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  • 14.07.2010 | Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

    Bilanzierung von Bewertungseinheiten nach § 254 HGB i.d.F. des BilMoG - Teil 2

    von Dr. Hanno Kirsch, Meldorf

    Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) führte erstmals zu einer Kodifizierung der sowohl im Schrifttum als auch in der Praxis bereits vor Inkrafttreten des BilMoG anerkannten Bewertungseinheiten. § 254 HGB erweitert insbesondere bei den Nicht-Kreditinstituten die Möglichkeiten zur Bildung von Bewertungseinheiten. Gleichzeitig verankert das BilMoG für Bewertungseinheiten besondere Berichterstattungspflichten im Anhang. Im Teil 1 dieser Beitragsserie (BM 10, 158) wurden bereits der Zweck der handelsrechtlichen Neuregelung und die Voraussetzungen für die Bildung von Bewertungseinheiten diskutiert.  

    1. Bilanzierung von Bewertungseinheiten

    1.1 Unterscheidung in effektiven und ineffektiven Teil der Sicherung

    Sofern sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsstrom- änderungen aus den in der Bewertungseinheit zusammengeschlossenen Grund- und Sicherungsgeschäften ausgleichen (sogenannter „effektiver Anteil der Sicherung“), sind die folgenden allgemeinen handelsrechtlichen Normen nicht anzuwenden:  

     

    • § 249 Abs. 1 HGB: Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste,
    • § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB: Grundsatz der Einzelbewertung für die in der Bewertungseinheit zusammengeschlossenen Vermögensgegenstände und Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen,
    • § 253 Abs. 1 S. 1 HGB: (fortgeführte) Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Wertobergrenze für Vermögensgegenstände,

     

    Für den nicht ausgeglichenen Teil der gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsstromänderungen („ineffektiver Teil der Sicherung“) gilt die Rechtsfolge des § 254 S. 1 HGB hingegen nicht. Daher sind für diese nicht ausgeglichenen Anteile weiterhin die allgemeinen handelsrechtlichen Bewertungsnormen anzuwenden:  

     

    • Ein positiver Saldo (Überhang der positiven Wertänderungen über die negativen Wertänderungen) darf aufgrund des Realisationsprinzips des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HS. 2 HGB nicht erfolgswirksam erfasst werden (ausgenommen ist gem. § 256a S. 2 HGB allein ein positiver Überhang aus Vermögensgegenständen und Schulden in fremder Währung mit einer Restlaufzeit am Abschlussstichtag von höchstens einem Jahr).

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