aus den vertraglichen Bestimmungen ergeben.  

    3. Beitragserhöhungen durch Mehrheitsbeschluss

    Grundsätzlich möglich ist es auch, im Gesellschaftsvertrag vorzusehen, dass durch einen Mehrheitsbeschluss über die Erhöhung der Beiträge entschieden wird. Nicht ausreichend ist es dabei jedoch, dass eine allgemeine Mehrheitsklausel für Vertragsänderungen gegeben ist. Vielmehr besteht die Notwendigkeit, dass sich aus der betreffenden Mehrheitsklausel eindeutig entnehmen lässt, dass die Gesellschafter beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags damit einverstanden waren, dass ihre Beitragspflichten im Nachhinein erhöht werden. Weitere Voraussetzung der Wirksamkeit einer solchen Mehrheitsklausel ist die Benennung einer Obergrenze für die Beitragserhöhung oder sonstiger Kriterien, aus denen sich für die Gesellschafter ergibt, welches Risiko einer Verpflichtung sie zur Leistung weiterer Beiträge eingehen (Münchener Kommentar-BGB/Ulmer, § 707, Rz. 6).  

    4. Mittelbare Nachschüsse

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